Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) Vom 25. Juni 2019
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung) vom 25. Juni 2019 | 05.07.2019 |
Eingangsformel | 05.07.2019 |
§ 1 - Bezeichnung und Zuständigkeiten | 05.07.2019 |
§ 2 - Bildung der Schiedsstelle | 05.07.2019 |
§ 3 - Zusammensetzung | 05.07.2019 |
§ 4 - Amtsperiode | 05.07.2019 |
§ 5 - Bestellung der Mitglieder | 05.07.2019 |
§ 6 - Amtsführung, Amtspflichten | 05.07.2019 |
§ 7 - Abberufung und Niederlegung | 05.07.2019 |
§ 8 - Geschäftsstelle, Geschäftsordnung | 05.07.2019 |
§ 9 - Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung | 05.07.2019 |
§ 10 - Einleitung des Schiedsverfahrens | 05.07.2019 |
§ 11 - Entscheidung der Schiedsstelle | 05.07.2019 |
§ 12 - Umlaufverfahren | 05.07.2019 |
§ 13 - Verfahrensgebühr | 05.07.2019 |
§ 14 - Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand | 05.07.2019 |
§ 15 - Kosten der Schiedsstelle | 05.07.2019 |
§ 16 - Verarbeitung personenbezogener Daten | 05.07.2019 |
§ 17 - Zuständigkeitsübertragung | 05.07.2019 |
§ 18 - Inkrafttreten | 05.07.2019 |
Aufgrund des § 36 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Bezeichnung und Zuständigkeiten
(1) Die nach § 36 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes für das Saarland zu bildende Schiedsstelle führt die Bezeichnung
„Schiedsstelle für Angelegenheiten des Pflegeberufegesetzes“.
(2) Die Schiedsstelle ist zuständig für Entscheidungen über
1.
die Festlegung von Pauschalen nach § 30 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,
2.
die Festlegung von individuellen Ausbildungsbudgets nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes,
3.
die Festlegung von Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung von Finanzierungsmitteln und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen nach § 33 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes.
(3) Fachlich zuständiges Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
§ 2 Bildung der Schiedsstelle
(1) Im Saarland wird gemäß § 36 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes eine Schiedsstelle aus den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen, der Saarländischen Pflegegesellschaft e. V., der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e. V. und dem Saarland gebildet.
(2) Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen im Sinne des Absatzes 1 sind
1.
die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse als Landesverband,
2.
der BKK Landesverband Mitte, Regionalvertretung Rheinland-Pfalz und Saarland als Landesverband,
3.
die IKK Südwest als Landesverband,
4.
der Verband der Ersatzkassen e. V (VdEK) - Landesvertretung Saarland,
5.
der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V, Landesausschuss Saarland,
6.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landesverband,
7.
die Knappschaft-Bahn-See, Regionaldirektion Saarbrücken als Landesverband.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Die Schiedsstelle besteht aus
1.
einem neutralen vorsitzenden Mitglied,
2.
drei Vertreterinnen oder Vertretern der Kranken- und Pflegekassen,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Krankenhäuser,
4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der ambulanten Pflegedienste,
5.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen und
6.
einer Vertreterin oder einem Vertreter des Saarlandes.
(2) Der Schiedsstelle gehört auch eine von dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherer bestellte Person an, die auf die Zahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen angerechnet wird.
(3) Das vorsitzende Mitglied besitzt die Befähigung zum Richteramt. Es vertritt die Schiedsstelle nach außen in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.
(4) Das vorsitzende Mitglied hat eine Stellvertretung; für diese gilt Absatz 3 entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils eine erste und eine zweite stellvertretende Person (Ersatzmitglieder), die bei Verhinderung des Mitglieds deren Rechte und Pflichten wahrnehmen.
(5) Bei Schiedsverfahren nach § 36 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 des Pflegeberufegesetzes oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 des Pflegeberufegesetzes treten an die Stelle der Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser und der Vertreterin oder des Vertreters der ambulanten Pflegedienste und der Vertreterin oder des Vertreters der stationären Pflegeeinrichtungen vier Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenvertretung der Pflegeschulen des Saarlandes.
§ 4 Amtsperiode
(1) Die Mitglieder werden für vier Jahre bestellt (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung der nachfolgenden Mitglieder im Amt. Die erneute Bestellung ist zulässig.
(3) Die erste Amtsperiode endet am 31. März 2023.
§ 5 Bestellung der Mitglieder
(1) Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung werden durch die beteiligten Organisationen im Sinne von § 2 Absatz 1 gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los. Werden keine Personen für das jeweilige Amt benannt und ist ein Losentscheid deshalb nicht möglich, bestellt das zuständige Ministerium das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung.
(2) Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden wie folgt bestellt:
1.
für die Kranken- und Pflegekassen von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen aufgrund einer zwischen den betroffenen Landesverbänden abgestimmten Entscheidung,
2.
für die private Krankenversicherung vom Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung,
3.
für das Land von dem nach § 1 Absatz 3 zuständigen Ministerium,
4.
für die Krankenhäuser von der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e. V.,
5.
für die Pflegeeinrichtungen von der Saarländischen Pflegegesellschaft e. V.,
6.
für die Pflegeschulen von der Interessenvertretung der Pflegeschulen im Saarland.
(3) Die Bestellung der Person nach § 3 Absatz 1 und 2 wird mit ihrem schriftlich erklärten Einverständnis zur Amtsübernahme wirksam. Die Geschäftsstelle nach § 8 Absatz 1 ist hiervon in Kenntnis zu setzen; sie unterrichtet die beteiligten Organisationen.
§ 6 Amtsführung, Amtspflichten
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung sind die Geschäftsstelle nach § 8 Absatz 1 und die jeweiligen Ersatzmitglieder zu benachrichtigen. In der Einladung soll auf diese Pflichten hingewiesen werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Ersatzmitglieder entsprechend.
(2) Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der vertretenen Organisationen im Sinne von § 36 Absatz 1 und 3 des Pflegeberufegesetzes oder durch diese tätig sein.
(3) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind zu gewissenhafter Tätigkeit und zur Verschwiegenheit auch nach Beendigung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht befugt, Unterlagen an Dritte weiterzuleiten.
§ 7 Abberufung und Niederlegung
(1) Das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das zuständige Ministerium auf Antrag einer der beteiligten Organisationen das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertretung aus wichtigem Grund abberufen, wenn nach Anhörung der Person zwei Drittel der beteiligten Organisationen dem zustimmen.
(2) Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder können von den Organisationen abberufen werden, von denen sie bestellt worden sind. Die Abberufung oder die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle nach § 8 Absatz 1 schriftlich zu erklären; sie unterrichtet die oder den Vorsitzenden und das zuständige Ministerium.
(3) Legen das vorsitzende Mitglied oder die übrigen Mitglieder das Amt nieder oder werden abberufen, übernimmt die Stellvertretung die Geschäfte bis zum Ende der Amtsperiode. Das vorsitzende Mitglied ist unverzüglich gemäß § 5 Absatz 1 nachzubestellen.
§ 8 Geschäftsstelle, Geschäftsordnung
(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. Die beteiligten Organisationen legen gemeinsam den Sitz der Geschäftsstelle für die Dauer der Amtsperiode fest; für die erste Amtsperiode liegt der Sitz der Geschäftsstelle bei dem zuständigen Ministerium. Wird der Sitz der Geschäftsstelle nicht gemeinsam festgelegt, führt das zuständige Ministerium die Geschäfte der Schiedsstelle.
(2) Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterstehen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur den fachlichen Weisungen des vorsitzenden Mitglieds oder dessen Stellvertretung.
(3) Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.
§ 9 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und neben dem vorsitzenden Mitglied oder seiner Stellvertretung jeweils drei Mitglieder der Kostenträger und der Leistungserbringer anwesend sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Tritt die Schiedsstelle wegen vorheriger Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur Sitzung ist darauf hinzuweisen.
§ 10 Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit Zugang des von einer Vertragspartei schriftlich gestellten Antrags bei der Geschäftsstelle. Sie übersendet den übrigen Vertragsparteien und den Mitgliedern der Schiedsstelle eine Abschrift und fordert sie auf, innerhalb von vierzehn Tagen eine Stellungnahme vorzulegen. Eine Verlängerung dieser Frist ist auf Antrag möglich. Die Übersendung der Abschrift kann auch in Textform erfolgen.
(2) Der Antrag enthält eine Benennung der Vertragsparteien, die Darstellung des Sachverhalts, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung sowie die Benennung der Teile, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Der festzusetzende Vereinbarungsinhalt ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen.
(3) Satz 2 des Absatzes 1 gilt für die im weiteren Verfahren eingehenden Unterlagen der Vertragsparteien, der von Sachverständigen oder Zeuginnen und Zeugen angeforderten Unterlagen sowie der Verfügungen des vorsitzenden Mitgliedes entsprechend.
(4) Der Antrag kann ohne Einwilligung der übrigen Vertragsparteien jederzeit schriftlich zurückgenommen werden.
§ 11 Entscheidung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Die Verhandlung ist nicht öffentlich; das vorsitzende Mitglied kann Zuhörende ohne Stimmrecht zulassen. Die Schiedsstelle kann durch Beschluss Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen hinzuziehen.
(2) Das vorsitzende Mitglied legt Zeit und Ort der Verhandlung fest und veranlasst unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung die Ladung der Mitglieder. Die Ladung ist frühzeitig zu veranlassen und muss mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Die Übersendung der darüber hinaus erforderlichen Beratungsunterlagen kann auch in Textform erfolgen.
(3) Die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle wird durch das vorsitzende Mitglied vorbereitet und geleitet. Nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung führt es in den Sach- und Streitstand ein. Anschließend erhalten die Vertragsparteien Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Das vorsitzende Mitglied wirkt in jeder Lage des Schiedsverfahrens auf eine gütliche Einigung hin.
(4) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds sind die Vertragsparteien verpflichtet, zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
(5) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Diese wird den Mitgliedern der Schiedsstelle, den Vertragsparteien und dem zuständigen Ministerium zugeleitet.
(6) Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags gemäß § 10 Absatz 1. Sie ist schriftlich zu begründen, vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.
(7) Die Mitglieder der Schiedsstelle und das zuständige Ministerium erhalten eine Abschrift der Entscheidung nach Absatz 6; die Übermittlung kann auch in Textform erfolgen.
§ 12 Umlaufverfahren
Bei schriftlichem Verzicht auf mündliche Verhandlung durch alle Vertragsparteien der Schiedsstelle kann das vorsitzende Mitglied auf eine mündliche Verhandlung verzichten und eine Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.
§ 13 Verfahrensgebühr
(1) Für jedes Verfahren erhebt die Schiedsstelle eine Verfahrensgebühr. Diese unterteilt sich in eine Grundgebühr von 500 bis 6.000 Euro und eine Auslagengebühr für die Entschädigung von Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die zu erhebende Grundgebühr unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sowie nach Bedeutung der Angelegenheit durch Beschluss.
(2) Erfolgt eine gütliche Einigung oder die Rücknahme des Antrags gemäß § 10 Absatz 5 vor Schluss der mündlichen Verhandlung, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Dies gilt für nach § 10 Absatz 3 zurückgewiesene Anträge entsprechend.
(3) Der Rechtsträger der Vertragspartei trägt die Verfahrensgebühr im Umfang ihres Unterliegens. Ist kein Verhältnis des Obsiegens oder Unterliegens feststellbar, tragen die Rechtsträger der Vertragsparteien des jeweiligen Verfahrens die Verfahrensgebühr zu gleichen Teilen. Die Verfahrensgebühr wird mit Zustellung des Beschlusses fällig.
§ 14 Erstattung von Auslagen und Entschädigung für Zeitaufwand
(1) Die nach § 11 Absatz 1 Satz 3 von der Schiedsstelle hinzugezogenen Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das vorsitzende Mitglied erhält auf Antrag über die Geschäftsstelle Reisekosten nach den Vorschriften in entsprechender Anwendung des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung. Für sonstige notwendige Barauslagen und für den Zeitaufwand erhält es von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, den die Mitglieder gemeinsam festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet das zuständige Ministerium.
(3) Im Falle eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist das vorsitzende Mitglied entsprechend den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573), zu entschädigen.
(4) Soweit die Stellvertretung das vorsitzende Mitglied vertritt, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Verfahrens geltend zu machen.
(6) Die übrigen Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den jeweiligen Organisationen, die bestellt haben, nach deren Regelungen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Organisation zu tragen.
(7) Absatz 6 gilt für Ersatzmitglieder entsprechend.
§ 15 Kosten der Schiedsstelle
(1) Die nicht durch Einnahmen aus Gebühren gedeckten Kosten der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Geschäftsstelle werden von den Rechtsträgern der Parteien anteilig der Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 3 nach den Absätzen 1 und 3 des § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes getragen.
(2) Die Geschäftsstelle legt dem vorsitzenden Mitglied und nachrichtlich dem zuständigen Ministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über die einbezahlten Verfahrensgebühren sowie die verausgabten Entschädigungen des Vorjahres vor. Die beteiligten Organisationen nach § 2 und § 3 Absatz 5 erhalten auf Antrag eine Abschrift.
§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Geschäftsstelle ist berechtigt, die zur Durchführung des § 5, § 7, § 9 bis § 12 sowie § 14 enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind mindestens fünf Jahre nach Ende des im Schiedsverfahren behandelten Finanzierungszeitraumes aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten und bei elektronischer Speicherung zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind.
§ 17 Zuständigkeitsübertragung
Die Zuständigkeit zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung dieser Verordnung sowie die Ersetzung dieser Verordnung durch eine neu zu erlassende Verordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wird auf das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie übertragen.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Das vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretung müssen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt werden.
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