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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonalverordnung) Vom 23. März 2011

Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonalverordnung) Vom 23. März 2011
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über personelle Anforderungen für Einrichtungen nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz (Saarländische Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätspersonalverordnung) vom 23. März 201108.04.2011
Eingangsformel08.04.2011
§ 1 - Mindestanforderungen01.01.2018
§ 2 - Eignung und Beschäftigungsumfang der Leitung05.05.2017
§ 3 - Eignung und Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft08.04.2011
§ 4 - Persönliche Ausschlussgründe05.05.2017
§ 5 - Eignung der Beschäftigten und ausreichende Personalbesetzung08.04.2011
§ 6 - Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten05.05.2017
§ 7 - Fachkräfte08.04.2011
§ 8 - Fort- und Weiterbildung08.04.2011
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten05.05.2017
§ 10 - Befreiungen17.12.2021
§ 11 - Inkrafttreten05.05.2017
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Saarländischen Gesetzes zur Sicherung der Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalität für ältere Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige (Landesheimgesetz Saarland) vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906)
1
verordnet die Landesregierung:
Fußnoten
1)
LHeimGS vgl. BS-Nr. 2170-16.

§ 1 Mindestanforderungen

Der Träger einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 oder 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, darf nur Personen beschäftigen, die die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 7 erfüllen, soweit nicht in § 10 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Eignung und Beschäftigungsumfang der Leitung

(1) Zur Wahrnehmung der Leitungsaufgaben und zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen beim Betrieb der Einrichtung hat der Träger einer Einrichtung eine Leitung zu beschäftigen. Diese muss nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Einrichtung entsprechend den Interessen und Bedürfnissen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner unter Beachtung aller heimaufsichtsrechtlichen Bestimmungen fachlich geleitet wird.
(2) Für die Leitung der Einrichtung fachlich geeignet ist, wer
1.
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss in einem der genannten Fachbereiche nachweisen kann und
2.
durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer Einrichtung nach dem Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Auf die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ist die Wahrnehmung eines geeigneten Weiterbildungsangebotes mit einem Jahr anzurechnen, wenn in diesem entsprechende Kenntnisse in den Bereichen Leitung, Management, Betrieb und Organisation, Recht, Geriatrie, Ethik, Gerontologie sowie soziale und pflegerische Betreuung, Förderung und psychosoziale Unterstützung der Bewohner und Bewohnerinnen mit einem Stundenumfang von mindestens 460 Stunden vermittelt wurden. In Einrichtungen der Behindertenhilfe muss die Weiterbildung insbesondere auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung von Menschen mit Behinderung und chronischen Erkrankungen ausgerichtet sein.
(3) In Einrichtungen mit 80 und mehr Einrichtungsplätzen ist eine Leitung mit einem Beschäftigungsumfang einer Vollzeitstelle und in Einrichtungen mit weniger als 80 Einrichtungsplätzen eine Leitung mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitstelle vorzuhalten.
(4) Die Leitung mehrerer Einrichtungen bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Qualitätsanforderungen beim Betrieb der Einrichtungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes und die Wahrnehmung der Aufgaben der Einrichtungsleitung gewährleistet werden kann. Insbesondere sind Art, Größe und Konzeption der Einrichtungen sowie die räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen zu berücksichtigen.

§ 3 Eignung und Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft

(1) In vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch hat die Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner unter ständiger Verantwortung einer nach § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Pflegefachkraft zu erfolgen. Der Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft für die Leitungsfunktion in der Pflege hat sich nach der mit den Leistungsträgern abgeschlossenen Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu richten.
(2) In vollstationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind Pflegeleistungen im Umfang der Leistungselemente des Leistungstyps, der Grundlage für die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ist, durchzuführen. Diese Leistungserbringung hat unter ständiger Verantwortung einer Pflegefachkraft zu erfolgen. Als verantwortliche Pflegefachkraft ist geeignet, wer eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheitswesen mit staatlich anerkanntem Abschluss, als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, als Altenpflegerin oder Altenpfleger oder eine nach Landesrecht anerkannte Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin oder zum Heilerziehungspfleger sowie eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen kann. Der Nachweis einer Weiterbildung der verantwortlichen Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Der Beschäftigungsumfang der verantwortlichen Pflegefachkraft hat sich individuell an dem Bedarf pflegerischer Hilfen für die Bewohnerinnen und Bewohner zu richten.

§ 4 Persönliche Ausschlussgründe

(1) In der Person der Leitung der Einrichtung nach § 2 und der verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 3 dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere derjenige, der
1.
wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Konkursstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist, rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass er die Vorschriften des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nicht beachten wird, rechtskräftig verurteilt worden ist,
3.
gegen den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 5 Eignung der Beschäftigten und ausreichende Personalbesetzung

(1) Beschäftigte in Einrichtungen müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen.
(2) Zur Leistungserbringung ist in Einrichtungen zumindest die einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und den Sozialleistungsträgern nach dem Elften oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zugrunde liegende personelle Ausstattung vorzuhalten. Auszubildende, Zivildienstleistende, Praktikantinnen und Praktikanten, Ableistende eines freiwilligen Sozialen Jahres sowie Personen, die im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten leisten, sind auf die vorzuhaltende personelle Ausstattung nicht anzurechnen.

§ 6 Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten

(1) Betreuende Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Tätigkeiten für ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen in den Bereichen Pflege, Therapie und soziale Betreuung und
2.
Tätigkeiten für volljährige Menschen mit Behinderung in den Bereichen sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, heilpädagogische Förderung, Therapie und Pflege.
(2) Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss, unter Umrechnung der beschäftigten Teilzeitkräfte auf Vollzeitstellen, mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter und mindestens jede oder jeder zweite weitere Beschäftigte eine Fachkraft sein (Fachkräfteanteil). In der Berechnung des Fachkräfteanteils sind nur Beschäftigte zu berücksichtigen, die nach § 5 Absatz 2 vorzuhalten sind. In den Tagesdiensten muss gewährleistet sein, dass zumindest für bis zu je 30 belegte Einrichtungsplätze eine Fachkraft ständig anwesend ist. In Einrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern muss auch im Nachtdienst mindestens eine Fachkraft einer der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Berufsgruppen angehören. Sind in Einrichtungen der Behindertenhilfe Bewohnerinnen und Bewohner pflegebedürftig, kann die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes auf Antrag des Trägers im begründeten Einzelfall von dem Erfordernis nach Satz 5 absehen.
(3) Zur Sicherstellung der zu leistenden Tätigkeiten im gesamten Bereich der Pflege, Therapie und sozialen Betreuung älterer Menschen müssen zumindest 90 Prozent der nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 vorzuhaltenden Fachkräfte einer der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c genannten Berufsgruppen angehören.
(4) Die Zahl der zu berücksichtigenden Fachkräfte in den einzelnen Bereichen der sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, heilpädagogischen Förderung, Therapie und Pflege volljähriger Menschen mit Behinderung nach § 7 Absatz 3 hat sich nach dem Umfang der jeweils zu leistenden Tätigkeiten, der sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergibt, zu richten.
(5) Pflegebedürftig im Sinne dieser Verordnung sind volljährige Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
(6) Volljährige Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

§ 7 Fachkräfte

(1) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung müssen eine Berufsausbildung mit einem staatlich anerkannten Abschluss, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der von ihnen ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt, oder einen entsprechenden Hoch- oder Fachhochschulabschluss nachweisen.
(2) Zur Pflege, Therapie und sozialen Betreuung älterer oder pflegebedürftiger volljähriger Menschen werden insbesondere
1.
im Bereich Pflege
a)
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
b)
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
c)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
d)
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
2.
im Bereich Therapie insbesondere
a)
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
b)
Krankengymnastinnen und Krankengymnasten,
c)
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
d)
Bewegungstherapeutinnen und Bewegungstherapeuten,
e)
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten,
3.
im Bereich soziale Betreuung insbesondere
a)
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
b)
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
c)
Psychologinnen und Psychologen,
d)
Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger,
e)
alle unter Nummer 1 und 2 genannten Fachkräfte,
als Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt.
(3) Zur sozialpädagogischen und psychosozialen Betreuung, heilpädagogischen Förderung und Therapie volljähriger Menschen mit Behinderung werden insbesondere
1.
im Bereich sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung
a)
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
b)
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
c)
Erzieherinnen und Erzieher,
d)
Haus- und Familienpflegerinnen und Haus- und Familienpfleger,
e)
Psychologinnen und Psychologen,
2.
im Bereich heilpädagogische Förderung
a)
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
b)
Pädagoginnen und Pädagogen,
c)
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
3.
im Bereich Therapie insbesondere
a)
alle unter Absatz 2 Nummer 2 genannten Berufsgruppen,
b)
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,
als Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt.
Soweit nach der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung einer Einrichtung für Bewohnerinnen oder Bewohner mit Behinderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Pflegeleistungen zu erbringen sind, werden für diesen Leistungsbereich alle unter Absatz 2 Nummer 1 genannten Berufsgruppen als Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung anerkannt.

§ 8 Fort- und Weiterbildung

Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, der Leitung der Einrichtung und der verantwortlichen Pflegefachkraft sowie den beschäftigten examinierten Fach- und Hilfskräften der Einrichtung Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung, die sich auf Arbeitsfelder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Einrichtungen beziehen, zu geben.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nummer 4 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes
1
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 2, § 3 oder § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b Personen beschäftigt oder
2.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 die vereinbarte personelle Ausstattung nicht vorhält oder
3.
entgegen § 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 bis 3 betreuende, pflegerische und fördernde Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt, die die Anforderungen des § 7 erfüllen.
Fußnoten
1)
LHeimGS vgl. BS-Nr. 2170-16.

§ 10 Befreiungen

(1) Die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes kann dem Träger einer Einrichtung aus wichtigem Grund Befreiung von den Mindestanforderungen des § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Konzeption der Einrichtung umgesetzt werden kann.
(2) Ist in einer Einrichtung, die die Mindestanforderung des § 5 Absatz 2 erfüllt, die Gewährleistung der Mindestanforderung des § 6 Absatz 2 Satz 4 nicht möglich, kann die zuständige Behörde nach § 19 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes dem Träger der Einrichtung Befreiung von dieser Mindestanforderung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist und die Konzeption der Einrichtung umgesetzt werden kann.
(3) Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen ausgesprochen werden.
(4) Die Befreiung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Trägers erteilt. Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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