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DE - Landesrecht Saarland

Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012

Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012
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Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. September 2020 (Amtsbl. I S. 950)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 201201.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 1 - Standesamt, Standesamtsbezirk09.10.2020
§ 2 - Aufsicht09.10.2020
§ 3 - Eignung des Standesbeamten09.10.2020
§ 3a - Eheschließungsstandesbeamte09.10.2020
§ 4 - Bestellung von Standesbeamten09.10.2020
§ 5 - Widerruf09.10.2020
§ 6 - Besondere Zuständigkeiten27.11.2015
§ 7 - Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters09.10.2020
§ 7a - Benutzungs- und Zugriffsregelungen, Aufsicht06.04.2012
§ 7b - Kosten06.04.2012
§ 8 - Aufbewahrung der Sammelakten06.04.2012
§ 9 - Nacherfassung06.04.2012
§ 10 - Aufbewahrung der Sicherungsregister06.04.2012
§ 11 - Übergangsvorschrift06.04.2012
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.12.2015
Aufgrund des § 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom
13. März 2008 (BGBl. I S. 313)
und des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), verordnet
die Landesregierung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes:

§ 1 Standesamt, Standesamtsbezirk

(1) Die Aufgaben des Standesamts als der für das Personenstandswesen zuständigen Behörde werden von den Gemeinden wahrgenommen.
(2) Standesamtsbezirk ist das Gemeindegebiet. Mehrere Gemeinden können die Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks vereinbaren.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 können Gemeinden zusammenarbeiten. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

§ 2 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen
1.
das Landesverwaltungsamt als untere Aufsichtsbehörde,
2.
das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Soweit die Personenstandsregister und die Sammelakten in elektronischer Form geführt werden, gewähren die Standesämter der unteren Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion elektronischen Zugang hierzu und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten.

§ 3 Eignung des Standesbeamten

(1) Zu Standesbeamten können nur hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Gemeinde bestellt werden, die nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignet sind.
Die erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer
1.
die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung abgelegt oder eine vergleichbare Befähigung erworben hat,
2.
innerhalb der letzten drei Jahre an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
3.
bei einem Standesamt als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung mindestens drei Monate tätig gewesen ist.
(2) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 kann nach Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden, wenn die hinreichende Qualifikation des oder der zu bestellenden Bediensteten für das Amt eines Standesbeamten auf Grund anderer Tatsachen feststeht.
(3) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 3a Eheschließungsstandesbeamte

(1) Abweichend von den Vorgaben des § 3 können Bürgermeister sowie andere geeignete hauptamtliche Beamte oder hauptberufliche Arbeitnehmer der Gemeinde, die mindestens die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst in der allgemeinen Verwaltung abgelegt oder eine vergleichbare Befähigung erworben haben, zu Eheschließungsstandesbeamten bestellt werden. Zum Eheschließungsstandesbeamten kann nur bestellt werden, wer innerhalb der letzten drei Jahre mindestens die Teilnahme an einer mehrtägigen aufgabenbezogenen Grundschulung für nationales und internationales Eheschließungsrecht nachweisen kann und eine auf das Aufgaben- und Einsatzgebiet zugeschnittene praxisbezogene Einweisung im Standesamt erhalten hat oder wer innerhalb der letzten fünf Jahre als Standesbeamter tätig war. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Bürgermeister, die bereits aufgrund des § 3 Absatz 4 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), zum Standesbeamten für die Vornahme von Eheschließungen bestellt wurden oder im Falle der Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks erneut bestellt werden.
(2) Die Bestellung von Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beglaubigungen oder Beurkundungen von Namenserklärungen der Eheschließenden sowie die Erstausstellung von Eheurkunden und die Ausstellung von Bescheinigungen, die mit der Eheschließung in Zusammenhang stehen, beschränkt. Der Eheschließungsstandesbeamte darf im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden keine Eheschließung vornehmen (§ 13 Absatz 3 PStG).
(3) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Eheschließungsstandesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt ab 1. März 2021 auch für Bürgermeister, die bereits aufgrund des § 3 Absatz 4 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), zum Standesbeamten für die Vornahme von Eheschließungen bestellt wurden oder im Falle der Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks erneut bestellt werden.
(4) Für die Bestellung und den Widerruf der Bestellung gelten die §§ 4 und 5 Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 4 Bestellung von Standesbeamten

(1) Standesbeamte werden von den Gemeinden durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist auf Widerruf auszusprechen. Sie ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Bilden mehrere Gemeinden einen einheitlichen Standesamtsbezirk, obliegt die Bestellung der Standesbeamten der Gemeinde, die die Aufgaben des Standesamtes einer anderen Gemeinde in ihre Zuständigkeit übernommen hat.
(3) Eine Gemeinde kann den Standesbeamten einer anderen Gemeinde mit deren Zustimmung zum Standesbeamten ihres Standesamtsbezirks bestellen. Die Gemeinden regeln die Modalitäten, unter denen der so bestellte Standesbeamte tätig wird.
(4) Die Bestellung zum Standesbeamten erlischt, wenn der Standesbeamte aus seinem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Die Bestellung erlischt auch, wenn eine Gemeinde, zu der der Standesbeamte in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, die Aufgaben des Standesamtes an eine andere Gemeinde überträgt oder aus einem einheitlichen Standesamtsbezirk ausscheidet.

§ 5 Widerruf

(1) Erweist sich ein Standesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung zu widerrufen. Dies gilt auch, wenn ein Standesbeamter mehr als drei Jahre nicht an einer fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen oder während eines Zeitraums von zwei Jahren keine Beurkundung vorgenommen hat.
(2) Erweist sich ein Eheschließungsstandesbeamter fachlich oder persönlich als ungeeignet oder hat ein Eheschließungsstandesbeamter mehr als drei Jahre nicht an einer fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen oder während eines Zeitraums von zwei Jahren keine Eheschließung vorgenommen, ist die Bestellung zu widerrufen. Für Bürgermeister, die bereits aufgrund des § 3 Absatz 4 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), zum Standesbeamten für die Vornahme von Eheschließungen bestellt wurden oder im Falle der Bildung eines einheitlichen Standesamtsbezirks erneut bestellt werden, beginnt der Lauf der in Satz 1 maßgeblichen Fristen am 1. März 2021.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie bei fehlender Zustimmung nach § 3 Absatz 2 kann die untere Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung anordnen. Die Aufsichtsbehörde führt eine Übersicht, aus der sich die bestellten Standesbeamten und Eheschließungsstandesbeamten sowie die von diesen absolvierten Fortbildungen ergeben.

§ 6 Besondere Zuständigkeiten

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach dem Personenstandsgesetz und den zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ist die untere Aufsichtsbehörde.
(2) Zuständige Behörde nach § 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes ist die Behörde, die die amtliche Ermittlung führt.

§ 7 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters

(1) Der Zweckverband eGo-Saar errichtet und betreibt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Er kann Rechenzentren hiermit beauftragen. Der Zweckverband eGo-Saar ist im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72).
(2) Jedes Standesamt stellt dem Betreiber seine im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung an zentraler Stelle gespeicherten Registereinträge zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebs des zentralen Personenstandsregisters zur Verfügung. Die Standesämter nutzen die Registereinträge des zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Umfang des § 67 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes.

§ 7a Benutzungs- und Zugriffsregelungen, Aufsicht

(1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden. Die Leiter der Standesämter teilen dem Zweckverband eGo-Saar und der unteren Aufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten im Rahmen des zentralen elektronischen Personenstandsregisters mit.
(2) Der Zweckverband eGo-Saar hat den in § 2 Abs. 1 genannten Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung aller die Errichtung und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters betreffenden Vorschriften zu ermöglichen.

§ 7b Kosten

Die Kosten für die Einführung der elektronischen Registerführung tragen je zur Hälfte die Gemeinden und das Land; der Anteil des Landes ist begrenzt auf 132.000 Euro. Die Kosten für den Betrieb tragen die Gemeinden.

§ 8 Aufbewahrung der Sammelakten

Sammelakten in Papierform sind bei den Standesämtern aufzubewahren. Die Aufbewahrung elektronisch geführter Sammelakten erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an zentraler Stelle. Eine Speicherung der Sammelakten auf einem anderen Medium im Sinne des § 22 der Personenstandsverordnung ist ausgeschlossen.

§ 9 Nacherfassung

(1) Die vom 1. Januar 2009 bis zur elektronischen Registerführung vorgenommenen Beurkundungen sind elektronisch nachzuerfassen.
(2) Den Standesämtern wird eine Übergangszeit eingeräumt, die am 31. Dezember 2014 endet.

§ 10 Aufbewahrung der Sicherungsregister

(1) Für die Aufbewahrung der elektronischen Sicherungsregister sind die Standesämter zuständig. Die Aufbewahrung erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an zentraler Stelle.
(2) Nach Ablauf der Führungsfristen sind die Sicherungsregister dem Landesarchiv zur Archivierung anzubieten.

§ 11 Übergangsvorschrift

Zweitbücher werden von der unteren Aufsichtsbehörde weiter geführt und aufbewahrt. Sicherungsregister, die nicht in elektronischer Form geführt werden, sind beginnend mit dem Jahresabschluss des Standesamts bis zum Ablauf der Führungsfristen von der unteren Aufsichtsbehörde zu führen und aufzubewahren.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1046), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) außer Kraft.
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