Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen Vom 17. September 2008
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen Vom 17. September 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Januar 2016 (Amtsbl. I S. 120) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen vom 17. September 2008 | 03.10.2008 |
Eingangsformel | 03.10.2008 |
§ 1 - Geltungsbereich | 03.10.2008 |
§ 2 - Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten | 04.08.2014 |
§ 3 - Datenschutz und Datensicherheit | 03.10.2008 |
§ 4 - Datenübermittlung und Weitergabe von Unterlagen | 19.02.2016 |
§ 5 - Recht auf Einsicht in Unterlagen und auf Auskunft | 03.10.2008 |
§ 6 - Aufbewahrung von Daten | 03.10.2008 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 04.08.2014 |
Aufgrund des § 20b Abs. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), verordnet das
Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Saarland.
§ 2 Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages sowie zur Verbesserung und Sicherung der Qualität ihrer Arbeit sind die Schulen berechtigt und verpflichtet Daten zu erheben, zu speichern, zu nutzen und zur Nutzung bereitzustellen. Die Daten umfassen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, insbesondere Adressdaten, Leistungsdaten, Daten zu Vorbildung, Berufsbildung, Berufspraktikum und Berufstätigkeit sowie die erforderlichen personenbezogenen Daten der Erziehungsberechtigten und der betroffenen Lehrkräfte. Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet. Die Daten dürfen mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet werden.
(2) Die Erhebung und die Nutzung von Daten sind dann zulässig, wenn der Auftrag der Schule ohne die Nutzung nicht erfüllbar ist und unter Berücksichtigung des Verwendungszusammenhangs mit anderen Daten keine Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen zu erwarten ist. Daten, deren Erhebung und Nutzung nicht in diesem Sinne erforderlich sind, dürfen nur mit Einverständnis der Betroffenen erhoben und elektronisch gespeichert werden. Dies gilt insbesondere für Gesundheitsdaten, soweit sie nicht vom Gesundheitsamt übermittelt wurden.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts Näheres bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293; 883) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar anzuwenden.
(4) Den Lehrkräften ist es zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten gestattet, dass sie folgende Daten von Schülerinnen und Schülern auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schulgebäude verarbeiten:
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Anschrift der Erziehungsberechtigten, Kommunikationsverbindungen (Telefon, Fax, E-Mail), Klassen-/Jahrgangsstufe, Klassen-/Kurs-/Lerngruppenbezeichnung, Unterrichtsfächer, Leistungsdaten, versäumte Unterrichtstage und Einzelstunden, Fehlverhalten.
Sie sind hierbei der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterworfen. Voraussetzung ist, dass die anzugebenden Datensicherungs- und Datenschutzmaßnahmen für das Verarbeiten von personenbezogenen Daten außerhalb des Schulgebäudes im Sinne von § 11 Abs. 1 und 3 SDSG ausreichend sind. Dabei bleibt die Schule speichernde Stelle nach § 9 Abs. 1 SDSG. Sie weist die Lehrkräfte regelmäßig, beispielsweise bei Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, auf die Notwendigkeit der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen hin.
(5) Insbesondere ist die Fertigung von Zeugnissen durch automatisierte Texterstellung auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb des Schulgebäudes zulässig. Die Vorgaben für die Löschung der Daten nach § 6 sind zu beachten.
(6) Die Schulleitung trägt dafür Sorge, dass bei der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die erforderlichen Daten erhoben und erfasst werden. Insbesondere sind der Schülerbogen und erforderlichenfalls die Schülerakte anzulegen. Der Schülerbogen enthält insbesondere die Adressdaten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten beziehungsweise ehemaligen Erziehungsberechtigten, Daten zur schulischen Laufbahn und Angaben über besondere pädagogische Maßnahmen.
(7) Der zuständigen Lehrkraft obliegt es, die Schülerdaten zeitnah zu aktualisieren, zu berichtigen und nötigenfalls zu ergänzen. Korrekturen und Ergänzungen können daneben von der Schulleitung sowie nach deren Weisung von sonstigen Lehrkräften oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Schulsekretariats vorgenommen werden.
(8) Fehlerhafte Daten müssen auf Verlangen der Betroffenen berichtigt oder gelöscht werden, wenn korrekte Daten nicht ermittelt werden können. Wenn die Richtigkeit von den jeweiligen Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt, sind die Daten zu sperren.
(9) Nach Möglichkeit ist zu dokumentieren, wer Ergänzungen, Berichtigungen und Löschungen veranlasst oder vorgenommen hat.
(10) Die Vorschriften über die Erhebung von Daten zu statistischen Zwecken bleiben unberührt.
§ 3 Datenschutz und Datensicherheit
(1) Personenbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sind zu beachten. Denjenigen Personen, die in der Schule oder bei den von dieser beauftragten Stellen oder Unternehmen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, solche Daten unbefugt zu verarbeiten; dies gilt insbesondere auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Die betroffenen Personen sind durch die Schulleitung über die bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Regelungen in § 2 Abs. 4, zu unterrichten. Die entsprechende Unterrichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters obliegt der Schulaufsichtsbehörde. Ergänzt werden kann dies durch einen Hinweis auf das entsprechende Merkblatt „Schulen ans Netz - mit Sicherheit“ des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
(2) Die Schule hat durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 11 SDSG sicherzustellen, dass die gespeicherten personenbezogenen Daten nur den ausdrücklich autorisierten Personen in dem jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sind. Insbesondere sind Datenträger (wie z.B. Schülerbogen, Schülerakte, Klassenbuch, Disketten, Wechseldatenträger, CD-ROMs, DVD-ROMs) vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn personenbezogene Daten auf Systemen und in Netzen verarbeitet werden, die auch zu unterrichtlichen Zwecken genutzt werden. Diese Maßnahmen sind in einer IT-Nutzungsordnung festzulegen.
(3) Die Speicherung von Daten der Schulverwaltung auf Wechseldatenträgern, die im Unterricht eingesetzt werden, ist unzulässig.
(4) Daten, die zur aktuellen Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sind, deren Löschung oder Vernichtung jedoch nach § 6 nicht in Betracht kommt, sind zu sperren.
(5) Datenträger, die ausschließlich Daten ehemaliger Schülerinnen und Schüler oder gesperrte Daten enthalten, sind getrennt von aktuellen Datenträgern unter Verschluss zu nehmen. Bei Daten, die elektronisch gespeichert sind, kann die Sperrung auch durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden.
(6) Bei der Löschung oder Vernichtung von Datenträgern ist darauf zu achten, dass durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Daten nur unter erheblichem Aufwand rekonstruiert werden könnten. Dabei ist die Gemeinsame Geschäftsordnung der obersten Landesbehörden vom 16. Oktober 2001 (GMBl. Saar S. 374), Anlage 3 Ziffer 3.3.1, zu beachten.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten insbesondere auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Lehrkräfte auf Computern, die sich außerhalb der Schulgebäude befinden.
(8) Zur Sicherung des Datenbestands sollen regelmäßig Sicherungskopien der elektronischen Speichermedien angefertigt werden, die gesondert unter Verschluss aufbewahrt werden.
(9) Darüber hinaus ist eine Schülerakte anzulegen mit allen ausschließlich die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden Vorgängen; die Schülerakte ist regelmäßig zu aktualisieren.
(10) Ebenfalls zur Datensicherung sind insbesondere folgende Listen in Papierform zu erstellen:
1.
Anmeldeliste, Klassenliste, Kursbelegliste, Anwesenheits- und Teilnehmerliste, Versäumnisliste
2.
Liste der Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder eines Kurses in den einzelnen Fächern (Notenliste)
3.
Liste der Zeugnisnoten (Kursnoten) aller Schülerinnen und Schüler einer Klasse (eines Kurses) in einem Schuljahr (Schulhalbjahr) einschließlich der Bewertungen fachpraktischer Ausbildungen, der Vermerke über besondere Berechtigungen sowie über Beschlüsse zur Gefährdung der Versetzung oder des Schulabschlusses, Versetzung, Nichtversetzung, Verlassenmüssen der Schule, Einstufung, Umstufung, Zulassung, Nichtzulassung (Notenvorschlags- und Zeugnisliste)
4.
Übersicht über die Zeugnisnoten einer Schülerin oder eines Schülers im Verlaufe des Besuchs der jeweiligen Schule (Zeugnisnotenübersicht)
5.
Sammlung der Zweitschriften von Abschluss- und Abgangszeugnissen, gegebenenfalls nach Entlassjahrgängen oder Schuljahren (Zeugniszweitschriftenregister)
6.
Übersicht über alle ehemaligen Schülerinnen und Schüler einer Schule als Kartei (Schülerbogen) oder Register (Schülerregister)
7.
Liste zur Überwachung von Praktika
8.
Prüfungsakten (Anmeldelisten, Prüfungslisten, Zulassungslisten, Qualifikationslisten, Prüfungsniederschriften, Konferenz- und Kommissionsbeschlüsse).
(11) Gemäß § 8 SDSG kann die Schule in Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Mehrere Schulen können eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellen, sofern die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Eine Interessenkollision mit den sonstigen Aufgaben soll vermieden werden. Bestellt die Schule keine Datenschutzbeauftragte und keinen Datenschutzbeauftragten, so ist für diese Aufgabe die oder der Datenschutzbeauftragte der Schulaufsichtsbehörde zuständig.
§ 4 Datenübermittlung und Weitergabe von Unterlagen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist ohne Einwilligung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle (Schule, Schulträger, Schulaufsichtsbehörde) oder der Empfängerstelle erforderlich ist. Erfolgt die Einholung der Einwilligung bei der betroffenen minderjährigen Schülerin oder dem betroffenen minderjährigen Schüler, sind die Erziehungsberechtigten hierüber zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch bei einer volljährigen Schülerin oder einem volljährigen Schüler, für die oder den die allgemeine Vollzeitschulpflicht gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864; 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 446), verlängert wurde. Von der Übermittlung an eine andere öffentliche Stelle ist abzusehen, wenn erkennbar ist, dass sie im Hinblick auf deren Aufgaben mit dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Schülerin oder Schüler und Schule nicht vereinbar ist.
(2) Unter den genannten Voraussetzungen kommt eine Datenübermittlung insbesondere in Betracht bei einer in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Unterrichtung des Meldeamtes, des Gesundheitsamtes, des Schulpsychologischen Dienstes, des Jugendamtes, der Kirche in Angelegenheiten des Religionsunterrichts, der Agentur für Arbeit, des Amtes für Ausbildungsförderung, der Ausländerbehörde, des Trägers der gesetzlichen Schülerunfallversicherung, der Schulaufsichtsbehörde im Einzel- oder Regelfall, des Schulträgers für Zwecke im Rahmen der äußeren Schulangelegenheiten, der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz, der Ausbildungsbehörde im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses oder einer Behörde im Rahmen eines in dem Lehrplan der jeweiligen Schulform vorgesehenen Betriebspraktikums.
(3) Zulässig ist auf Verlangen insbesondere die Übermittlung von
1.
Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schülerinnen und Schüler an die Elternsprecherin oder den Elternsprecher der Klasse zum Zweck der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach dem Schulmitbestimmungsgesetz,
2.
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Jahrgangsstufe und Klasse der Mitglieder der Eltern- und der Schülervertretung der Schule an deren Vorsitzende oder Vorsitzenden zum Zweck der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach dem Schulmitbestimmungsgesetz,
3.
Name, Vorname, Anschrift und Telefonnummer der Wahlmänner der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten zum Zweck der Bildung der Schulregionkonferenz,
4.
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, Klasse der oder des Vorsitzenden der Eltern- und der Schülervertretung zum Zweck der Bildung einer Landeseltern- und Landesschülervertretung,
5.
Name, Vorname, Anschrift und Ausbildungsbetrieb von Berufsschülerinnen und Berufsschülern an Träger überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen zum Zweck der klassenweisen Erfassung der für überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen in Betracht kommenden Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
(4) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule aufgrund einer schriftlichen Rückmeldung oder einer schriftlichen Anforderung nur die Daten, die für den weiteren Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Dies sind in der Regel
1.
Daten zur Person der Schülerin oder des Schülers und ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten,
2.
Daten über Schulbesuchszeiträume, die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (mit Gründen),
3.
Daten über erreichte Schul- oder Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelinformationen, die für den weiteren Bildungsgang unerlässlich sind (z.B. der Entwicklungsbericht für den Übergang von der Grundschule in die weiterführenden Schulen, bisheriger Fremdsprachenunterricht und naturwissenschaftlicher Unterricht, Kurswahl und alle Leistungsergebnisse der Oberstufe des Gymnasiums, für die Bildung von Vornoten erforderliche Zeugnisnoten) und
4.
letzter Leistungsstand in Form eines Abgangszeugnisses.
Originalunterlagen wie Schülerbogen, Schülerakte und sonstige schriftliche Nachweise werden nicht weitergereicht; sie verbleiben bei der abgebenden Schule.
Die Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in die Förderschule bleiben unberührt.
(5) Bei einer Datenübermittlung im Wege der Amtshilfe muss ein schriftliches Amtshilfeersuchen vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die ersuchende Stelle zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis der erbetenen Daten angewiesen ist. Die Schulleitung entscheidet, in welcher Form (z.B. vollständige oder auszugsweise Weitergabe) dem Amtshilfeersuchen entsprochen wird; die Übermittlung einer Urschrift ist nicht zulässig.
(6) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Ersatzschulen gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.
(7) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Einzelpersonen oder private Einrichtungen ist ohne Einwilligung der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle (Schule, Schulträger, Schulaufsichtsbehörde) erforderlich ist oder die Empfängerin oder der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht, z.B. der Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses oder die Praxisstelle im Rahmen eines betrieblichen oder entsprechenden Praktikums. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Gibt eine Schule für die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrkräfte einen Bericht heraus, der ein Schuljahr oder mehrere Schuljahre umfasst, so dürfen darin folgende personenbezogene Daten enthalten sein: Name, Vorname, Jahrgangsstufe und Klasse der Schülerinnen und Schüler; Name, Vorname, Amts- oder Dienstbezeichnung, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte; Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen einzelner Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie Erziehungsberechtigter.
(9) Die Übermittlung zur Veröffentlichung der Namen und Vornamen von Schulanfängerinnen und Schulanfängern ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten zulässig. Von Schülerinnen und Schülern, die an einer schulischen Abschlussprüfung erfolgreich teilgenommen haben, ist die Übermittlung der Namen und Vornamen zur Veröffentlichung nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Schülerinnen und Schüler zulässig; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die die Schule zur Vorbereitung eines Klassentreffens um Übermittlung der Anschriften der ehemaligen Mitschülerinnen und Mitschüler bitten, können diese Daten nur übermittelt werden, wenn sie sich schriftlich dazu verpflichten, die Anschriften zu keinem anderen Zweck zu verwenden.
(10) In jedem Fall, auch bei Vorliegen der Einwilligung der oder des Betroffenen unzulässig ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten zu gewerblichen Zwecken oder Werbezwecken jeglicher Art (z.B. an Verlage, Versicherungen, Banken, Sparkassen, Bausparkassen).
(11) Gemäß § 3a Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874),
in der jeweils geltenden Fassung kann bei der Übermittlung von Dokumenten die Schriftform grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
(12) Bei der zulässigen Übermittlung von Daten mittels elektronischer Datenfernübertragung (z.B. E-Mail, Datenabruf über Internet) müssen die Daten mit Hilfe eines geeigneten Verfahrens verschlüsselt werden.
(13) Bei der Darstellung von Daten in Internet-Angeboten sind die entsprechenden Hinweise zu Rechtsfragen der Nutzung des Internets an Schulen vom 14. Mai 2003 (GMBl. Saar S. 293; 518) zu beachten, insbesondere das Merkblatt des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in der jeweils geltenden Fassung als Anlage.
§ 5 Recht auf Einsicht in Unterlagen und auf Auskunft
Die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen der Schule und auf unentgeltliche Auskunft über die sie betreffenden Daten sowie über die Stellen, an die die Schule Daten übermittelt hat; für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Bei der Einsichtnahme sind die Rechte Dritter zu beachten. Sollten dabei berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter beeinträchtigt werden, ist nur eine Auskunft über die verarbeiteten Daten zu erteilen. Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule sowie persönliche Aufzeichnungen der Lehrkräfte über Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft ausgenommen. Die §§ 21 Abs. 2 und 36 Abs. 2 des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 869; 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 2008 (Amtsbl. S. 1258), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 6 Aufbewahrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind unter Beachtung des § 3 Abs. 6 zu löschen (elektronische Dateien) oder zu vernichten (Akten), wenn deren Kenntnis für die Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt auch für Daten, die auf Computern gespeichert sind, die sich außerhalb der Schulgebäude befinden.
(2) Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur in den in § 21 Abs. 2 Satz 4 SDSG genannten Fällen verarbeitet oder sonst genutzt werden.
(3) Es sind aufzubewahren:
1. | Schulchronik | dauernd |
2. | Schülerbogen, Schülerregister | 50 Jahre |
3. | Zweitschriften von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, Qualifikationslisten (Oberstufe des Gymnasiums), Zeugnislisten | 50 Jahre |
4. | sonstige personenbezogene Daten | 5 Jahre. |
(4)
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schuljahrgang der Schülerin oder des Schülers aus der Schule ausgeschieden ist. Falls Rechtsmittel eingelegt werden, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Abschluss des Rechtsmittelverfahrens.
(5) Sofern mehrere der in Absatz 3 genannten schriftlichen Nachweise in einer einzigen Unterlage zusammengefasst sind, gilt die für die einzelne Unterlage jeweils festgesetzte Höchstfrist.
(6) Vorstehende Regelungen gelten auch für Daten- und Bildträger, auf denen die genannten Unterlagen zur Aufbewahrung gespeichert werden.
(7) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist das vorgenannte Schriftgut dem zuständigen Archiv anzubieten; zuständiges Archiv ist bei kommunalen Schulen das Archiv des jeweiligen Schulträgers, bei staatlichen Schulen das Landesarchiv. Schriftgut, auf das das zuständige Archiv verzichtet hat, kann vernichtet werden. Über die Vernichtung des Schriftguts ist eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen, die dauernd aufzubewahren ist. Falls die Vernichtung nicht von der Behörde selbst vorgenommen wird, dürfen die Akten nur an einen zuverlässigen Unternehmer zum Vernichten (Einstampfen - Zerreißwolf - Verbrennen) und nur unter der Bedingung abgegeben werden, dass dieser sich verpflichtet, die Akten im Inland zu vernichten, niemandem Einsicht zu gestatten und innerhalb einer bestimmten Frist die Vernichtung nachzuweisen.
(8) Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, an welcher Schule oder an welchem sonstigen Ort die Datenträger weiterhin aufzubewahren sind.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Schulen vom 3. November 1986 (Amtsbl. S. 990), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsbl. S. 1910), außer Kraft.
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