PauschFördSKHGV SL 2005
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz Vom 21. September 2005

Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz Vom 21. September 2005
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung der Pauschalen Fördermittel nach dem Saarländischen Krankenhausgesetz vom 21. September 200501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Grundpauschale01.01.2005
§ 2 - Allgemeine Bettenpauschale01.01.2005
§ 3 - Abteilungsbezogene Bettenpauschale01.01.2005
§ 4 - Einzelfallbezogene Jahrespauschale01.01.2005
§ 5 - Aufteilung der Fördermittel01.01.2005
§ 6 - Kappungsgrenze01.01.2005
§ 7 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Auf Grund des § 31 Abs. 7 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S.1290)
[2]
verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Fußnoten
[2])
SKHG vgl. BS-Nr. 2126-3.

§ 1 Grundpauschale

Die bettenbezogene Grundpauschale besteht aus einer allgemeinem Bettenpauschale und einer gewichteten abteilungsbezogenen Bettenpauschale.

§ 2 Allgemeine Bettenpauschale

Die allgemeine Bettenpauschale richtet sich nach Bettenbandbreiten von jeweils 20 Betten. Gefördert wird der jeweilige Mittelwert.

§ 3 Abteilungsbezogene Bettenpauschale

Die abteilungsbezogene Bettenpauschale richtet sich nach der Anzahl der im Feststellungsbescheid für das jeweilige Jahr festgelegten Bettenzahl.
Sie wird wie folgt gewichtet:
Abteilung Faktor
Augenheilkunde 1,25
Chirurgie
allgemein Gefäßchirurgie 1,25 1,25
Herz- und/oder Thoraxchirurgie 1,5
Kinderchirurgie 1,25
Orthopädie und Unfallchirurgie 1,5
plastische Chirurgie 1,25
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Frauenheilkunde 1,25
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 1,5
HNO-Heilkunde 1,5
Haut- und Geschlechtskrankheiten 0,75
Innere Medizin und Allgemeinmedizin
allgemein 0,8
Endokrinologie und Diabetologie 1,25
Gastroenterologie 1,25
Hämatologie und Onkologie 3
Kardiologie 1,5
Nephrologie 0,8
Pneumologie 0,8
Rheumatologie 0,8
Kinder- und Jugendmedizin 1
MKG-Chirurgie 1,25
Neurochirurgie 1,5
Neurologie 1
Nuklearmedizin 1,8
Strahlentherapie 3
Urologie 1,25
sonstige Fachbereiche (außer Psychiatrie) 1
Geriatrie 0,5
Interdisz Intensiv 2
Dialyse 0,8
Geriatrie 0,5
Soweit es sich um Belegbetten handelt wird das Ergebnis mit dem Faktor 0,9 multipliziert.

§ 4 Einzelfallbezogene Jahrespauschale

Zur Ermittlung der einzelfallbezogenen Jahrespauschale wird die für das Vorjahr vereinbarte Gesamtfallzahl (AEB: E1+E3.1+E3.3) zuzüglich der von einem Wirtschaftprüfer bestätigten Fallzahl der nur vorstationären Fälle mit dem für das Vorjahr vereinbarten Case-Mix-Index multipliziert.

§ 5 Aufteilung der Fördermittel

Abzüglich der Fördermittel gemäß § 31 Abs. 2 des Saarländischen Krankenhausgesetzes
[2]
werden hälftig die im jeweiligen Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel für die bettenbezogene Grundpauschale nach den §§ 2 und 3 und die einzelfallbezogene Jahrespauschale nach § 4 bewilligt.
Von der bettenbezogenen Grundpauschale entfallen 10 Prozent auf die allgemeine Bettenpauschale und 90 Prozent auf die abteilungsbezogene Bettenpauschale.
Fußnoten
[2])
SKHG vgl. BS-Nr. 2126-3.

§ 6 Kappungsgrenze

Die jahresbezogene Pauschalförderung beträgt, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Haushaltsmittel, insgesamt mindestens 98, höchstens 102 Prozent der Pauschalförderung des Vorjahres.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
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