Verordnung über die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte Vom 19. Februar 2004
Verordnung über die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte Vom 19. Februar 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Weiterbildung im Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ für Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte vom 19. Februar 2004 | 15.03.2004 |
Eingangsformel | 15.03.2004 |
Abschnitt 1 - Weiterbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Bereich Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens | 15.03.2004 |
§ 1 - Zielsetzung der Weiterbildung | 15.03.2004 |
§ 2 - Vorgaben zur Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens | 15.03.2004 |
§ 3 - Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens | 15.03.2004 |
Abschnitt 2 - Weiterbildung zur/zum Zahnärztin/Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen | 15.03.2004 |
§ 4 - Zielsetzung der Weiterbildung | 15.03.2004 |
§ 5 - Vorgaben zur Weiterbildung | 15.03.2004 |
§ 6 - Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens | 15.03.2004 |
§ 7 - Zeugnis | 15.03.2004 |
§ 8 - Prüfungsausschuss | 15.03.2004 |
§ 9 - Zulassung zur Prüfung und Prüfung | 15.03.2004 |
§ 10 - Übergangsregelung | 15.03.2004 |
§ 11 - In-Kraft-Treten | 15.03.2004 |
Auf Grund des § 26 Abs. 2 und des § 28 Abs. 2 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770)
[1]
verordnet das
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Fußnoten
[1])
Derzeit geltende Fassung des SHKG vgl. BS-Nr. 2120-2.
Abschnitt 1 Weiterbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen, Bereich Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
§ 1 Zielsetzung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens ist Bestandteil der Gesamtweiterbildung zur Erlangung der Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“ gemäß Weiterbildungsordnung nach § 24 SHKG.
(2) Die Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens soll eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in den nachfolgenden Bereichen vermitteln:
1.
Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung,
2.
Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Gesundheitsberichterstattung,
3.
medizinische Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz,
4.
Erstellung von amtlichen/amtsärztlichen Gutachten,
5.
Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes,
6.
Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus,
7.
hygienisches Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen,
8.
Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen,
9.
Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist,
10.
Beratung, Vorbeugung, Monitoring, Surveillance und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen,
11.
Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und -management infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen,
12.
definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:
a)
Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezogener Planungen,
b)
Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Gesundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen,
c)
Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Präventionsprogrammen,
d)
bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkrankungen,
e)
Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefahren,
f)
hygienische Begehungen, Bewertungen und Gefährdungsanalysen.
§ 2 Vorgaben zur Weiterbildung in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
(1) Die Weiterbildung in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens dauert 18 Monate. Sie ist an zugelassenen Weiterbildungsstätten unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Ärztinnen und Ärzte zu absolvieren.
(2) Von der in Absatz 1 festgelegten Weiterbildungszeit von 18 Monaten sind mindestens neun Monate an einem Gesundheitsamt abzuleisten.
(3) Im Rahmen der Gesamtweiterbildung ist ein theoretischer Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst (Amtsärztinnen-/Amtsarztlehrgang) an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen erfolgreich zu absolvieren.
(4) Der Lehrgang hat eine Mindestdauer von sechs Monaten und kann in Abschnitte aufgeteilt werden.
(5) Auf die Dauer des Lehrgangs kann der theoretische Teil eines anerkannten und erfolgreich abgeschlossenen Kurses über Public Health bis zu drei Monaten anerkannt werden.
§ 3 Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind:
1.
Gesundheitsämter,
2.
Landesgesundheitsbehörden,
3.
Bundesgesundheitsbehörden,
4.
Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr.
Abschnitt 2 Weiterbildung zur/zum Zahnärztin/Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen
§ 4 Zielsetzung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst praktische Berufstätigkeit und theoretische Unterweisung. Sie endet mit einer Abschlussprüfung.
(2) Die Weiterbildung für das Fachgebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ soll dazu befähigen
1.
wissenschaftlich und praktisch den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile auf dem Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu ermitteln und zu überwachen,
2.
Gesundheitsgefahren zu erkennen und zu beurteilen,
3.
die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und einzelner Gruppen zu fördern,
4.
die Bevölkerung in zahnmedizinischen Fragen zu beraten und aufzuklären
5.
sowie Koordinierung und Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung wahrzunehmen.
§ 5 Vorgaben zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung dauert mindestens 3 Jahre. Sie umfasst:
1.
15 Monate zahnärztliche Tätigkeit in einer an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Praxis oder in einer zahnärztlichen Klinik,
2.
18 Monate zahnärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, davon mindestens neun Monate an einem Gesundheitsamt,
3.
erfolgreiche Teilnahme an einem mindestens drei Monate dauernden Weiterbildungslehrgang für Zahnärztinnen und Zahnärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen.
(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Zahnärztinnen und Zahnärzte.
(3) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 2 erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Zahnärztinnen/Zahnärzte; die Erteilung der Befugnis setzt voraus, dass diese berechtigt sind, die Bezeichnung „Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen. Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 2 kann durch Kooperationen zwischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sichergestellt werden, soweit eine Einrichtung nicht über eine befugte Zahnärztin oder einen befugten Zahnarzt verfügt.
(4) Die Weiterbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird grundsätzlich ganztägig oder in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt.
(5) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.
(6) Kürzere Weiterbildungszeiten als sechs Monate können nur anerkannt werden, wenn sie vorgeschrieben sind oder wenn feststeht, dass dadurch die Weiterbildung nicht beeinträchtigt wurde.
(7) Zahnärztliche Weiterbildungszeiten im Sinne des SHKG für ein anderes Gebiet können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 2 genannten Voraussetzungen auch als Weiterbildungszeiten im Sinne dieser Verordnung angerechnet werden.
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 7 trifft die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte.
§ 6 Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sind:
1.
Gesundheitsämter,
2.
Landesgesundheitsbehörden,
3.
Bundesgesundheitsbehörden,
4.
Sanitätszentren oder ähnliche Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr.
§ 7 Zeugnis
(1) Die zur Weiterbildung berechtigte Zahnärztin/der zur Weiterbildung berechtigte Zahnarzt stellt über die bei ihr/ihm abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.
(2) Das Zeugnis muss Angaben über
1.
die Zeitdauer,
2.
den Ausbildungsmodus (ganztägig, halbtägig, kontinuierlich, nicht kontinuierlich),
3.
den Inhalt,
4.
den Umfang,
5.
das Ergebnis der Weiterbildung und
6.
die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
enthalten. Der Weiterbildungsgang muss dargelegt sein. Die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.
§ 8 Prüfungsausschuss
(1) Die Abschlussprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für die zahnärztliche Weiterbildung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ abgelegt, der bei der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - zu bilden ist. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter bestellt die Ärztekammer - Abteilung Zahnärzte.
(2) Dem Ausschuss gehören drei Mitglieder an, jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für Öffentliches Gesundheitswesen muss ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung Zahnärztin/Zahnarzt, ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung Zahnärztin/Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen und ein Mitglied sowie dessen Stellvertretung Fachärztin/Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen sein.
(3) Im Weiteren gilt § 1 der Weiterbildungsprüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung für die Zahnärzte des Saarlandes vom 12. September 1979 (Saarländisches Ärzteblatt 12/1979) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Zulassung zur Prüfung und Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuss erkennt eine von den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichende Tätigkeit oder Weiterbildung als Zulassungsvoraussetzung an, wenn der andere Bildungsgang gleichwertig ist.
(2) Eine nach dem Recht eines anderen Bundeslandes begonnene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichende Weiterbildungszeiten sind anzurechnen, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - nach Anhörung des Prüfungsausschusses.
(3) Im Weiteren gelten die §§ 2 und 3 der Weiterbildungsprüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 9 der Weiterbildungsordnung für die Zahnärzte des Saarlandes vom 12. September 1979 (Saarländisches Ärzteblatt 12/1979) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Übergangsregelung
(1) Weiterbildungszeiten in Weiterbildungsstätten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die vor In- Kraft-Treten dieser Verordnung abgeleistet wurden, sind auch dann anrechenbar, wenn sie nicht unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Zahnärzte gemäß § 5 Abs. 3 erfolgt sind.
(2) Zahnärztinnen und Zahnärzten, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren oder eine hauptberufliche Tätigkeit mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens acht Jahren als Zahnärztin oder Zahnarzt in Einrichtungen gemäß § 6 und die erfolgreiche Teilnahme am theoretischen Lehrgang nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 nachweisen, wird auf Antrag ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung erteilt.
§ 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 15. März 2004 in Kraft.
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