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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) Vom 21. November 2007

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) Vom 21. November 2007
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes zur Regelung des Nichtraucherschutzes und zur Änderung des Feiertagsrechts vom 21. November 2007.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz) vom 21. November 200715.02.2008
§ 1 - Zweck des Gesetzes15.02.2008
§ 2 - Rauchverbot05.05.2017
§ 3 - Ausnahmeregelungen01.07.2010
§ 4 - Hinweispflicht15.02.2008
§ 5 - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots01.07.2010
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2010
§ 7 - Übergangsregelung12.03.2010

§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz soll vor den Gefahren und somit vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen.

§ 2 Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen
1.
Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes einschließlich seiner Verfassungsorgane, der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlicher Verwaltung, in Gerichten und Dienststellen anderer Organe der Rechtspflege sowie in Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges;
2.
Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäusern einschließlich privater Krankenanstalten sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und entsprechenden ambulanten Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft;
3.
Pflegeeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen nach § 1a oder § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, sowie entsprechenden ambulanten Einrichtungen;
4.
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, insbesondere in
a)
Schulen,
b)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,
c)
Einrichtungen der Kinder- und Jugendfreizeit sowie auf Spielplätzen,
d)
Berufsbildungsstätten,
e)
Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Weiterbildung sowie
f)
Hochschulen;
5.
Sporteinrichtungen, insbesondere Sporthallen, Schwimmbädern sowie allen sonstigen Räumen, die der Ausübung von Sport dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
6.
Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
7.
Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird;
8.
Flugplätzen, soweit sie dem Flugverkehr dienen und öffentlich sind;
9.
sonstigen Versammlungsstätten, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
(2)
1
Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen.
2
Umschlossene Räume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Festzelte und Dienstfahrzeuge.
(3)
1
In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gemäß Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) bis d) ist das Rauchen im Zusammenhang mit deren Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten.
2
Das Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen und Fahrten.
(4) Der durch die Arbeitsstättenverordnung vorgegebene Nichtraucherschutz sowie sonstige Vorschriften zum Nichtraucherschutz und zum Brandschutz bleiben unberührt.

§ 3 Ausnahmeregelungen

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt das Rauchverbot nicht in
1.
den zur persönlichen Nutzung überlassenen Hafträumen der Häftlinge und den Zimmern der Patienten und Patientinnen des Maßregelvollzuges sowie ausgewiesenen Bereichen der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges, die von den Leitungen unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes ausdrücklich festzulegen sind;
2.
Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur persönlichen Nutzung überlassen sind;
3.
Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen abgeschlossenen Räumen und auf Grundstücken von Einrichtungen, soweit sie zu Wohn- oder Übernachtungszwecken überlassen sind;
4.
bei Aufführungen in Kultureinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 für Darstellende und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen, bei denen das Rauchen als Bestandteil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.
(3)
1
In Einrichtungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet werden.
2
Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden.
3
Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln.
4
Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuser sowie stationäre und offene Einrichtungen für wohnungslose Menschen.
5
Satz 1 gilt nicht für solche Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1, die auch unter § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 Buchstaben a) bis d) fallen.

§ 4 Hinweispflicht

An den Orten, für die nach § 2 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

§ 5 Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots

(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes nach § 2 und für die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 4 sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Träger, die Leitung sowie die Betreiberinnen und Betreiber der jeweiligen Einrichtung.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.
(3) Des Weiteren sind die Verantwortlichen gehalten, für die Sauberkeit der unmittelbaren Umgebung Sorge zu tragen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 in einem als solchen gekennzeichneten Rauchverbotsbereich raucht,
2.
entgegen seiner Verpflichtung nach § 5 keine Maßnahmen ergreift, um Verstöße zu verhindern oder
3.
den Hinweispflichten nach § 4 nicht nachkommt.
(2)
1
Die Ordnungswidrigkeit kann
1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von bis zu zweihundert Euro,
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden, im Wiederholungsfalle mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro.
2
Bei Verstößen gegen § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird ab einer dreimaligen Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 in der Regel vermutet, dass die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte die für den Gewerbebetrieb gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 des Gaststättengesetzes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.
(4) Die von den Ortspolizeibehörden nach diesem Gesetz erhobenen Buß- und Verwarnungsgelder fließen der jeweiligen Gemeinde zu.
(5) Die den Gemeinden durch Vollzug dieses Gesetzes durch die Ortspolizeibehörden entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen aus Buß- und Verwarnungsgeldern nach Absatz 4 gedeckt sind, vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet.

§ 7 Übergangsregelung

(1) Für Gaststätten, in denen nach dem 21. November 2007 bis zum 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 75), zuletzt geändert durch § 22 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), errichtet wurden, gilt die Ausnahme vom Rauchverbot für solche Nebenräume sowie das diesbezügliche Zutrittsverbot nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und die diesbezügliche Hinweispflicht nach § 3 Absatz 8 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 bis zum 1. Dezember 2011 fort.
(2)
1
Bauliche Veränderungen im Sinne des Absatzes 1 sind bauliche Maßnahmen, wie etwa der Einbau von Wänden oder Türen sowie der Einbau von Belüftungseinrichtungen.
2
Hiervon nicht erfasst sind dem gegenüber sonstige Maßnahmen zur Einrichtung und Ausstattung eines Nebenraums, wie etwa die Raummöblierung, das Aufstellen eines Raum- oder das Aufhängen eines Deckenventilators.
(3)
1
Die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte bedarf zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung einer entsprechenden Erlaubnis durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.
2
Diese ist unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auf schriftlichen Antrag zu erteilen, der bis zum 30. April 2010 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr zu stellen ist.
(4)
1
Bei dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind erforderlich Angaben und soweit notwendig Unterlagen über
1.
die Person des Antragstellers,
2.
die Betriebsart,
3.
den Arbeits- und Materialaufwand in Form entsprechender Rechnungs- und Zahlungsbelege, soweit dies zum Nachweis einer baulichen Veränderung im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, sowie
4.
die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume vor und nach den baulichen Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Nichtraucherschutzgesetzes.
2
Die Erlaubnisbehörde kann Bauvorlagen nach § 69 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften verlangen.
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