Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes Vom 16. Mai 1986
Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes Vom 16. Mai 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. April 1993 (Amtsbl. S. 422) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes vom 16. Mai 1986 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2002 |
§ 2 - Voraussetzungen | 01.01.2002 |
§ 3 - Staatliche Bezeichnung | 01.01.2002 |
§ 4 - Antrag und Gebühr | 01.01.2002 |
§ 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage | 01.01.2002 |
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der
Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten der Universität des Saarlandes, die eine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes bei der Universität des Saarlandes oder für eine ihrer Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.
§ 2 Voraussetzungen
Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller
a)
die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der Fachhochschule für Verwaltung beendet oder begonnen und
b)
die Befähigung für die Laufbahn nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.
§ 3 Staatliche Bezeichnung
(1) Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“. Diese wird durch Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlage
[1]
verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.
(2) Frauen können die staatliche Bezeichnung in der weiblichen Form führen.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.
§ 4 Antrag und Gebühr
(1) Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
(2) Der Antrag ist an den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu richten.
(3) Die Nachdiplomierung ist von der Entrichtung der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis
[2]
vorgesehenen Gebühr abhängig.
Fußnoten
[2])
Vgl. Nr. 255 (3.) des GebVerz - BS- Nr. 2013- 1- 1.
§ 5 In-Kraft-Treten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
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