Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes Vom 16. Mai 1986
                            Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten  des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes   Vom 16. Mai 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. April 1993 (Amtsbl. S. 422) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Verwaltungsdienstes an der Universität des Saarlandes vom 16. Mai 1986 | 01.01.2002 | 
| Eingangsformel | 01.01.2002 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 01.01.2002 | 
| § 2 - Voraussetzungen | 01.01.2002 | 
| § 3 - Staatliche Bezeichnung | 01.01.2002 | 
| § 4 - Antrag und Gebühr | 01.01.2002 | 
| § 5 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 | 
| Anlage | 01.01.2002 | 
                            Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten der Universität des Saarlandes, die eine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes bei der Universität des Saarlandes oder für eine ihrer Vorgängerlaufbahnen erfolgreich durchlaufen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der Fachhochschule für Verwaltung beendet oder begonnen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Befähigung für die Laufbahn nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Staatliche Bezeichnung
                            (1) Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“. Diese wird durch Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Frauen können die staatliche Bezeichnung in der weiblichen Form führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Antrag und Gebühr
                            (1) Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Antrag ist an den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Nachdiplomierung ist von der Entrichtung der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorgesehenen Gebühr abhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [2])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vgl.  Nr. 255 (3.) des GebVerz - BS- Nr. 2013- 1- 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 In-Kraft-Treten
                            Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen