MuSchVO
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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO) Vom 29. Oktober 2019

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO) Vom 29. Oktober 2019
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 der Verordnung zur Änderung urlaubs-, arbeitszeit-, elternzeit-, mutterschutz- und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO) vom 29. Oktober 201915.11.2019
§ 1 - Ziel der Verordnung15.11.2019
§ 2 - Anwendung des Mutterschutzgesetzes15.11.2019
§ 3 - Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen15.11.2019
§ 4 - Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während der Elternzeit15.11.2019
§ 5 - Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung15.11.2019
§ 6 - Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung15.11.2019
§ 7 - Geltung für Richterinnen15.11.2019
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.11.2019

§ 1 Ziel der Verordnung

Diese Verordnung schützt die Gesundheit der Beamtin und ihres Kindes am Dienstort und Ausbildungsplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit und wirkt Benachteiligungen während dieser Zeiten entgegen.

§ 2 Anwendung des Mutterschutzgesetzes

(1)
1
Auf die Beschäftigung von Beamtinnen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit sind die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
1.
zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Mutterschutzgesetzes),
2.
zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
3.
zum Arbeitsplatzwechsel (13 Absatz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes),
4.
zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),
5.
zu Beschäftigungsverboten und Ausnahmen (§§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3, §§ 16, 28 und 29 Absatz 3 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
6.
zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),
7.
zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),
8.
zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie
9.
zu den Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 32 und 33 des Mutterschutzgesetzes)
entsprechend anzuwenden.
2
Weitere Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) An die Stelle des Arbeitgebers im Sinne des Mutterschutzgesetzes tritt die nach § 3 des Saarländischen Beamtengesetzes bestimmte Stelle.

§ 3 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen

(1)
1
Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nach §§ 3 bis 6, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt.
2
Das Gleiche gilt für das Dienstversäumnis bei ärztlichen Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie während des Stillens (§ 7 des Mutterschutzgesetzes).
3
Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten nach §§ 3, 4 und 17a bis 17d der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung nach der durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit nach § 2 Absatz 4 Satz 3 der Elternzeitverordnung richtet sich die Höhe der Dienst- und Anwärterbezüge nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit oder während der Elternzeit, wobei die höheren Bezüge maßgeblich sind.

§ 4 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während der Elternzeit

1
Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 12,80 Euro für jeden Kalendertag der Schutzfristen vor und nach der Entbindung gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag, der in eine Elternzeit fällt.
2
Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit teilzeitbeschäftigt sind.
3
Bei Beamtinnen, deren Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des durch Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf 205 Euro begrenzt.

§ 5 Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung

(1)
1
Während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, darf die Entlassung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist.
2
Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung mitgeteilt wird.
3
Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege des Disziplinarverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22 und 23 Absatz 1 und 2 und § 30 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 6 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhängen oder in elektronischer Form jederzeit zugänglich zu machen.

§ 7 Geltung für Richterinnen

Diese Verordnung gilt für die Richterinnen des Landes entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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