MeldRVermZustV SL 2015
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle (Vermittlungsstellenverordnung) Vom 30. Oktober 2015

Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle
(Vermittlungsstellenverordnung) Vom 30. Oktober 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle (Vermittlungsstellenverordnung) vom 30. Oktober 201501.11.2015
Eingangsformel01.11.2015
§ 101.11.2015
§ 201.11.2015
§ 301.11.2015
Auf Grund des § 7 Nummern 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) sowie des § 1 Absatz 2
des Gesetzes über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2587), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle wird der eGo-Service-Saar GmbH übertragen.
(2) Die eGo-Service-Saar GmbH unterrichtet die Meldebehörden und die zuständige oberste Landesbehörde fortlaufend über ihre Aufgabenwahrnehmung. § 5
des Gesetzes über die Beleihung zur Durchführung automatisierter Verwaltungsverfahren bleibt unberührt.
(3) Die Meldebehörden stellen der Vermittlungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Datenübermittlung hat durch Datenübertragung unter Zugrundelegung des Standards OSCI-XMeld in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen. Dabei haben die Meldebehörden größtmögliche Aktualität zu gewährleisten.
(4) Zur Aufklärung von Fragen, die sich aus den Aufgaben der Vermittlungsstelle ergeben, und im Rahmen von Amtshilfeverfahren ist die Vermittlungsstelle berechtigt, unter den gleichen melderechtlichen Voraussetzungen Verfahren zum elektronischen Abruf zu nutzen, wie sie der anfragenden Stelle zugeordnet sind.
(5) Zur Erfüllung der der Vermittlungsstelle durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen von ihr alle Daten verarbeitet werden, die von den Meldebehörden übermittelt werden.

§ 2

Der eGo-Service-Saar GmbH wird die Aufgabe der Zentralen Stelle für den automatisierten Abruf nach den §§ 38 und 39
des Bundesmeldegesetzes übertragen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bestimmung der nach dem Melderecht zuständigen Stelle als Vermittlungsstelle vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1782), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2587), außer Kraft.
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