MeldDÜV
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Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) Vom 30. Oktober 2015

Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) Vom 30. Oktober 2015
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und §§ 2 bis 4 geändert, §§ 20 bis 23, §§ 25 bis 42, § 44 und §§ 46 bis 53 aufgehoben, §§ 24, 43 und 45 neu gefasst durch Verordnung vom 23. März 2022 (Amtsbl. I S. 603)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) vom 30. Oktober 201501.11.2015
Eingangsformel15.06.2018
Inhaltsverzeichnis01.05.2022
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.11.2015
§ 1 - Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit der Meldebehörden01.11.2015
§ 2 - Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung01.05.2022
§ 3 - Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden01.05.2022
§ 4 - Verfahren des automatisierten Abrufs01.05.2022
Zweiter Abschnitt - Regelmäßige Datenübermittlung01.11.2015
§ 5 - Datenübermittlung an das Landespolizeipräsidium15.02.2019
§ 6 - Datenübermittlung an die zur Durchführung des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden15.02.2019
§ 7 - Datenübermittlung für statistische Zwecke15.02.2019
§ 8 - Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften15.02.2019
§ 9 - Datenübermittlung an die Grundschulen15.02.2019
§ 10 - Datenübermittlung an die Gesundheitsämter15.02.2019
§ 11 - Datenübermittlung an die Suchdienste01.11.2015
§ 12 - Datenübermittlung an die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständige Behörde15.02.2019
§ 13 - Datenübermittlung an die Ausländerbehörde01.11.2015
§ 14 - Datenübermittlung an das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland01.11.2015
§ 15 - Datenübermittlung an die für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zuständige Zentrale Stelle15.02.2019
§ 16 - Datenübermittlung an die Jugendämter15.02.2019
§ 16a - Datenübermittlung an das Landesverwaltungsamt15.02.2019
§ 17 - Datenübermittlung an die für Abfallentsorgung zuständigen Behörden15.02.2019
§ 18 - Datenübermittlung an die Staatskanzlei15.02.2019
§ 19 - Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk15.02.2019
Dritter Abschnitt - Automatisiertes Abrufverfahren01.11.2015
§§ 20 bis 23 - (aufgehoben)01.05.2022
§ 24 - Abrufverfahren für die Steuerverwaltung01.05.2022
§§ 25 bis 42 - (aufgehoben)01.05.2022
§ 43 - Abrufverfahren für die Standesämter01.05.2022
§ 44 - (aufgehoben)01.05.2022
§ 45 - Abrufverfahren für die zur Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zuständigen Behörden01.05.2022
§§ 46 bis 53 - (aufgehoben)01.05.2022
§ 54 - Datenabgleich durch Meldebehörden15.02.2019
Vierter Abschnitt - Rückmelde-, Übergangs- und Schlussvorschriften01.11.2015
§ 55 - Rückmeldung, Auswertung der Rückmeldung15.06.2018
§ 56 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.11.2015
Aufgrund § 7 Nummern 2, 3, 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit der Meldebehörden
§ 2Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung
§ 3Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden
§ 4Verfahren des automatisierten Abrufs
Zweiter Abschnitt Regelmäßige Datenübermittlung
§ 5Datenübermittlung an das Landespolizeipräsidium
§ 6Datenübermittlung an die zur Durchführung des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden
§ 7Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 8Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
§ 9Datenübermittlung an die Grundschulen
§ 10Datenübermittlung an die Gesundheitsämter
§ 11Datenübermittlung an die Suchdienste
§ 12Datenübermittlung an die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständige Behörde
§ 13Datenübermittlung an die Ausländerbehörde
§ 14Datenübermittlung an das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland
§ 15Datenübermittlung an die für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zuständige Zentrale Stelle
§ 16Datenübermittlung an die Jugendämter
§ 16aDatenübermittlung an das Landesverwaltungsamt
§ 17Datenübermittlung an die für Abfallentsorgung zuständigen Behörden
§ 18Datenübermittlung an die Staatskanzlei
§ 19Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk
Dritter Abschnitt Automatisiertes Abrufverfahren
§ 20 bis § 23(weggefallen)
§ 24Abrufverfahren für die Steuerverwaltung
§ 25 bis § 42(weggefallen)
§ 43Abrufverfahren für die Standesämter
§ 44(weggefallen)
§ 45Abrufverfahren für die zur Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zuständigen Behörden
§ 46 bis § 53(weggefallen)
§ 54Datenabgleich durch Meldebehörden
Vierter Abschnitt Rückmelde-, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 55Rückmeldung, Auswertung der Rückmeldung
§ 56Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit der Meldebehörden

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder andere öffentliche Stellen sowie automatisierte Abrufe aus dem Melderegister werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland (§ 21 des Bundesmeldegesetzes), so sind - soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden.

§ 2 Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen grundsätzlich in automatisierter Form durch elektronische Übertragung von Daten oder durch Bereithalten von Daten zum Abruf. Soweit die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die Übermittlung der Daten auch zulässig durch Übersenden von maschinell lesbaren Datenträgern oder durch Übersenden in papiergebundener Form.
(2) Automatisierte Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich über die Vermittlungsstelle. Die Meldebehörden stellen der Vermittlungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Dabei haben sie größtmögliche Aktualität zu gewährleisten.
(3) Die automatisierte Datenübermittlung hat durch Datenübertragung zu erfolgen. Dabei können die Standards OSCI-XMeld, OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Standards sowie Art und Form der Datenübertragung festgelegt werden.
(4) Die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten sind unter Angabe der Blatt-Nummer des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet, soweit nicht die zu übermittelnden Daten durch Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften benannt sind.
(5) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens in der jeweils gültigen Fassung.
(6) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils gültigen Fassung.
(7) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegebene DSMeld in der jeweils gültigen Fassung legt Form und Inhalt der in automatisierter Form zu übermittelnden Daten fest.
(8) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(9) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 3 Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden

Abfragen von Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden.

§ 4 Verfahren des automatisierten Abrufs

(1) Für Fälle, in denen aufgrund eines Abrufs nach § 38 Absätze 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes die Datensätze einer Vielzahl von Personen angezeigt werden, kann der Umfang der Trefferliste aus technischen Gründen eingeschränkt werden. § 1 Absatz 4 der Bundesmeldedatenabrufverordnung bleibt unberührt.
(2) Abfragen der Gesundheitsämter dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Zweiter Abschnitt Regelmäßige Datenübermittlung

§ 5 Datenübermittlung an das Landespolizeipräsidium

(1) Zum Zweck der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermitteln die Meldebehörden dem Landespolizeipräsidium aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes folgende jeweils erforderliche Daten:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
5. Geschlecht 0701,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309,
10. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1081, 1801a,
11. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904.
(2) Sind nach Absatz 1 Daten von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, so sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 6 Datenübermittlung an die zur Durchführung des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz übermitteln die Meldebehörden den hierfür zuständigen Behörden aus Anlass der Änderung des Namens, des Wegzugs oder des Todes einer Person, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes ist, unverzüglich folgende Daten:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
5. Geschlecht 0701,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309,
10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a,
11. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904,
12. Datum der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 2601,
13. Datum der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes 2801.

§ 7 Datenübermittlung für statistische Zwecke

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes übermitteln die Meldebehörden der hierfür zuständigen Behörde aus Anlass der An- und Abmeldung, der Änderung des Wohnungsstatus oder der Änderung der Staatsangehörigkeit regelmäßig zum Ersten des Folgemonats folgende Daten:
1. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
2. Geschlecht 0701,
3. Staatsangehörigkeiten 1001, 1003,
4. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1223,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels 1301, 1301a, 1306,
7. bei Abmeldung ins Ausland: Staat und Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland 1305, 1232,
8. die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen
9. bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs ins Ausland 1314,
10. Familienstand 1401,
11. Bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801a.
(2) Die Datenübermittlung aus Anlass der An- und Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus nach Absatz 1 entfällt bei Wohnungen, die in derselben Gemeinde liegen.

§ 8 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes sowie bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit folgende Daten ihrer Mitglieder:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Ordensname, Künstlername 0501-0502,
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
6. Geschlecht 0701,
7. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
8. Staatsangehörigkeiten 1001,
9. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101-1102,
10. Anschriften (derzeitige und letzte frühere Anschrift) 1200-1233,
11. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309,
12. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Lebenspartnerschaft führend; bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402, 1408-1409,
13. Zahl der minderjährigen Kinder
14. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a,
15. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904.
16. Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes.
Im Fall einer sonstigen Änderung dieser Daten übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen neben den geänderten Daten auch alle weiteren in Satz 1 genannten Daten.
(2) Hat das Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln die Meldebehörden von diesen Familienangehörigen die folgenden Daten:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0902-0903, 1501-1502c, 1517-1518c, 1601-1602,
2. Vornamen 904, 1503, 1519, 1603,
3. Geburtsdatum und Geburtsort 0602, 0906, 1505, 1521, 1604,
4. Geschlecht 0917, 1506, 1522, 1604a,
5. Staatsangehörigkeiten 1001,
6. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101, 1102,
7. Anschriften (derzeitige und letzte frühere Anschrift) 1200-1213a,
8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes 0918, 1516a, 1533, 1606,
9. Sterbedatum 0915, 1516, 1532, 1605,
10. Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein Widerspruch nach § 42 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes vor, werden nur die zur Steuererhebung erforderlichen Daten nach den Ziffern 1 bis 7 übermittelt.
(3) Auf Ersuchen übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen je nach Umfang des Ersuchens einzelne oder alle Daten ihrer Mitglieder nach Absatz 1 und der Familienangehörigen nach Absatz 2.

§ 9 Datenübermittlung an die Grundschulen

Zum Zweck der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung der zuständigen Grundschule regelmäßig zum 1. September eines Jahres folgende Daten der erstmals im Folgejahr schulpflichtig werdenden Kinder:
1. Familienname mit Namensbestandteilen 0101-0102, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0302,
3. Geburtsdatum 0601,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101,
8. derzeitige Anschrift 1200-1212,
9. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a.
Bis zum 1. August des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt, sind nachträgliche Änderungen der in Satz 1 genannten Daten jeweils zum Ersten des Folgemonats zu übermitteln.
Ferner übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung zur Überwachung der Schulpflicht im laufenden Schuljahr regelmäßig zum Ersten eines Monats die in Satz 1 genannten Daten schulpflichtiger Kinder an die zuständige Grundschule.

§ 10 Datenübermittlung an die Gesundheitsämter

(1) Zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung dem zuständigen Gesundheitsamt regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres folgende Daten der Kinder, die bis zum 30. Juni des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0102, 0203-0204,
2. Vornamen 0301-0302,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
7. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306,
8. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a,
9. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904.
(2) Bis zum 1. August des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt, sind bei Zuzug die Daten nach Absatz 1, bei Auszug, Namensänderungen, Wechsel der gesetzlichen Vertreter, Einrichtung oder Löschung von Auskunftssperren sowie bei Tod die Veränderungsdaten regelmäßig zum Ersten des Folgemonats zu übermitteln.

§ 11 Datenübermittlung an die Suchdienste

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung den Suchdiensten aus Anlass der Anmeldung von Einwohnerinnen oder Einwohnern, die aus den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, vierteljährlich folgende Daten:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. derzeitige und frühere Anschriften 1200-1212,
5. Anschrift am 1. September 1939 3991.
Abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörden und Suchdienst über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.

§ 12 Datenübermittlung an die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständige Behörde

Zur Feststellung einer Optionspflicht nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes übermitteln die Meldebehörden den für den Wohnsitz und nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten von Personen, für die im Melderegister ein Optionshinweis gespeichert ist und die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601-0602,
4. Geschlecht 0701,
5. Staatsangehörigkeiten 1001-1002,
6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 1301-1314,
7. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a,
8. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.

§ 13 Datenübermittlung an die Ausländerbehörde

Zum Zweck des Datenabgleichs nach dem Aufenthaltsgesetz übermitteln die Meldebehörden regelmäßig zum 31. Dezember eines Jahres der Ausländerbehörde folgende Daten aller Ausländer:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Staatsangehörigkeiten 1001,
5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309.
Die Mitteilungspflicht der Meldebehörde nach § 72 Aufenthaltsverordnung bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Datenübermittlung an das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland

(1) Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen zwischen 50 und 70 Jahren (Mammographie-Screening) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die Zentrale Stelle für das Mammographie-Screening regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
5. derzeitige Anschrift 1200-1212.
(2) Zum Zweck der Durchführung anderer Krebsfrüherkennungsprogramme und weiteren Präventionsmaßnahmen übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die in der jeweils nach § 19 des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung zu erlassenden Verordnung benannten zuständigen Stelle regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
5. Geschlecht 0701,
6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1213a,
7. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309.
(3) Zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit, zur Fortschreibung und Berichtigung des Krebsregisters übermitteln die Meldebehörden von den in einem Kalendermonat weggezogenen Personen regelmäßig zum 15. des Folgemonats der Vertrauensstelle folgende Daten:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309.
(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit, zur Fortschreibung und Berichtigung des Krebsregisters übermitteln die Meldebehörden von den in einem Kalendermonat verstorbenen Personen regelmäßig zum 15. des Folgemonats der Vertrauensstelle folgende Daten:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
6. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904.

§ 15 Datenübermittlung an die für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zuständige Zentrale Stelle

Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen zuständige Zentrale Stelle wöchentlich, spätestens zum 5. Arbeitstag der jeweiligen Woche, folgende Daten aller Kinder von der Geburt bis zum Alter von fünf Jahren und acht Monaten, des Weiteren aller Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und aller Kinder, die vor Vollendung des 13. Lebensjahres verstorben sind:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0102, 0203-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. derzeitige Anschrift 1200-1212,
8. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801a,
9. Sterbedatum 1901.

§ 16 Datenübermittlung an die Jugendämter

Zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Vernachlässigung Minderjähriger übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zum Ersten eines Quartals folgende Daten aller im vorangegangenen Quartal geborener Kinder oder zugezogener Minderjähriger:
1. Familienname (derzeitiger Name mit Namensbestandteilen) 0101-0102,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Geschlecht 0701,
5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
6. Staatsangehörigkeiten 1001,
7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1213a,
8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a.

§ 16a Datenübermittlung an das Landesverwaltungsamt

Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen (§ 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 30a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung dem Landesverwaltungsamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Namen mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
4. Geschlecht 0701,
5. Staatsangehörigkeiten 1001,
6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
7. Einzugsdatum 1301-1305,
8. Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat 1401-1402, 1408-1409,
9. Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1503, 1505-1516b,
10. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a.
Die Meldebehörden sind berechtigt, die Daten auch im Rahmen einer Initialdatenlieferung zu übermitteln. Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist.

§ 17 Datenübermittlung an die für Abfallentsorgung zuständigen Behörden

Zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den hierfür zuständigen Behörden aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Geburt oder des Todes folgende Daten:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
5. Geschlecht 0701,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1213a,
8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309,
9. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a,
10. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904.

§ 18 Datenübermittlung an die Staatskanzlei

(1) Zum Zweck der Vornahme von Ehrungen bei Altersjubiläen übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei aus Anlass der Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Monat ihr Jubiläum begehen:
1. Familienname 0101-0104,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Anschrift 1200-1213a,
6. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist 1801a.
Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres vorgenannte Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Jahr ihr Jubiläum begehen.
(2) Zum Zweck der Vornahme von Ehrungen bei Ehejubiläen übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Monat ihr Jubiläum begehen:
1. Familienname 0101-0104,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Anschrift 1200-1213a,
5. Familienstand 1401-1402,
6. Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Familienstand) 1501-1508,
7. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist 1801a.
Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist. Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres vorgenannte Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Jahr ihr Jubiläum begehen.
(3) § 50 Absätze 5 und 6 des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

§ 19 Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk

Zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages übermitteln die Meldebehörden dem Saarländischen Rundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104, 0201-0204,
2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum 0601,
5. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
6. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309,
7. Familienstand 1401,
8. Sterbedatum 1901,
9. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist 1801a.
Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Dritter Abschnitt Automatisiertes Abrufverfahren

§§ 20 bis 23 (aufgehoben)

§ 24 Abrufverfahren für die Steuerverwaltung

(1) Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens, zur Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und Straftaten, auf die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, sowie von sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) sowie zur Durchführung von Verfahren nach dem Erbschaftsteuergesetz für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke 2701,
2. Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal 2702.
(2) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift dürfen für die Bundeszollverwaltung zur Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben - mit Ausnahme der Vollstreckung von Forderungen der Bundesrepublik Deutschland - ebenfalls die Daten nach Absatz 1 zusätzlich zum Verfahren nach § 34a Bundesmeldegesetz zum Abruf bereitgehalten werden.

§§ 25 bis 42 (aufgehoben)

§ 43 Abrufverfahren für die Standesämter

Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung in Verbindung mit der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes für die Standesämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags 0604 - 0605,
2. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft 1101.

§ 44 (aufgehoben)

§ 45 Abrufverfahren für die zur Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zuständigen Behörden

Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit 1002 - 1004,
2. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.

§§ 46 bis 53 (aufgehoben)

§ 54 Datenabgleich durch Meldebehörden

Die Meldebehörden sind befugt, die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 und 18 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, aus dem Melderegister anderer Meldebehörden abzurufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Berichtigung, Ergänzung und Fortschreibung des Melderegisters im Sinne des § 6 BMG, erforderlich ist.

Vierter Abschnitt Rückmelde-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Rückmeldung, Auswertung der Rückmeldung

Bei Umzügen innerhalb des Saarlandes erstreckt sich das Rückmeldeverfahren, insbesondere die Auswertung der Rückmeldung nach § 33 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auch auf Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheins (Blatt Nummern 8571, 8572 des Datensatzes für das Meldewesen - Landesteil Saarland).
Der Landesteil Saarland des Datensatzes für das Meldewesen ist am 5. Januar 1984 vom SAARLAND - Der Minister des Innern - Franz-Josef-Röder-Straße 21,66119 Saarbrücken, herausgegeben worden und kann beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bezogen werden. Er ist beim Landesarchiv, Dudweiler Straße 1, 66133 Saarbrücken-Scheidt, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) vom 8. Mai 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 421), außer Kraft.
(3) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 13. Juli 1960 (Amtsbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des Meldegesetzes vom 27. September 1996 (Amtsbl. S. 1143), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2001 (Amtsbl. S. 2066), sowie die Verordnung über das Verfahren der Rückmeldung und der Fortschreibung von Daten aus dem Melderegister vom 9. Januar 1984 (Amtsbl. S. 17), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
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