Berg-/MarkAPO
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- und Markscheidefach (APO Berg- und Markscheidefach - Berg-/MarkAPO) Vom 18. Januar 2016

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- und Markscheidefach (APO Berg- und Markscheidefach - Berg-/MarkAPO) Vom 18. Januar 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- und Markscheidefach (APO Berg- und Markscheidefach - Berg-/MarkAPO) vom 18. Januar 201601.01.2016
Eingangsformel01.01.2016
Inhaltsverzeichnis01.01.2016
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2016
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2016
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen01.01.2016
§ 3 - Bewerbungsverfahren, Einstellung01.01.2016
§ 4 - Zulassung, Einstellung01.01.2016
§ 5 - Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes01.01.2016
Abschnitt 2 - Ausbildung01.01.2016
§ 6 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung01.01.2016
§ 7 - Ziel der Ausbildung01.01.2016
§ 8 - Ausbildungsabschnitte im Bergfach01.01.2016
§ 9 - Ausbildungsabschnitte im Markscheidefach01.01.2016
§ 10 - Seminare und Befahrungen01.01.2016
§ 11 - Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes01.01.2016
Abschnitt 3 - Große Staatsprüfung01.01.2016
§ 12 - Zweck der Großen Staatsprüfung01.01.2016
§ 13 - Prüfungsausschuss01.01.2016
§ 14 - Meldung und Zulassung zur Großen Staatsprüfung01.01.2016
§ 15 - Durchführung der Großen Staatsprüfung01.01.2016
§ 16 - Häusliche Prüfungsarbeit01.01.2016
§ 17 - Aufsichtsarbeiten01.01.2016
§ 18 - Mündliche Prüfung01.01.2016
§ 19 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.01.2016
§ 20 - Prüfungsniederschrift01.01.2016
§ 21 - Erkrankung, Versäumnis01.01.2016
§ 22 - Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten01.01.2016
§ 23 - Prüfungsergebnis und Zeugnis01.01.2016
§ 24 - Wiederholung der Prüfung01.01.2016
§ 25 - Einsicht in die Prüfungsakte01.01.2016
§ 26 - Erwerb der Laufbahnbefähigung01.01.2016
§ 27 - Inkrafttreten01.01.2016
Anlage 1 - Inhaltliche Mindestanforderungen an die markscheiderische Hochschulausbildung im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach01.01.2016
Anlage 201.01.2016
Anlage 301.01.2016
Anhang 1 - Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach01.01.2016
Anhang 2 - Fassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Verwaltungsabkommens zwischen den Regierungen der Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst im Markscheidefach01.01.2016
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. I S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455)
[1]
und des § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung in der Fassung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312),
[2]
geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 134) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
[2])
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zulassungsvoraussetzungen
§ 3Bewerbungsverfahren, Einstellung
§ 4Zulassung, Einstellung
§ 5Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 2 Ausbildung
§ 6Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung
§ 7Ziel der Ausbildung
§ 8Ausbildungsabschnitte im Bergfach
§ 9Ausbildungsabschnitte im Markscheidefach
§ 10Seminare und Befahrungen
§ 11Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 3 Große Staatsprüfung
§ 12Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Meldung und Zulassung zur Großen Staatsprüfung
§ 15Durchführung der Großen Staatsprüfung
§ 16Häusliche Prüfungsarbeit
§ 17Aufsichtsarbeiten
§ 18Mündliche Prüfung
§ 19Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 20Prüfungsniederschrift
§ 21Erkrankung, Versäumnis
§ 22Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten
§ 23Prüfungsergebnis und Zeugnis
§ 24Wiederholung der Prüfung
§ 25Einsicht in die Prüfungsakte
§ 26Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 27Inkrafttreten
Anlage 1Erläuterungen zu § 2 Absatz 1 Nummer 3 b
Anlage 2Erläuterungen zu § 8
Anlage 3Erläuterungen zu § 9
Anhang 1Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach
Anhang 2Fassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Verwaltungsabkommens zwischen den Regierungen der Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst im Markscheidefach

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- und im Markscheidefach.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die jeweilige Ausbildung als Beflissener ordnungsgemäß abgeschlossen hat,
3.
den Abschluss eines Studiums als Master of Science oder Master of Engineering oder Diplomingenieur an einer Universität oder Technischen Hochschule oder eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses an einer entsprechenden Einrichtung eines Vertragsstaates.
a)
im Bergfach mit dem fachlichen Inhalt „Bergbau, Rohstoffgewinnung oder Geotechnik“
b)
im Markscheidefach mit dem fachlichen Inhalt „Markscheidewesen, Bergvermessungswesen“ gemäß Anlage 1
besitzt.

§ 3 Bewerbungsverfahren, Einstellung

(1) Zuständige Behörde für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Einstellung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Die Bewerbung ist in elektronischer Form einzureichen. Bei Einstellung sind die Zeugnisse und Bescheinigungen im Original vorzulegen. Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
Lebenslauf,
2.
Nachweis der Studienzugangsvoraussetzung,
3.
Zeugnisse über abgelegte Universitäts- oder Technische Hochschulprüfungen (Bachelor-Abschluss oder Diplom-Vorprüfung und Master-Abschluss oder Diplom-Hauptprüfung) oder über entsprechende Abschlüsse ausländischer Universitäten oder Technischer Hochschulen,
4.
Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade, die durch den Abschluss der Studiengänge nach § 2 Nummer 3 Buchstabe a oder b erworben wurden,
5.
Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluss der Ausbildung als Beflissene oder Beflissener,
6.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen sie oder ihn anhängig ist.
(3) Auf Verlangen der Zulassungsbehörde hat die Bewerberin oder der Bewerber noch folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
Geburtsurkunde,
2.
Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3.
Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,
4.
Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen lebt,
5.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis.

§ 4 Zulassung, Einstellung

Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Personen werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Bergfach zu Bergreferendarinnen und Bergreferendaren und im Markscheidefach zu Bergvermessungsreferendarinnen und Bergvermessungsreferendaren ernannt.

§ 5 Umfang und Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Daran schließt sich unmittelbar die Große Staatsprüfung an.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann eine für die jeweilige Laufbahn geeignete Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu einem Jahr angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Zulassungsbehörde auf Antrag der Referendarin oder des Referendars im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

Abschnitt 2 Ausbildung

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung

Ausbildungsbehörde ist das Oberbergamt des Saarlandes. Die Leiterin oder der Leiter des Oberbergamtes des Saarlandes ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Referendarin oder des Referendars.

§ 7 Ziel der Ausbildung

Während der Ausbildung sollen die Referendarinnen und Referendare auf allen Gebieten ihrer Laufbahn ausgebildet und je nach Fachrichtung mit den Aufgaben des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- oder Markscheidefach vertraut gemacht werden. Über das Fachwissen hinaus soll das Verständnis insbesondere für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen, für den Umweltschutz sowie Führungsaufgaben gefördert werden.

§ 8 Ausbildungsabschnitte im Bergfach

(1) Die Ausbildung umfasst:
1.
acht Monate im Betrieb eines Bergwerkunternehmens, davon mindestens vier Monate im technischen Bereich als verantwortliche Person, und mindestens zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung,
2.
vierzehn Monate bei der Bergbehörde in mindestens drei Bergaufsichtsbereichen, davon wenigstens zwei Monate in einem Bergaufsichtsbereich, in dem untertägiger Bergbau betrieben wird,
3.
einen Monat bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung,
4.
einen Monat bei einer von der Referendarin oder dem Referendar gewählten Behörde für Umweltschutz.
Die Einzelheiten sind in Anlage 2 näher beschrieben.
(2) Wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Absatz 2 gekürzt, so sind die entfallenden Ausbildungsabschnitte mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen.

§ 9 Ausbildungsabschnitte im Markscheidefach

(1) Die Ausbildung im Markscheidefach umfasst:
1.
fünf Monate bei Bergwerksunternehmen,
2.
vier Monate beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation, Landesentwicklung, davon zwei Monate in dem Fachbereich Vermessung und jeweils einen Monat in den Fachbereichen Kataster und Geoinformation,
3.
zwei Monate beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz im Fachbereich Geologischer Landesdienst,
4.
einen Monat bei einer Behörde für Raumordnung und Landesplanung,
5.
einen Monat bei einer von der Referendarin oder dem Referendar gewählten Behörde für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz,
6.
elf Monate bei der Bergbehörde.
Die Einzelheiten sind in Anlage 3 näher bestimmt.
(2) Erfolgt eine Kürzung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 5 Absatz 2, so sind die entfallenden Ausbildungsabschnitte mit der Ausbildungsbehörde abzustimmen.

§ 10 Seminare und Befahrungen

(1) Während der Ausbildungsabschnitte nach den §§ 8 und 9 werden die Referendarinnen und Referendare in mehreren Seminaren von insgesamt sechs Wochen Dauer insbesondere über Organisation und Führungsaufbau von Unternehmen und Behörden, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, kommunikative und soziale Kompetenz, Bergwirtschaft (einschließlich Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen) und Informationstechnik ausgebildet.
(2) Die Referendarinnen und Referendare haben sich während der Ausbildung bei der Bergbehörde insgesamt 20 Arbeitstage im Rahmen von Befahrungen über geologische, technische, bergrechtliche, volkswirtschaftliche, umwelt- und sozialpolitische Belange von Bergbaubetrieben, Bergbaubranchen oder mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Wirtschaftszweigen, die sie im Rahmen ihrer übrigen Ausbildung nicht kennen gelernt haben, zu unterrichten und darüber einen Nachweis zu erbringen. Die Referendarinnen und Referendare haben über die Befahrungen einen von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zu bestätigenden Plan aufzustellen.

§ 11 Ablauf und Organisation des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Ausbildungsbehörde bestimmt je nach Ausbildungsrichtung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, Fachrichtung technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Staatsdienst im Berg- oder Markscheidefach zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist die Referendarinnen und Referendare für die einzelnen Ausbildungsabschnitte den Ausbildungsstellen zu und überwacht die praktische und theoretische Ausbildung. Die Inhalte und Dauer der Ausbildungsabschnitte bei der Bergbehörde, die Durchführung der theoretischen Unterweisungen und die Teilnahme an Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren richten sich nach einem von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter aufzustellenden Ausbildungsplan.
(3) Jede Ausbildungsstelle der in den §§ 8 und 9 genannten Ausbildungsabschnitte hat eine Beurteilung über Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Referendarinnen und Referendare zu erteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, mit welchen Aufgaben die Referendarinnen und Referendare beschäftigt worden sind und ob sie das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben. In der Beurteilung ist die Gesamtleistung mit einer in § 19 vorgeschriebenen Note einschließlich Punktzahl zu bewerten. Die Beurteilungen sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Diese oder dieser gibt den Referendarinnen und Referendaren die Beurteilung in Kopie zur Kenntnis. Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Beurteilungen zu äußern. Die Kenntnisnahme und die Äußerungen sind aktenkundig zu machen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(4) Die Teilnahme an Seminaren nach § 10 Absatz 1 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle zu bescheinigen. Die Bescheinigungen sind in Kopie der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist. Sind Referendarinnen und Referendare an der Teilnahme an einem oder an mehreren der in §§ 8 und 9 vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte verhindert, so bestimmt die Ausbildungsbehörde unter Berücksichtigung des Kenntnis- und Leistungsstandes und nach Anhörung der Referendarinnen und Referendare, auf welche Art und für welche Zeitdauer sie auf andere Weise den Zielen des versäumten Ausbildungsabschnittes beziehungsweise der versäumten Ausbildungsabschnitte gerecht werden können.
(6) Die Ausbildungsbehörde kann die Referendarinnen und Referendare im Interesse der Ausbildung vorübergehend einer anderen Behörde, auch außerhalb des Saarlandes, zuweisen.
(7) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, kann die Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnitts angemessen verlängern. Die gesamte Ausbildungszeit darf sich dadurch um höchstens sechs Monate verlängern.

Abschnitt 3 Große Staatsprüfung

§ 12 Zweck der Großen Staatsprüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Referendarinnen und Referendare nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, nach ihrem praktischen Geschick in der Erledigung der Geschäfte und nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des höheren technischen Dienstes im Bergfach oder Markscheidefach geeignet sind.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Die Große Staatsprüfung im Bergfach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach nach der Verwaltungsvereinbarung über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach vom 10. Januar 1955 (BWMBl. S. 51), zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 28. Februar 1996, 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629, 10344), abgelegt (Anhang 1).
(2) Die Große Staatsprüfung im Markscheidefach wird vor dem gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach nach dem Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in der Fassung vom 11. Mai 1998, abgelegt (Anhang 2).

§ 14 Meldung und Zulassung zur Großen Staatsprüfung

(1) Die Referendarinnen und Referendare haben sich spätestens zwei Monate vor Abschluss der Ausbildung bei der Ausbildungsbehörde zur Großen Staatsprüfung anzumelden.
(2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Referendarinnen und Referendare spätestens einen Monat vor Ende der Ausbildungszeit zur Prüfung beim Prüfungsausschuss an, sofern ein Abschluss der Ausbildung mindestens mit der Ausbildungsnote „ausreichend“ zu erwarten ist. Gleichzeitig sind dem Prüfungsausschuss Angaben über die Ausbildungsabschnitte und die abschließende Beurteilung einschließlich Ausbildungsnote zuzusenden.
(3) Die Ausbildungsnote wird aus den Bewertungen der einzelnen Ausbildungsabschnitte gebildet. Dabei werden die Punktzahlen mit der Anzahl der Monate der jeweiligen Ausbildungsabschnitte multipliziert. Die Summe dieser Rechenergebnisse dividiert durch die Gesamtzahl der Ausbildungsmonate ergibt die Gesamtbewertung der Ausbildung. Die Notenskala des § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und teilt den Referendarinnen und Referendare und der Ausbildungsbehörde diese Entscheidung mit. In der Zulassungsentscheidung sind Ort und Zeitpunkt für die Aushändigung des Themas der häuslichen Prüfungsarbeit mitzuteilen.

§ 15 Durchführung der Großen Staatsprüfung

(1) Die Große Staatsprüfung besteht aus einer häuslichen Prüfungsarbeit, drei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfung beginnt mit der häuslichen Prüfungsarbeit. Ihr folgen die Aufsichtsarbeiten und die mündliche Prüfung.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
1.
bestimmt das Thema der häuslichen Prüfungsarbeit und stellt die Aufgaben für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
2.
setzt Ort und Zeit für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und für die mündliche Prüfung fest,
3.
veranlasst die Ladung der Referendarin oder des Referendars und
4.
bestimmt die für die Überwachung der Aufsichtsarbeiten zuständige Stelle.

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) In der häuslichen Prüfungsarbeit ist zu behandeln:
1.
im Bergfach ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis,
2.
im Markscheidefach ein Thema aus dem Bereich Markscheidewesen.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der Abgabe beim Zustelldienst. Am Schluss der Arbeit haben die Referendarinnen und Referendare zu versichern, dass sie diese ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei keiner anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel bedient haben.
(3) Auf Antrag der Referendarinnen und Referendare kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarinnen und Referendare ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert sind.
(4) Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, so ist die Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden.

§ 17 Aufsichtsarbeiten

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind an drei aufeinander folgenden Tagen unter Aufsicht zu fertigen. Für jede Arbeit stehen der Referendarin oder dem Referendar fünf Stunden zur Verfügung.
(2) Im Bergfach ist eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 1 Nummer 3 und eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 1 Nummer 4 genannten Gebieten zu entnehmen. Im Markscheidefach ist eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2, eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 2 Nummer 3 und eine Aufgabe aus den in § 18 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gebieten zu entnehmen.
(3) Für jede Aufsichtsarbeit sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die Themen für jede Aufsichtsarbeit sind der nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 zuständigen Stelle, getrennt für jede Referendarin und jeden Referendar, in verschlossenen Umschlägen zuzuleiten. Dabei sind für jedes Thema die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben und in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Umschläge sind erst bei Beginn der Aufsichtsarbeiten in Gegenwart der Referendarin oder des Referendars zu öffnen.
(4) Vor Beginn der Aufsichtsarbeiten weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen von Täuschungsversuchen und ordnungswidrigem Verhalten hin. Die Aufsicht führende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr Beginn und Ende der Bearbeitungszeit sowie jede Unregelmäßigkeit. Die abgegebenen Arbeiten und die Niederschriften sind dem Prüfungsausschuss unmittelbar zu übersenden.

§ 18 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung im Bergfach erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
Bergtechnik und Gesundheitsschutz,
2.
Verfahrenstechnik und Umweltschutz im Bergbau,
3.
Bergwirtschaft, öffentliche Haushalte und
4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsvorschriften und soweit für die Bergaufsicht von Bedeutung Polizei- beziehungsweise Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Umweltrecht, Sprengstoffrecht, Wasserrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.
(2) Die mündliche Prüfung im Markscheidefach erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
Anfertigung und Nachtragung des Risswerks, Geologie und Geophysik bei der bergbaulichen Betriebsplanung und im Betriebsablauf, markscheiderische Fragen im Zusammenhang mit der Grubensicherheit, Erfassung und Beurteilung bergbaubedingter Bewegungen über und unter Tage,
2.
markscheiderisches Vorschriftenwesen, markscheiderische Aufgaben der Bergbehörde, Normen für das Markscheidewesen, Allgemeines Vermessungswesen, Grundzüge der Landesvermessung,
3.
Bergwirtschaft und Bergtechnik unter dem Gesichtspunkt markscheiderischer Berufsaufgaben und
4.
Bergrecht, Staats- und Verfassungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Liegenschaftsrecht, haftungsrechtliche Stellung des Markscheiders aus dem bürgerlichen Recht, Wasserrecht, Umweltrecht.
(3) In der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus den Akten zu halten, stichwortartige Notizen sind als Hilfestellung zugelassen. Die Akten sind den Referendarinnen und Referendare am dritten Arbeitstag vor dem Prüfungstag zu übergeben. Sie haben den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten.
(4) Die Prüfung soll im Einzelfall nicht länger als 75 Minuten dauern, davon 10 bis 15 Minuten für den Aktenvortrag. Mehr als vier Referendarinnen und Referendare sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung kann durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Mit Zustimmung der zu Prüfenden kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dienstlich interessierten Personen die Anwesenheit gestatten. Sie oder er hat auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinzuwirken. Sie oder er kann ferner eine geeignete Person zur Anfertigung der Niederschrift hinzuziehen.

§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die einzelnen Prüfungsleistungen und stellt die Gesamtnote einschließlich Punktzahl fest.
(2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu beurteilen und mit einem Bewertungsvorschlag nach Absatz 4 zu versehen.
(3) Die Leistungen der mündlichen Prüfung der in § 18 Absatz 1 bis 3 aufgeführten Prüfungsgebiete werden mit einer Note einschließlich Punktzahl entsprechend Absatz 4 einzeln bewertet.
(4) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
sehr gut (1) = 14 bis 15 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = 11 bis 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = 8 bis 10 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = 5 bis 7 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = 2 bis 4 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = 0 bis 1 Punkt wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(5) Die Gesamtnote wird aus den Punktzahlen der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung sowie der Punktzahl der Gesamtbewertung der Ausbildung (§ 14 Absatz 3) gebildet. Dabei werden die häusliche Prüfungsarbeit zweifach, die übrigen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtbewertung der Ausbildung jeweils einfach gezählt. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gewichteten Einzelpunktzahlen.
(6) Die Bestimmung einer Gesamtnote ist nach folgender Zuordnung vorzunehmen:
13,50 bis 15,00 Punkte = sehr gut
10,50 bis 13,49 Punkte = gut
7,50 bis 10,49 Punkte = befriedigend
4,50 bis 7,49 Punkte = ausreichend
1,50 bis 4,49 Punkte = mangelhaft
0 bis 1,49 Punkte = ungenügend
Bei der Bewertung bleibt eine dritte Dezimalstelle unberücksichtigt. Der errechnete Punktwert ist hinter der Gesamtnote in einer Klammer zu vermerken.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist und nicht mehr als zwei Einzelbewertungen schlechter als „ausreichend“ sind.

§ 20 Prüfungsniederschrift

(1) Über die Große Staatsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der
1.
der Name der Referendarin oder des Referendars,
2.
die geprüften Sach- und Rechtsgebiete,
3.
die Bewertungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der Aufsichtsarbeiten,
4.
die Bewertungen der mündlichen Prüfung,
5.
das Gesamtergebnis der Prüfung und
6.
etwaige Unregelmäßigkeiten
festgehalten werden. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Eine Kopie der Niederschrift ist mit den Prüfungsarbeiten der Ausbildungsbehörde zu übersenden.

§ 21 Erkrankung, Versäumnis

(1) Sind Referendarinnen und Referendare durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Gründe an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so haben sie dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von den Referendarinnen und Referendare nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte Häusliche Prüfungsarbeit oder Aufsichtsarbeit ist nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist nachzuholen.
(4) Bleiben Referendarinnen oder Referendare ohne triftigen Grund einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung fern, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 22 Täuschungsversuch oder ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht eine Referendarin oder ein Referendar, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen oder verstößt sie oder er erheblich gegen die Ordnung, ist sie oder er von der Aufsicht führenden Person oder von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu verwarnen. Die Aufsicht führende Person kann die Referendarin oder den Referendar in schweren Fällen von der Fortsetzung einer Arbeit ausschließen.
(2) Über die endgültigen Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note „ungenügend“. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 und 3 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstag mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 23 Prüfungsergebnis und Zeugnis

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Referendarinnen oder Referendaren nach Beendigung der mündlichen Prüfung die Gesamtnote der Großen Staatsprüfung sowie die Noten einschließlich der Punktwerte der einzelnen Prüfungsleistungen bekannt.
(2) Haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung bestanden, so wird ihnen ein von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebenes Zeugnis mit der Gesamtnote und der Gesamtpunktzahl ausgehändigt.
(3) Haben die Referendarinnen und Referendare die Große Staatsprüfung nicht bestanden, so werden ihnen die Gründe des Nichtbestehens eröffnet. Über das Nichtbestehen erhalten sie von dem Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.

§ 24 Wiederholung der Prüfung

(1) Die Große Staatsprüfung kann bei Nichtbestehen ein Mal wiederholt werden.
(2) Die Anmeldung für die Wiederholung der Prüfung ist spätestens vier Monate nach nicht bestandener Prüfung bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

§ 25 Einsicht in die Prüfungsakte

Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Gesamtnote der Großen Staatsprüfung können die Referendarinnen und Referendare in der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses die Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.

§ 26 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Mit dem Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt
1.
die Bergreferendarin oder der Bergreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Bergfach und ist befugt, die Bezeichnung „Bergassessorin“ oder „Bergassessor“ zu führen,
2.
die Bergvermessungsreferendarin oder der Bergvermessungsreferendar die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes im Markscheidefach und ist befugt, die Bezeichnung „Assessorin oder Assessor des Markscheidefachs“ zu führen.
(2) Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars, die oder der die Prüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden hat, endet mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird.

§ 27 Inkrafttreten

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1 Nummer 3 b)
Inhaltliche Mindestanforderungen an die markscheiderische Hochschulausbildung im Hinblick auf den Vorbereitungsdienst für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Naturwissenschaftliche, ingenieurtechnische Grundlagenfächer
-
Ingenieurmathematik
-
Darstellende Geometrie
-
Ingenieurstatistik
-
Physik
-
Technische Mechanik
-
Informatik und Datenverarbeitung im Bergbau
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Grundzüge der Geologie
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Grundzüge der Mineralogie und Petrographie
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Grundzüge der Wirtschaftswissenschaften
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Grundzüge des Bürgerlichen und Öffentlichen Rechts / Verwaltungsrecht
Markscheiderische Fächer, benachbarte Wissenschaften
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Markscheidekunde / Vermessungskunde
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Ausgleichsrechnung
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Fernerkundung / Photogrammetrie
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Risswesen / Kartographie
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Räumliche Modellierung und Analyse
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Geoinformationstechnik
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Bergbaukunde
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Lagerstättenkunde
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Angewandte Geophysik
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markscheiderische Lagerstättenbearbeitung
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Boden- und Felsmechanik
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Bergschadenkunde
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Altbergbau
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Bergbaubetriebswirtschaft
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Berg- und Umweltrecht

Anlage 2

(zu § 8)
Zu 1.
Während der Tätigkeit als verantwortliche Person hat sich die Ausbildung auf alle Arbeiten und Dienstgeschäfte zu erstrecken, die im technischen Betrieb eines
Bergwerkunternehmens
vorkommen. Neben dem laufenden technischen Dienst soll die Referendarin oder der Referendar das betriebliche Regelwerk kennen und die den verantwortlichen Personen obliegenden schriftlichen Arbeiten erledigen lernen, in die Geschäfte der technischen Betriebsleitung näheren Einblick gewinnen und sich mit den bergbehördlichen Vorschriften, Belegschaftsangelegenheiten und Sozialeinrichtungen vertraut machen. Der Ablauf der Ausbildung richtet sich nach einem von der technischen Leitung des Unternehmens aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bedarf.
Während der Ausbildung im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung hat sich die Referendarin oder der Referendar über die Aufgaben der Stabs-, Planungs- und Überwachungsstellen und der Werksleitung eines größeren Bergwerkbetriebes zu unterrichten. Insbesondere soll sie oder er einen Überblick über die Durchführung und Gestaltung langfristiger Planungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und der laufenden Betriebsüberwachung gewinnen. Die Referendarin oder der Referendar soll nach einem von der Werksleitung aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bedarf, einen Einblick in die Arbeit aller Fachstellen im technisch-planerischen Bereich eines Bergwerksunternehmens gewinnen.
Zu 2.
Die Referendarin oder der Referendar soll alle bei der
Bergbehörde
vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen. Die Ausbildung wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 18 Absatz 1 aufgeführten Gebiete erstrecken. Die Referendarin oder der Referendar ist zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung heranzuziehen. Sie oder er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Übungsklausuren verpflichtet. Ihr oder ihm kann dabei die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse ihrer oder seiner Ausbildung unbedenklich ist.

Anlage 3

(zu § 9)
Zu 1.
Die Ausbildung bei
Bergwerksunternehmen
hat zum Ziel, die durch das Hochschulstudium erworbenen Grundlagen zu festigen und nach der praktischen Seite zu erweitern. Die Referendarin oder der Referendar soll alle Arbeiten kennen lernen, die in einem Bergwerksunternehmen von Markscheidern ausgeführt werden. Sie oder er ist vornehmlich in der Markscheiderei und daneben eine angemessene Zeit in anderen Abteilungen, mit denen Markscheiderinnen und Markscheider zusammenzuarbeiten haben, zu beschäftigen. Im Einzelnen richtet sich der Ablauf der Ausbildung nach einem von der Ausbildungsstelle aufzustellenden Plan, der der Bestätigung durch die Ausbildungsbehörde bedarf.
Zu 2.
Während der Ausbildung in dem Fachbereich
Geologischer Landesdienst
soll die Referendarin oder der Referendar einen Überblick über die Aufgaben und die Arbeitsweise dieser Behörde erhalten und sich insbesondere mit Fragen des Umweltschutzes, der Geologie der nutzbaren Lagerstätten, der Hydrogeologie, der Geophysik und der Ingenieurgeologie vertraut machen.
Die Ausbildung in dem Fachbereich
Vermessung
erstreckt sich auf die Herstellung, die Erneuerung und die Erhaltung des trigonometrischen Festpunktfeldes, des Nivellementpunktfeldes und des Schwerpunktfeldes, insbesondere in Bergbaugebieten, auf die Bearbeitung und die Herausgabe der topographischen Landeskartenwerke sowie auf die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Landesvermessung.
Die Ausbildung in dem Fachbereich
Kataster
soll die Kenntnisse der Referendarin oder des Referendars von der Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, der Verbindung mit dem Grundbuch und der Bedeutung für bergbauliche Zwecke vertiefen und sie oder ihn mit Vermessungen bekannt machen, die der Einrichtung und der Fortführung des Liegenschaftskatasters sowie der Feststellung oder der Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen dienen. Außerdem soll sich die Referendarin oder der Referendar mit Fragen der Bodenschätzung vertraut machen.
Zu 3. und 4.
In diesen Ausbildungsabschnitten soll die Referendarin oder der Referendar einen Einblick in das Verhältnis zwischen bergbaulichen und anderen Belangen erhalten. Dabei soll sie oder er mit den Kriterien vertraut gemacht werden, die bei den Abwägungen der unterschiedlichen Interessen von Bedeutung sind.
Während der Ausbildung bei einer
Behörde für Raumordnung und Landesplanung
soll die Referendarin oder der Referendar die Erarbeitung und Fortführung des Regionalplanes, in den zugleich der Landschaftsrahmenplan integriert wird, kennen lernen.
Während der Ausbildung bei einer
Behörde für Wasserwirtschaft, Verkehr oder Umweltschutz
soll die Referendarin oder der Referendar vornehmlich solche Aufgaben kennen lernen, die bergbauliche Belange und Belange des Umweltschutzes berühren.
Zu 5.
Die Referendarin oder Referendar soll alle bei der
Bergbehörde
vorkommenden Dienstgeschäfte kennen lernen, insbesondere solche, die einen engen Bezug zum Markscheidewesen aufweisen. Die Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig in den markscheiderischen und juristischen Dezernaten. Sie wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt, die sich auf die in § 18 Absatz 2 aufgeführten Gebiete erstrecken. Der Referendarin oder dem Referendar kann die selbstständige Ausführung einzelner Dienstgeschäfte übertragen werden, soweit dies nach dem Stand und im Interesse ihrer oder seiner Ausbildung unbedenklich ist. Ferner ist sie oder er zu mündlichen Vorträgen und schriftlichen Arbeiten, dabei auch zu einer umfangreichen schriftlichen Ausarbeitung, heranzuziehen. Sie oder er ist zur Teilnahme an seminaristischen Übungen und Arbeitsgemeinschaften sowie zu Übungsklausuren verpflichtet.

Anhang 1

Verwaltungsabkommen über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Bergfach
Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1955 (Amtsbl. 1966 S. 862 als Anlage 1 zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach - jetzige Fassung dieser Verordnung vgl. BS-Nr. 2030-40), geändert durch Verwaltungsvereinbarung vom 15. Januar 1958 (Amtsbl. 1966 S. 863) - Beitritt des Saarlandes - und Verwaltungsabkommen vom 28. Februar/ 24. Juni 1996 (BAnz. S. 8629, ber. S. 10344) - Beitritt von Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 2 des Änderungsabkommens.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft,
und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
vertreten durch das jeweils für den Bergbau zuständige Ministerium,
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
Die für den Bergbau zuständigen obersten Landesbehörden erlassen gleiche Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach und bilden für die Ablegung der großen Staatsprüfung zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und vier Prüfern (Mitglieder des Prüfungsausschusses). Von den Prüfern muss einer die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Der Vorsitzende wird abwechselnd in nachstehender Reihenfolge von dem Bundesministerium für Wirtschaft und den für den Bergbau zuständigen obersten Landesbehörden der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gestellt. Der Vorsitzende wechselt jeweils nach Ablauf von zwei Kalenderjahren. Der erstmalig gestellte Vorsitzende führt das Amt bis zum Ablauf des zweiten auf die Bildung des Ausschusses folgenden Kalenderjahres.
Die Prüfer werden von den für den Bergbau zuständigen obersten Landesbehörden gestellt.
Das Land Nordrhein-Westfalen stellt zwei Prüfer, das Land Niedersachsen einen. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen stellen einen Prüfer, wenn ein von ihren Bergbehörden ausgebildeter Bergreferendar geprüft wird. Soweit erforderlich bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall, wie der Prüfungsausschuss vervollständigt wird oder welcher Prüfer ausscheidet.
Scheidet der von dem Bundesministerium für Wirtschaft gestellte Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus, so hat das Bundesministerium für Wirtschaft Anspruch auf einen Sitz im Prüfungsausschuss.
Die Führung der Dienstgeschäfte des Prüfungsausschusses übernimmt das Bundesministerium für Wirtschaft.
Bei Verhinderung des Vorsitzenden leitet der dienstälteste Prüfer die Prüfung.
Die Ausbildungsbehörden stellen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten und Akten für den freien Vortrag zur Verfügung.
Die Ausbildungsbehörden schlagen bei der Meldung eines Bergreferendars zur Prüfung ein oder mehrere Themen für die großen schriftlichen Arbeiten vor. Der Vorsitzende kann die Vorschläge im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses ablehnen.
Zur Begutachtung der schriftlichen Arbeiten bestimmt der Vorsitzende einen Berichterstatter und einen Mitberichterstatter. Bei Arbeiten aus einem Rechtsgebiet muss der Berichterstatter oder der Mitberichterstatter die Befähigung zum Richteramt besitzen. Der Berichterstatter oder der Mitberichterstatter müssen dem Land angehören, dessen Bergbehörde den Bergreferendar ausgebildet hat.
Die für einen Prüfungstermin vorgesehenen Bergreferendare fertigen die Aufsichtsarbeiten am gleichen Tag und zur gleichen Zeit an. Die Aufgaben werden den Ausbildungsbehörden in einem verschlossenen Umschlag übersandt, der erst, wenn die Aufgaben gestellt werden, in Gegenwart der Bergreferendare geöffnet werden darf.
Vor der mündlichen Prüfung sind die schriftlichen Arbeiten den übrigen Prüfern zur Kenntnis zuzustellen.
Der Vorsitzende bestimmt den Termin für die mündliche Prüfung und lädt die Bergreferendare mit Zustellungsurkunde.
Die mündliche Prüfung findet am Sitz der Bundesregierung statt.
Die Kosten der Geschäftsführung einschließlich etwaiger Reisekosten trägt für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die vom Bundesministerium für Wirtschaft gestellt sind, der Bund. Die Reisekosten der übrigen Mitglieder tragen die Länder, die die Mitglieder gestellt haben.
Die Prüfungsgebühren sind an die Kasse des Bundesministeriums für Wirtschaft einzuzahlen; sie werden an die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung beteiligt gewesen sind, verteilt.
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Dieses Verwaltungsabkommen kann von jeder beteiligten Regierung mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende gekündigt werden. Im Fall der Kündigung durch eine beteiligte Regierung gilt dieses Verwaltungsabkommen zwischen den übrigen beteiligten Regierungen weiter.
Bonn, den 10. Januar 1955
(Unterschriften)

Anhang 2

Fassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen Verwaltungsabkommens zwischen den Regierungen der Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und der Freistaaten Sachsen und Thüringen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst im Markscheidefach
Verwaltungsabkommen über die einheitliche Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr,
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr,
das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr,
der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft und Arbeit, und
der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, schließen folgendes Verwaltungsabkommen:
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Entwürfe zu Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gemeinsam zu beraten mit dem Ziel, dass nach Maßgabe des für die Vertragspartner geltenden Beamtenrechts inhaltlich übereinstimmende Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach erlassen werden.
Jeder Vertragspartner ist bereit, Bergvermessungsreferendare des anderen Vertragspartners auf dessen Antrag in einzelnen Ausbildungsabschnitten gastweise auszubilden.
Für die Durchführung der zweiten Staatsprüfung bilden die Länder Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und die Freistaaten Sachsen und Thüringen beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen einen gemeinsamen Prüfungsausschuss.
Der Ausschuss führt die Bezeichnung
„Gemeinsamer Prüfungsausschuss für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach“
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sowie die übrigen vier Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg, dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit, dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr, dem Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes, dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Landesbeamte des höheren Dienstes sein.
Die Vertragspartner stellen in alphabetischer Reihenfolge abwechselnd den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Jedes Land kann zugunsten eines anderen Landes auf den Vorsitz im Prüfungsausschuss verzichten. Die Prüfer und deren Stellvertreter werden von den für Bergbau zuständigen Landesbehörden gestellt und zwar zwei Prüfer vom Land Nordrhein-Westfalen (davon ein Prüfer und dessen Stellvertreter mit der Befähigung zum Richteramt), ein Prüfer vom Land Niedersachsen und ein Prüfer vom Saarland. Die Länder Brandenburg und Hessen und die Freistaaten Sachsen und Thüringen stellen einen Prüfer, wenn ein von ihrer Bergbehörde ausgebildeter Bergvermessungsreferendar geprüft wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, welcher Prüfer in diesem Falle ausscheidet.
Die Aufgaben des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sich - unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens - aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Die Geschäftsführung des gemeinsamen Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Prüfungsausschuss wird jeweils für das Land tätig, dessen Referendar geprüft wird.
Die Vertragspartner machen dem Prüfungsausschuss mit der Meldung zur Prüfung Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und den freien Vortrag.
Die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsausschusses trägt jeder Vertragspartner für die in seinem Dienst stehenden Mitglieder. Jeder Vertragspartner trägt auch die sonstigen Kosten, die ihm bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens entstehen.
Den an dem Abkommen nicht beteiligten Ländern der Bundesrepublik Deutschland steht es frei, diesem Abkommen beizutreten. Die Beteiligung dieser Länder am Prüfungsausschuss bleibt einer späteren Regelung vorbehalten.
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Jeder Vertragspartner kann es mit einer Frist von fünf Jahren zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen.
Das Saarland ist diesem Abkommen am 15. Juni 1998 beigetreten.
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