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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland Vom 24. März 1986

Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland Vom 24. März 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland vom 24. März 198601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2002
§ 2 - Voraussetzungen01.01.2002
§ 3 - Staatliche Bezeichnung01.01.2002
§ 4 - Antrag und Gebühr04.02.2006
§ 5 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Anlage01.01.2002
Anlage 101.01.2002
Anlage 201.01.2002
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der
Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten und Beamtinnen, Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen oder früheren Beamten und Beamtinnen, die die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland oder für eine ihrer Vorgängerlaufbahnen erworben haben.

§ 2 Voraussetzungen

Die Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass
a)
die Ausbildung vor Errichtung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung beendet oder begonnen und
b)
die Befähigung für diese oder eine entsprechende Laufbahn durch eine Prüfung erworben wurde.

§ 3 Staatliche Bezeichnung

Die Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“ oder „Diplom-Verwaltungswirtin“. Diese wird durch Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2
[1]
verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt.

§ 4 Antrag und Gebühr

(1) Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
(2) Der Antrag ist an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu richten.
(3) Die Nachdiplomierung ist von der Entrichtung der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis
[2]
vorgesehenen Gebühr abhängig.
Fußnoten
[2])
Vgl. Nr. 255 (3.) des GebVerz - BS- Nr. 2013- 1- 1.

§ 5 In-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

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Anlage 1

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Anlage 2

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