Verordnung über den Erwerb einer zusätzlichen Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe (Lehramtsprüfungsordnung II - Qualifizierungsverordnung Primarstufe) Vom 4. Dezember 2019
Verordnung über den Erwerb einer zusätzlichen Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe (Lehramtsprüfungsordnung II - Qualifizierungsverordnung Primarstufe) Vom 4. Dezember 2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.09.2021 bis 31.01.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert und § 17a eingefügt durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. September 2021 (Amtsbl. I S. 2120) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Erwerb einer zusätzlichen Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe (Lehramtsprüfungsordnung II - Qualifizierungsverordnung Primarstufe) vom 4. Dezember 2019 | 01.02.2020 |
Eingangsformel | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
Abschnitt I - Allgemeines | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
Abschnitt II - Qualifizierungsmaßnahme | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 2 - Zweck der Qualifizierungsmaßnahme | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 3 - Struktur der Qualifizierungsmaßnahme | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 4 - Zulassung | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
Abschnitt III - Staatsprüfung | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 5 - Zweck und Aufbau der Prüfung | 17.09.2021 |
§ 6 - Prüfungsgegenstände | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 7 - Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 8 - Zulassung zur Prüfung | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 9 - Prüfungsergebnis und Wirkung der Prüfung | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 10 - Bewertung der Prüfungsleistungen | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 11 - Gesamtergebnis der Prüfung | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 12 - Niederschriften | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 13 - Verhinderung und Säumnis | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 14 - Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 15 - Wiederholung der Prüfung | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 16 - Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 17 - Einsicht in die Prüfungsakte | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
Abschnitt IV - Schlussvorschriften | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
§ 17a - Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit | 17.09.2021 |
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
- Anlage 1 - | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
- Anlage 2 - | 01.02.2020 bis 31.01.2025 |
Aufgrund des § 21 Absatz 1 des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 366)
[1]
, und des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817)
[2]
, verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Fußnoten
[1])
SLBiG vgl. BS-Nr. 2030-96
[2])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Erwerb der zusätzlichen Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe durch Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und Ablegung einer Staatsprüfung für Lehrkräfte mit der Befähigung für
1.
das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) gemäß § 6 Absatz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 366), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) gemäß § 6 Absatz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz,
3.
das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz,
4.
das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen oder für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 2 Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz.
Abschnitt II Qualifizierungsmaßnahme
§ 2 Zweck der Qualifizierungsmaßnahme
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme dient der ergänzenden Deckung des Bedarfs an Lehrkräften im Bereich der Grundschulen.
(2) Durch die Qualifizierungsmaßnahme sollen fachliche und pädagogische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die für die Ausübung des Lehramtes für die Primarstufe grundlegend sind.
§ 3 Struktur der Qualifizierungsmaßnahme
(1) Die Qualifizierungsmaßnahme enthält wesentliche Elemente der regulären Ausbildung für das Lehramt für die Primarstufe und umfasst fächerübergreifende sowie fächerspezifische Anteile. Die Ausbildungsinhalte und zu entwickelnden Kompetenzen (Kenntnisse, kritische Reflexion, Handlungsstrategien) betreffen vor allem die
1.
Grundzüge der modernen Grundschulpädagogik, -didaktik und -methodik,
2.
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, Regelungen und Richtlinien für die Arbeit in der Grundschule sowie
3.
theoretischen und praktischen Grundlagen in den Fächern der Stundentafel der Grundschule mit Schwerpunkten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht.
(2) Die Qualifizierungsmaßnahme dauert 18 Monate. Sie findet unter der Verantwortung einer Ausbildungsleiterin oder eines Ausbildungsleiters statt; dies ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Studienseminars für die Primarstufe oder eine von dieser oder diesem beauftragte Fachleiterin oder ein von dieser oder diesem beauftragter Fachleiter. Wird die Qualifizierungsmaßnahme durch Krankheit, Mutterschutz oder Urlaub aus besonderen Anlässen für einen Zeitraum von zusammen mehr als zwei Monaten unterbrochen, ist sie durch das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters angemessen zu verlängern.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahme umfasst die Ausübung einer achtzehnmonatigen Unterrichtstätigkeit als Lehrkraft an einer Grundschule im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und geht mit einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung einher. Die berufsbegleitende Zusatzausbildung umfasst nach Maßgabe eines vom Ministerium für Bildung und Kultur festgelegten Ausbildungsplans
1.
den Besuch von Veranstaltungen an vom Ministerium für Bildung und Kultur bestimmten Einrichtungen der Lehrkräfteausbildung oder der Lehrerfort- und -Weiterbildung (insbesondere am Staatlichen Studienseminar für die Primarstufe sowie am Landesinstitut für Pädagogik und Medien) sowie
2.
ergänzenden Ausbildungsunterricht in Form von Hospitationen und Unterricht unter Aufsicht.
Die Leitung der Grundschule, an der die Lehrkraft während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme eingesetzt ist, fördert die Ausbildung unter Berücksichtigung der schulischen Möglichkeiten, insbesondere durch schulorganisatorische Maßnahmen, die der Lehrkraft die Durchführung des Ausbildungsunterrichts sowie den Besuch der Ausbildungsveranstaltungen gestatten. Sie bestellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur eine geeignete anderweitige Lehrkraft (betreuende Lehrkraft), welche die Durchführung des Ausbildungsunterrichts sicherstellt, die Lehrkraft diesbezüglich betreut sowie die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter unterstützt und berät.
(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat sich durch in der Regel zwei Unterrichtsbesuche pro Ausbildungshalbjahr vom Ausbildungsstand der Lehrkraft zu überzeugen. Die betreuende Lehrkraft und die Schulleiterin oder der Schulleiter können bei den Unterrichtsbesuchen anwesend sein. An den Unterrichtsbesuch schließt sich dessen Besprechung und Beurteilung durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter an. Besprechung und Beurteilung des Unterrichtsbesuchs werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter in einer begründeten Bewertung zusammengefasst, die über den Ausbildungsstand Auskunft gibt. Die Bewertung wird der Lehrkraft bekannt gegeben und zu den Ausbildungsakten genommen.
(5) Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, die bereits vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme besucht wurden, werden vom Ministerium für Bildung und Kultur angerechnet. Eine Unterrichtstätigkeit an Grundschulen vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme kann das Ministerium für Bildung und Kultur bis zu einer Dauer von neun Monaten anrechnen.
(6) Über die Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 ist ein Nachweis zu führen.
§ 4 Zulassung
Über die Zulassung zur Qualifizierungsmaßnahme entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur auf Antrag nach Maßgabe des Bedarfs gemäß § 2 Absatz 1 sowie nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und Leistung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Im Rahmen der Würdigung von Eignung, Befähigung und Leistung sind Zeiten einer bereits ausgeübten Unterrichtstätigkeit an Grundschulen, insbesondere Gründe für eine bereits erfolgte Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis, besonders zu berücksichtigen.
Abschnitt III Staatsprüfung
§ 5 Zweck und Aufbau der Prüfung
(1) Die Staatsprüfung, die im letzten Ausbildungshalbjahr der Qualifizierungsmaßnahme stattfindet, dient der Feststellung, ob die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Qualifizierungsmaßnahme die erforderlichen fachlichen und pädagogischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. Sie ist eine Laufbahnprüfung im Sinne des Saarländischen Beamtengesetzes.
(2) Die Staatsprüfung besteht aus einem unterrichtspraktischen und einem mündlichen Teil.
(3) Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen bestimmt Ort, Zeit, Fach, Thema und Klassenstufe für die unterrichtspraktische Prüfung sowie Ort und Zeit der mündlichen Prüfung. Es kann diese Aufgaben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen.
(4) Die unterrichtspraktische Prüfung umfasst je eine Lehrprobe in Didaktik der Primarstufe sowie in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder Sachunterricht. Die Lehrprobe ist in der Regel auf die Dauer einer Unterrichtsstunde abzustellen. Die betreuende Lehrkraft und die Schulleiterin oder der Schulleiter können bei der Lehrprobe anwesend sein.
(5) Vor Beginn des Unterrichts ist jedem Mitglied des Prüfungsausschusses ein schriftlicher Entwurf der Lehrprobe auszuhändigen; er ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Verwendete Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen Entwurfs der Lehrprobe, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden. Der Prüfling hat die Versicherung abzugeben, dass er den Entwurf der Lehrprobe ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht bedient hat.
(6) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der unterrichtspraktischen Prüfung statt. Die Prüfungsdauer beträgt 30 Minuten.
(7) Prüflingen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen.
(8) Soweit es wegen eines eingeschränkten Unterrichtsbetriebes infolge der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben im Präsenzunterricht mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Lehrproben gemäß Absatz 4 und 5 in einem veränderten Format durchgeführt. Im veränderten Format der Lehrprobe tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde nach Absatz 4 Satz 1 und 2 die Erörterung des gemäß Absatz 5 angefertigten Entwurfs im Rahmen eines Fachgesprächs zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch dauert 45 Minuten und setzt sich zusammen aus einer Präsentation der methodisch-didaktischen Entscheidungen des schriftlichen Entwurfs auf der Grundlage fachdidaktischer, pädagogischer und empirischer Theorien, an die sich ein kritisches Reflexionsgespräch anschließt.
§ 6 Prüfungsgegenstände
Die Prüfungsgegenstände ergeben sich aus den Ausbildungsinhalten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2. In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er pädagogische, psychologische, rechtliche, didaktische und methodische Kenntnisse und Einsichten auf die schulpraktische Arbeit in der Grundschule anzuwenden und in größere Zusammenhänge einzuordnen weiß.
§ 7 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse
(1) Die Staatsprüfung wird vor dem beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichteten Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt. Es entscheidet über alle Angelegenheiten der Prüfung, soweit in dieser Ordnung keine anderweitige Zuweisung getroffen ist.
(2) Für die Durchführung der Staatsprüfung werden vom Ministerium für Bildung und Kultur Prüferinnen und Prüfer in das Prüfungsamt berufen. Die Beauftragung erfolgt auf zwei Jahre.
(3) Zur Abnahme der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung im Rahmen der Staatsprüfung wird jeweils ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen bestimmten Prüferinnen oder Prüfern besteht, die über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe verfügen sollen. Vorsitzende oder Vorsitzender eines Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums für Bildung und Kultur, die oder der über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe oder eine entsprechende Befähigung verfügen soll.
(4) Alle Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben gleiches Stimmrecht. Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
(5) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzureichen.
(2) Dem Antrag auf Zulassung beizufügen sind
1.
gegebenenfalls der Nachweis über gemäß § 3 Absatz 5 Satz 2 angerechnete Unterrichtstätigkeiten,
2.
der Nachweis über die Teilnahme an den Veranstaltungen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, gegebenenfalls unter Nachweis der Anrechnung gemäß § 3 Absatz 5 Satz 1,
3.
die Bewertungen der Unterrichtsbesuche gemäß § 3 Absatz 4,
4.
der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Kurs in Erster Hilfe,
5.
gegebenenfalls sonstige Unterlagen nach freier Entscheidung der Lehrkraft, die den systematischen Aufbau und Erwerb grundschulbezogener Kompetenzen dokumentieren und den aktuellen Stand der Kompetenzentwicklung abbilden, sowie
6.
gegebenenfalls Berichte der betreuenden Lehrkraft und der Schulleiterin oder des Schulleiters über die unterrichtliche und erzieherische Leistung der Lehrkraft im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahme.
(3) Das Staatliche Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen entscheidet auf Grundlage der Nachweise und Unterlagen nach Absatz 2 über die Zulassung.
§ 9 Prüfungsergebnis und Wirkung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die beiden Lehrproben sowie die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Die mündliche Prüfung darf nur abgelegt werden, wenn die Noten der beiden Lehrproben jeweils mindestens „ausreichend“ lauten.
(2) Die Lehrkraft erwirbt mit dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe.
(3) Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Übertragung eines Amtes, für das die Lehrkraft durch die Prüfung die Befähigung erworben hat.
§ 10 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Noten der unterrichtspraktischen Prüfung sowie die Note der mündlichen Prüfung werden jeweils vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
15/14/13 Punkte = | |
sehr gut (1) = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
12/11/10 Punkte = | |
gut (2) = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
9/8/7 Punkte = | |
befriedigend (3) = | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
6/5/4 Punkte = | |
ausreichend (4) = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
3/2/1 Punkte = | |
mangelhaft (5) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
0 Punkte = | |
ungenügend (6) = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
§ 11 Gesamtergebnis der Prüfung
(1) Das Ergebnis der bestandenen Prüfung wird in einer Gesamtnote zusammengefasst, die sich bei gleicher Gewichtung aus den Noten der beiden Lehrproben sowie der Note der mündlichen Prüfung errechnet.
(2) Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Sie lautet
mit Auszeichnung bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 15,00 bis 12,50; |
gut bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 12,49 bis 9,50; |
befriedigend bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 9,49 bis 6,50; |
bestanden | bei einer Durchschnittspunktzahl von 6,49 bis 4,00. |
§ 12 Niederschriften
(1) Vor der Beratung im Anschluss an die jeweilige Lehrprobe kann der Prüfling vor dem Prüfungsausschuss eine Stellungnahme zu seiner Lehrprobe abgeben. Über die Beratung und Bewertung wird eine Niederschrift aufgenommen.
(2) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Note gemäß § 10 Absatz 2, die Prüfungsthemen und wichtige Prüfungsfragen festzuhalten sind. Aus ihr soll zu erkennen sein, mit welchem Ergebnis der Prüfling die Themen behandelt und die Fragen beantwortet hat.
(3) Die Niederschriften gemäß Absatz 1 und 2 werden von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Sie sind Bestandteil der Prüfungsakten.
§ 13 Verhinderung und Säumnis
(1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder andere von ihm nicht zu vertretende Gründe verhindert, zu einem angegebenen Prüfungstermin zu erscheinen, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Sie oder er entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. Die Prüfung wird an einem vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden in der Regel angerechnet.
(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin ohne unverzügliche und genügende Entschuldigung, so führt die nicht erbrachte Prüfungsleistung zum Nichtbestehen des betreffenden Prüfungsteils.
(3) Der Rücktritt von der Prüfung oder einem ihrer Teile ist nicht gestattet.
§ 14 Ordnungswidriges Verhalten im Rahmen der Prüfung
(1) Täuscht ein Prüfling bei der Unterrichtsdurchführung oder dem schriftlichen Entwurf der Lehrprobe oder bei der mündlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen oder verhält er sich in sonstiger Weise ordnungswidrig, so setzt der Prüfungsausschuss die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines sonstigen ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Sie oder er kann die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit „ungenügend“ bewerten und in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist eine Wiederholung nur mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung und Kultur möglich.
(3) Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung oder ein sonstiges ordnungswidriges Verhalten erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen die Prüfung für ungültig erklären. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 kann binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses getroffen werden.
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Über den Zeitpunkt der Wiederholung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen. Dabei können einzelne Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung angerechnet werden.
§ 16 Mitteilung des Prüfungsergebnisses und Prüfungszeugnis
(1) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Prüfling vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen mitgeteilt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach Anlage 1. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(3) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, erhält er einen schriftlichen Bescheid, in dem ihm unter Hinweis auf § 9 Absatz 1 mitgeteilt wird, welche Wiederholungsprüfungen abzulegen sind. Im Falle des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung nach Anlage 2.
(4) Die Zeugnisse werden von der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen beziehungsweise einer oder einem Beauftragten des Ministeriums für Bildung und Kultur unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen.
(5) Rechenfehler sind jederzeit, auch von Amts wegen, vom Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen zu berichtigen. Das Datum der Berichtigung ist in den Prüfungsakten zu vermerken. Ein unrichtiges Zeugnis ist durch ein richtiges zu ersetzen.
§ 17 Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Der Prüfling hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständige Prüfungsakte beim Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen einzusehen.
(2) Wenn eine Lehrprobe oder eine mündliche Prüfung nicht bestanden wurde, hat der Prüfling das Recht, den betreffenden Teil der Prüfungsakte einzusehen.
Abschnitt IV Schlussvorschriften
§ 17a Notwendige Regelungen bei schwerwiegenden Gefahren für Leben und Gesundheit
Können einzelne Vorschriften dieser Verordnung angesichts eines Gesetzes, aufgrund eines Gesetzes oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Verhütung schwerwiegender Gefahren für Leben und Gesundheit keine Anwendung finden, trifft das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung von Bildungslaufbahnen in der Lehrerausbildung die unmittelbar notwendigen, von dieser Verordnung abweichenden Regelungen durch Verwaltungsvorschrift.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und am 31. Januar 2025 außer Kraft.
- Anlage 1 -
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- Anlage 2 -
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