Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 13. Februar 2004 Vom 12. September 2007
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 13. Februar 2004 Vom 12. September 2007
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 5 des Gesetzes Nr. 1627 zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit im Saarland vom 12. September 2007.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 13. Februar 2004 vom 12. September 2007 | 03.11.2007 |
Einziger Paragraph | 03.11.2007 |
Einziger Paragraph
(1) Zuständige Behörde nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 12 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland ist,
1.
wenn das öffentliche Glücksspiel über das Gebiet eines Landkreises, des Stadtverbandes Saarbrücken ohne die Landeshauptstadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken hinaus durchgeführt wird,
das Ministerium für Inneres und Sport,
2.
wenn das öffentliche Glücksspiel nur in einem der in Nummer 1 genannten Gebiete durchgeführt wird,
der Landkreis, der Stadtverband
[3]
Saarbrücken oder die Landeshauptstadt Saarbrücken,
3.
für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen und für die Ausspielungen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
die Gemeinde.
(2) Zuständige Behörde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland ist das Ministerium für Inneres und Sport.
(3) Für die Untersagung von im Saarland angebotenem unerlaubtem Glücksspiel und der Werbung hierfür ist das Ministerium für Inneres und Sport zuständig, soweit der Sitz des Veranstalters nicht im Saarland liegt.
Fußnoten
[3])
nunmehr Regionalverband
Feedback