Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (KaInDÜV) Vom 15. September 2008
Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (KaInDÜV) Vom 15. September 2008
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 2020 (Amtsbl. S. 1363) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (KaInDÜV) vom 15. September 2008 | 26.09.2008 |
Eingangsformel | 26.09.2008 |
Abschnitt 1 - Inhalt des Liegenschaftskatasters | 26.09.2008 |
§ 1 - Flurstücks- und Gebäudeangaben | 26.09.2008 |
§ 2 - Eigenschaftsangaben | 26.09.2008 |
§ 3 - Eigentümerangaben | 26.09.2008 |
§ 4 - Sonstige technische Informationen | 26.09.2008 |
Abschnitt 2 - Übermittlung und Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster | 26.09.2008 |
§ 5 - Grundsätze | 18.12.2020 |
§ 6 - Umfassende Datenübermittlung, umfassender Datenabruf | 12.12.2014 |
§ 7 - Eingeschränkte Datenübermittlung, eingeschränkter Datenabruf | 18.12.2020 |
Abschnitt 3 - Schlussbestimmung | 26.09.2008 |
§ 8 - Inkrafttreten | 18.12.2020 |
Auf Grund des § 31 Nr. 1 und 2 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278), verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Abschnitt 1 Inhalt des Liegenschaftskatasters
§ 1 Flurstücks- und Gebäudeangaben
(1) Für die Liegenschaften sind nachzuweisen:
1.
Flurstücksbezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
2.
Angaben zur tatsächlichen Nutzung,
3.
Flächeninhaltsangaben,
4.
Angaben zur geometrischen Form und zum räumlichen Bezugssystem,
a)
Darstellungen in der Liegenschaftskarte,
b)
Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse,
5.
Angaben zur Abmarkung und zu Grenzeinrichtungen,
6.
Angaben zu den kommunalen Gebietskörperschaften,
7.
Grundbuchbezeichnung einschließlich der Nummer des Bestandsverzeichnisses und der Buchungsart.
(2) Für die Liegenschaften können nachgewiesen werden:
1.
Zugehörigkeit zu weiteren Verwaltungsbezirken und regionalen Gliederungen, wie zum Beispiel Finanzamt,
2.
für die Planung wichtige topographische Merkmale,
3.
die Kennzeichnung nicht feststellbarer Grenzen.
§ 2 Eigenschaftsangaben
(1) Als Eigenschaften der Liegenschaften oder Hinweise darauf, die von anderen Behörden oder sonstigen Stellen festgestellt oder festgesetzt werden, sind nachzuweisen:
1.
Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz,
2.
Klassifizierungen
a)
der Wasserflächen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Saarländischen Wassergesetz,
b)
der Straßenflächen nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz,
3.
Hinweise auf die nachfolgenden Feststellungen oder Festsetzungen, sofern sie von den zuständigen Stellen in automationsgerechter Form flurstücksbezogen zur Übernahme eingereicht werden:
a)
Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000-Schutzgebiet,
b)
Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Heilquellenschutzgebiet,
c)
Schutzwald, Erholungswald,
d)
Bodenordnungsverfahren,
e)
förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet, städte-baulicher Entwicklungsbereich, Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
f)
Altlast,
g)
Baulast,
h)
Denkmalbereich, Grabungsschutzgebiet, Eintragung in die Denkmalliste.
(2) Als Eigenschaftsangaben können außerdem Hinweise auf folgende Feststellungen von öffentlichem Interesse nachgewiesen werden:
1.
Anliegervermerke,
2.
Fernleitungen.
§ 3 Eigentümerangaben
(1) Für Liegenschaften sind als Angaben zu den Eigentümerinnen und Eigentümern und den Erbbauberechtigten zu führen:
1.
Vor-, Familien- und Geburtsnamen, Geburtsdaten,
2.
Bezeichnung der juristischen Personen,
3.
Firmennamen.
Diese Angaben sind bei im Grundbuch eingetragenen Grundstücken in inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Grundbuch zu führen.
(2) Als Eigentümerangaben können weitere Merkmale zur Identifikation wie Titel, Berufsbezeichnungen, Anschriften, Namen der Ehegattin oder des Ehegatten und der Eltern geführt werden.
§ 4 Sonstige technische Informationen
(1) Im Liegenschaftskataster werden außerdem interne Verwaltungs- und Verknüpfungsmerkmale gespeichert. Hierzu gehören:
1.
Angaben zur Entstehung und Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters,
2.
Hinweise zur Verknüpfung der Bestandteile des Liegenschaftskatasters,
3.
Hinweise zur Steuerung der Verarbeitung und Benutzung.
(2) Über nicht mehr bestehende Flurstücke sind die für die Rückverfolgung der Entstehung erforderlichen Angaben zu führen.
Abschnitt 2 Übermittlung und Abruf von Daten aus dem Liegenschaftskataster
§ 5 Grundsätze
(1) Regelmäßige Übermittlungen von Daten aus dem Liegenschaftskataster können nach Maßgabe der §§ 6 und 7 in folgenden Formen erfolgen:
1.
Übersendung von Auszügen,
2.
Übertragung von Daten oder
3.
Übersendung von maschinell lesbaren Datenträgern.
(2) Die Stelle, an die Daten aus dem Liegenschaftskataster regelmäßig übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weitergabe der Daten ist nicht zulässig.
(3) Datenübermittlungen in schriftlicher Form sind in verschlossenem Umschlag vorzunehmen. Maschinell lesbare Datenträger sind gesichert zu versenden. Datenträger, die versandt werden, dürfen nur solche Daten enthalten, die für die empfangende Stelle bestimmt sind. Nicht für die empfangende Stelle bestimmte Daten sind vor der Versendung zu löschen. Vor der Rücksendung von Datenträgern sind die Daten vollständig zu löschen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückübermittlung der Daten unumgänglich ist.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 und 6 ist die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig.
(5) Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und die abrufende Stelle haben die nach § 11 des Saarländischen Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zur Benutzerkontrolle, Zugriffskontrolle und Weitergabekontrolle, zu treffen. Sie haben zu gewährleisten, dass auch bei Abruf von Daten über Wählleitung die abrufende Stelle und der Anschluss von dem Datenverarbeitungssystem als zugelassen erkannt werden. Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung hat über die Abrufe Aufzeichnungen automatisiert zu führen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Stelle und das Aktenzeichen des Vorgangs der abrufenden Stelle enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung zu schützen; sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden für ein eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt. Es ist sicherzustellen, dass für die abrufende Stelle ein ändernder Zugriff auf Daten des Liegenschaftskatasters ausgeschlossen ist.
(6) Die abrufende Stelle darf von der Möglichkeit des Abrufs nur Gebrauch machen, wenn und soweit die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 6 Umfassende Datenübermittlung, umfassender Datenabruf
Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Absatz 1 dürfen im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
1.
die Vermessungsstellen gemäß § 2 Absatz 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes zur Durchführung von Aufgaben auf Grundlage des § 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes und
2.
die oberste Vermessungs- und Katasterbehörde für Zwecke der Fachaufsicht.
§ 7 Eingeschränkte Datenübermittlung, eingeschränkter Datenabruf
(1) Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), ausgenommen Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b, die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs. 1 dürfen im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
1.
das Saarländische Grundbuchamt zur Führung des Grundbuchs,
2.
die zuständigen Geschäftsstellen der gemeindlichen Umlegungsausschüsse zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
3.
die zuständigen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch,
4.
die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten,
5.
die zuständigen Finanzämter zur Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, zur Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte,
6.
das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Siedlungswesens und zur Durchführung und Kontrolle von Agrarfördermaßnahmen (InVeKoS),
7.
die Forstbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeswaldgesetz und der SaarForst Landesbetrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Verwaltung und Bewirtschaftung staatlicher Forstliegenschaften,
8.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Saarländischen Wassergesetz, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, dem Saarländischen Naturschutzgesetz, der Klärschlammverordnung und zur Führung des Katasters für Altlasten und altlastverdächtige Flächen nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz,
9.
die Gemeinden, Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Zweckverbände zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie von sonstigen, ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen bodenbezogenen Aufgaben in den Bereichen Städteplanung, Bauwesen, Landwirtschaft, Grundstücksverkehr, Pachtwesen, Weinwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen, Verkehrswesen, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz,
10.
private Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen,
11.
die Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei sowie zur Erfüllung sonstiger ihr durch Rechtsvorschrift übertragener bodenbezogener Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Düngemittelgesetz,
[1]
12.
das Landesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz,
13.
der Landesbetrieb für Straßenbau zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz,
14.
das Oberbergamt des Saarlandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesberggesetz und zur Überprüfung des berechtigten Interesses bei Auskunftsersuchen,
15.
die Vollzugspolizei des Saarlandes zur Durchführung von Ermittlungsverfahren und zur Bewältigung polizeilicher Sofort- und Sonderlagen,
16.
die Notarinnen und Notare zur Beurkundung von Rechten an Grundstücken für die dem jeweiligen Beurkundungsvorgang unterliegenden Liegenschaften.
(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste darf im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
1.
die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 aggregiert auf Gemeindeebene zur Durchführung der Flächenerhebung nach dem Gesetz über Agrarstatistiken zu den dort genannten Stichtagen,
2.
regelmäßig die Eigenschaftsangaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zur Ermittlung der Grundstückspreise nach dem Gesetz über die Preisstatistik.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54).
Abschnitt 3 Schlussbestimmung
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Katasterinhalts- und -datenübermittlungsverordnung vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 7 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) und Artikel 6 Abs. 6 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278) außer Kraft.
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