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Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ Vom 13. Juli 2004

Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ Vom 13. Juli 2004
*
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 342).
Fußnoten
*)
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1574), geändert durch Verordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 342).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ vom 13. Juli 200421.10.2011
Teil A: - Textliche Festlegungen mit Begründung/Erläuterungen21.10.2011
Anhang - Planungsgrundlagen21.10.2011

Teil A: Textliche Festlegungen mit Begründung/Erläuterungen

Inhaltsübersicht
1. Vorbemerkungen
Ziffern
1.1 Aufgabe des Landesentwicklungsplans 1-5
1.2 Aufbau und Inhalt des Landesentwicklungsplans 6-8
1.3 Übergeordnete Prinzipien 9
1.3.1 Prinzip der Gleichwertigkeit 10
1.3.2 Prinzip der Nachhaltigkeit 11
1.3.3 Prinzip der dezentralen Konzentration 12
1.4 Räumliche Leitvorstellungen 13-14
1.4.1 Kernzone des Verdichtungsraums 15
1.4.2 Randzone des Verdichtungsraums 16
1.4.3 Ländlicher Raum 17-18
1.5 Grenzüberschreitende Abstimmung 19-24
1.6 Geltungsbereich, Zeithorizont und Bindungswirkungen 25-27
2. Ziele der Raumordnung
2.1 Funktionale Aufgabenteilung des Raumes 28-37
2.2 Vorranggebiete 38-43
2.2.1 Vorranggebiete für Naturschutz (VN) 44-46
2.2.2 Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS) 47-50
2.2.3 Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL) 51-55
2.2.4 Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) 56-59
2.2.5 Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH) 60-63
2.2.6 Vorranggebiete für Windenergie (VE) 64-69
2.2.7 Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) 70-78
2.2.8 Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF) 79-82
2.2.9 Überlagerung von Vorranggebieten 83-86
2.3 Verkehrsverbindungen 87-93
2.3.1 Straßen 94-100
2.3.2 Schienenwege 101-109
2.3.3 Wasserstraßen 110-113
2.3.4 Luftverkehr 114-117
2.4 Standort- und Trassenbereiche 118-121
2.4.1 Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen (BR) 122-125
2.4.2 Standortbereiche für kulturelles Erbe (BK) 126-129
2.4.3 Standortbereiche für Tourismus (BT) 130-134
2.4.4 Standortbereiche für besondere Entwicklungen (BE) 135-137
2.4.5 Standortbereiche für Binnenschifffahrt (BB) 138-141
2.4.6 Standortbereiche für Luftverkehr (BL) 142-145
2.4.7 Trassenbereiche für Straßen (TS) 146-149
2.4.8 Trassenbereiche für Schienen (TSCH) 150-154
2.5 Fachliche Ziele
2.5.1 Naturpark und Biosphärenregion 155-157
2.5.2 Regionalpark 158-160
3. Schlussvorschrift
3.1 Aufhebung des Landesentwicklungsplans „Umwelt“ vom 18. Dezember 1979 161-162

Anhang

Planungsgrundlagen
1.
Gesetze
2.
Programme und Pläne
3.
Entschließungen
4.
Gutachten
1.
Vorbemerkungen
1.1
Aufgabe des Landesentwicklungsplans
(1) Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, hat die Aufgabe, die Flächenansprüche an den Raum und die räumliche Verteilung der einzelnen Nutzungen unter Abwägung überörtlicher Gesichtspunkte zu koordinieren und zu sichern.
(2) Der Plan legt dabei Ziele der Raumordnung fest, die die Naturgüter unmittelbar oder mittelbar zum Planungsgegenstand haben, sie wesentlich berühren oder sie als Grundlage für umweltverbessernde Planungen haben. Darüber hinaus legt er Ziele fest, die die Perspektiven für die räumliche Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Rohstoffwirtschaft, der Windenergienutzung sowie des kulturellen Erbes und des Tourismus sowie der Verkehrsinfrastruktur aufzeigen und sichern.
(3) Die im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, festgelegten Ziele stellen das Ergebnis von Abwägungen zwischen überörtlichen raumbedeutsamen Ansprüchen und langfristig gebotenen Erfordernissen aus Landessicht einerseits und der kommunalen Planungsträger sowie der sonstigen öffentlichen Planungsträger andererseits dar.
(4) Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, setzt verbindliche Ziele der Raumordnung insbesondere gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften sowie sonstigen Planungsträgern fest. Gleichwohl wird den Kommunen ein ausreichender Spielraum eingeräumt, um eigenverantwortlich die Erhaltung und Entwicklung guter Umwelt- und Wirtschaftsbedingungen gestalten zu können.
(5) Durch die Festlegung überörtlich relevanter Raumbelange auf Landesebene werden die planungsmäßigen Voraussetzungen geschaffen, damit sich das Saarland unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft einerseits und wirtschaftlicher Gesichtspunkte andererseits zukunftsorientiert weiter entwickeln kann.
1.2
Aufbau und Inhalt des Landesentwicklungsplans
(6) Der Plan besteht aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen (Teile A und B) von Zielen der Raumordnung für das gesamte Landesgebiet. Dabei werden die textlichen Zielsetzungen durch die zeichnerischen Festlegungen konkretisiert.
(7) Im Einzelnen werden folgende Ziele verfolgt
-
für den angestrebten Schutz der freien Landschaft und der Naturgüter:
Festlegung von Vorranggebieten für Naturschutz, Freiraumschutz, Grundwasserschutz und Hochwasserschutz
-
für die angestrebte räumliche Verteilung der Flächennutzungen:
Festlegung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Windenergie und Landwirtschaft
-
für die angestrebte räumliche Verteilung der punktuellen Infrastruktur:
Festlegung von Standortbereichen für Rohstoffwirtschaft, kulturelles Erbe, Tourismus, besondere Entwicklungen. Binnenschifffahrt und Luftverkehr
-
für die angestrebte räumliche Verteilung der Verkehrsinfrastruktur:
Sicherung der raumordnerisch relevanten Netzstrukturen für Straße, Schiene und Wasserstraße und ihrer Trassenbereiche.
(8) Die festgelegten Vorranggebiete, Standort- und Trassenbereiche sind - sofern durch den Landesentwicklungsplan nichts Weiteres bestimmt ist - von entgegenstehenden Planungen freizuhalten.
1.3
Übergeordnete Prinzipien
(9) Die Umsetzung raumordnerischer Leitvorstellungen werden von folgenden übergeordneten Prinzipien getragen:
-
Prinzip der Gleichwertigkeit
-
Prinzip der Nachhaltigkeit
-
Prinzip der dezentralen Konzentration
1.3.1
Prinzip der Gleichwertigkeit
(10) Der Plan verfolgt den übergeordneten Leitgedanken den Menschen, die im Saarland leben, Lebensbedingungen zu ermöglichen, die denen im übrigen Bundesgebiet mindestens gleichwertig sind. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage kommt hierbei eine zentrale Bedeutung zu. Ziel der Landespolitik ist es, dass allen Menschen, die im Saarland leben und arbeiten wollen, ein ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden kann. Neben einem möglichst hohen Beschäftigungsgrad wird ein höheres Einkommensniveau für die saarländische Bevölkerung angestrebt. Dazu gehört auch das weitere Vorantreiben des Umstrukturierungsprozesses von einem Altindustrieland hin zur Dienstleistungsgesellschaft.
1.3.2
Prinzip der Nachhaltigkeit
(11) Auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro wurde von der Bundesrepublik Deutschland ein Dokument - die Agenda 21 - verabschiedet, in dem sich die Staaten auf das Ziel einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung in allen wesentlichen Politikbereichen festlegen. Das Handeln aller, die an der räumlichen Entwicklung des Saarlandes beteiligt sind, muss daher auf das Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtet werden. Dies bedeutet, dass im ökologischen, ökonomischen und sozialen Bereich darauf hinzuwirken ist, dass von den vorhandenen Potenzialen nicht mehr entnommen werden darf als mit ihrer langfristigen Erhaltung verträglich ist. Dies stellt insbesondere für Maßnahmen im Bereich der Wirtschaft, der Siedlungstätigkeit und der Infrastruktur eine große Herausforderung dar.
1.3.3
Prinzip der dezentralen Konzentration
(12) Bei der Verteilung der einzelnen Nutzungen im Raum lässt sich der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, wie auch der Landesentwicklungsplan „Siedlung“
1
vom Prinzip der dezentralen Konzentration leiten. Damit soll eine weitere Zersiedlung intakter Landschaftsräume vermieden und gleichzeitig eine wohnortnahe Verteilung aller siedlungsbezogenen Nutzungen erreicht werden. Dies bedeutet, dass die einzelnen Nutzungen nicht gleichmäßig übers Land verteilt sind, sondern einer Schwerpunktbildung Rechnung tragen. Die dezentrale Konzentration kommt damit auch den strukturschwächeren Landesteilen, in erster Linie dem ländlichen Raum zugute.
1.4
Räumliche Leitvorstellungen
(13) Unter den übergeordneten Prinzipien werden folgende räumliche Leitvorstellungen verfolgt:
-
Schutz sowie Pflege und Entwicklung der Naturgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Tier- und Pflanzenwelt) sowie der Kulturlandschaft mit dem Ziel der Sicherung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
-
Aufbau eines Freiraumverbundes als raumordnerischer Beitrag zur Schaffung eines landesweiten Biotopverbundnetzes.
-
Schutz der natürlichen Grundwasserressourcen mit dem Ziel der Gewährleistung einer ausreichenden und qualitativ hochwertigen Trinkwasserversorgung.
-
Ausweisung von Hochwasserretentionsräumen mit dem Ziel der Eingrenzung von Hochwasserschäden.
-
Sicherung der landwirtschaftlich sehr gut bis gut geeigneten Nutzflächen mit dem Ziel der Sicherung einer umweltgerechten, wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft, die neben der Erzeugung hochwertiger Lebensmittel und Rohstoffe auch zur Landschaftspflege und damit zur Erhöhung der Lebensqualität beiträgt.
-
Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft mit dem Ziel der Stärkung des Tourismus und als Beitrag für die Naherholung.
-
Sicherung von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen mit dem Ziel, diesen Anteil an erneuerbaren Energien angemessen zu erhöhen.
-
Sicherung von Flächen für Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, die Fühlungsvorteile zwischen Universität und Wirtschaft zu optimieren.
-
Sicherung von Flächen für die Ansiedlung von Betrieben mit dem Ziel der Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und den damit verbundenen Arbeitsplätzen.
-
Sicherung von Standortbereichen für Rohstoffgewinnung mit dem Ziel der Gewährleistung der Versorgung insbesondere der heimischen Wirtschaft.
-
Erhalt und Ausbau einer modernen Verkehrsinfrastruktur mit dem Ziel der Sicherung der verkehrsmäßigen Verknüpfung von Wohnen, Arbeiten und Erholen sowie einer leistungsfähigen und wettbewerbsfähigen saarländischen Wirtschaft.
(14) Die spezielle strukturräumliche Gliederung des Saarlandes in Kernzone und Randzone des Verdichtungsraumes und ländlicher Raum (vgl. Landesentwicklungsplan „Siedlung“
1
erfordert räumlich differenzierte Leitvorstellungen. Im Rahmen des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt“, ergeben sich folgende Gesichtspunkte:
1.4.1
Kernzone des Verdichtungsraums
(15) Die Kernzone des Verdichtungsraumes soll durch eine bessere innere Ordnung und Gliederung vor negativen Beeinträchtigungen geschützt, bestehende Belastungen sollen beseitigt oder verringert werden. Dies soll erreicht werden durch:
-
die Beseitigung störender Gemengelagen.
-
Bei Standortentscheidungen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sind die ökologischen Funktionen bzw. der Naturhaushalt des Verdichtungsraums angemessen zu berücksichtigen.
-
Standorte für industrielle und gewerbliche Vorhaben sollen räumlich möglichst auf verträgliche Standortbereiche konzentriert werden anstatt eine Streuung vorzusehen.
-
Ein System ökologischer Entwicklungsbereiche ist band- und/oder inselförmig in Form von örtlichen Grünzügen oder Grüninseln als besondere Lebensstätten für Pflanzen und Tiere vorzusehen, zu gestalten und zu schützen.
-
Das in diesem Raum vorhandene kulturelle Erbe ist zu erhalten und der Bevölkerung zugänglich zu machen.
-
Für die Naherholung der im Verdichtungsraum lebenden Bevölkerung sind entsprechende Flächen bereitzustellen.
Zur Erreichung dieser Leitvorstellungen ist der angestrebte Regionalpark ein geeignetes Instrument.
1.4.2
Randzone des Verdichtungsraums
(16) In dieser Zone sollen ausreichende Freiflächen zum Ausgleich der in der Kernzone des Verdichtungsraums bestehenden Belastungen der Natur bereitgestellt werden. Dies erfordert eine umfangreiche Sicherung der landschaftsbezogenen Nutzungen und einen besonders sorgsamen Umgang mit den Naturgütern.
1.4.3
Ländlicher Raum
(17) Für den ländlichen Raum werden folgende Leitvorstellungen verfolgt:
-
Ausbau einer langfristigen Konzeption, mit der die land- und waldwirtschaftlichen Erfordernisse (Produktion von Nahrungsmitteln, Produktion von Holz) mit den ökologischen Notwendigkeiten (Pflege und Erhaltung der Naturgüter und des Landschaftsbildes) in Einklang gebracht werden können.
-
Schutz der Funktionen für die Klimaregeneration, für die Grundwassererneuerung sowie die Erhaltung des Artenreichtums von Pflanzen und Tieren.
-
Eine auf die Nachhaltigkeit ausgerichtete Nutzung des Raumes für den Ferntourismus und die Naherholung.
(18) Für die damit verbundenen vielfältigen Aufgaben der Landschaft soll ein umfassendes Erhaltungs-, Gestaltungs- und Entwicklungskonzept aufgestellt werden, das einen ganzheitlichen Ansatz für den Erlebnis- und Erholungswert der Landschaft und die natürlichen Potenziale dieses Raumes verfolgt. Dies soll insbesondere im Bereich der Naturparks Saar-Hunsrück und durch die Einrichtung einer Biosphärenregion im Bliesgau geschehen.
-
Darüber hinaus ist auch eine Standortvorsorge für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Industrie, Gewerbe und Dienstleitungen vor Ort erforderlich, um das berufbedingte Pendeln zu minimieren.
-
Die mit der gewerblichen Wirtschaft verbundenen Umweltveränderungen sollen räumlich konzentriert erfolgen, da der ländliche Raum in flächenmäßiger Hinsicht vorrangig die oben genannten Funktionen wahrzunehmen hat.
1.5
Grenzüberschreitende Abstimmung
(19) Das Saarland stimmt die Grundlinien raumordnerischer Zielsetzungen und Pläne mit den unmittelbar angrenzenden Nachbarländern (Rheinland-Pfalz, Lothringen und Luxemburg) ab.
(20) Auf verschiedenen Ebenen bestehen Kontakte in Form
-
der Regionalkommission Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier/Westpfalz, die seit 1971 in verschiedenen Arbeitsgruppen Vorschläge zur Verbesserung der Kooperation für die übergeordnete „Deutsch-französisch-luxemburgische Regierungskommission“ erarbeitet;
-
des Gipfels der Großregion SaarLorLux (Saarland, Lothringen, Luxemburg, Rheinland-Pfalz, Wallonische Region, Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, Französischsprachige Gemeinschaft Belgiens), bei dem sich seit 1995 die Vertreter der Staatsregierung des Großherzogtums Luxemburg, der Landesregierungen, Regionen und Generalräte treffen.
(21) Darüber hinaus kooperieren themen- und projektbezogen zahlreiche Verbände aus Wirtschaft und Gesellschaft (z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Gewerkschaften) mit dem Ziel, die Auswirkungen der nationalen Unterschiede der Wirtschafts-, Sozial- und Rechtssysteme durch interne Abstimmungen und Erarbeitung von Lösungsvorschlägen abzubauen.
(22) Ziel ist es, diese Aktivitäten systematisch fortzuführen, um den „SaarLorLux-Raum“ nach innen stärker zu vernetzen, um nach außen hin geschlossener auftreten zu können. Als Ansatzpunkt für gemeinsames grenzüberschreitendes Handeln kann das „Raumentwicklungskonzept SaarLorLux-plus“ dienen.
(23) Auch wenn die Unterschiede der nationalen Rechtsbedingungen durch Kooperationen nicht aufgehoben werden können, reduziert die Verbesserung des gegenseitigen Wissens, der Erfahrungsaustausch und die Durchführung von Kooperationen die grenzbedingten Reibungsverluste und den Mehraufwand durch die Lage an vier nationalen Grenzen. Dieser Mehrwert für die Beteiligten wie auch für die Bevölkerung ist eine Standortchance für den „SaarLorLux-Raum“. Als Basis für den interregionalen Kooperationsraum stellt der durch die Politische Kommission „Zukunftsbild 2020“ erstellte Strategiebericht eine gute Grundlage dar.
(24) Zu einer wesentlichen Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit haben die von der Europäischen Gemeinschaft ausgehenden Strukturprogramme geführt. Insbesondere ist hier das Interreg II A-Programm zu nennen, das seine Fortsetzung im Interreg III A-Programm erfährt. Darüber hinaus bietet auch das INTERREG III C-Programm eine geeignete Möglichkeit für den „SaarLorLux-Raum“ gemeinsame Projekte grenzüberschreitend voran zu bringen.
1.6
Geltungsbereich, Planungszeitraum und Bindungswirkungen
(25) In räumlicher Hinsicht erstreckt sich dieser Plan auf das Saarland. Er ist mit den Planungen der Nachbarregionen Trier, Rheinhessen-Nahe und Westpfalz (Teilräume des Landes Rheinland-Pfalz), der Region Lothringen sowie des Großherzogtums Luxemburg abgestimmt.
(26) Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, wird für einen Zeitraum von zehn Jahren (Planungszeitraum) aufgestellt. Bis zum Wirksamwerden eines neuen Landesentwicklungsplans gilt der bestehende Landesentwicklungsplan weiter, auch wenn der Planungszeitraum überschritten ist (§ 3 Abs. 3 Saarländisches Landesplanungsgesetz, SLPG
2
).
(27) Die Bindungswirkungen der Ziele richten sich nach § 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Auf Verlangen der Landesplanungsbehörde sind bestehende Planungen von öffentlichen Planungsträgern den Zielen dieses Planes anzupassen (§ 6 SLPG
2
).
2.
Ziele der Raumordnung
2.1
Funktionale Aufgabenteilung des Raumes
(28) Grundlage der regionalen Raumordnungskonzeption für das Saarland ist das Schwerpunkt-Achsen-System, in dem die
-
Schwerpunkte (Zentrale Orte)
-
herausgehobene Standorte für Wohnen, Gewerbe und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
und
-
Achsen
-
Siedlungsachsen
gemäß den Festlegungen des Landesentwicklungsplans „Siedlung“
1
ein geschlossenes Ganzes bilden, das dem inner- wie überregionalen Leistungsaustausch in den Funktionsbereichen Arbeiten, Wohnen, Versorgen, Erholen und Verkehr dient. Schwerpunkte befinden sich im Bereich der Achsen, meistens an deren Schnittstellen.
(29) Eingehängt in dieses regionale System von Schwerpunkten und Achsen sind
-
Vorranggebiete
-
Standort- und Trassenbereiche sowie
-
das Verkehrswegenetz.
(30) Der vorliegende Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, legt für das Saarland folgende
Vorranggebiete
fest:
-
Vorranggebiete für Naturschutz (VN)
-
Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS)
-
Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL)
-
Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW)
-
Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH)
-
Vorranggebiete für Windenergie (VE)
-
Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)
-
Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF).
(31)
Vorranggebiete
sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind.
(32) Ferner legt dieser Landesentwicklungsplan
Standortbereiche
für verschiedene Infrastrukturmaßnahmen und für die Rohstoffgewinnung sowie
Trassenbereiche
für den Ausbau verschiedener Verkehrsmaßnahmen fest. Standort- und Trassenbereiche sind für solche Einrichtungen und Vorhaben heranzuziehen, für die die Planungsträger im Sinne des Gemeinwohls Vorsorge zu treffen haben (z. B. Vorhaben für den Verkehr).
(33) Weiterhin legt der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, das angestrebte dreigliedrig abgestufte
Verkehrsnetz
für Straßen, Schienen und Wasserstraßen fest. Die Verkehrsverbindungen sind zur Gewährleistung eines reibungslosen, auf die Siedlungsstruktur optimal ausgerichteten Personen- und Güteraustausches auszubauen und zu unterhalten.
(34) Nachrichtlich werden in diesem Landesentwicklungsplan
-
Waldflächen
-
Siedlungsflächen überwiegend Gewerbe
-
Siedlungsflächen überwiegend Wohnen, sowie
-
Bergbauliche Betriebsflächen
dargestellt.
Begründung/Erläuterungen
(35) Die räumliche Entwicklung des Saarlandes ist nur gewährleistet, wenn eine möglichst große Vielfalt der Funktionen besteht. Diese erfordert im Rahmen der angestrebten Raumstruktur eine funktionale Aufgabenteilung von Teilräumen mit der Zielsetzung, den ihnen zugewiesenen Funktionen in besonderem Maße Unterstützung zu gewähren (Ausbau, Neuerrichtung) oder sie vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Erhaltung).
(36) Mit den Vorranggebieten wird die funktionale Aufgabenteilung für entwicklungspolitisch wichtige Flächen von überörtlicher Bedeutung (ab einer Größenordnung von 10 ha) festgelegt. Für die aus Landessicht besonders bedeutsamen Vorhaben, sind Standort- und Trassenbereiche festgelegt worden. Das Verkehrswegenetz ist entsprechend seiner Funktion differenziert dargestellt. Die getroffenen Festlegungen dienen dem Ziel, die weitere räumliche Entwicklung des Landes geordnet voranzubringen.
(37) Vorranggebiete, Standort- und Trassenbereiche sind die landesplanerischen Instrumente des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Umwelt“, die den Raum abdecken und ein räumliches Grundmuster für die regionalen Leitfunktionen vorgeben. Zentrale Orte und Siedlungsachsen sind im Landesentwicklungsplan „Siedlung“
1
festgelegt. Sie ergänzen den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“.
2.2
Vorranggebiete
Ziele
(38)
Für folgende Funktionen bzw. Nutzungen werden in Teil B Vorranggebiete festgelegt:
- Naturschutz und Landschaftspflege Vorranggebiete für Naturschutz (VN)
Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS)
- Landwirtschaft Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL)
- Wasserwirtschaft Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW)
Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH)
- Windenergie Vorranggebiete für Windenergie (VE)
- Gewerbliche Wirtschaft Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)
- Forschung und Entwicklung Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF)
(39) Vorranggebiete sind von den öffentlichen Planungsträgern bei ihren Planungen, Entscheidungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung beeinflusst wird, zu beachten. Für andere Nutzungen stehen Vorranggebiete nur insoweit zur Verfügung, als die angestrebte Zielsetzung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Begründung/Erläuterungen
(40) Eine geordnete räumliche Entwicklung des Landes erfordert eine langfristig ausgerichtete Flächensicherung entwicklungsbestimmender Leitfunktionen in Form von Vorranggebieten. Die Festlegung von Vorranggebieten dient auch dazu, die unterschiedlichen Strukturen, die im Lande vorherrschen, soweit wie möglich auszugleichen, um annähernd gleichwertige Lebensbedingungen für seine Bewohner herzustellen. Die jeweiligen Flächenansprüche an den Raum sind untereinander und gegeneinander abgewogen worden. Diese Abwägung führt im Ergebnis zur Festlegung von Nutzungsprioritäten in Vorranggebieten, deren planerische Ausweisung erforderlich ist, damit zum Einen mögliche Zielkonflikte zwischen unterschiedlichen Funktionen im Vorhinein weitestgehend vermieden bzw. entschieden werden und zum Andern die notwendigen Flächenkontingente für Maßnahmen zur Verfügung stehen, die im Interesse der Landesentwicklung anzustreben sind. Auf der Grundlage von Eignungsgesichtspunkten, Bedarfsschätzungen, Schutzerfordernissen und nach Abwägung mit konkurrierenden Ansprüchen sind Vorranggebiete für bestimmte Funktionen ermittelt und festgelegt worden.
(41) Vorranggebiete bezeichnen bestimmte Funktionen und legen einen Schutz- oder Nutzungsvorrang fest. Sie stellen Gebiete dar, die zur Befriedigung größerer, flächenhafter, aus dem Landschaftsprogramm, dem Entwurf des landesweiten Landschaftsrahmenplans und den als saarländischen Beitrag zum europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 gemeldeten und nachgemeldeten Gebieten sowie der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung abgeleiteter Ansprüche der Funktionen Naturschutz, Freiraumschutz, Landwirtschaft, Grund- und Hochwasserschutz und der Funktionen Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie der Nutzung von Windenergie an den Raum dienen.
(42) Vorranggebiete führen nicht zu Ausschlusswirkungen an anderer Stelle, es sei denn es wird im Besonderen darauf hingewiesen.
(43) Auf Grund der Flächenunschärfe der landesplanerisch abgegrenzten Vorranggebiete sind im Zuge der Verwirklichung der landesplanerischen Zielvorgaben gegebenenfalls erforderliche FFH-Verträglichkeits- bzw. Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Ausgliederungsverfahren von Landschaftsschutzgebieten auf den nachfolgenden Planungsebenen vorzunehmen.
2.2.1
Vorranggebiete für Naturschutz (VN)
Ziele
(44) In den Vorranggebieten für Naturschutz (VN) kommt der Sicherung und der Entwicklung des Naturhaushaltes im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme in ihrer typischen Struktur und Vielfalt mit der charakteristischen Ausprägung der abiotischen Naturgüter und der typischen Ausstattung mit Tier- und Pflanzenarten ein Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen zu. Alle diesen Zielsetzungen zuwiderlaufende Flächennutzungen, insbesondere die Inanspruchnahme für Wohn-, Gewerbe- oder Freizeitbebauung und die Errichtung von Windkraftanlagen sind nicht zulässig.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
In Vorranggebieten für Naturschutz (VN) kann der Grundwasserschutz in VW und der Hochwasserschutz in VH betrieben werden, sofern sie auf die Erfordernisse eines funktionsfähigen Naturhaushaltes ausgerichtet werden.
Begründung/Erläuterungen
(45) Das Saarland ist von den Flächenländern nach Nordrhein-Westfalen das Land mit der höchsten Einwohnerdichte. Siedlungsentwicklung und Verstädterung haben zu einem wachsenden Verbrauch der Landschaft und zu steigenden Belastungen der Umwelt geführt. Um auch künftigen Generationen noch ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten zu geben, sind die Lebensräume und Lebensbedingungen auf eine nachhaltige Entwicklung auszurichten. Dies gilt in gleichem Maße auch für Fauna und Flora. Mit der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 8. März 1995fordert diese die „Integration des europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie in die ökologischen Verbundsysteme der Länder“.
Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung, indem die zur Umsetzung der von NATURA 2000 gemeldeten und die 2003 nachgemeldeten Gebiete, sowie die Gebiete, die sich durch eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung schutzwürdiger Biotope oder überdurchschnittliche Vorkommen landesweit gefährdeter Arten auszeichnen, zur Sicherung in die Vorranggebiete für Naturschutz aufgenommen wurden.
(46) Vorranggebiete für Naturschutz (VN) dienen der Sicherung der überörtlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie basieren auf der Grundlage der durch Verordnung ausgewiesenen und geplanten Naturschutzgebieten sowie der Ermittlung von Flächen von bundes- und landesweiter Bedeutung gemäß Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland sowie der zu dem europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 gemeldeten und nachgemeldeten Gebieten. Im Rahmen der Abwägung wurde den Vorranggebieten für Naturschutz wegen ihres hohen Schutzzweckes Vorrang gegenüber anderen Flächenansprüchen eingeräumt.
2.2.2
Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS)
Ziele
(47) Die Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS) dienen dem Biotopverbund sowie der Sicherung und Erhaltung zusammenhängender unzerschnittener und unbebauter Landschaftsteile. Die Inanspruchnahme der VFS für Wohn-, Gewerbe- oder Freizeitbebauung und die Errichtung von Windkraftanlagen ist unzulässig.
Das in den Vorranggebieten für Freiraumschutz vorhandene ökologische Potenzial sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Kulturlandschaft sind zu sichern.
In Vorranggebieten für Freiraumschutz sollen Kompensationsmaßnahmen für im Eingriffsbereich nicht ausgleichbare Eingriffsfolgen sowie Maßnahmen des Ökokontos in Ausrichtung auf ein zu entwickelndes Biotopverbundsystem vorgesehen werden.
(48) In den Vorranggebieten für Freiraumschutz soll die durch Landwirtschaft geprägte Kulturlandschaft gesichert und hinsichtlich ihrer Bedeutung für Landschaftsbild, Naherholung und Naturschutz erhalten und weiterentwickelt werden. Aus Maßstabsgründen ist insbesondere in Talauen nur eine eingeschränkte Darstellung der Vorranggebiete für Freiraumschutz möglich, so dass vielfach Talauen nicht dargestellt werden können. Grundsätzlich dient die Renaturierung von Bachläufen und Talauen dem gleichen Ziel, das mit der Festlegung der VFS verbunden ist und sollte deshalb von den Gemeinden entsprechend verfolgt werden.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
In Vorranggebieten für Freiraumschutz (VFS) kann der Grundwasserschutz in WV und der Hochwasserschutz in VH betrieben werden, sofern sie auf die Erfordernisse des Freiraumschutzes ausgerichtet werden.
Begründung/Erläuterungen
(49) Neben der Sicherung von ökologisch sehr hochwertigen Gebieten, die in den Vorranggebieten für Naturschutz (VN) ihren Eingang gefunden haben, ist es erforderlich darüber hinaus ökologisch sowie raumplanerisch besonders wichtige, z. T. noch unzerschnittene Freiräume zu sichern. Die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) hat mit ihren Entschließungen vom 27. November 1992 „Aufbau eines ökologischen Verbundsystems in der räumlichen Planung“ und vom 29. März 1996 „Raumordnerische Instrumente zum Schutz und zur Entwicklung von Freiraumfunktionen“ dazu aufgefordert, für ein bundesweit funktional zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume zu sorgen.
Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, trägt dieser Forderung Rechnung, indem die aus dem landesweit vorliegenden Arten- und Biotopschutzprogramm als sehr hoch und hoch bewerteten Biotope - soweit sie in den Vorranggebieten für Naturschutz keine Aufnahme fanden - in die Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS) übernommen wurden. Zusammen mit den Vorranggebieten für Naturschutz wird ein landesweit grenzüberschreitendes Biotopverbundsystem angestrebt.
(50) Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS) dienen in erster Linie der Sicherung und Aufwertung der Freiraumqualitäten für die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie basieren auf der Grundlage von Festlegungen aus dem Landschaftsrahmenplan, dem Arten- und Biotopschutzprogramm und dem Gutachten eines integrierten Freiraum- und Nutzungskonzeptes für das Saartal. Die z. T. inselhaften Vorranggebiete für Freiraumschutz sollen langfristig zu einem landesweiten Biotopverbundsystem entwickelt werden.
2.2.3
Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL)
Ziele
(51) In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) geht die landwirtschaftliche Nutzung allen anderen Nutzungen vor. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete für Zwecke der Siedlungstätigkeit (Wohnen, Industrie und Gewerbe, Dienstleistungen sowie Freizeitvorhaben) ist unzulässig.
(52) Im Interesse des Umweltschutzes ist in Vorranggebieten für Landwirtschaft unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Landwirtschaft der Flächenanteil, der ökologisch bewirtschaftet wird, nach und nach zu erhöhen. Der Einsatz von Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist auf das notwendige Maß zu reduzieren. In großflächig ausgeräumten Landschaften sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. landschaftsbildende Strukturen erwünscht. Sie sind so zu gestalten und zu entwickeln, dass die vorrangige landwirtschaftliche Nutzung nicht unangemessen eingeschränkt oder betrieben werden kann.
(53) Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete durch Ver- und Entsorgungsleitungen ist statthaft, wenn dadurch eine Bewirtschaftung der Betriebsfläche nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nach Möglichkeit ist aber eine Bündelung mit vorhandenen Leitungs- und/oder Verkehrstrassen herbeizuführen. Die Errichtung von Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Vorranggebieten ist grundsätzlich zulässig, wenn die Standorte mit den Erfordernissen der Landwirtschaft abgestimmt sind.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) kann der Grundwasserschutz in VW und der Hochwasserschutz in VH betrieben werden. Die Landwirtschaft ist auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes und des Hochwasserschutzes auszurichten.
In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) hat die Nutzung von Windenergie in VE grundsätzlich Vorrang. Allerdings ist der konkrete Standort der einzelnen Anlagen auf die Erfordernisse der Landwirtschaft auszurichten.
Begründung/Erläuterungen
(54) Auch wenn die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe im Saarland in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen ist, so kommt der Landwirtschaft insbesondere im ländlichen Raum auch weiterhin eine erhebliche Bedeutung zu, die nicht nur in der rein landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen und der Herstellung von landwirtschaftlichen Produkten zu sehen ist, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung unserer Kulturlandschaft.
Die Landwirtschaft kann ihre Aufgaben nur dann erfüllen, wenn entsprechende räumliche, bodenbezogene und betriebsstrukturelle Voraussetzungen geschaffen werden. Dies bedeutet, dass dort, wo noch nicht geschehen, entsprechende Strukturverbesserungen notwendig sind. Da der Flächendruck auf landwirtschaftliche Flächen durch Siedlungserweiterungen und Infrastrukturmaßnahmen besonders groß ist, ist es erforderlich, die entsprechenden landwirtschaftlichen Flächen vor anderen Flächenansprüchen zu sichern. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, legt daher landwirtschaftliche Vorranggebiete fest, die zur Existenzsicherung der noch verbliebenen landwirtschaftlichen Betriebe lebensnotwendig sind.
(55) Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL) dienen der Sicherung hochwertiger Standorte für die regionale Nahrungsproduktion bzw. der Erhaltung der Flächengrundlage der entwicklungsfähigen Betriebe zur Sicherung der saarländischen Agrarstruktur. Grundlage der Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL) sind Gebiete, die im Rahmen der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung erhoben wurden. Sie umfassen Flächen, die entweder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit von hervorragender Bedeutung für die Nahrungsmittelerzeugung sind (ebene Flächen mit Bodenwerten über
50
Bodenpunkte) oder die aufgrund ihrer hofnahen Lage und Flächenstruktur für entwicklungsfähige, landwirtschaftliche Betriebe existenzbegründend sind. Die spezifischen Standortbedingungen bezüglich Relief, Klima, Boden und Wasserhaushalt rechtfertigen es, die landwirtschaftlichen Vorranggebiete vor der Umwandlung in andere Nutzungen, insbesondere vor Bebauung durch Siedlungstätigkeit zu schützen.
2.2.4
Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW)
Ziele
(56) Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen. In VW ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren Standortalternativen bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Die Förderung von Grundwasser ist unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Nutzung auf das notwendige Maß zu beschränken, d. h. die Entnahme des Wassers soll an der Regenerationsfähigkeit ausgerichtet werden.
Der Nutzwasserbedarf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft soll daher nach Möglichkeit aus Oberflächenwasser und nicht aus dem Grundwasser gedeckt werden. Insbesondere seitens der Landwirtschaft ist darauf zu achten, dass durch eine angemessene Landbewirtschaftung das Grundwasser nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Seitens der Wirtschaft sind vermehrt Anstrengungen zu unternehmen, Brauchwasser wieder aufzuarbeiten und dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen.
(57) Vorranggebiete für Grundwasserschutz sind räumliche Maßnahmenschwerpunkte für die Erschließung und Sicherung von Grundwasser, die geeignet sind, übergeordnete, landesplanerische Zielsetzungen (z. B. hinsichtlich der Siedlungsstruktur) zu erreichen und zu stützen.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
In Vorranggebieten für Grundwasserschutz (VW) können Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen in VG sowie Forschung und Entwicklung in VF, die Nutzung der Windenergie in VE, der Hochwasserschutz in VH, die Landwirtschaft in VL sowie der Naturschutz in VN und der Freiraumschutz in VFS betrieben werden, soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet werden. Gleiches trifft für die Entnahme von Rohstoffen in Standortbereichen für Gewinnung von Rohstoffen zu.
Begründung/Erläuterungen
(58) Die Wasservorkommen des Landes müssen langfristig erhalten, sparsam bewirtschaftet und deshalb planerisch gesichert werden. Sie sind als natürliche Lebensgrundlage für künftige Generationen vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Einwirkungen oder Gefährdungen zu schützen.
Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur liegen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von Vorranggebieten für Grundwasserschutz. Dies bedeutet, dass zur Sicherung des Wasservorkommens keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Qualität und Quantität des Grundwassers führen.
Mit der Festlegung von Vorranggebieten für Grundwasserschutz kommt der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, der Forderung der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung „Schutz und Sicherung des Wassers“ vom 21. März 1985 nach.
(59) Grundlage der Vorranggebiete für Grundwasserschutz sind Gebiete, die bereits gesetzlich als Wasserschutzgebiete festgelegt wurden und für die eine Unterschutzstellung beabsichtigt ist. Da die Voraussetzungen für die Grundwassergewinnung oft nur in großräumigen Zusammenhängen (Wasserverbundsystem) und naturbedingt nur an bestimmten Standorten geschaffen werden können, muss der Grundwasserschutz grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungen haben.
2.2.5
Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH)
Ziele
(60) In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) sind Überschwemmungsgebiete festzusetzen. In VH sind jegliche Siedlungserweiterungen und -neuplanungen (d. h. Wohnen, Gewerbe, Einrichtungen für Freizeit und Sport) unzulässig. Wenn aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit in VH Flächen für bauliche Anlagen (z. B. Infrastruktureinrichtungen wie Straßen und Brücken) in Anspruch genommen werden müssen, so ist das Rententionsvermögen und der schadlose Hochwasserabfluss durch kompensatorische Maßnahmen zu sichern. Aufforstungsmaßnahmen in VH sind nur erlaubt, wenn diese nachweislich dem Hochwasserabfluss nicht entgegenstehen.
In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH), die von einem landwirtschaftlichen Vorrang überlagert werden, ist darauf hinzuwirken, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes von einer ackerbaulichen Nutzung auf eine Grünlandnutzung umgestellt wird, weil dadurch Hochwasser nachhaltiger gebunden werden kann.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) können die Landwirtschaft in VL, der Grundwasserschutz in VW, der Naturschutz in VN und der Freiraumschutz in VFS betrieben werden, sofern sie auf die Belange des Hochwasserschutzes ausgerichtet sind.
Begründung/Erläuterungen
(61) Die Schäden, die in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie im Jahr 2002 in den Ländern Bayern, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt durch Hochwasserereignisse entstanden sind, machen es erforderlich, Maßnahmen für den Hochwasserschutz vorzusehen. Aus raumordnerischer Sicht ist es daher ein Hauptanliegen, Überschwemmungsbereiche zu erhalten und darauf hinzuwirken, dass in den Flussauen unter anderem naturraumtypische Vegetationsstrukturen erhalten und entwickelt werden und dass die Flussauen vor weiterer Bebauung freizuhalten sind.
Die natürlichen Überschwemmungsflächen der Fließgewässer sollen dem natürlichen Wasserrückhalt und dem schadlosen Wasserabfluss sowie der Minimierung hochwasserbedingter Risiken und Gefahren dienen. Mit der Festlegung von Vorranggebieten für Hochwasserschutz entspricht der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, den drei Entschließungen der Ministerkonferenz für Raumordnung:
„Beiträge räumlicher Planungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz“ vom 8. März 1995, „Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu einem grenzübergreifenden vorbeugenden Hochwasserschutz“ vom 29. März 1996 und „Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz durch die Raumordnung“ vom 14. Juni 2000.
(62) Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH) dienen der Erhaltung der Flussniederungen für den Hochwasserrückhalt und dem schadlosen Hochwasserabfluss sowie zur Vermeidung von nachteiligen Veränderungen der Flächennutzungen, die die Hochwasserentstehung bzw. -entwicklung begünstigen und beschleunigen. Die in Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) angestrebte Sicherung von Retentionsräumen soll leistungsfähige Querschnitte im Siedlungsbereich und in der freien Landschaft zur Dämpfung und Verzögerung der Hochwasserspitzenabflüsse ermöglichen, mit dem Ziel, dass Schäden durch Hochwasser vermindert werden.
Die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete für den Bereich der ausgebauten Saar zwischen Saarhölzbach und Saarbrücken werden derzeit von der Bundesanstalt für Gewässerkunde neu berechnet. Im Hinblick auf die Hochwasserereignisse im Jahr 2002 ist vorsorgend aufgrund allgemeiner Empfehlungen durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für die Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz an der Saar in Abstimmung mit dem Lande Rheinland-Pfalz durch gemeinsamen Kabinettsbeschluss ein HQ 200 zugrunde gelegt worden.
Wegen fehlender Daten wird für den Bereich der nicht ausgebauten Saar zwischen Saarbrücken-Malstatt und Saargemünd bei der Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz ersatzweise auf die während der höchsten bisher registrierten Hochwasserereignisse des Jahres 1993 beobachteten Überschwemmungsgebietsränder zurückgegriffen.
Für den Bereich der Mosel wurde in Abstimmung mit dem Land Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg durch gemeinsame Kabinettsitzungen vereinbart, das HQ 200 aus dem Gefahrenatlas der Mosel für die Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz an der Mosel zugrunde zu legen.
(63) Die Abgrenzung der Vorranggebiete für Hochwasserschutz im Bereich der Gewässer II. und III. Ordnung entspricht den nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Saarländischen Wassergesetz
3
bis dato endgültig festgesetzten
Überschwemmungsgebieten.
In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH), die von einem landwirtschaftlichen Vorrang überlagert werden, ist darauf hinzuwirken, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes von einer ackerbaulichen Nutzung auf eine Grünlandnutzung umgestellt wird, da dadurch Hochwasser nachhaltiger gebunden werden kann.
2.2.6
Vorranggebiete für Windenergie (VE)
Ziele
(64) In Vorranggebieten für Windenergie (VE) sind alle Planungen, die in VE Grund und Boden in Anspruch nehmen, auf die Belange der Gewinnung von Windenergie in der Weise auszurichten, dass eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleistet ist. Alle von Windenergieanlagen ausgehenden Stromleitungen sind bis zum Einspeisepunkt als Erdleitungen zu verlegen.
In den Vorranggebieten für Windenergie sollen vorrangig Windparks errichtet werden.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
Eine Überlagerung von Vorranggebieten für Windenergie (VE) mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz in VW ist zulässig, ebenso mit Vorranggebieten für Landwirtschaft in VL, wenn die Erschließungs- und Baumaßnahmen auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes und die der Landwirtschaft abgestimmt sind.
(65) (aufgehoben)
Begründung/Erläuterungen
(66) Das Saarland zeigt sich gegenüber der Nutzung regenerativer Energiearten aufgeschlossen. Im Bereich der Photovoltaik-Anlagen liegt das Saarland im oberen Drittel der Bundesländer. Daneben spielt aber auch die Nutzung der Windenergie eine zunehmende Rolle. Dadurch, dass die Nachfrage nach geeigneten Standorten im Binnenland in den letzten Jahren derart zugenommen hat, sieht sich die Landesregierung dazu veranlasst, steuernd auf die Ausweisung von Windkraftstandorten einzugreifen, um zum Einen der „Verspargelung der Landschaft“ entgegenzuwirken und um zum Anderen Planungssicherheit herzustellen. Unter Berücksichtigung des Konzentrationsgebotes wurden die Vorranggebiete für Windenergie neu festgelegt. Damit kommt der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, auch der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung „Mehr Planungssicherheit für Windenergieanlagen durch Darstellung von Eignungsgebieten in der Landes- und Regionalplanung“ vom 8. März 1995 nach.
(67) Vorranggebiete für Windenergie (VE) sind raumordnerisch abgesicherte Planungsgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen, die Strom in das öffentliche Netz einspeisen. Grundlage für die Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie waren u. a. ein ausreichender Abstand gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten, wobei insbesondere die Berücksichtigung von Lärmimmissionen und Schattenschlag maßgeblich waren. Als generelle Ausschlusskriterien wurden Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), Vorranggebiete für Naturschutz (VN), Vorranggebiete für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen festgelegt sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage des von der Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vorgelegten Gutachtens. Topographisch ungeeignete Bereiche wurden ebenfalls wie auch Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen ausgeschlossen.
Sofern die v. g. Ausschlusskriterien beachtet wurden, sind ferner entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte, aber auch voruntersuchte, geeignete Gebiete als Vorranggebiete für Windenergie in diesen Plan aufgenommen worden. Bestehende Landschaftsschutzgebiete innerhalb der Vorranggebiete für Windenergie (VE) stehen in Abstimmung mit der obersten Naturschutzbehörde zur Disposition und sind daher bei Konkretisierung eines Vorhabens aus dem Landschaftsschutz zu entlassen.
(68) In den Vorranggebieten für Windenergie sollen vorrangig Windparks errichtet werden. Windparks bestehen aus mindestens drei Windkraftanlagen im räumlichen Verbund. Die Errichtung von Windparks ist unabhängig von der Trägerschaft, d. h. an einem Windpark können unterschiedlich viele Träger beteiligt sein.
(69) (aufgehoben)
2.2.7
Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)
Ziele
(70) Die Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) dienen der Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und den damit verbundenen Arbeitsplätzen. In VG sind Betriebe des industriell-produzierenden Sektors, des gewerblichen Bereiches sowie des wirtschaftsorientierten Dienstleistungsgewerbes zulässig. Daher sind in VG in größtmöglichem Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche sowie alle den v. g. Zielsetzungen entgegenstehende Nutzungen sind in VG nicht zulässig.
(71) Grundsätzlich sollen brachgefallene Gewerbe- und Industrieflächen sowie Konversionsflächen in VG vorrangig wieder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Für jedes VG ist aus Gründen der Nachhaltigkeit ein umfassendes Gestaltungskonzept anzustreben, um eine den heutigen Ansprüchen entsprechende städtebauliche und landschaftliche Einbindung zu gewährleisten. Für VG in unmittelbarer Nähe von Schienenwegen ist zu prüfen, ob ein Schienenanschluss möglich und sinnvoll ist.
(72) Die Belegung der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen soll mit Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie des wirtschaftsbezogenen Dienstleistungsgewerbes einschließlich von Forschungs- und Entwicklungszentren erfolgen. Sofern Betriebe des Dienstleistungssektors nicht in den Innenstädten bzw. Ortskernen (Kerngebieten bzw. allgemeine Zentren) angesiedelt werden können, können diese auch in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) untergebracht werden, wenn dies mit der Landesplanungsbehörde abgestimmt ist.
(73) Im Hinblick auf die längerfristig angelegte Flächenvorsorge der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungen ist nicht in jedem Fall mit einer schnellen Erschließung aller VG zu rechnen. In einigen Fällen werden VG noch intensiv landwirtschaftlich genutzt und sind daher für die Existenzsicherung der betroffenen Landwirte von Bedeutung. Daher sollen die nachfolgend aufgeführten VG möglichst lange für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen:
VG bei Perl-Borg
VG bei Merzig-Ripplingen
VG bei Saarlouis/Saarwellingen an der A 8
VG bei Überherrn/Creutzwald (Eurozone).
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
Überlagern sich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz (VW), sind bauliche Planungen und Maßnahmen innerhalb der Wasserschutzzone I unzulässig. In den Wasserschutzzonen II und III sind Erschließungs- und Ansiedlungsmaßnahmen auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes auszurichten.
Begründung/Erläuterungen
(74) Wichtigste Zielsetzung saarländischer Wirtschaftspolitik ist es, die Zahl und Qualität der Arbeitsplätze zu erhöhen und dabei zu einer ausgewogenen Branchenstruktur zu kommen. Der weitere Rückgang der Zahl der Beschäftigten im Montanbereich macht es erforderlich, entsprechende Ersatzarbeitsplätze bereitzustellen. Auch im Saarland ist der Rückgang der Zahl der Beschäftigten im produzierenden Sektor und eine Zunahme der Beschäftigten im Dienstleistungsbereich erkennbar. Diesem Gesichtspunkt ist verstärkt Rechnung zu tragen. Die notwendigen Strukturverbesserungen bedürfen weiterhin der Hilfe des Staates. Die strukturelle und konjunkturelle Stabilität der saarländischen Wirtschaft muss sowohl durch die Verbreiterung der Branchenvielfalt als auch durch gezielte Förderung von Unternehmen kleinerer und mittlerer Betriebsgröße sowie von Existenzgründungen weiter erhöht werden. Um den wirtschaftspolitischen Zielen Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich im Rahmen dieses Landesentwicklungsplans Standortvorsorge bzw. Flächensicherung durch die Festlegung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen zu betreiben.
(75) Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, legt ausschließlich die aus überörtlicher (landesweiter) Sicht bedeutsamen Industrie- und Gewerbeflächen fest. Zur Ermittlung der VG wurden die Gutachten von Prof. Kistenmacher, Dr. Aust, AGSTA Umwelt sowie des Gewerbeflächeninformationssystems herangezogen. Für die Festlegung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) wurden sowohl bestehende Gewerbe- und Industriegebiete als auch neu zu besetzende Flächen herangezogen. Ausschlaggebend waren: Mindestgröße, Verkehrsanbindung (Straße, Schiene), Erschließungsqualität, Lage zum Arbeitsmarkt, um die wichtigsten Kriterien zu nennen. Vorhandene, bereits besetzte Flächen wurden in Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) integriert, wenn ihr langfristiger Erhalt aus raumordnerischer Sicht befürwortet wird. Diese Flächen sollen nicht zu anderen als gewerblichen Nutzungszwecken herangezogen werden. Die noch nicht besetzten Flächen sind erst z. T. bauleitplanerisch ausgewiesen.
(76) Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) sind räumliche Maßnahmenschwerpunkte für die wirtschaftliche Strukturverbesserung. Dazu ist es notwendig, dass in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) alle Planungen, die Grund und Boden in Anspruch nehmen, voll auf die Belange des Gewerbes, der Industrie und der Dienstleistungen abgestimmt werden. Innerhalb der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) dürfen nur gewerbliche Bauflächen in Form von Gewerbegebieten und/oder Industriegebieten festgelegt werden, nicht dagegen Baugebiete, die dem Wohnen oder dem großflächigen Einzelhandel (über 700 m² Verkaufsfläche)dienen.
(77) Das noch zu besetzende Flächenpotenzial beläuft sich auf insgesamt 1.975 ha Bruttosiedlungsfläche (BSF). In der BSF sind enthalten
-
Flächen für die Erschließung
-
Flächen für die Ver- und Entsorgung, sowie
-
Abstands- und Ausgleichsflächen
-
Grünflächen.
Landesplanerisch wurde damit eine Flächenvorsorge getroffen, die für die nächsten 10 Jahre ausreichend sein sollte. Im Hinblick auf die z. T. topographisch schwierigen Geländeverhältnisse und um auf Ansiedlungsvorhaben flexibel reagieren zu können, ist es aus Landessicht erforderlich, auch längerfristig geeignete Flächen für die Ansiedlung von Betrieben zu sichern.
Somit ergibt sich folgende räumliche Differenzierung der noch freien und besetzbaren Flächenpotenziale:
VG im Raum Saarbrücken/Kleinblittersdorf 77 ha
VG Völklingen/Großrosseln 123 ha
VG im Raum Saarlouis/Überherrn/Saarwellingen 741 ha
VG im Raum Ensdorf/Bous/Schwalbach 48 ha
VG im Raum Dillingen/Rehlingen/Beckingen 25 ha
VG im Raum Merzig/Mettlach 59 ha
VG im Raum Perl 154 ha
VG im Raum Wadern/Losheim 73 ha
VG im Raum Lebach/Schmelz 38 ha
VG im Raum Nonnweiler/Nohfelden/Freisen 108 ha
VG im Raum St. Wendel/Tholey 98 ha
VG im Raum Eppelborn/Illingen/Merchweiler 53 ha
VG im Raum Neunkirchen/Schiffweiler/Bexbach 109 ha
VG im Raum Friedrichsthal/Sulzbach/Quierschied 28 ha
VG im Raum Homburg/Kirkel 140 ha
VG Blieskastel/Mandelbachtal 40 ha
VG im Raum St. Ingbert 61 ha.
(78) Grenzübergreifende bzw. in unmittelbarer Grenznähe liegende Industrie: und Gewerbeflächen sind im Plan angedeutet. Es sind dies der nördlich der Gemeinde Freisen liegende „Ökompark“ in Rheinland-Pfalz sowie die grenzüberschreitenden „EUROZONEN“ bei Überherrn-Creutzwald/Großrosseln/Rosbruck und Saarbrücken/Forbach mit ihren Fortsetzungen in Frankreich.
Grundsätzlich bleibt es den Städten und Gemeinden - sofern keine anderen Ziele der Landesplanung (Naturschutz, Freiraumschutz, Grundwasser- und Hochwasserschutz, Landwirtschaft) entgegenstehen - unbenommen, im Rahmen ihrer Bauleitplanung eigenverantwortlich Gewerbegebiete für den örtlichen Bedarf auszuweisen.
2.2.8
Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF)
Ziele
(79) Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF) dienen der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, die in Zusammenhang mit universitären Einrichtungen stehen. Aufgrund des knappen Flächenangebotes sind alle Flächennutzungsansprüche, die keinen Bezug zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten haben, sowie die Ansiedlung aller Formen des großflächigen Einzelhandels in VF, unzulässig.
Als Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF) werden folgende Flächen festgelegt:
VF im Raum Saarbrücken
Saarbrücken - Universität
VF im Raum Homburg
Homburg - Universitätskliniken.
Begründung/Erläuterungen
(80) Die Schaffung neuer Arbeitsplätze in zukunftsfähigen Branchen ist eine der Zielvorgaben der Landesregierung, um den Strukturwandel an der Saar von der Montanindustrie hin zur Dienstleistungsgesellschaft voranzubringen. Es hat sich gezeigt, dass die räumliche Nähe zu Universitätsstandorten aufgrund von Fühlungsvorteilen dazu anreizt, sich selbständig zu machen bzw. Firmenneugründungen initiiert. Dafür spricht z. B. die Entwicklung des Science-Park in Saarbrücken, in dem zahlreiche neue Arbeitsplätze geschaffen worden sind. Um weiteren Neuansiedlungen für universitätsnahe Forschungseinrichtungen bzw. entsprechenden Entwicklungsbetrieben eine Chance zu geben, sind im unmittelbaren Umfeld der Universität Saarbrücken bzw. der Universitätsklinik Homburg im Rahmen der Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung Erweiterungsmöglichkeiten vorgesehen. Darüber hinaus soll die Ansiedlung von Forschungs- und Entwicklungsbetrieben auch an anderen Standorten im Saarland in VG grundsätzlich möglich sein.
(81) Die Landesregierung setzt in verstärktem Maße auf Zukunftstechnologien, da auf diesem Sektor mit den größten Zuwachsraten von Arbeitsplätzen zu rechnen ist. Der engen Verzahnung von universitärer Forschung und Entwicklung und der sich daraus ergebenden Entwicklung innovativer marktfähiger Produkte misst die Landesregierung außerordentlich hohe Bedeutung bei. Von daher sind an zwei Standorten Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung (VF) festgelegt worden, die diesem Gesichtspunkt Rechnung tragen.
Das noch zu besetzende Flächenpotential in VF beläuft sich auf insgesamt 6 ha Bruttosiedlungsfläche (BSF). In der BSF sind enthalten
-
Flächen für die Erschließung
-
Flächen für die Ver- und Entsorgung sowie
-
Abstandsflächen
-
Grünflächen.
(82) Darüber hinaus sind grundsätzlich auch in VG Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zulässig.
2.2.9
Überlagerung von Vorranggebieten
Ziele
(83) Durch Überlagerung unterschiedlicher Vorränge ist, soweit dies sinnvoll ist, ein Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu leisten (Mehrfachnutzung des Raumes); eine wesentliche gegenseitige Beeinträchtigung der Vorrangfunktionen ist dabei auszuschließen. Die näheren Bestimmungen über Prioritäten in Überlagerungsfällen sind zu -1beachten. Es gelten folgende Prioritäten bzw. Einschränkungen:
Überlagern sich Vorranggebiete dann gehen vor die Belange des Vorranggebietes für
Naturschutz sowie Freiraumschutz und Hochwasserschutz Hochwasserschutz
Grundwasserschutz und Landwirtschaft Grundwasserschutz
Grundwasserschutz und Hochwasserschutz Grundwasserschutz
Grundwasserschutz und Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung Grundwasserschutz
Grundwasserschutz und Gewinnung von Windenergie Grundwasserschutz
Landwirtschaft und Gewinnung von Windenergie Windenergie
Landwirtschaft und Hochwasserschutz Hochwasserschutz
(84) Die zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Plans zu ergreifenden Maßnahmen sind prioritär in den Vorranggebieten zu verwirklichen. Außerhalb dieser Vorranggebiete sollen Flächen für solche Funktionen, für die Vorränge festgelegt sind, erst dann und im erforderlichen Umfang ausgewiesen werden, wenn die Flächenreserven in den Vorranggebieten einschließlich etwaiger aus Umwidmungen zu gewinnender Flächen weitgehend erschöpft sind.
Begründung/Erläuterungen
(85) Die Mehrfachnutzung des Raumes macht es erforderlich, dass sich einige Vorranggebiete überlagern können, wenn sie sich in ihrer Funktion nicht beeinträchtigen. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, welchem Belang letztlich Vorrang einzuräumen ist, ist es erforderlich, entsprechende Prioritäten festzulegen.
(86) Der bestehende Nutzungsdruck macht es erforderlich, Flächen in Mehrfachnutzung zu nehmen, d. h. zur gleichen Zeit mehrere Nutzungen auf der gleichen Fläche zuzulassen. Dies muss selbst für vorrangige Nutzungen gelten. Die dabei jedoch notwendigen Einschränkungen sind bei den entsprechenden Vorranggebieten angegeben.
2.3
Verkehrsverbindungen
Ziele
(87) Die Primär-, Sekundär- und Tertiärverbindungen der Verkehrsträger Straße, Schiene und Wasserstraße sind nach Maßgabe von Teil B zu einem geschlossenen Netz zu entwickeln. Die Verbindungen sollen den jeweiligen Ausbaustandards entsprechen. Nutzungen, die die notwendigen Bau- und Ausbaumaßnahmen von Straßen-, Schienen- und Wasserstraßenverbindungen sowie von Luftverkehrseinrichtungen verhindern oder erschweren könnten, sind zu vermeiden.
Begründung/Erläuterungen
(88) Im Rahmen der Globalisierung und Erweiterung der Europäischen Union ist es wichtiger denn je, dass das Saarland gute verkehrliche Anbindungen zu den Wirtschaftsräumen innerhalb der EU erhält, damit der wirtschaftliche Austausch mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet ist. Von daher ist es von ganz erheblicher Bedeutung, dass noch bestehende Engpässe im Verkehrsnetz behoben werden. Dies trifft sowohl auf das Straßen-, Schienen- als auch auf das Wasserstraßennetz zu. Verbesserungen müssen aber auch im Luftverkehrsnetz erreicht werden, insbesondere was den Linienverkehr angeht, damit die notwendigen wirtschaftlichen Kontakte erhalten und gepflegt sowie neue Kontakte geknüpft werden können.
Für den regionalen Leistungsaustausch ist daher das Primärnetz über Straße und Schiene von herausragender Bedeutung. Es stellt im Wesentlichen die Verkehrsverbindungen zu den benachbarten Oberzentren und den Verdichtungsräumen sowie zum benachbarten Rheinland-Pfalz und den Nachbarländern der Großregion SaarLorLux, wie z. B. Frankreich, Luxemburg und Belgien her. Das Sekundärnetz und das Tertiärnetz haben dagegen die Aufgabe, innerregionale und überörtliche Verbindungen zwischen den Zentralen Orten der mittleren und unteren Stufe herzustellen, damit der innerregionale Austausch mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet ist.
(89) Netzbildende Verkehrswege sind Straßen, Schienenwege und Wasserstraßen; im größeren europäischen Zusammenhang bilden auch die Binnenschifffahrtswege ein Netz. Die raumordnerische Aufgabe von Straßen und Schienenwegen besteht darin, Verbindungen zwischen zentralen Punkten herzustellen und damit zugleich die regionale Erschließung des überbrückten Raumes zu gewährleisten (Erfüllung des Verbindungs- und Erschließungsbedarfs). Zentrale Verkehrspunkte sind die Ober-, Mittel- und Unterzentren im Saarland und außerhalb des Saarlandes, ferner die Universität des Saarlandes (Standort Saarbrücken), der Hauptbahnhof Saarbrücken und der internationale Verkehrsflughafen Saarbrücken.
(90) Zielsetzung saarländischer Raumentwicklungspolitik ist es, die innersaarländischen Verkehrsinfrastrukturen so weit zu verbessern, dass eine Attraktivitätssteigerung eintritt, die das Saarland im Verbund mit den anderen Teilen des „Saar-Lor-Lux-Raumes“ zu einem besonderen Entwicklungsraum auf neuen europäischen Entwicklungskorridoren macht. Für die Verkehrsträger Straße, Schiene (einschließlich SaarBahn) und Wasserstraße ist die Bildung von Netzen zur Gewährleistung von Leistungsaustausch und Mobilität auf überregionalen, regionalen und sonstigen überörtlichen Verbindungen erforderlich. Diese Verbindungen sind für die räumliche Entwicklung des Landes von herausragender Bedeutung. Sie sind auf die vorhandene Siedlungsstruktur ausgerichtet.
(91) Bei den Verkehrsträgern Straße und Schiene umfasst das Primärnetz Verkehrswege mit überregionalen Verbindungsaufgaben, das Sekundärnetz Verkehrswege mit innerregionalen Verbindungsaufgaben, das Tertiärnetz Verkehrswege mit ergänzenden überörtlichen Verbindungsaufgaben. Das Primärnetz stellt Verbindungen zwischen Oberzentren und Verdichtungsräumen her, das Sekundärnetz verknüpft Mittel- und Oberzentren sowie Mittelzentren untereinander, das Tertiärnetz fügt Verbindungen zu Unterzentren hinzu.
(92) Zur Überwindung der Nachteile aus der Randlage des Saarlandes im Bundesgebiet tragen in erheblichem Maße auch die Wasserstraßen und die Luftverkehrsverbindungen bei. Die Wasserstraßen sind analog zu den anderen Landverkehrsstrecken unterschiedlichen Netzebenen zugeordnet.
(93) Für die Netzebenen gelten unterschiedliche Ausbaustandards. Sie sind darauf ausgelegt. dass sie zusammen ein funktionsfähiges, auf die Verkehrsbedürfnisse des Saarlandes abgestimmtes, Gesamtverkehrswegenetz ergeben.
2.3.1
Straßen
Ziele
(94) Die Primärstraßenverbindungen sind anbau- und kreuzungsfrei auszubauen. Das Primärstraßennetz bilden folgende Straßenverbindungen:
-
Saarbrücken - Nonnweiler - Köln
A 1
-
Mannheim - Saarbrücken (- Metz)
A 6
-
Karlsruhe - Neunkirchen - Saarlouis - Merzig (- Luxemburg) -
A65
-
B 10 - A 8
-
Kaiserslautern - Nonnweiler - Trier
A 62 - A 1
-
Saarbrücken - Neunkirchen - St. Wendel - Bad Kreuznach - Mainz
A
623 - A 8 - B 41
-
Saarbrücken - Saarlouis - Merzig (- Luxemburg) A
620 - A 8
-
(Straßburg -) Saarbrücken und Merzig - Trier
B 51 - A
620 - A 8 - B 51
-
(Metz - St. Avold -) Saarlouis
B 269 neu.
(95) Die Sekundärstraßenverbindungen sind anbaufrei und frei von Ortsdurchfahrten sowie in der Weise auszubauen, dass sie sowohl miteinander als auch mit den Primärstraßenverbindungen ein geschlossenes Netz leistungsstarker Straßen ergeben. Die Belange des nichtmotorisierten Verkehrs, insbesondere des Radverkehrs sollten gleichermaßen Berücksichtigung finden. Das Sekundärstraßennetz bilden folgende Straßenverbindungen:
-
Saarburg - Wadern - Birkenfeld
L 151 - L 366 - L 149 - L 329 - A 1 - A 62 - B 41
-
Remich - Nennig
B 406
-
(Thionville -) Merzig - Wadern - St. Wendel/Ottweiler - Kusel (Nordsaarlandstraße)
L 173 - L 174 (B 51 alt) - L 388 neu - L 158 - B 268 - L 148 - L 147 - L 135 - B 269 - L 131 - B 420
-
(Thionville -) Perl - Trier
B 419
-
(Mondorf/Schengen -) Perl - Saarburg
B 407 - A 8 - B 407
-
(Metz/Thionville -) Saarlouis - Lebach - St. Wendel
B 405/B 269 - B 405 - B 51 - B 405 neu - A 8 - B 269
-
(Freyming-Merlebach -) Großrosseln - Saarbrücken - Völklingen - Riegelsberg - Sulzbach - Verkehrsflughafen Saarbrücken (- Saargemünd)
L 163 - L 164 - L 136 - L 269 - L 270 - L 139 - L 259 - L 260 - L 256 - A 623 - L 126 - L 108 - L 237 - L 107 - B 423
-
Saarbrücken - Flughafen Ensheim - Blieskastel - Homburg - Kusel
- L 107 - L 108 - L 237 - L 107 - B 423 - A8 - B 423 neu - B 423 - A 62
-
Saarbrücken - Lebach - Trier
A 1 - B 268
-
Saarbrücken - Völklingen - Saarlouis/Querspange Ensdorf - Dillingen/Querspange Rehlingen - Merzig
B 51/B 269 neu - L 174 (B 51 alt)/L 347 neu
-
St. Ingbert - Blieskastel
L 113
-
Neunkirchen - Kusel
B 41 - B 420
.
(96) Die Tertiärstraßenverbindungen sind, soweit erforderlich, gegenüber den sonstigen Straßen mit Vorrang zu sicheren Verkehrswegen auszubauen. Hierbei sollte auch eine sichere, komfortable und zügig zu befahrene Radinfrastruktur Berücksichtigung finden. Das Tertiärstraßennetz bilden folgende Straßenverbindungen:
-
Nennig - Mettlach
B 406 - L 177 - L 176
-
(Bouzonville/Sierck-les-Bains) - Niedaltdorf - Siersburg - Dillingen - Beckingen - Losheim - Weiskirchen -
L 359 - L 171 - L 347 neu - L 174 (B 51 alt) - L 156 - L 377 - L 157
-
(Waldwisse) - Siersburg
L 173 - L 172
-
Heusweiler - Saarwellingen - Nalbach - Schmelz - Theley - Nohfelden
L 141 - B 269 - L 143 - B 268 - L 145 - L 147 - L 135
-
Theley - Oberthal - St. Wendel/Namborn - Freisen/Marth - Baumholder
L 135 - L 134/L 319/L 320 - B 41 - L 315 - L 133/L 122
-
Lebach - Eppelborn - Marpingen/Illingen - Friedrichsthal - Elversberg - St. Ingbert
B 269 - B 10 - L 112/L133/L112 - L 262 - B 40 - L 126 R
-
(Merten -) Überherrn - Wadgassen/Ludweiler/Großrosseln - Bous - Ensdorf - Schwalbach - Köllerbach - Riegelsberg
L 169 - L 167 - L 168/L 280/L165/L164 - B 51 - L 139
-
(Carling) - Völklingen - Püttlingen - Heusweiler - Illingen - Ottweiler
L 165 - B 51 - L 136 - B 268 - L 141
-
Saarbrücken - Universität des Saarlandes - Sulzbach - Quierschied - Merchweiler - Landsweiler-Reden - Neunkirchen - Bexbach
B 41 - L 252 - L 126 - L 127 - L 112 - L 128 - L 129 - B 41 - L 115/L 287 - L 226 - L 115
-
Kleinblittersdorf - Gersheim - Blieskastel/Hornbach
L 254 - L 105/L 102 - L 101 - L 201
Begründung/Erläuterungen
(97) Der Straßenverkehr wird auch in Zukunft eine wesentliche Rolle im Verkehrssystem spielen. Unter den verschiedenen Verkehrsträgern kommt dem Straßenverkehr hohe Bedeutung zu, da der größte Anteil des Güteraustausches nachweislich über die Straße verläuft.
Insbesondere das Primärnetz wird - soweit es die Autobahnen betrifft - insbesondere durch Fernverkehrsleistungen im Personen- und Güterverkehr genutzt. Aber auch der motorisierte Individualverkehr (MIV) nutzt das in Primär-, Sekundär- und Tertiärnetz untergliederte Straßennetz, um zur täglichen Arbeit zu kommen, einzukaufen und sich zu erholen.
Während das Primärstraßennetz für den überregionalen Güteraustausch von besonderer Bedeutung ist, ist das Sekundärstraßennetz im Wesentlichen auf die Verbindungen der Mittelzentren ausgerichtet. Das Tertiärnetz als nachgeordnetes Straßennetz verbindet die Unterzentren untereinander und stellt die Verbindungsfunktionen zu den jeweiligen Mittelzentren her. Somit kann mit dem Sekundär- und Tertiärstraßennetz der innerregionale Austausch mit Gütern und Dienstleistungen gewährleistet werden.
(98) Die Primärstraßen werten die Standortqualität insbesondere der Verknüpfungspunkte Saarbrücken, Saarlouis/Dillingen, Merzig und Neunkirchen/Homburg als Schnittpunkte des überregionalen Straßenverkehrs auf.
(99) Die Sekundärstraßen werten die Standortqualität der Mittelzentren als Schnittpunkte des innerregionalen Straßenverkehrs auf.
(100) Die Tertiärstraßen werten die Standortqualität der Unterzentren als Schnittpunkte des sonstigen überörtlichen Verkehrs auf.
2.3.2
Schienenwege
Ziele
(101) Die Primärschienenverbindungen sind für den schnellen Fernverkehr auszubauen und mit qualitativ hochwertigen Zügen im festen Zeittakt zu betreiben. Folgende Schienenverbindungen mit Personen- und Güterverkehrsbedienung bilden das Primärschienennetz:
-
Saarbrücken - Trier - Köln/Koblenz
-
Saarbrücken (- Straßburg)
-
Saarbrücken - Mannheim
-
Saarbrücken (- Metz)
-
Saarbrücken - Mainz - Frankfurt.
Es ist darauf hinzuwirken, dass die Primärschienenverbindungen durch geeignete Maßnahmen so verbessert werden, dass durch Schnelligkeit, Fahrtenhäufigkeit (Taktverkehr) und Reisekomfort ein verstärkter und schnellerer Leistungsaustausch mit benachbarten Oberzentren und den europäischen Metropolen erreicht wird.
(102) Saarbrücken ist in das europäische Hochgeschwindigkeitsschienennetz (TEN) mit entsprechend hochwertigen Zügen (Hochgeschwindigkeitszüge) durch die Realisierung der Strecke Paris - Saarbrücken - Mannheim einzubinden. Die Anschlüsse dieser Züge an die überregionalen Verknüpfungspunkte Mannheim - Frankfurt (in Richtung Berlin), Mannheim - Stuttgart - München, Mannheim - Basel sowie Metz - Luxemburg - Brüssel sind zu gewährleisten.
(103) Die Sekundärschienenverbindungen sind hinsichtlich Schnelligkeit, Fahrtenhäufigkeit (Taktverkehr) und Reisekomfort so zu betreiben, dass der Beitrag der Schiene zum öffentlichen Personenverkehr im mittleren Entfernungsbereich gestärkt und durch die öffentliche Verkehrsbedienung auf Dauer eine Verbesserung der Umweltverhältnisse erreicht wird. Folgende Schienenverbindungen mit Personen- und Güterverkehrsbedienung bilden das Sekundärschienennetz:
-
Lebach - Illingen - Homburg/Saarbrücken
-
Saarbrücken/Homburg - Zweibrücken - Karlsruhe
-
Trier - Perl (- Metz).
(104) Tertiärschienenverbindungen sind mit schnellen und häufig fahrenden Verkehrsmitteln im Takt zu bedienen. Folgende Schienenverbindung bildet das Tertiärschienennetz:
-
Dillingen - Niedaltdorf (- Bouzonville)
(105) Zurückgebaute und entwidmete Schienenstrecken sind nach Möglichkeit einer anderen verkehrlichen Nutzung zuzuführen. Hierbei ist insbesondere eine Nutzung als öffentlicher Verkehrsweg (Straße, Rad-, Wanderweg) ins Auge zu fassen, sofern eine Nutzung durch den Personenschienenverkehr nicht mehr in Frage kommt.
Begründung/Erläuterungen
(106) Neben dem Straßenverkehr hat der Schienenverkehr seinen Anteil am Gesamtverkehr, aber im Güterverkehr mit abnehmender Tendenz. Während in der Vergangenheit das Güterverkehrsaufkommen im Schienenverkehr im Wesentlichen durch Kohle und Stahl bestimmt wurde, ist mit dem Rückgang des montanen Wirtschaftsbereiches auch ein Rückgang beim Güterverkehrsaufkommen im Schienenverkehr zu verzeichnen. Nach wie vor besteht jedoch das Ziel, verkehrlich stark belastete Räume, wie z. B. den Verdichtungsraum Saar, vom LKW-Verkehr zu entlasten und eine Verlagerung auf die Bahn anzustreben (s. Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung vom 2. Juni 1997 „Handlungskonzept zur Entlastung verkehrlich hochbelasteter Räume vom Kraftfahrzeugverkehr“).
Was den Schienenpersonenverkehr betrifft, so ist festzustellen, dass hier ab dem Jahr 2003 durch die Abschaffung von Interregioverbindungen eine für das Saarland nachteilige Entwicklung eingetreten ist. Mit der in der Vereinbarung von La Rochelle vorgesehenen Realisierung der Hochgeschwindigkeitsverbindung zwischen Paris und Frankfurt über Saarbrücken und Mannheim, deren Inbetriebnahme in 2007 erfolgen soll, wird jedoch das Saarland in das grenzeuropäische Hochgeschwindigkeitsnetz eingebunden werden.
Der Regional- und Nahverkehr auf der Schiene, einschließlich der Saarbahn, hat hingegen ein ausreichendes Angebot mit zufriedenstellender Taktfolge aufzuweisen. Mit der Einführung eines Verkehrsverbundes im Saarland wird sich das Angebot für den ÖPNV-Nutzer weiter verbessern.
(107) Die Primärschienenwege werten die Standortqualität der Verknüpfungspunkte Oberzentrum Saarbrücken sowie Mittelzentren Völklingen, Saarlouis, Merzig, Neunkirchen, St. Wendel und Homburg als Haltepunkte des überregionalen Schienenverkehrs auf.
(108) Die Sekundärschienenwege werten die Standortqualität des Mittelzentrums Lebach und der Unterzentren Illingen und Bexbach als Haltepunkte des innerregionalen Schienenverkehrs auf. Dieses Netz ist nicht mehr vollständig ausgebildet.
(109) Der Tertiärschienenweg wertet die Standortqualität des Unterzentrums Siersburg als Haltepunkte des innerregionalen Schienenverkehrs auf. Dieses Netz ist nicht mehr vollständig ausgebildet. Eine Option der Verbindung nach Bouzonville wird offengehalten.
2.3.3
Wasserstraßen
Ziele
(110) Die Bundeswasserstraße Mosel ist der Wasserstraßenklasse Vb zugeordnet, so dass Schubverbände bis 3.800 t die Mosel befahren können. Die Nutzung der Mosel ist durch eine öffentliche Anlegestelle für den Güter- und Personenschiffsverkehr offen zu halten.
(111) Die Bundeswasserstraße Saar ist von der Mündung bei Konz (Mosel) bis Saarbrücken-Malstatt als Binnenwasserstraße der Klasse Vb fertig ausgebaut, so dass dort Schubverbände bis zu einer Tragfähigkeit von 3.300 t die Saar befahren können.
Zwischen Saarbrücken-Malstatt und Saarbrücken-Güdingen ist eine Befahrbarkeit mit 1.000 t-Schiffen (Typ Johann Welker) sichergestellt. Die Option zum Ausbau dieses Abschnittes als Binnenwasserstraße der Klasse Vb wird aufrechterhalten.
Der saaraufwärts bei Sarreguemines beginnende Saar-Kohlen-Kanal ist als Binnenwasserstraße der Klasse 1 (Schifffahrt mit 200 t-Pénichen) funktionsfähig zu erhalten.
Begründung/Erläuterungen
(112) Das Binnenschiff ist ein sehr sicherer und umweltfreundlicher Verkehrsträger. Deshalb muss sein Einsatz beim Gütertransport verstärkt werden.
Die Mosel als Binnenwasserstraße der Klasse Vb wird derzeit im Bereich der Gemeinde Perl weder von Seiten der Wirtschaft noch von Seiten der Fremdenverkehrswirtschaft genutzt. Trotzdem sollten alle Optionen für eine Nutzung offengehalten werden.
Der Wasserstraßenanschluss der Saar beseitigt einen traditionellen Standortnachteil des Saarlandes. Der Zugang zum Wasser trug entscheidend zur Sicherung des Montankerns bei und erwies sich insgesamt als positiver Wirtschaftsfaktor. Vielen Branchen hilft er, sich im Wettbewerb zu behaupten.
Zu den traditionell wasseraffinen Wirtschaftszweigen gesellen sich neue Sektoren wie die Recycling- und Entsorgungswirtschaft hinzu. Der im Saarland stark vertretene Maschinen- und Anlagebau nutzt den Wasserweg insbesondere zum Transport von Schwergut und Gütern mit außergewöhnlichen Dimensionen.
Die öffentlichen Häfen an der Saar sind ein Gewinn für die Wirtschaft. So ist insbesondere der Hafen Saarlouis-Dillingen für die Dillinger Hütte von Bedeutung. Hier werden vorwiegend Massengüter wie Erze, Kohle, Petrolkoks und Stahlerzeugnisse umgeschlagen.
Nach dem Verwaltungsabkommen aus dem Jahre 1974 zwischen dem Bund und den Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und dem Saarland besteht eine Option auf den weiteren Ausbau der Saar zur Binnenschifffahrtsstraße bis Saargemünd, wobei die Notwendigkeit des Ausbaus der Saar im Gebiet der Landeshauptstadt Saarbrücken derzeit umstritten ist.
(113) Die Großschifffahrtsstraßen Mosel und Saar verringern die Standortnachteile des Saarlandes. Die sich aus dem Betrieb der Wasserstraßen ergebenden Standortvorteile für
-
den Raum Obermosel
-
den Raum Merzig-Mettlach
-
den westlichen Teil des Verdichtungsraums Saar (Saarbrücken - Dillingen - Völklingen)
sollen sowohl im industriellen und gewerblichen Bereich als auch im Erholungsbereich genutzt werden.
2.3.4
Luftverkehr
Ziele
(114) Der Internationale Verkehrsflughafen Saarbrücken ist für den Linien- und Charterverkehr sowie den Frachtverkehr weiter auszubauen.
(115) Der Verkehrslandeplatz Saarlouis ist in seiner Funktion zu erhalten.
Begründung/Erläuterungen
(116) Die Lage des Saarlandes macht es erforderlich, dass dem Luftverkehr eine besondere Bedeutung zukommt. Das Angebot im Luftverkehr stellt einen wichtigen Standortfaktor für die heimische Wirtschaft dar. Von daher ist es wichtig, dass Saarbrücken eine Anbindung an das internationale Flughafensystem erhält. Eine Verbindung zu einem internationalen Drehkreuz sollte daher angestrebt werden. Die derzeit angebundenen innerdeutschen Flugstrecken sind entsprechend der Nachfrage zu sichern und ggfs. auszubauen. Durch eine Zusammenarbeit der Flughäfen auch über die Landesgrenzen hinweg könnten, soweit dies möglich und sinnvoll ist, Synergieeffekte unter Berücksichtigung ökonomischer, aber auch ökologischer Erfordernisse erzielt werden. Dabei ist eine möglichst enge, die jeweiligen Interessen berücksichtigende Kooperation bei den sich ergänzenden luftverkehrlichen Potenzialen des deutsch-französisch-luxemburgischen Grenzraumes wünschenswert.
Was den Charterverkehr angeht, so kommt diesem für die Region und den Flughafen Saarbrücken eine besonders wichtige Bedeutung zu, da im Wesentlichen durch ihn das Passagieraufkommen gewährleistet wird.
(117) Der Verkehrsflughafen Saarbrücken als internationaler Verkehrsflughafen ist ein zentraler Standortfaktor für das Saarland. Seine Funktionen sind sowohl für den Wirtschafts- als auch den Wohnstandort Saarland qualitätsbestimmend. Zum Schutz der Anwohner vor Fluglärm in Gebieten von Siedlungserweiterungen bzw. neuer Siedlungsflächen ist in der Bauleitplanung ein ausreichend großer Abstand zu Flugplätzen vorzusehen, damit eine Lärmbeeinträchtigung für die Bewohner vermieden wird. Dies gilt grundsätzlich auch für den Verkehrslandeplatz Saarlouis (Standort Wallerfangen-Düren), der in Ausnahmefällen ebenfalls zum gewerblichen Luftverkehr herangezogen wird.
2.4
Standort- und Trassenbereiche
Ziele
(118) Im öffentlichen Interesse liegende fachplanerische Einzelvorhaben, die von überörtlicher Bedeutung sind, sind in den in Teil B festgelegten Standort- und Trassenbereichen durchzuführen. Die Standort- und Trassenbereiche sind Ziele der Raumordnung, deren Realisierung bzw. Erweiterung jedoch an Hand von Genehmigungs- und Planfeststellungs- bzw. Raumordnungsverfahren im Einzelfall auch der notwendigen Prüfung der FFH- bzw. Umweltverträglichkeit bedarf.
(119) Für folgende Maßnahmenfelder werden Standort- und Trassenbereiche festgelegt:
- Gewinnung mineralischer Bodenschätze Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen (BR)
- Kulturelles Erbe Standortbereiche für kulturelles Erbe (BK)
- Tourismus Standortbereiche für Tourismus (BT)
- Durchführung besonderer Entwicklungsmaßnahmen Standortbereiche für besondere Entwicklungen (BE)
- Verkehrseinrichtungen Standortbereiche für Binnenschiffart Standortbereiche für Luftverkehr (BB) (BL)
- Straße Trassenbereiche für Straßen (TS)
- Schiene Trassenbereiche für Schienen (TSCH)
Begründung/Erläuterungen
(120) Mit der Festlegung von Standortbereichen wird deutlich gemacht, welche Standorte in den jeweiligen Sektoren für die Landesentwicklung von besonderer Bedeutung sind. Die dargestellten Standortbereiche sind in Abstimmung mit den jeweiligen Fachplanungen Ziele der Raumordnung. Bei Bedarf sollen die Standortbereiche entsprechend ausgebaut werden. Die dafür notwendigen Verfahrensschritte bzw. Genehmigungen sind bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen bzw. zu beantragen.
Die Trassenbereiche stellen Planungsvorhaben dar, die aus Sicht des Landes erforderlich sind, um das Verkehrsnetz zu optimieren. Mit der Festlegung der Trassenbereiche im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, werden keine konkreten Trassenführungen festgelegt, sondern lediglich ein möglicher Verlauf aufgezeigt. Die genaue Trassenführung ist daher erst im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeits-, ggfs. auch mit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung näher zu bestimmen.
(121) Für Standort- und Trassenbereiche sind aus raumordnerischer Sicht die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der jeweiligen Planverfahren gegeben. Standort- und Trassenbereiche werden in fachlichen Rahmenplänen, Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren näher bestimmt. Die Entscheidung über Art und Zeitpunkt der im Einzelnen zu ergreifenden Maßnahmen obliegt dem jeweils zuständigen Planungsträger. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben sind im Einzelfall die notwendigen Prüfverfahren der FFH- bzw. Umweltverträglichkeit erforderlich.
2.4.1
Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen (BR)
Ziele
(122) An den in Teil B dargestellten Standortbereichen für die Gewinnung von Rohstoffen (BR) ist ein geordneter Abbau und die umfassende Gewinnung von oberflächennahen mineralischen Bodenschätzen in möglichst großflächigen Einheiten zu sichern. Die Bereiche sind in die Bauleitplanung zu übernehmen.
(123) An folgenden Standorten befinden sich Anlagen für die Gewinnung von Rohstoffen (BR):
- Perl (zwischen Besch und Nennig) Sand-/Kiesvorkommen
- Mettlach - Saarhölzbach Hartsteinvorkommen
- Losheim - Britten Hartsteinvorkommen
- Losheim - Niederlosheirn Sandvorkommen
- Wadern - Noswendel Feldspatvorkommen
- Nonnweiler - Mariahütte Tonvorkommen
- Nohfelden - Türkismühle Feldspatvorkommen
- Freisen - Haupersweiler Hartsteinvorkommen
- Oberthal - Steinberg-Deckenhardt Hartsteinvorkommen
- Oberthal - Steinberg-Deckenhardt Feldspatvorkommen
- Oberthal - Güdesweiler Feldspatvorkommen
- St. Wendel - Oberlinxweiler Hartsteinvorkommen
- Ottweiler - Mainzweiler Sandvorkommen
- Lebach - Steinbach Hartsteinvorkommen
- Lebach/Schmelz - Primsweiler Sandvorkommen
- Lebach - Knorscheid Kiesvorkommen
- Schmelz - Michelbach Hartsteinvorkommen
- Schmelz - Hüttersdorf Sand-/Kiesvorkommen
- Beckingen - Reimsbach Hartsteinvorkommen
- Rehlingen-Siersburg Sand-/Kiesvorkommen
- Dillingen - Diefflen Sandvorkommen
- Saarlouis - Neuforweiler Sandvorkommen
- Saarlouis/Wadgassen Sandvorkommen
- Ensdorf Steinkohlevorkommen
- Schwalbach - Griesborn Sand-/Kiesvorkommen
- Schwalbach - Elm tagesnaher Abbau von Steinkohle
- Wadgassen - Differten Sandvorkommen
- Wadgassen - Schaffhausen Sandvorkommen
- Püttlingen - Ritterstraße Sandvorkommen
- Großrosseln - Dorf im Warndt Steinkohlevorkommen
- Saarbrücken - Velsen Sandvorkommen
- Saarbrücken - Kirschheck Sand-/Kiesvorkommen
- Kleinblittersdorf - Auersmacher Kalksteinvorkommen
- Blieskastel - Lautzkirchen Sandvorkommen
- Bexbach Sandvorkommen
Begründung/Erläuterungen
(124) Die für die heimische Wirtschaft bedeutenden Standortbereiche für die Gewinnung von Rohstoffen sind im Einzelnen vorstehend aufgeführt. Es handelt sich in der Regel um bestehende Betriebe, deren Rohstoffvorkommen in Abhängigkeit der Konjunktur abgebaut werden. Daneben gibt es weitere Betriebe, die jedoch nur von lokaler Bedeutung und daher nicht als Standortbereiche festgelegt sind. Mit der Aufnahme der Standortbereiche in den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, sind die Standorte für die Gewinnung von Rohstoffen raumordnerisch gesichert. Soweit am jeweiligen Standort eine Erweiterung vorgesehen ist, ist das entsprechende Genehmigungsverfahren bei der zuständigen Stelle zu beantragen, in dessen Verlauf dann entschieden wird, in welchem Umfang ein weiterer Abbau erfolgen kann.
(125) Bei den Standortbereichen für die Gewinnung von Rohstoffen (BR) handelt es sich um die wichtigsten Produktionsstätten von mineralischen Rohstoffen. Sie befinden sich an bzw. nahe der Erdoberfläche und werden daher überwiegend im Tagebau gewonnen. Lediglich bei den beiden Steinkohlevorkommen sowie bei dem Kalksteinvorkommen handelt es sich um Förderstandorte mit untertägiger Gewinnung. Bei den festgelegten Standorten handelt es sich i. d. R. um bestehende Betriebe, deren Erweiterung sinnvoll erscheint. Die Erweiterungsvorhaben bedürfen - ausgenommen den Steinkohlenabbau, Tonabbau und Feldspatvorkommen - der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, die übrigen Vorhaben bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt bzw. das Bergamt. Für Erweiterungen von über 10 ha ist grundsätzlich die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens durch die Landesplanungsbehörde erforderlich.
2.4.2
Standortbereiche für kulturelles Erbe (BK)
Ziele
(126) In den in Teil B dargestellten Standortbereichen für kulturelles Erbe (BK) sind die relevanten Einrichtungen bzw. Gebäude zu erhalten, für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und nach Möglichkeit auszubauen. Sie sind bei räumlichen Planungen und Maßnahmen zu beachten; insbesondere sind sie in Bauleitplänen in der Fläche zu konkretisieren und festzulegen.
(127) Die Standortbereiche für kulturelles Erbe sind in den Städte- und Kulturtourismus mit einzubeziehen. An folgenden Standorten befinden sich Anlagen des kulturellen Erbes:
- Perl - Nennig Römische Ausgrabungen
- Perl - Borg Römische Ausgrabungen
- Mettlach Historische Industrie- und Verwaltungsgebäude,
Schlösser sowie umgebende Parks
- Beckingen - Düppenweiler Kupferbergwerk
- Nonnweiler - Otzenhausen Keltischer Ringwall - Hunnenring
- Nohfelden Burgruine Nohfelden
- Tholey Abtei
- Tholey/Oberthal/Marpingen Grabungsschutzgebiet „Varus-Wald“
- St. Wendel Innenstadt (Wendalinuskirche)
- Ottweiler Historischer Stadtkern
- Neunkirchen Historische Industriegebäude
- St. Ingbert Historische Industriegebäude (Alte Schmelz, Bierbrauerei)
- Homburg Ruinen Hohenburg mit Schlossberghöhlen
- Homburg Landschaftspark - Schloss Karlsberg
- Homburg - Schwarzenacker Römerpark
- Blieskastel Historischer Stadtkern (Barock)
- Kirkel-Neuhäusel Burgruine Kirkel
- Gersheim-Reinheim (- Bliesbruck, F.) Europäischer Kulturpark (grenzüberschreitend)
- Mandelbachtal - Bliesmengen-Bolchen Historischer Weiler Gräfinthal
- Saarbrücken - St. Arnual Ortskern mit Stiftskirche
- Saarbrücken Alt Saarbrücken Innenstadt (Schloss/Ludwigsplatz)
- Saarbrücken Ludwigspark
- Saarbrücken - Halberg Mithrasheiligtum
- Völklingen Weltkulturerbe Völklinger Hütte
- Saarlouis Innenstadt Historische Festungsanlagen
- Wallerfangen - St. Barbara Römischer Emilianusstollen
- Wallerfangen - Ihn Gallorömisches Quellheiligtum
- Rehlingen-Siersburg Burgruine Siersburg
Begründung/Erläuterungen
(128) Um das Bewusstsein der Bevölkerung bezüglich der im Saarland vorhandenen Kulturdenkmäler zu stärken, ist es erforderlich, die vorhandenen Denkmäler bzw. Sehenswürdigkeiten mit historischem Bezug in Wert zu setzen und entsprechend zu sichern. Aus diesem Grunde sind die nachfolgend aufgeführten überörtlich bedeutsamen Standortbereiche in den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, aufgenommen worden. In vielen Fällen werden die Standortbereiche für kulturelles Erbe auch von Touristen aufgesucht, so dass durchaus eine zusätzliche Festlegung als Standortbereich für Tourismus erfolgen kann.
(129) Die Standortbereiche für kulturelles Erbe sind Zeugnisse der Vergangenheit, die in den Städte- und Kulturtourismus mit einbezogen werden sollen. Die Standorte sollen, soweit sie in dem zu entwickelnden Regionalpark liegen, sinnvoll vernetzt werden.
2.4.3
Standortbereiche für Tourismus (BT)
Ziele
(130) In den in Teil B dargestellten Standortbereichen für Tourismus (BT) sind die für den Tourismus wichtigen Einrichtungen und Maßnahmen vorzusehen. Sie sind zu touristischen Zentren zusammenzufassen und in sinnvoller gegenseitiger funktionaler Ergänzung aufeinander abzustimmen. Die Standortbereiche sind bei räumlichen Planungen und Maßnahmen zu beachten, insbesondere sind sie in Bauleitplänen in der Fläche zu konkretisieren und festzulegen. Dem Tourismus entgegenstehende Nutzungen sind an den Standortbereichen grundsätzlich nicht zulässig.
(131) An folgenden Standorten befinden sich BT:
- Perl Europäisches Tal der Mosel, Römische Ausgrabungen
- Mettlach Keramikmuseum, Burgruine Montclair
- Mettlach - Orscholz Heilklimatischer Kurort, Luftkurort, Saarschleife
- Merzig - Besseringen Erholungsort
- Losheim am See - Losheim Stausee, Erholungsort
- Losheim am See - Britten Erholungsort
- Losheim am See - Mitlosheim Erholungsort
- Losheim am See - Scheiden Erholungsort
- Losheim am See - Waldhölzbach Erholungsort
- Weiskirchen - Weiskirchen Heilklimatischer Kurort, Kneippkurort
- Nonnweiler - Nonnweiler Heilklimatischer Kurort
- Nonnweiler - Otzenhausen Hunnenring
- Nonnweiler - Braunshausen Sommerrodelbahn, Wintersportgebiet
- Nohfelden - Bosen Stausee
- Nohfelden - Neunkirchen/Nahe Luftkurort
- Tholey - Tholey Luftkurorte, Schaumberg
- Tholey - Theley Luftkurort
- Hofgut Imsbach Ökologiezentrum
- St. Wendel Radsportveranstaltungen
- Illingen - Illingen Erholungsort
- Ottweiler Historischer Stadtkern
- Homburg Schlossberg mit Schlossberghöhlen
- Homburg Landschaftspark Schloss Karlsberg
- Homburg - Schwarzenacker Römermuseum
- Kirkel - Kirkel-Neuhäusel Erholungsort, Burganlage
- Blieskastel - Blieskastel, Lautzkirchen,Alschbach Kneippkurort
- Gersheim - Reinheim (Bliesbruck,F.) Kulturpark (grenzüberschreitend mit Frankreich)
- Mandelbachtal - Gräfinthal Klosteranlage/Freilichtbühne
- Kleinblittersdorf - Rilchingen-Hanweiler Sole- und Thermalbad (geplant)
- Saarbrücken Großveranstaltungen, Messen
- Saarbrücken Zoo
- Völklingen Weltkulturerbe Völklinger Hütte
- Ensdorf Aussichtspunkt Bergehalde
- Saarlouis Festungsanlage
Begründung/Erläuterungen
(132) Als Standortbereiche für Tourismus werden neben den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten diejenigen Einrichtungen aufgeführt, die von überörtlicher Bedeutung sind und deren Entwicklung aus touristischer Sicht sinnvoll ist. Da es sich in einigen Fällen um Standortbereiche für kulturelles Erbe handelt, ist eine zusätzliche Festlegung als Standortbereich für kulturelles Erbe erfolgt.
(133) Standortbereiche für Tourismus (BT) beinhalten größere, für den überregionalen Tourismus wichtige Einrichtungen der Segmente Kur- und Erholungstourismus, wie z. B. Heilklimatische Kurorte, Kneippkurorte, Luftkurorte, Erholungsorte, Ferienparks mit mehr als 1.000 Betten und Stauseen mit über 20 ha Wasserfläche, sowie des Segments Kultur- bzw. Städtetourismus. An den festgelegten Standorten sind entsprechende bauliche und betriebliche Maßnahmen raumordnerisch grundsätzlich unbedenklich.
(134) Touristische Maßnahmen können auch an anderer Stelle im Lande erfolgen, wenn diese aus überörtlichen Gründen Standortbereichen für Tourismus sinnvoll zugeordnet werden können. So sind zum Beispiel die wassergebundene Erholung im Bereich der Saar, die Nutzung des touristischen Radwegenetzes und der überörtlich bedeutsamen Wanderwege zu nennen oder die Nutzung der Museumseisenbahn zwischen Merzig und Losheim sowie die Ostertalbahn zwischen Ottweiler und Schwarzerden, die für touristische Fahrten wieder reaktiviert worden sind.
2.4.4
Standortbereiche für besondere Entwicklungen (BE)
Ziel
(135) An den Standortbereichen für besondere Entwicklungen (BE) sollen in Zukunftswerkstätten die baulichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für innovatives Handeln im wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereich geschaffen werden. Ansatzpunkte hierfür sind die von der Kommission IndustrieKultur Saar ermittelten Zukunftsstandorte, die sich in der Kernzone des Verdichtungsraumes befinden, in dem sich die wirtschaftliche Entwicklung des Saarlandes auf der Grundlage der heimischen Steinkohlevorkommen vollzogen hat.
Zukunftsstandorte sollen in ihrer wirtschaftlichen Funktionsbestimmung und in ihrer landschaftlich-architektonischen Gestaltung herausragen und nach Möglichkeit im grenzüberschreitenden Verbund zusammen mit der Nachbarregion Lothringen entwickelt werden.
Folgende Standortbereiche für besondere Entwicklungen sind zu erhalten bzw. zu entwickeln:
-
Zukunftsstandort Göttelborn (Bergwerk Göttelborn)
-
Zukunftsstandort Reden (Bergwerk Reden)
-
Zukunftsstandort Völklinger Hütte
-
Zukunftsprogramm Rosseltal (Völklingen/Carreau Wendel)
Begründung/Erläuterungen
(136) Die Kommission Industriekultur hat im Jahr 2000 ein Konzept entwickelt. Daraus geht hervor, dass es Ziel der Landesregierung ist, die Industriekultur in Zukunft weit mehr als bisher in den Mittelpunkt der Kulturpolitik und der Wirtschaftspolitik zu rücken. Im Umfeld der sehr spezifischen Faszination industriekultureller Denkmäler soll, schon wegen der hohen Erhaltungskosten der meist technischen Denkmäler, im Sinne wirtschaftlich orientierter Standortentwicklung gedacht werden. Industriekultur zeugt von einer großen Vergangenheit und wirkt in diesem Sinne anregend in die Zukunft. In ihrem Umfeld sollen Erlebnisschauplätze entstehen, die vielfältig entwickelt werden sollen, wobei zunächst der Schwerpunkt auf vier interessanten Standortbereichen liegt.
In die Konzeptfindung sollen alle Ideen und Projekte einfließen, die es im Sinne einer integrierten Planung im Bereich Industriekulturstandorte schon gibt. Das Projekt soll grenzüberschreitend ausgestaltet werden, wobei das Zukunftsprogramm Rosseltal als verbindendes Entwicklungselement dienen soll.
(137) An den Standortbereichen für besondere Entwicklungen sollen Forschung, Entwicklung und deren Umnutzung in neuen Unternehmen zusammengeführt werden und zugleich Kulturschaffenden von der Architektur und der bildenden Kunst bis hin zur Musik eine Projektionsfläche für neue Experimente bieten. Dabei soll dem Trend der Vernachlässigung, Beschädigung und Zerstörung von Zeitzeugen der Kulturlandschaft entgegengewirkt werden, damit diese künftigen Generationen weitergegeben werden können. So sollen durch den Bergbau gebildete, industrielle Kulturlandschaften und Kulturdenkmäler (wie z. B. Grubenstandorte, bergbauliche Anlagen, Absinkweiher, Halden, Bergbaukolonien) an ausgewählten Standorten erhalten bleiben, da sie ein eindrucksvolles Zeugnis der industriellen Entwicklung im Verdichtungsraum Saar wiedergeben. Unterstützend und zugleich mit zusätzlicher Beschäftigungswirkung soll auf dieser Grundlage ein neues touristisches Segment für Kultur- und Städtereisen entwickelt werden, das sich deutlich vom herkömmlichen Fremdenverkehr im Saarland abhebt. Die vier Standortbereiche sollen nach Möglichkeit in den zu entwickelnden Regionalpark integriert werden.
2.4.5
Standortbereiche für Binnenschifffahrt (BB)
Ziele
(138) An den in Teil B dargestellten Standortbereichen für Binnenschifffahrt (BB) sind die Voraussetzungen für einen allgemeinen Güterverkehr zu schaffen und zu erhalten. Die Standortbereiche sind nach Möglichkeit mit Schienenanschluss zu versehen. Sie sind als Hafengebiete in die Bauleitplanung zu übernehmen.
(139) An folgenden Standorten befinden sich BB:
-
Merzig-Besseringen
-
Saarlouis/Dillingen
-
Völklingen-Fenne
Begründung/Erläuterungen
(140) Mit dem Ausbau der Saar zur Großschifffahrtsstraße steht der Region eine leistungsfähige Wasserstraße zur Verfügung. Die Nutzung der sich hierdurch ergebenden wirtschaftlichen Möglichkeiten setzt selbstverständlich ebenso leistungsfähige Häfen und Umschlageinrichtungen voraus. Für die Planung, den Bau und den Betrieb der Hafenanlagen sind die Länder zuständig. Im Saarland obliegen der Bau und Betrieb der öffentlichen Häfen den Hafenbetrieben Saarland GmbH. Umschlagmöglichkeiten für die Industrie bieten die drei öffentlichen Häfen, Merzig-Besseringen, Saarlouis/Dillingen und Völklingen-Fenne, wobei Saarlouis/Dillingen den höchsten Umschlag zu verzeichnen hat. Mit der Aufnahme der drei öffentlichen Häfen sollen die Standortbereiche für die Binnenschifffahrt raumordnerisch gesichert werden.
An der Mosel - im Bereich der Gemeinde Perl - existiert auf saarländischer Seite kein öffentlicher Hafen. Eine Option ist jedoch offenzuhalten im Zusammenhang mit der künftigen Nutzung des gewerblichen Vorranggebietes in Perl-Besch.
(141) Standortbereiche für Binnenschifffahrt (BB) sind die öffentlichen Häfen an der Großschifffahrtsstraße Saar. Sie sollen den Transport für den Schiffstransport geeigneter Güter ermöglichen und einen möglichst hohen Anteil der Massengüter von der Straße nehmen und deshalb nach Möglichkeit mit Schienenanschluss versehen sein. An den festgelegten Standorten sind entsprechende bauliche und betriebliche Maßnahmen entsprechend den sich ergebenden Entwicklungsperspektiven vorzusehen, um die Standortbereiche zu sichern.
2.4.6
Standortbereiche für Luftverkehr (BL)
Ziele
(142) An den in Teil B dargestellten Standortbereichen für Luftverkehr (BL) sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Passagier- und Frachtluftverkehrs zu schaffen und zu erhalten. Die Bereiche sind in den Verkehrsentwicklungsplan und in die Bauleitplanung zu übernehmen.
(143) An folgenden Standorten befinden sich BL:
- Saarbrücken Internationaler Verkehrsflughafen mit Linien-, Charter- und Frachtluftverkehr
- Saarlouis-Düren Verkehrslandeplatz mit gelegentlichem Frachtluftverkehr
Begründung/Erläuterungen
(144) Der Flughafen Saarbrücken ist mit seinem Angebot zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Infrastruktur des Wirtschaftsstandortes Saarland geworden. Durch die Integration des europäischen Binnenmarktes und die Erweiterung auf die osteuropäischen Staaten wird aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung möglicherweise zusätzlicher Bedarf für neue Verbindungen entstehen, an denen sich auch der Flughafen Saarbrücken orientieren wird. Von daher kann durchaus mit einer Ausweitung des Liniennetzes gerechnet werden. Aus diesem Grunde ist der Flughafen als Standort zu sichern.
Gleiches gilt auch für den Verkehrslandeplatz in Saarlouis-Düren, der wegen gelegentlichem Frachtflugverkehr als Standortbereich für den Luftverkehr beizubehalten ist.
(145) Standortbereiche für Luftverkehr (BL) bestehen am Internationalen Verkehrsflughafen Saarbrücken und am Verkehrslandeplatz Saarlouis-Düren. Sie sind für Wirtschaft und Bevölkerung von zentraler Bedeutung; der Standort Saarbrücken hat überregionale Bedeutung. An den festgelegten Standorten sind entsprechende bauliche und betriebliche Maßnahmen entsprechend den sich ergebenden Entwicklungsperspektiven vorzusehen, um die Standortbereiche zu sichern.
2.4.7
Trassenbereiche für Straßen (TS)
Ziele
(146) In den in Teil B dargestellten Trassenbereichen für Straßen (TS) sind Maßnahmen zur Verbesserung des Primär-, Sekundär- und Tertiärstraßennetzes vorzunehmen. Die Bereiche sind in den Verkehrsentwicklungsplan und in die Bauleitplanung zu übernehmen.
(147) An folgenden Stellen befinden sich Trassenbereiche für Straßen:
-
Straßen des Primärstraßennetzes:
A 1 - A 623 Querspange Saarbrücken (Trassenführung offen, deshalb keine zeichnerische Darstellung)
A 620 - A 623 Saarbrücken (Westspange/Camphauser Straße)
B 41 Wolfersweiler
B 41 Umgehung Hirstein
B 41 Ottweiler
B 51 Umgehung Besseringen
B 269 neu Überherrn - Saarlouis (A 620)
-
Straßen des Sekundärstraßennetzes:
B 41 Deutschmühlental in Saarbrücken
B 51 Saarlouis/Dillingen
B 268 Verlegung bei Niederlosheim
B 269 Querspange Ensdorf
B 269 Querspange Nalbach
B 269 Umgehung Lebach - Körprich
B 405 Ostring Fraulautern
B 423 Neuführung in Homburg
B 423 Umgehung Blieskastel
L 107 - B 423 Verlängerung Flughafenstraße (Trassenführung offen, deshalb keine zeichnerische Darstellung)
L 136 Ostumgehung Völklingen
L 259/L 260 Verbindung A 1 - A 623 Südumgehung Riegelsberg
L 388 neu Umgehung Merzig
-
Straßen des Tertiärstraßennetzes:
L 141 Ottweiler.
Begründung/Erläuterungen
(148) Das Straßennetz im Saarland ist zwar relativ gut ausgebaut, jedoch bedarf es noch einiger Ausbaumaßnahmen, die realisiert werden müssen. Die Maßnahmen sind fast alle für die Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan gemeldet worden, aber unterschiedlich bewertet worden. Aus saarländischer Sicht hat von allen Maßnahmen - soweit sie noch nicht begonnen worden sind - der Ausbau der B 269 neu von Saarlouis nach Überherrn (Landesgrenze) mit Weiterführung über Creutzwald (Frankreich) nach St. Avold an das französische Autobahnnetz Vorrang. Aufgrund der knappen Finanzmittel beim Bund ist davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten 10 Jahre nur wenige Vorhaben realisiert werden können.
Im Rahmen der Maßnahmen, die von Seiten des Saarlandes zu realisieren und zu finanzieren sind, hat die Nordsaarlandstraße höchste Priorität.
(149) Bei den Trassenbereichen für Straßen (TS) geht es um Aus- und Neubauten bzw. Ortsumgehungen, deren Verknüpfungsfunktion aus überregionaler bzw. regionaler Sicht von besonderer Bedeutung ist.
2.4.8
Trassenbereiche für Schienen (TSCH)
Ziele
(150) In den in Teil B dargestellten bzw. nachfolgend aufgeführten Trassenbereichen für Schienen (TSCH) sind Maßnahmen zur Verbesserung des Primär-, Sekundär- und Tertiärschienennetzes vorzunehmen. Die Trassenbereiche sind in den Verkehrsentwicklungsplan und in die Bauleitplanung zu übernehmen.
(151) An folgenden Stellen befinden sich Trassenbereiche für Schienenverkehr:
- Primärschienenverbindung:
Saarbrücken - Mannheim Ausbaumaßnahmen der DB für den Hochgeschwindigkeitsbereich (Bereiche Kirkel und Homburg)
- Sekundärschienenverbindungen
Homburg - Zweibrücken Neubaumaßnahme im Bereich Homburg-Einöd
Saarbahnstrecken:
Saarbrücken - Walpershofen - Lebach Neubaumaßnahme im Bereich Riegelsberg sowie Ausbaumaßnahmen bis Lebach auf DB-Gleisen
Saarbrücken - Völklingen Neubaumaßnahme Rotfeldkurve sowie auf DB-Gleisen (Ausschleifung in Burbach zum SITZ-Gelände als Option, daher keine zeichnerische Darstellung)
Saarbrücken - Neuscheidt - St. Ingbert Aus- und Neubaumaßnahmen im Bereich Saarbrücken-Schafbrücke (weitere Trassenführung offen, deshalb keine zeichnerische Darstellung)
Völklingen - Saarlouis (Stadt) - Dillingen auf DB-Gleisen (Neubaumaßnahme: Ausschleifung Saarlouis als Option, Trassenführung offen, daher keine zeichnerische Darstellung)
- Tertiärschienenverbindungen
Saarbahnstrecken:
Völklingen - Walpershofen Ausbau- bzw. Neubaumaßnahmen im Bereich Völklingen/Püttlingen
Völklingen - Überherrn auf DB-Gleisen
Saarbrücken - Fürstenhausen auf DB-Gleisen
Begründung/Erläuterungen
(152) Für die Hochgeschwindigkeitsstrecke zwischen Paris und Frankfurt über Saarbrücken - Kaiserslautern - Mannheim sind im Bereich des Saarlandes Ausbaumaßnahmen im Bereich des Primärschienennetzes bei Kirkel und Homburg vorgesehen, damit die Fahrzeit zwischen den beiden Metropolen verringert werden kann. Die beiden Ausbaumaßnahmen sind daher als Trassenbereiche in den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, aufgenommen worden.
Im Sekundärschienennetz soll die Option auf eine Reaktivierung der stillgelegten Strecke Homburg - Zweibrücken aufrecht erhalten sowie verschiedene Saarbahnstrecken realisiert werden, die in Ziffer 151 im Einzelnen aufgeführt sind. Gleiches gilt auch für das Tertiärschienennetz. Weitgehend werden DB-Gleise genutzt, zum Teil werden aber auch Neubaumaßnahmen erforderlich.
(153) Bei den Trassenbereichen für Schienenverkehr (TSCH) geht es um wichtige Baubereiche, die die Funktionsfähigkeit der betreffenden Strecken verbessern sollen. An den festgelegten Abschnitten sind entsprechende bauliche Maßnahmen raumordnerisch grundsätzlich unbedenklich.
(154) Der Verkehrsentwicklungsplan ÖPNV Saarland steht zur Fortschreibung an. Der weitere Bau, Ausbau und ggfs. die Reaktivierung von Schienenverbindungen erfolgt gemäß AEG/EBO sowie Baumaßnahmen nach PBefG/BOStrab.
2.5
Fachliche Ziele
2.5.1
Naturpark und Biosphärenregion
Ziele
(155) Der Bliesgau stellt aufgrund seiner naturräumlichen Ausstattung eine schützenswerte Kulturlandschaft dar, die in den bisher eingerichteten deutschen Biosphärenreservaten nicht ausreichend repräsentiert ist. Es ist daher beabsichtigt, im Bliesgau eine Biosphärenregion einzurichten und eine Anerkennung durch die UNESCO zu beantragen. In der Biosphärenregion sollen - in Zusammenarbeit mit der ansässigen Bevölkerung - Konzepte zu deren Schutz, Pflege und Entwicklung erarbeitet und umgesetzt werden. In den einzurichtenden Zonen sollen klassische Naturschutzziele (in der Kernzone), bewahrender Kulturlandschaftsschutz (in der Pflegezone) und Kulturlandschafts- und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung (in der Entwicklungszone) umgesetzt werden. Bei der Festlegung von Pflege- und Nutzungskonzepten ist die wirtschaftliche Entwicklung in den für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen landesplanerisch festgelegten Vorranggebieten und auf dem in Bauleitplänen ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen zu berücksichtigen. Eine den raumordnerischen Zielen angepasste nachhaltige Siedlungsentwicklung ist zu gewährleisten.
Erläuterungen
(156) Mit dem Naturpark Saar-Hunsrück und der Möglichkeit zur Errichtung einer Biosphärenregion im Bliesgau stehen im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zwei Instrumente zur Verfügung, mit denen in den betreffenden Gebieten eine Entwicklung initiiert werden kann, die im Sinne der Agenda 21 zu ökologisch verträglichen, ökonomisch auskömmlichen und sozial brauchbaren Ergebnissen führt.
(157) Es muss gewährleistet werden, dass sowohl der im Naturpark Saar-Hunsrück als auch der in der Biosphärenregion ansässigen Bevölkerung ein ausreichendes Arbeitsplatzangebot zur Verfügung gestellt wird.
2.5.2
Regionalpark
Ziel
(158) Unter Einbeziehung des Freiraumverbundes und der stark verdichteten Siedlungsbereiche ist beabsichtigt, im Verdichtungsraum Saar einen Regionalpark zu schaffen. Die bislang im Rahmen des INTERREG II C-Projektes entwickelten Ansätze des Regionalpark-Konzeptes sollen auf der Basis einer breiten Beteiligung der regionalen Akteure weiterentwickelt werden. Darüber hinaus soll eine Konkretisierung und Umsetzung dieser Ansätze zunächst mit dem regionalen Pilotprojekt Saarkohlenwald und Warndt erfolgen.
Erläuterungen
(159) Der Regionalpark ist ein informelles Planungsinstrument, mit dem in verdichteten Gebieten der regionalen Entwicklung durch interkommunale Zusammenarbeit neue Impulse gegeben werden sollen. Insbesondere sollen die Erhaltung und Inwertsetzung des kulturellen Erbes durch Gestaltung und Zugänglichmachung der vorhandenen Potenziale betrieben werden. Dabei sollen die natürlichen Elemente der Landschaft gleichwertig mit berücksichtigt werden. Insgesamt soll mit dem Regionalpark eine höhere Lebensqualität für die Menschen im Verdichtungsraum erreicht werden. Dies schließt die landschaftsverträgliche Schaffung von Arbeitsplätzen mit ein. Ansatzpunkt hierfür sind die Standortbereiche für kulturelles Erbe und die Standortbereiche für besondere Entwicklungen sowie ihre Vernetzung untereinander.
(160) Der Regionalpark Saar soll mittelfristig grenzüberschreitend seine Fortsetzung in den Nachbarraum Lothringens finden, um die gemeinsamen Zeugnisse der bergbaulichen Vergangenheit in ihrer Gesamtheit, aber auch differenzierten Ausgeprägtheit für die Nachwelt zu erhalten. 1m Raum des Rossel- und Merlebachtals wird die Umsetzung eines Strukturprogrammes (Zukunftsprogramm Rosseltal) angestrebt. Hauptziel dieses Programms ist es, Anreize für lnvestitionen und Arbeitsplätze in der Region zu schaffen. Einen Schwerpunkt bildet dabei das Weltkulturerbe Völklinger Hütte zusammen mit der Industriekulturlandschaft Petite-Rosselle/Carreau Wendel.
3.
Schlussvorschrift
3.1
Aufhebung des Landesentwicklungsplans „Umwelt“ vom 18. Dezember 1979
(161) Der Landesentwicklungsplan „Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe)“ vom 18. Dezember 1979 (Amtsblatt des Saarlandes S. 345), in der Fassung der 6. Änderung vom 5. März 1999 (Amtsblatt des Saarlandes S. 697), wird aufgehoben.
Erläuterungen
(162) Die Festlegungen und Ziele des Landesentwicklungsplans „Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe)“ wurden inhaltlich und die räumliche Abgrenzung der landesplanerischen Vorranggebiete, Standort- und Trassenbereiche grundsätzlich neu bearbeitet, so dass keine Notwendigkeit besteht, den Landesentwicklungsplan „Umwelt“ vom 18. Dezember 1979 fortbestehen zu lassen.
1.
Gesetze
Dieser Landesentwicklungsplan ist erstellt auf der Grundlage folgender Gesetze:
-
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15.Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902)
-
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) und vom 27. April 1994 (Amtsbl. S. 866)
2.
Programme und Pläne
Dieser Landesentwicklungsplan berücksichtigt folgende Programme und Pläne:
Raumordnung/Landesplanung
-
Landesentwicklungsplan „Siedlung“ vom 11. September 1997
-
Raumordnungspolitischer Orientierungsrahmen, Bonn, Februar 1992
-
Raumordnungspolitischer Handlungsrahmen vom 8. März 1995
-
Europäisches Raumentwicklungskonzept (EUREK), angenommen beim Informellen Rat der für Raumordnung zuständigen Minister in Potsdam, Mai 1999
Fachplanung
-
Landschaftsprogramm des Saarlandes vom 1. März 1989
-
Bodenschutzprogramm des Saarlandes vom 25. Januar 1990
-
Bundesverkehrswegeplan - Entwurf (Stand: 2. Juli 2003)
-
Plan zur Abwasserableitung und -behandlung im Saarland (Abwasserbeseitigungsplan) von 1994
-
Aktionsplan Hochwasser im Einzugsgebiet von Mosel und Saar 1995
-
Verkehrsentwicklungsplan Öffentlicher Personennahverkehr Saarland von 1997
-
Aktionsplan Hochwasser 1998 der Internationalen Kommissionen zum Schutz von Mosel und Saar sowie Umsetzungsbericht (1998-2000)
-
Abfallwirtschaftsplan Saarland - Teilplan Siedlungsabfälle vom Dezember 1997
-
Abfallwirtschaftsplan Saarland - Teilplan Sonderabfälle vom August 2000
-
Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung (AEP) für das Saarland von 2000
-
Landschaftsrahmenplan Saarland
Entwurf (Stand: Dezember 2002)
-
Rohstofflagerstätten im Saarland - CD-ROM, Hrsg. Ministerium für Wirtschaft 2001
3.
Entschließungen
Diesem Landesentwicklungsplan liegen folgende Entschließungen der Ministerkonferenz für Raumordnung zugrunde:
-
„Schutz und Sicherung des Wassers“ vom 21. März 1985
-
„Berücksichtigung des Umweltschutzes in der Raumordnung“ vom 21. März 1985
-
„Raumordnung und Schutz des Bodens“ vom 14. Dezember 1987
-
„Aufbau eines ökologischen Verbundsystems in der räumlichen Planung“ vom 27. November 1992
-
„Mehr Planungssicherheit für Windenergieanlagen durch Darstellung von Eignungsgebieten in der Landes- und Regionalplanung“ vom 8. März 1995
-
„Beiträge räumlicher Planungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz“ vom 8. März 1995
-
„Integration des europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß FFH-Richtlinie in die ökologischen Verbundsysteme der Länder“ vom 8. März 1995
-
„Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu einem grenzübergreifenden vorbeugenden Hochwasserschutz an Fließgewässern“ vom 29. März 1996
-
„Raumordnerische Instrumente zum Schutz und zur Entwicklung von Freiraumfunktionen“ vom 29. März 1996
-
„Nachhaltige Entwicklung strukturschwacher ländlicher Räume“ vom 2. Juni 1997
-
Handlungskonzept zur Entlastung verkehrlich hochbelasteter Räume vom Kraftfahrzeugverkehr“ vom 2. Juni 1997
-
„Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz durch die Raumordnung“ vom 14. Juni 2000
4.
Gutachten
Dieser Landesentwicklungsplan baut auf den Ergebnissen folgender Gutachten auf:
-
Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen:
-
Ermittlung und Bewertung von landesweit und überörtlich bedeutsamen Gewerbeflächenpotenzialen im Saarland - Gewerbeflächenpotenzialmodell Saarland -,
Universität Kaiserslautern, LFG Regional- und Landesplanung/Prof. Dr. Dr. h.c. H. Kistenmacher, Kaiserslautern, 1996
-
Vor-Ort-Analyse geplanter Vorranggebiete für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen und geplanter Vorranggebiete für Forschung und Entwicklung sowie Erfassung darin befindlicher unbesetzter Flächen (Flächen ohne Gewerbebetriebe oder andere bauliche Nutzung) ab 5 ha und übriger Flächen (besetzte Flächen einschließlich unbesetzter Flächen unter 5 ha).
Universität des Saarlandes, Fachrichtung Geographie/Dr. B. Aust, Saarbrücken, 1999
-
Plausibilitätskontrolle potenzieller Gewerbestandorte in den Gemeinden Eppelborn, Püttlingen, Tholey, Überherrn und Wadern
AGSTA Umwelt GmbH, Völklingen, 1999
-
Gewerbeflächeninformationssystem Saar (GEWISS), verfügbare und nicht verfügbare Gewerbeflächen, Gesellschaft für Wirtschaftsförderung (gwSaar), Saarbrücken, 2000
-
Industriekultur:
-
Bericht der Kommission „Industrieland-Saar“, Saarbrücken, September 2000
-
Naturschutz:
-
Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland, Miro fur Landschaftsökologie, Neunkirchen/Nahe, 1999
-
Erarbeitung einer Gebietskulisse nach der FFH-Richtlinie der EU, Büro für Ökologie und Planung, Saarlouis, 1999
-
Darstellung vogelschutzrelevanter Gebiete und deren Konfliktfelder mit eventueller Windkraftnutzung im Saarland sowie Empfehlungen von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, Staatl. Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Frankfurt/Main 2002
-
Freiraumstruktur:
-
Erarbeitung eines integrierten Freiraum- und Nutzungskonzeptes für das Saartal zwischen der deutsch französischen Grenze von Saargemünd/Kleinblittersdorf bis zum Saardurchbruch bei Merzig/Schwemlingen.
Geo Concept Saar GmbH, Neunkirchen/Nahe, 2001
-
Raumordnung:
-
Raumentwicklungskonzept SaarLorLux-Plus, Institut für ländliche Strukturforschung (IfLS), Frankfurt/ Main, Juni 2002
-
„Zukunftsbild 2020“ für den interregionalen Kooperationsraum Saarland, Lothringen, Luxemburg, Rheinland-Pfalz, Wallonische Region, Französische Gemeinschaft und Deutschsprachige Gemeinschaft Belgiens, erstellt im Auftrag des saarländischen Vorsitzes des 7. Gipfels durch die Politische Kommission „Zukunftsbild 2020“ unter Vorsitz von Jacques Santer, Saarbrücken, 30. Juni 2003
Fußnoten
1)
Vgl. 230-1.1.
Vgl. 230-1.1.
1)
Vgl. BS-Nr. 230-1.1
Vgl. BS-Nr. 230-1.1
2)
Vgl. BS-Nr. 230.1
Vgl. BS-Nr. 230.1
3)
SWG vgl. BS-Nr. 753-1.
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