Verordnung über die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 25. April 2018
Verordnung über die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) Vom 25. April 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 25. April 2018 | 01.04.2018 |
Eingangsformel | 01.04.2018 |
Erster Abschnitt - Allgemeines | 01.04.2018 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 01.04.2018 |
§ 2 - Lehrverpflichtung | 01.04.2018 |
§ 3 - Anrechnung von Lehrveranstaltungen | 01.04.2018 |
§ 4 - Ausgleich von Lehrverpflichtungen | 01.04.2018 |
Zweiter Abschnitt - Umfang der Lehrverpflichtung | 01.04.2018 |
§ 5 - Lehrverpflichtung an der Universität des Saarlandes | 30.05.2019 |
§ 6 - Lehrverpflichtung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes | 01.04.2018 |
§ 7 - Lehrverpflichtung an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar | 01.04.2018 |
§ 8 - Lehrpersonen in einem Beschäftigungsverhältnis | 15.01.2021 |
§ 9 - Teilzeitbeschäftigtes Lehrpersonal | 01.04.2018 |
Dritter Abschnitt - Ermäßigung der Lehrverpflichtung | 01.04.2018 |
§ 10 - Ermäßigungen an der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes | 01.04.2018 |
§ 11 - Ermäßigungen im Medizinbereich | 01.04.2018 |
§ 12 - Ermäßigungen an der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar | 01.04.2018 |
§ 13 - Ermäßigungen für schwerbehinderte Lehrpersonen | 01.04.2018 |
Vierter Abschnitt - Entscheidungen, Berichtspflichten | 01.04.2018 |
§ 14 - Entscheidungen | 01.04.2018 |
§ 15 - Nachweispflicht | 17.12.2021 |
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.04.2018 |
§ 16 - Übergangsbestimmung | 01.04.2018 |
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2018 |
Auf Grund des § 39 Absatz 4, des § 44 Absatz 8, des § 45 Absatz 4 und des § 46 Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080)
[1]
verordnet der Ministerpräsident
und auf Grund des § 32 des Musikhochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176, 1198), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974),
[2]
und des § 31 des Kunsthochschulgesetzes vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974),
[3]
verordnen das Ministerium für Bildung und Kultur und der Ministerpräsident
jeweils im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
SHSG vgl. BS-Nr. 221-1.
[2])
MhG vgl. BS-Nr. 221-6.
[3])
KhG vgl. BS-Nr. 221-14.
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Universität des Saarlandes, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar, das im Rahmen seines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zur Lehre verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann.
§ 2 Lehrverpflichtung
(1) Lehrverpflichtung im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen (Lehrtätigkeit) und zur Betreuung von Studierenden bei Studienarbeiten, bei Studienabschlussarbeiten einschließlich Promotionen und bei Praktika in der Hochschule (Betreuungstätigkeit). § 39 Absatz 5 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.
(3) Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde 60 Minuten.
(4) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern anzubieten und persönlich durchzuführen.
§ 3 Anrechnung von Lehrveranstaltungen
(1) Bei der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung werden solche Lehrveranstaltungen berücksichtigt, die nach Prüfungs- und Studienordnungen sowie Studienplänen erforderlich sind. Andere Lehrveranstaltungen werden dann berücksichtigt, wenn alle nach Satz 1 erforderlichen Lehrveranstaltungen eines Faches angeboten werden. Im Hauptamt erbrachte Lehrveranstaltungen im Bereich Weiterbildung sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 allgemein auf die Lehrverpflichtung anrechenbar.
(2) Auf die Lehrverpflichtung werden angerechnet:
1.
Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit vergleichbare Lehrveranstaltungsarten, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auch seminaristischer Unterricht und Praktika mit dem Faktor 1,
2.
andere Lehrveranstaltungen mit dem Faktor 0,5,
3.
Exkursionen mit dem Faktor 0,3, wobei je Tag höchstens 10 LVS berücksichtigt werden,
4.
Lehrveranstaltungen nach den Nummern 1 und 2 mit dem Faktor 0,3, soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist,
5.
bei der Leitung von Chor oder Orchester eine Stunde Ensembleunterricht mit dem Faktor 2.
Internetbasierte Lehrveranstaltungen, die mit Betreuungsaufwand verbunden sind, werden wie vergleichbare Präsenzveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(3) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne der vorstehenden Vorschriften; dies gilt nicht für praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen.
(4) Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.
(5) Betreuungstätigkeiten für Diplom-, Bachelor-, Master- und andere Studienabschlussarbeiten sowie vergleichbare Studienarbeiten einschließlich Dissertationen können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu einem Umfang von 2 LVS angerechnet werden. An der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können Betreuungstätigkeiten bei Nachweis einer überdurchschnittlichen Belastung durch die Betreuung der in Satz 1 genannten Arbeiten im Einzelfall bis zu einem Umfang von 4 LVS angerechnet werden.
(6) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen.
§ 4 Ausgleich von Lehrverpflichtungen
(1) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs kann der Umfang der Lehrtätigkeit so festgelegt werden, dass bei Abweichung der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinander folgenden Studienjahren erfüllt wird.
(2) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester gewährleistet wird und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die Lehrverpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass
1.
eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Studienjahre erfüllt,
2.
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtungen innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können jeweils nur untereinander ausgleichen.
(3) Im Fall des Absatzes 1 darf und im Fall des Absatzes 2 soll die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(4) Die vorgesehene Art der Erfüllung der Lehrverpflichtung ist dem nach § 14 zuständigen Hochschulorgan anzuzeigen.
Zweiter Abschnitt Umfang der Lehrverpflichtung
§ 5 Lehrverpflichtung an der Universität des Saarlandes
(1) Die Lehrverpflichtung bei Lehrpersonen im Beamtenverhältnis beträgt für
1. | Professorinnen und Professoren | 9 LVS, | |
2. | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | ||
a) | in der ersten Anstellungsphase | 4 LVS, | |
b) | in der zweiten Anstellungsphase | 6 LVS, | |
3. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
a) | je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben | 12 bis 16 LVS, | |
b) | bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit im Studienkolleg | 21 LVS, | |
4. | Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden | bis zu 8 LVS, | |
5. | Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit | 4 LVS, | |
6. | Akademische Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit | 6 LVS. |
(2) Die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 befristet um bis zu 5 LVS höher festgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass sie vorübergehend zusätzlich Aufgaben der Lehre in ihrem Fach wahrnehmen. Die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis zu fünf Jahre um bis zu 5 LVS niedriger festgesetzt werden, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass sie vorübergehend zusätzliche Aufgaben im Bereich der Forschung in ihrem Fach wahrnehmen. Abweichende Festlegungen nach Satz 2 sind innerhalb der gleichen Lehreinheit im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung kapazitätsneutral auszugleichen. Satz 3 gilt nicht für Professorinnen und Professoren, die sich nach § 43 Absatz 2a Satz 3 des Saarländischen Hochschulgesetzes in der Bewährungsphase befinden, wenn die jeweilige Professur insbesondere im Rahmen eines koordinierten Forschungsprogramms überwiegend mit Mitteln Dritter finanziert wird oder im Rahmen eines Folgeantrages finanziert werden soll. Die abweichende Festlegung kann in diesen Fällen bis zum Abschluss des Evaluierungsverfahrens erfolgen.
(3) Bei Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in der zweiten Anstellungsphase kann die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Qualifizierungsstandes und des Umfangs anderer dienstlicher Aufgaben auf ihren Antrag auf bis zu 4 LVS gesenkt werden.
(4) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen so eingesetzt werden, dass bei ausschließlicher Lehrtätigkeit die wöchentliche Lehrbelastung 24 LVS nicht übersteigt.
§ 6 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(1) Die Lehrverpflichtung bei Lehrpersonen im Beamtenverhältnis beträgt für
1. | Professorinnen und Professoren | 18 LVS, |
2. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben | 22 bis 26 LVS. |
(2) Die Festsetzung der Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt für abgeordnete Beamtinnen und Beamte, die die Aufgaben der Lehrpersonen nach Absatz 1 Nummer 2 wahrnehmen, in der Abordnungsverfügung.
§ 7 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar
(1) An der Hochschule für Musik Saar und an der Hochschule der Bildenden Künste Saar beträgt die Lehrverpflichtung der
1. | Professorinnen und Professoren | ||
a) | bei Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern | 18 LVS, | |
b) | bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern | 9 LVS, | |
2. | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | ||
a) | in der ersten Anstellungsphase | 4 LVS, | |
b) | in der zweiten Anstellungsphase | 6 LVS, | |
3. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben | ||
a) | bei Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern | 20 bis 24 LVS, | |
b) | bei Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern | 12 bis 16 LVS. |
(2) Wenn ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Professorinnen und Professoren vorübergehend zusätzliche Aufgaben in ihrem Fach wahrnehmen, kann auf Antrag der Hochschule die Lehrverpflichtung abweichend von Absatz 1 Nummer 1 befristet bei Buchstabe a um bis zu 2 LVS und bei Buchstabe b um bis zu 5 LVS höher festgesetzt werden.
(3) Die Festsetzung der Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen nach Absatz 1 Nummer 3 erfolgt durch das Ministerium für Bildung und Kultur.
(4) Professorinnen und Professoren können von der Hochschulleitung nach Anhörung des Senats für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend mit künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschungsaufgaben betraut werden, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.
§ 8 Lehrpersonen in einem Beschäftigungsverhältnis
(1) Für Lehrpersonen in einem Beschäftigungsverhältnis richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses.
(2) Nehmen Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarungen die gleichen Dienstaufgaben wie die in § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 genannten Lehrpersonen wahr, ist ihre Lehrverpflichtung jeweils entsprechend festzusetzen. In den Arbeitsverträgen ist die Anwendung dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu vereinbaren.
(3) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in befristeten Beschäftigungsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, bis zu 4 LVS.
(4) Die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 45 des Saarländischen Hochschulgesetzes ist auf höchstens 8 LVS festzusetzen, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, die die Möglichkeit zur Vorbereitung eines kooperativen Promotionsverfahrens mit einer Universität einräumen, ist die Lehrverpflichtung auf 4 LVS festzusetzen.
(5) Für Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren an der Hochschule für Technik und Wirtschaft beträgt die Lehrverpflichtung bis zur Zwischenevaluation 6 LVS, danach 6 bis 8 LVS nach Maßgabe der gemäß § 42a Absatz 4 des Saarländischen Hochschulgesetzes zu treffenden Vereinbarung.
(6) Werden mehrere Beschäftigte zu Lasten einer Planstelle der unter § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 genannten Lehrpersonen beschäftigt, haben sie zusammen die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung zu erbringen.
§ 9 Teilzeitbeschäftigtes Lehrpersonal
Für teilzeitbeschäftigtes Lehrpersonal verringert sich die Lehrverpflichtung in dem Umfang, der der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
Dritter Abschnitt Ermäßigung der Lehrverpflichtung
§ 10 Ermäßigungen an der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(1) Für die Wahrnehmung der folgenden nicht hauptamtlich wahrgenommenen Leitungsfunktionen an der Universität des Saarlandes ist die Lehrverpflichtung zu ermäßigen und zwar für
1. | die Ärztliche Direktorin/den Ärztlichen Direktor des Universitätsklinikums | bis zu 100 vom Hundert, |
2. | Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten | bis zu 75 vom Hundert, |
3. | Dekaninnen und Dekane, Studien- und Forschungsdekaninnen und -dekane | bis zu 50 vom Hundert, |
4. | Prodekaninnen und Prodekane | bis zu 30 vom Hundert. |
Lehrpersonen, die mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrnehmen, wird nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt.
(2) Für die Wahrnehmung der folgenden nicht hauptamtlich wahrgenommenen Leitungsfunktionen an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes ist die Lehrverpflichtung zu ermäßigen und zwar für
1. | Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten | bis zu 75 vom Hundert, |
2. | Dekaninnen und Dekane, Studiendekaninnen und Studiendekane sowie die Direktorin/den Direktor des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts | bis zu 50 vom Hundert, |
3. | Prodekaninnen und Prodekane | bis zu 30 vom Hundert. |
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Machen die Hochschulen von der Möglichkeit einer Vergrößerung des Präsidiums nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Saarländischen Hochschulgesetzes Gebrauch, kann die Lehrverpflichtung für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in der Summe an der Universität des Saarlandes bis zu 250 vom Hundert und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes bis zu 150 vom Hundert ermäßigt werden.
(4) Die Lehrverpflichtung kann für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben und Funktionen innerhalb der Hochschule, insbesondere für besondere Aufgaben der Studienreform, für die Entwicklung von internetbasierten oder fremdsprachigen Veranstaltungen, für die Wahrnehmung der Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen und vergleichbaren Verbundprojekten, für die Leitung von Graduiertenkollegs und für Studienfachberatung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach ermäßigt werden; die Ermäßigung soll unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes im Einzelfall 2 LVS nicht überschreiten. Für Aufgaben der Studienfachberatung dürfen je Studiengang nicht mehr als 2 LVS gewährt werden. Die Ermäßigung erfolgt auf der Grundlage einer Ordnung der Hochschule, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
(5) Für die Betreuung von Promotionen kann die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach um 1 LVS ermäßigt werden, wenn die Betreuung im Rahmen eines strukturierten Doktorandenprogramms erfolgt und die Zahl der betreuten Doktorandinnen und Doktoranden erheblich über dem Fakultätsdurchschnitt liegt.
(6) An der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes kann die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, für die Verwaltung von Laboren und Rechenzentren, die Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, für die Wahrnehmung von Aufgaben im Praktikantenamt, in der Praktikantenbetreuung und im Prüfungsamt ermäßigt werden; die Ermäßigung soll sieben vom Hundert der Gesamtheit der Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrpersonen und bei einzelnen Professorinnen und Professoren 4 LVS, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben 8 LVS nicht überschreiten. Voraussetzung für eine Ermäßigung nach Satz 1 ist, dass solche Verwaltungsaufgaben von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und dass deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde für die Durchführung von konkret umschriebenen und finanziell abgesicherten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Ermäßigungen bis zu 9 LVS gewähren, soweit stattdessen in gleichem Umfang Lehraufträge erteilt werden.
(8) Ermäßigungen der Lehrverpflichtung können nur für die Dauer der Wahrnehmung der genannten Funktionen oder Aufgaben gewährt werden. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen. Der Wegfall eines Ermäßigungsgrundes ist dem Präsidium unverzüglich anzuzeigen.
(9) Zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung einer Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Lehrverpflichtung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ganz oder teilweise ermäßigt werden.
(10) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach den Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird.
§ 11 Ermäßigungen im Medizinbereich
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Leistungen wird den Professorinnen und Professoren, die zu Klinik- oder Institutsdirektorinnen und -direktoren bestellt sind, eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in Höhe von 20 vom Hundert im Bereich der Medizin und in Höhe von 10 vom Hundert im Bereich der Zahnmedizin mit Ausnahme der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gewährt. Der Direktorin/Dem Direktor der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 vom Hundert gewährt.
(2) Für die Betreuung von Studierenden im Praktischen Jahr nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), wird die Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung vom 3. März 1994 (Amtsbl. S. 615), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080),
[4]
vermindert.
Fußnoten
[4])
KapVO vgl. BS-Nr. 221-10.
§ 12 Ermäßigungen an der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste Saar
(1) Für die Wahrnehmung folgender besonderer Funktionen an den Hochschulen ist die Lehrverpflichtung zu ermäßigen und zwar für
1. | Rektorinnen und Rektoren | bis zu 75 vom Hundert, |
2. | Prorektorinnen und Prorektoren, Fachbereichsvorsitzenden und Studiengangsleiterinnen und -leiter | bis zu 50 vom Hundert, |
3. | Frauenbeauftragte | bis zu 25 vom Hundert. |
Lehrpersonen, die mehrere der in Satz 1 genannten Funktionen wahrnehmen, wird nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt. Über die Ermäßigung entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur.
(2) Nehmen Lehrpersonen im Landesdienst Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit an ihrer Hochschule ganz oder teilweise ausschließen, kann das Ministerium für Bildung und Kultur nach Anhörung der Hochschule für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.
(3) Für besondere Aufgaben der Studienreform kann das Ministerium für Bildung und Kultur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewähren.
(4) Für Studienfachberaterinnen und -berater kann das Ministerium für Bildung und Kultur eine Ermäßigung von bis zu 25 vom Hundert der Lehrverpflichtung gewähren. Je Studiengang sollen nicht mehr als 2 LVS Entlastung für Studienberatungstätigkeiten gewährt werden.
(5) Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung in den Fällen der Absätze 3 und 4 kann in der Regel nur erfolgen, wenn die Funktionen oder Aufgaben mindestens für die Dauer eines Jahres übertragen werden.
(6) Zur Gewinnung oder Erhaltung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die im Kulturleben als Künstlerinnen und Künstler eine herausragende Position einnehmen, kann das Ministerium für Bildung und Kultur die Lehrverpflichtung auf Antrag für eine bestimmte Zeit ermäßigen. Die Ermäßigung darf 50 vom Hundert nicht überschreiten.
§ 13 Ermäßigungen für schwerbehinderte Lehrpersonen
Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert ist im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), kann im Einzelfall auf Antrag ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung
1. | von mindestens 50 vom Hundert | bis zu 12 vom Hundert, |
2. | von mindestens 70 vom Hundert | bis zu 18 vom Hundert, |
3. | von mindestens 90 vom Hundert | bis zu 25 vom Hundert. |
Vierter Abschnitt Entscheidungen, Berichtspflichten
§ 14 Entscheidungen
Entscheidungen nach dieser Verordnung werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, von den Hochschulen getroffen. Zuständig sind
1.
an der Universität des Saarlandes die Dekanin/der Dekan in einem mit der Präsidentin/dem Präsidenten abgestimmten Verfahren, bei Entscheidungen nach § 5 Absatz 2 und § 10 das Präsidium,
2.
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes die Dekanin/der Dekan, bei Entscheidungen nach § 10 und soweit es sich um fakultätsübergreifende Angelegenheiten handelt, die Präsidentin/der Präsident,
3.
an den künstlerischen Hochschulen die/der Fachbereichsvorsitzende, soweit es sich um fachbereichsübergreifende Angelegenheiten handelt, die Rektorin/der Rektor.
§ 15 Nachweispflicht
Jede Lehrperson hat nach Ablauf eines Semesters gegenüber dem zuständigen Organ der Hochschule schriftlich oder elektronisch nachzuweisen, dass sie ihre Lehrverpflichtung erfüllt hat. Soweit die Lehrverpflichtung nicht erfüllt wurde, sind die Gründe dafür anzugeben.
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmung
Für Lehrpersonen, die am 1. Februar 2009 bereits hauptberuflich an den Hochschulen tätig waren und von den §§ 5 bis 7 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009 S. 189) nicht erfasst worden waren, gelten hinsichtlich des Umfangs der Lehrverpflichtung die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung vom 10. Februar 1994 (Amtsbl. S. 482, 1181) fort.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2018 in Kraft. Sie ist erstmals zum Sommersemester 2018 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Lehrverpflichtungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (Amtsbl. 2009 S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974) außer Kraft.
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