LZulV
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Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräfte-Zulagenverordnung - LZulV) Vom 16. Februar 1979

Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräfte-Zulagenverordnung - LZulV) Vom 16. Februar 1979
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 9. März 2023 (Amtsbl. I S. 248)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräfte-Zulagenverordnung - LZulV) vom 16. Februar 197901.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 124.03.2023
§ 224.03.2023
§ 3 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 401.01.2002
Auf Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)
in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 1979 (Bundesgesetzbl. I S. 49)
[2]
, verordnet die
Landesregierung:
Fußnoten
[2])
BBesG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Art. 2 und 2a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).

§ 1

(1) Für die Dauer der Wahrnehmung der in Absatz 2 aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 45 des Saarländischen Besoldungsgesetzes erhalten Lehrkräfte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage.
(2) Die Stellenzulage beträgt
1. für Fachlehrer an Grundschulen in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11, für Technische Lehrer in Besoldungsgruppe A 10 oder A 11, soweit sie nicht die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik besitzen, und für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in Besoldungsgruppe A 12 bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule 51,13 Euro,
2. für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in Besoldungsgruppe A 12 und für Förderschullehrer in Besoldungsgruppe A 13 bei Verwendung als
a) Fachleiter der Ausbildung für das Lehramt der Primarstufe, das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) oder das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen,
b) Dozenten im Rahmen der Vorbereitung auf eine Staatsprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Saarländisches Lehrerbildungsgesetz 76,69 Euro,
3. für Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in Besoldungsgruppe A 12, Realschullehrer und Förderschullehrer in Besoldungsgruppe A 13 bei Verwendung als stellvertretende Didaktikleiter zur schulfachlichen Koordinierung an Gesamtschulen 76,69 Euro,
4. für Lehrkräfte in Besoldungsgruppe A 13 oder A 14, die zur Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter einer Abteilung an das Landesinstitut für Pädagogik und Medien abgeordnet sind, bei Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Rahmen der Lehrerfortbildung 51,13 Euro,
5. für Lehrkräfte der beruflichen Schulen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 14 bei einer Lehrtätigkeit an einer Justizvollzugsanstalt 51,13 Euro,
6. für Realschullehrer in Besoldungsgruppe A 13 bei Verwendung als Fachleiter der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen 76,69 Euro,
7. für Studienräte und Oberstudienräte bei Verwendung als Fachleiter an einem Studienseminar oder einem Landesseminar 76,69 Euro.

§ 2

(1) Die Stellenzulage wird nur gewährt, wenn die Lehrkraft die Funktion nicht nur vorübergehend ausübt. Die Wahrnehmung der Funktion muss mindestens fünfzehn vom Hundert der Gesamttätigkeit in Anspruch nehmen.
(2) Studienräte und Oberstudienräte können die Stellenzulage für die Wahrnehmung einer Funktion nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 7 nur erhalten, soweit bei Anrechnung dieser Ämter die Obergrenze nach Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 15 der Besoldungsordnung A des Saarländischen Besoldungsgesetzes nicht überschritten wird.
(3) Übt eine Lehrkraft mehrere der in § 1 Abs. 2 genannten Funktionen aus, wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen unterschiedlicher Höhe die jeweils höhere gewährt.
(4) Die Stellenzulage gemäß Absatz 2 Nr. 1 für Lehrer an allgemein bildenden Schulen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bei ausschließlicher Verwendung an einer Förderschule entfällt beim Bezug einer Zulage gemäß Vorbemerkung Nummer 13 zu den Besoldungsordnungen A und B des Saarländischen Besoldungsgesetzes.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.
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