SLehrLVO
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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Saarlandes (Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung - SLehrLVO) (Art. 3 der Verordnung) vom 27. September 2011

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Saarlandes (Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung - SLehrLVO) (Art. 3 der Verordnung) vom 27. September 2011
[1]
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455)
Fußnoten
[1])
Diese Verordnung enthält in Art. 6 folgende Übergangsregelung: „Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworbene Rechtspositionen bleiben unberührt.“

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes des Saarlandes (Saarländische Lehrerlaufbahnverordnung - SLehrLVO) (Art. 3 der Verordnung) vom 27. September 201114.10.2011
Eingangsformel14.10.2011
Abschnitt I - Allgemeines14.10.2011
§ 1 - Geltungsbereich30.01.2015
Abschnitt II - Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes14.10.2011
1. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes14.10.2011
§ 2 - Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes24.07.2015
§ 3 - Vorbereitungsdienst24.07.2015
§ 4 - Verwendung bei der Schulaufsichtsbehörde14.10.2011
2. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des höheren Dienstes14.10.2011
§ 5 - Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes01.02.2013
§ 6 - Dienstzeit14.10.2011
§ 7 - Schulaufsichtsdienst24.07.2015
3. Lehramtsbefähigungen anderer Bundesländer01.01.2015
§ 7a - Erwerb der Laufbahnbefähigung01.01.2015
Abschnitt III - Ausnahmen14.10.2011
§ 8 - Zuständigkeiten30.01.2015
Abschnitt IV - Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzugsdienst14.10.2011
§ 9 - Laufbahnwechsel14.10.2011
Abschnitt V - Lehrerinnen und Lehrer bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln14.10.2011
§ 10 - Landesinstitut für Präventives Handeln14.10.2011
Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften14.10.2011
§ 10 a - Übergangsregelung27.01.2012
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten30.01.2015
Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl. I S. 1522),
[2]
verordnet die
Landesregierung
:
Fußnoten
[2])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.

Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes im Saarland, soweit das Ministerium für Bildung und Kultur oberste Dienstbehörde ist, sowie für Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzugsdienst und Lehrerinnen und Lehrer bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln. Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Saarländische Laufbahnverordnung
[3]
entsprechende Anwendung.
Fußnoten
[3])
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

Abschnitt II Laufbahnen des Schul- und Schulaufsichtsdienstes

1. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes

§ 2 Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) Zu den Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes gehören:
1.
die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9),
1a.
die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für die Primarstufe,
2.
die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers an Hauptschulen und Gesamtschulen,
3.
die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für Sonderpädagogik,
4.
die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers an Realschulen und Gesamtschulen,
5.
die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10),
6.
die Laufbahn der Lehrerin oder des Lehrers mit Lehramtsbefähigung für Realschulen bei Verwendung an Gymnasien (Gymnasiallehrerin oder Gymnasiallehrer),
7.
die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Grundschulen,
8.
die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers für musisch-technische Fächer,
9.
die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen,
10.
die Laufbahn der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers und
11.
die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung.
(2) Die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des gehobenen Dienstes wird durch die entsprechende Lehramtsbefähigung nachgewiesen. Der Erwerb der Lehramtsbefähigung richtet sich bei Bewerberinnen und Bewerbern für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Laufbahnen nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes.
[4]
Die Lehramtsbefähigung für die in Absatz 1 Nummer 10 genannte Laufbahn wird nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes durch Ablegung der entsprechenden Lehramtsprüfung erworben. Für die übrigen in Absatz 1 genannten Laufbahnen werden keine Bewerberinnen und Bewerber mehr ausgebildet.
Fußnoten
[4])
SLBiG vgl. 2030-96.

§ 3 Vorbereitungsdienst

(1) Die Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes richten sich, soweit entsprechende Ausbildungsgänge bestehen, nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes.
[4]
In den Vorbereitungsdienst für die in § 2 Absatz 1 Nummer 10 genannte Laufbahn kann eingestellt werden, wer
1.
einen mittleren Bildungsabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und einen mindestens dreisemestrigen Fachschulbesuch mit staatlicher oder staatlich anerkannter Abschlussprüfung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung mit Meisterprüfung in einer Fachrichtung nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder eine vom Ministerium für Bildung und Kultur als gleichwertig anerkannte Ausbildung nachweist und
3.
nach Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.
Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bei Bewerberinnen und Bewerbern für bestimmte Fachrichtungen von dem Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(3) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung, die für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits die Befähigung für ein anderes Lehramt erworben haben und eine mindestens zweijährige Lehrertätigkeit nachweisen, kann diese Tätigkeit teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; die Entscheidung trifft das Ministerium für Bildung und Kultur.
(4) Die §§ 22 und 23 der Saarländischen Laufbahnverordnung
[3]
finden keine Anwendung.
Fußnoten
[3])
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.
[4])
SLBiG vgl. 2030-96.

§ 4 Verwendung bei der Schulaufsichtsbehörde

Einer Lehrerin oder einem Lehrer einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann das Amt „Rektorin bei der Schulaufsichtsbehörde“ oder „Rektor bei der Schulaufsichtsbehörde“ verliehen werden. Der Aufstieg von Lehrerinnen und Lehrern einer Laufbahn des gehobenen Dienstes in den Schulaufsichtsdienst richtet sich nach § 7 Absatz 2 bis 5.

2. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber des höheren Dienstes

§ 5 Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes

Zu den Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes gehören die Laufbahn für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13), die Laufbahn für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) und die Laufbahn für das Lehramt an beruflichen Schulen. Die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes wird durch die entsprechende Lehramtsbefähigung nachgewiesen. Der Erwerb der Lehramtsbefähigung richtet sich nach den Vorschriften des Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetzes
[4]
. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate. Für die Laufbahn für das Lehramt an beruflichen Schulen kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorsehen, dass der Vorbereitungsdienst bis zu zwei Jahre dauert. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Fußnoten
[4])
SLBiG vgl. 2030-96.

§ 6 Dienstzeit

Die Zeit einer Beurlaubung staatlicher Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung an Schulen im Ausland auf Grund der Vermittlung des Bundesverwaltungsamtes gilt bis zur Dauer von drei Jahren als Dienstzeit im Sinne des § 6 Absatz 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung.
[3]
Fußnoten
[3])
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

§ 7 Schulaufsichtsdienst

(1) Die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes ist bei der staatlichen Schulaufsichtsbehörde eingerichtet. Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für eine der in § 5 genannten Laufbahnen besitzen auch die Befähigung für die Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes.
(2) Lehrerinnen und Lehrern der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes kann ein Amt des Schulaufsichtsdienstes im Wege des Aufstiegs übertragen werden, wenn sie
1.
nach ihrer Persönlichkeit, ihren Fähigkeiten und bisherigen Leistungen für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheinen,
2.
sich in einem Beförderungs- oder in dem in § 4 Satz 1 genannten Amt befinden,
3.
nach Beendigung der Probezeit mindestens acht Jahre als Lehrkraft tätig waren, davon mindestens zwei Jahre in der Leitung einer Schule, bei der Schulaufsichtsbehörde oder in einer gleichwertigen Tätigkeit in der Lehrerbildung,
4.
sich einer Eignungsprüfung nach Absatz 3 mit Erfolg unterzogen haben und
5.
erfolgreich in die Aufgaben des Schulaufsichtsdienstes eingeführt wurden.
(3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 2 Nummer 4 erfolgt durch eine vom Ministerium für Bildung und Kultur eingesetzte Kommission und besteht insbesondere aus:
1.
der Beurteilung von mindestens zwei Unterrichtsstunden anderer Lehrkräfte und
2.
einem mindestens einstündigen Prüfungsgespräch.
(4) Wer nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung nach Absatz 3 für den Schulaufsichtsdienst geeignet erscheint, kann durch das Ministerium für Bildung und Kultur mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten beauftragt werden (Einführungszeit). Die Dauer der Einführungszeit beträgt mindestens sechs Monate.
(5) §§ 35 und 36 der Saarländischen Laufbahnverordnung
[3]
finden keine Anwendung.
Fußnoten
[3])
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

3. Lehramtsbefähigungen anderer Bundesländer

§ 7a Erwerb der Laufbahnbefähigung

Im Falle der Anerkennung von in anderen Bundesländern erworbenen Lehramtsbefähigungen steht eine kürzere als die nach § 3 Absatz 2 oder nach § 5 Satz 4 oder 5 vorgesehene Dauer des Vorbereitungsdienstes dem Erwerb der entsprechenden Laufbahnbefähigung nicht entgegen.

Abschnitt III Ausnahmen

§ 8 Zuständigkeiten

Das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Finanzen und Europa können auf Vorschlag des Ministeriums für Bildung und Kultur für einzelne Fälle Ausnahmen von der Mindestdienstzeit für den Aufstieg (§ 7 Absatz 2 Nummer 3) zulassen, wenn ein besonderes dienstliches Bedürfnis vorliegt.

Abschnitt IV Lehrerinnen und Lehrer im Justizvollzugsdienst

§ 9 Laufbahnwechsel

(1) Ein Amt als Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst kann Lehrerinnen oder Lehrern der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Lehrerlaufbahnen verliehen werden, wenn sie
1.
nach Erwerb der Lehramtsbefähigung mindestens ein Jahr an einer Grundschule, Hauptschule, Sekundarschule, Erweiterten Realschule, Gesamtschule bis Klassenstufe 10 oder Förderschule und ein weiteres Jahr an einer Justizvollzugsanstalt tätig gewesen sind und
2.
ihre Eignung als Lehrerin oder Lehrer im Justizvollzugsdienst durch eine Prüfung nachgewiesen haben.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Prüfung trifft das Ministerium der Justiz.

Abschnitt V Lehrerinnen und Lehrer bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln

§ 10 Landesinstitut für Präventives Handeln

Lehrämter sind auch bei dem Landesinstitut für Präventives Handeln eingerichtet.

Abschnitt VI Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 10 a Übergangsregelung

(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 vor dem 1. Februar 2012 begonnen haben, dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von § 3 Absatz 2 zwei Jahre. Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate, soweit die Erste Staatsprüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung und die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Saarland vom 18. März 2008 (Amtsbl. S. 548), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 2011 (Amtsbl. I S. 270), in der jeweils geltenden Fassung abgelegt wurde oder wenn die Erste Staatsprüfung oder eine für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebene Lehramtsprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt wurde, in dem der auf diese Prüfung folgende Vorbereitungsdienst nicht länger als 18 Monate dauert.
(2) Für Referendarinnen und Referendare, die ihren
Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen nach § 5 vor dem 1. Februar 2013 beginnen, dauert der Vorbereitungsdienst abweichend von § 5 Satz 4 zwei Jahre.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Zweite besondere Saarländische Laufbahnverordnung vom 6. Januar 1983 (Amtsbl. S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1174), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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