Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) Vom 23. Juni 1999
Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) Vom 23. Juni 1999
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 geändert, § 21a aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 und 2 der Gesetzes vom 18. Mai 2016 (Amtsbl. I S. 366) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1434 zur Neufassung des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) und zur Änderung weiterer Gesetze vorn 23. Juni 1999.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Saarländisches Lehrerinnen- und Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) vom 23. Juni 1999 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 16.01.2015 |
Erster Teil - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 1 - Ziel und Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung | 27.01.2012 |
§ 2 - Lehrämter an öffentlichen Schulen | 01.08.2012 |
§ 3 - Gliederung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung | 27.01.2012 |
§ 4 - Lehramtsbefähigungen | 01.08.2012 |
§ 5 - Prüfungen, Prüfungsamt | 01.10.2012 |
§ 6 - Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen | 27.01.2012 |
§ 7 - Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen | 18.01.2016 |
Zweiter Teil - Studium und Erste Staatsprüfung | 01.01.2002 |
§ 8 - Inhaltliche Gestaltung des Studiums | 16.01.2015 |
§ 8 a - Lehramt für die Primarstufe | 16.01.2015 |
§ 9 - Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) | 16.01.2015 |
§ 10 - Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) | 16.01.2015 |
§ 11 - Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) | 16.01.2015 |
§ 12 - Lehramt an beruflichen Schulen | 16.01.2015 |
§ 13 - Lehramt für Sonderpädagogik | 16.01.2015 |
§ 14 - Erweiterung des Studiums | 01.10.2012 |
§ 15 - Durchführung des Studiums | 01.10.2012 |
§ 16 - Erste Staatsprüfung | 16.01.2015 |
Dritter Teil - Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung | 01.01.2002 |
§ 17 - Vorbereitungsdienst | 17.07.2015 |
§ 18 - Zweite Staatsprüfung | 01.01.2002 |
Vierter Teil - Fort- und Weiterbildung | 01.01.2002 |
§ 19 - Fortbildung der Lehrkräfte, Weiterbildung | 01.10.2012 |
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2002 |
§ 20 - Lehramtsbefähigungen nach dem bisherigen Recht | 01.01.2002 |
§ 21 - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen | 16.01.2015 |
§ 21a - (aufgehoben) | 10.08.2016 |
§ 22 - Aufhebung und Änderung von Vorschriften | 01.01.2002 |
§ 23 - Inkrafttreten, Übergangsregelungen | 16.01.2015 |
Inhaltsverzeichnis | |
Erster Teil Allgemeines | |
§ 1 | Ziel und Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung |
§ 2 | Lehrämter an öffentlichen Schulen |
§ 3 | Gliederung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung |
§ 4 | Lehramtsbefähigungen |
§ 5 | Prüfungen, Prüfungsamt |
§ 6 | Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen |
§ 7 | Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen |
Zweiter Teil Studium und Erste Staatsprüfung | |
§ 8 | Inhaltliche Gestaltung des Studiums |
§ 8a | Lehramt für die Primarstufe |
§ 9 | Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) |
§ 10 | Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) |
§ 11 | Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) |
§ 12 | Lehramt an beruflichen Schulen |
§ 13 | Lehramt für Sonderpädagogik |
§ 14 | Erweiterung des Studiums |
§ 15 | Durchführung des Studiums |
§ 16 | Erste Staatsprüfung |
Dritter Teil Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung | |
§ 17 | Vorbereitungsdienst |
§ 18 | Zweite Staatsprüfung |
Vierter Teil Fort- und Weiterbildung | |
§ 19 | Fortbildung der Lehrkräfte, Weiterbildung |
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften | |
§ 20 | Lehramtsbefähigungen nach dem bisherigen Recht |
§ 21 | Ausbildungs- und Prüfungsordnungen |
§ 21a | Befristete Sonderregelung zur Deckung des Lehrkräftebedarfs |
§ 22 | Aufhebung und Änderung von Vorschriften |
§ 23 | Inkrafttreten, Übergangsregelungen |
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Ziel und Aufgaben der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung soll die Lehrkraft zu einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der inklusiven Unterrichtung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler und für die selbstständige Ausübung eines Lehramts an öffentlichen Schulen gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Saarlandes und den besonderen Bildungszielen der Schule befähigen.
§ 2 Lehrämter an öffentlichen Schulen
Dieses Gesetz regelt die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für
1.
das Lehramt für die Primarstufe,
2.
das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9),
3.
das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10),
4.
das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen),
5.
das Lehramt an beruflichen Schulen,
6.
das Lehramt für Sonderpädagogik.
Dieses Gesetz gilt nicht für die Ausbildung von Technischen Lehrkräften (Lehrkräfte für Fachpraxis).
§ 3 Gliederung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
(1) Die Lehrerinnen- und Lehrerbildung gliedert sich in Studium und Vorbereitungsdienst und umfasst zudem die Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind mit dem Ziel wissenschaftlich fundierter und praxisorientierter Berufsausbildung aufeinander bezogen.
§ 4 Lehramtsbefähigungen
(1) Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. § 4 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) bleibt unberührt
(1a) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe wird die Befähigung zum Unterricht an Grundschulen sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform und zur Zusammenarbeit mit vorschulischen Bildungseinrichtungen erworben.
(2) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) wird die Befähigung zum Unterricht an Grundschulen und in einem Fach/Lernbereich, das/der in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen bis Klassenstufe 9 unterrichtet wird, sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform und zur Zusammenarbeit mit vorschulischen Bildungseinrichtungen erworben.
(3) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) wird die Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern bzw. einem Fach und einem Lernbereich, die in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden, sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform erworben.
(4) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) wird die Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern, die in den Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden, sowie zur Erziehung insbesondere in den genannten Schulformen erworben.
(5) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen wird die Befähigung zum Unterricht in Fächern einer beruflichen Fachrichtung und in einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) sowie zur Erziehung insbesondere in den genannten Schulformen erworben.
(6) Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird die Befähigung zur Erziehung und zum Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf in sonderpädagogischen Fachrichtungen und in einem Unterrichtsfach/Lernbereich bzw. einer beruflichen Fachrichtung erworben.
(7) Die Befähigung zu dem seiner Ersten Staatsprüfung entsprechenden Lehramt an öffentlichen Schulen erwirbt auch, wer die Zweite Staatsprüfung für ein anderes Lehramt bestanden hat und danach mindestens fünf Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist
§ 5 Prüfungen, Prüfungsamt
(1) Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen schließt mit der Ersten Staatsprüfung, der Vorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung ab. An Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen abgelegte Prüfungen sind Bestandteil der Ersten Staatsprüfung.
(2) Die Erste und die Zweite Staatsprüfung werden vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt, das beim Ministerium für Bildung und Kultur eingerichtet ist.
§ 6 Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen
(1) Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erworben hat, kann die Befähigung zu einem weiteren Lehramt durch eine zusätzliche Staatsprüfung erwerben. Eine unterrichtspraktische Einführung in das weitere Lehramt ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
Gleiches gilt für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 und 6 beim Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 4 und 5.
(2) Wer die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 erworben hat, kann die Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 dadurch erwerben, dass er die erforderliche Vorbildung in einer Staatsprüfung nachweist, die auf dieses Lehramt bezogen ist. Die Lehrkraft ist in die Unterrichtspraxis des neuen Lehramts einzuführen.
Gleiches gilt für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 beim Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt und für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 6 beim Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3.
§ 7 Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen
(1) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung gilt als anerkannt, wenn das Studium den von der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt vorgesehenen Vorgaben entspricht. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist eröffnet, soweit die Ausbildung in dem betreffenden Lehramt und in den entsprechenden Fächern vorgesehen ist. Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz durch Ablegen einer das Studium abschließenden Lehramtsprüfung und der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung erworbene Lehramtsbefähigung gilt als Befähigung zu einem Lehramt gemäß §§ 2 und 4. Im Übrigen gilt eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegte, das Studium abschließende Lehramtsprüfung oder eine durch Ablegen einer solchen Lehramtsprüfung und der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung erworbene Lehramtsbefähigung als anerkannt, wenn sie einem der in §§ 2 und 4 genannten Lehrämter entspricht. Sie kann von dem Ministerium für Bildung und Kultur anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist und sich im Wesentlichen auf die gleiche Schulform bezieht.
(2) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann zur Sicherung des Lehrernachwuchses auf Antrag die Abschlussprüfung in einem als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeigneten Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen, das im Sinne von § 4 Abs. 3 und 4 dem Studium eines Unterrichtsfaches/Lernbereichs oder im Sinne von § 4 Abs. 5 dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht, der Ersten Staatsprüfung zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst gleichstellen. Dasselbe gilt für den Masterabschluss in einem akkreditierten Studiengang an Fachhochschulen, der im Sinne von § 4 Abs. 5 dem Studium einer beruflichen Fachrichtung entspricht. Hierbei kann von dem Erfordernis eines weiteren Faches bzw. eines allgemeinbildenden Unterrichtsfaches der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) abgesehen werden. In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann bestimmt werden, dass in diesem Fall die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung den Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums voraussetzt. Ferner kann das Ministerium für Bildung und Kultur zur Sicherung des Lehrernachwuchses an beruflichen Schulen auf Antrag die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen zwecks Zulassung zum Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt gleichstellen. Hierbei kann von dem Erfordernis einer beruflichen Fachrichtung abgesehen werden.
(3) Das Ministerium für Bildung und Kultur kann die geeignete wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen abschließende Diplomprüfung oder gleichwertige Hochschulprüfung allgemein oder im Einzelfall als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen anerkennen. Absatz 2 Satz 3 findet Anwendung.
(4) Das Ministerium für Bildung und Kultur stellt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5 fest, ob eine im Ausland erworbene Lehramtsbefähigung der Befähigung zu einem Lehramt gemäß § 2 entspricht.
(5) Die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Qualifikationsstaat) erworbene oder anerkannte Befähigung für den Lehrerberuf wird auf Antrag der ihr entsprechenden Befähigung für ein Lehramt gemäß § 2 gleichgestellt, wenn
1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt,
2.
die Befähigung zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrerberuf im Qualifikationsstaat berechtigt und einem Lehramt nach § 2 zugeordnet werden kann,
3.
der Nachweis der Befähigung von einer nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Qualifikationsstaates zuständigen Behörde ausgestellt wurde und
4.
die zur Erlangung der Befähigung erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der im Saarland für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.
Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4, so können die vorhandenen Unterschiede ganz oder teilweise durch im Rahmen der bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene und von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannte Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen werden. Soweit nach Satz 2 kein vollständiger Ausgleich der Unterschiede möglich ist, kann die Gleichstellung davon abhängig gemacht werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erfolgreich eine Eignungsprüfung ablegt oder einen Anpassungslehrgang durchläuft. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang werden für dessen Dauer in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft eingestellt und erhalten eine Vergütung in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Vor der Ausübung des Berufs als Lehrkraft an einer öffentlichen saarländischen Schule müssen die hierfür erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Das Nähere zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132), in der jeweils geltenden Fassung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur für den Beruf der Lehrkraft durch Rechtsverordnung. Diese trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
das Verfahren der Antragstellung, die dem Antrag auf Gleichstellung beizufügenden Unterlagen sowie die maßgeblichen Verfahrensfristen,
2.
die inhaltliche Ausgestaltung, Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung sowie die jeweilige Zulassung hierzu und
3.
die Anforderungen an den Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse.
(6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), geändert durch das Gesetz vom 11. November 2015 (Amtsbl. I S. 878), findet mit Ausnahme der §§ 10 Absatz 3, 13b sowie des § 17 keine Anwendung. Das Ministerium für Bildung und Kultur ist zuständige Stelle für die Bearbeitung von
1.
eingehenden Warnmeldungen nach § 13b Absatz 1 und 3 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland für den Beruf der Lehrkraft und
2.
ausgehenden Warnmeldungen nach § 13b Absatz 1 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland, sofern es als Schulaufsichtsbehörde einer Lehrkraft die Ausübung des Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt hat; die Übermittlung der Warnmeldung hat spätestens drei Tage nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erfolgen.
Zweiter Teil Studium und Erste Staatsprüfung
§ 8 Inhaltliche Gestaltung des Studiums
(1) Das Studium umfasst insbesondere am Ausbildungsziel orientierte fachwissenschaftliche und praxisorientierte Studien sowie die entsprechende Grundlegung der Bildungswissenschaften und der Fachdidaktiken. In das Studium werden Praktika einbezogen.
(2) Als wissenschaftliches Studium im Sinne dieses Gesetzes gilt auch das Studium künstlerischer Fächer.
(3) Die Lernbereiche der Primarstufe gelten als ein Unterrichtsfach (Didaktik der Primarstufe).
(4) Die Regelstudienzeit richtet sich nach dem angestrebten Lehramt.
§ 8 a Lehramt für die Primarstufe
(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe umfasst:
1.
das Studium der Lernbereiche der Primarstufe,
2.
das Studium eines Faches aus dem Fächerkanon der Stundentafel der Grundschule,
3.
ein bildungswissenschaftliches Studium.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
§ 9 Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9)
(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) umfasst:
1.
das Studium für die Lernbereiche der Primarstufe,
2.
das Studium eines Unterrichtsfachs/Lernbereichs der Sekundarstufe I,
3.
ein bildungswissenschaftliches Studium.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
§ 10 Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10)
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) umfasst:
1.
das Studium von zwei Unterrichtsfächern bzw. einem Fach und einem Lernbereich der Sekundarstufe I,
2.
ein bildungswissenschaftliches Studium.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
§ 11 Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen)
(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) umfasst:
1.
das Studium von zwei Unterrichtsfächern der Sekundarstufen I und II,
2.
ein bildungswissenschaftliches Studium.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.
§ 12 Lehramt an beruflichen Schulen
(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfasst:
1.
das Studium einer beruflichen Fachrichtung,
2.
das Studium eines allgemeinbildenden Unterrichtsfaches der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II),
3.
ein bildungswissenschaftliches Studium.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.
§ 13 Lehramt für Sonderpädagogik
(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfasst:
1.
das Studium sonderpädagogischer Fachrichtungen,
2.
das Studium eines Unterrichtsfaches/Lernbereichs; als Studium eines Unterrichtsfaches/Lernbereichs gilt auch das Studium einer beruflichen Fachrichtung,
3.
ein bildungswissenschaftliches Studium.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt zehn Semester.
§ 14 Erweiterung des Studiums
(1) Das Studium gemäß den Vorschriften der §§ 8 a bis 13 kann durch das Studium zusätzlicher Unterrichtsfächer/Lernbereiche, sonderpädagogischer oder beruflicher Fachrichtungen erweitert werden.
(2) Wer sein Studium erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet nur die Erste Staatsprüfung ab. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine für ein Lehramt geeignete sonstige Prüfung als Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung anerkennen.
§ 15 Durchführung des Studiums
(1) Das Studium für ein Lehramt ist an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Möglichkeiten der Kooperation von Hochschulen im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften sollen genutzt werden.
(2) Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen im Ausland erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn das Ministerium für Bildung und Kultur ihre Gleichwertigkeit festgestellt hat.
(3) Die Studien- und Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Studienziele einschließlich der Prüfungen und der in den jeweiligen Studiengang einbezogenen Schulpraktika innerhalb der Regelstudienzeit erreicht werden können.
§ 16 Erste Staatsprüfung
(1) In der Ersten Staatsprüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und bildungswissenschaftlichen Studienziele erreicht hat und für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.
(2) Die Erste Staatsprüfung umfasst an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Rahmen von lehramtsbezogenen Studiengängen erbrachte Prüfungsleistungen und je eine auf die Unterrichtsfächer/Lernbereiche oder Fachrichtungen des jeweiligen Studiengangs bezogene mündliche Prüfung, die vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abgelegt wird.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu den vor dem Staatlichen Prüfungsamt für das Lehramt an Schulen abzulegenden Prüfungen ist der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und eines ordnungsgemäßen Studiums mit den erforderlichen Praktika sowie Leistungs- und Prüfungsnachweisen. Die entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar bedürfen der Zustimmung der Ministerpräsidentin im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur.
(4) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem Studium spätestens im letzten Semester der Regelstudienzeit zu den mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 an und legt diese unmittelbar im Anschluss an sein Studium ab, so gelten diese Prüfungen im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.
Dritter Teil Vorbereitungsdienst und Zweite Staatsprüfung
§ 17 Vorbereitungsdienst
(1) Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist vornehmlich die Einübung in die Unterrichtspraxis unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Schulformen, aufbauend auf den im Studium erworbenen fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen, unterrichts- und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten. Zur Ausbildung im Vorbereitungsdienst gehört auch selbstständige Unterrichtstätigkeit. Der Erwerb von schulbezogenen Zusatzqualifikationen ist möglich.
(2) Die Verteilung der für den Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf die Bewerberinnen und Bewerber erfolgt nach dem Gesetz über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Saarland (GZVL) in seiner jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter erfolgt für die in § 4 jeweils genannten Schulformen.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird in der Regel im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Dauer und Beendigung richten sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften. Liegen die allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vor, so kann der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der an vergleichbare Lehramtsanwärterinnen und -anwärter des Saarlandes gezahlten Anwärterbezüge.
§ 18 Zweite Staatsprüfung
(1) Durch die Zweite Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling zur selbstständigen Erfüllung des Erziehungs- und Unterrichtsauftrags in der Schule befähigt ist.
(2) Die Zweite Staatsprüfung findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt.
Vierter Teil Fort- und Weiterbildung
§ 19 Fortbildung der Lehrkräfte, Weiterbildung
(1) Die Fortbildung soll die Lehrkräfte in die Lage versetzen, den sich ändernden Anforderungen ihres Amtes zu entsprechen. Sie ist durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen zu fördern.
(2) Die Lehrkräfte, insbesondere Lehrkräfte mit Leitungs- oder Ausbildungsfunktionen, sind verpflichtet, sich fortzubilden und an Fortbildungsveranstaltungen auch innerhalb unterrichtsfreier Zeiten teilzunehmen.
(3) Dem Erwerb von Lehramtsbefähigungen nach § 6 und von Zusatzqualifikationen nach § 17 dienen Weiterbildungsangebote an der Universität des Saarlandes oder an durch das Ministerium für Bildung und Kultur anerkannten Einrichtungen.
(4) Umfang und Inhalt der Fort- und Weiterbildung regelt das Ministerium für Bildung und Kultur. Vereinbarungen mit den Kirchen bleiben unberührt.
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Lehramtsbefähigungen nach dem bisherigen Recht
Die Befähigung zu einem Lehramt, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben ist, bleibt unberührt. Die Regelungen des § 6 können auf Antrag Anwendung finden.
§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
(1) Das Ministerium für Bildung und Kultur erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (Lehramtsprüfungsordnungen I und II) als Rechtsverordnungen
[2]
im Rahmen der für Lehrkräfte geltenden Laufbahnvorschriften im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport. Vereinbarungen mit den Kirchen
[3]
bleiben unberührt.
(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind insbesondere Bestimmungen vorzusehen über:
1.
die Studienfächer/Lernbereiche bzw. beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen, die im Hinblick auf die einzelnen Lehrämter gewählt werden können,
2.
die Verteilung des Stoffes der Fachwissenschaften, der Fachdidaktik und der Bildungswissenschaften auf das Studium und den Vorbereitungsdienst,
3.
die Organisation und Durchführung von Praktika,
4.
die Gliederung und Organisation des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere Art, Zahl und Gegenstand der für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweise,
6.
Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen, auch für Erweiterungsprüfungen und zusätzliche Prüfungen gemäß § 6; zum Nachweis von erbrachten Prüfungsleistungen kann auch ein Leistungspunktesystem unter Berücksichtigung des europäischen Kredit-Transfersystems (ECTS) herangezogen werden,
7.
die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Prüflings abgestufte Beurteilung ermöglichen,
8.
das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,
9.
die Ermittlung und Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
10.
die Zusammensetzung und Verfahrensweise der Prüfungsausschüsse,
11.
die Rechtsfolgen des Nichterbringens geforderter Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Täuschungsversuchen,
12.
die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
13.
die Anrechnung von Studienleistungen und von Prüfungsleistungen, die in einem anderen Prüfungsverfahren erbracht worden sind,
14.
die Anrechnung geeigneter Vordienstzeit auf den Vorbereitungsdienst.
Fußnoten
[2])
Vgl. BS- Nrn. 2030- 65 (Gymnasien), 2030-66 (Hauptschulen und Gesamtschulen), 2030-68 (berufliche Schulen), 2030-80 (Realschulen und Gesamtschulen) und 2030-96-2 (Primarstufe).
[3])
Vgl. BS-Anhang Nrn. 49 und 50.
§ 21a
(aufgehoben)
§ 22 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
Das Saarländische Lehrerbildungsgesetz (SLBiG) vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird aufgehoben, soweit in den Übergangsregelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 23 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 1999 in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 3 Absatz 2 und 3 sowie - jeweils ausgenommen Absatz 2 - §§ 11a und 12 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes (SLBiG) vom 12. Juli 1978 (Amtsbl. S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), betreffend das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bleiben für Studierende bzw. Referendare/Referendarinnen, die nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt aufgenommen haben, weiterhin in Kraft; die Regelung des § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zu einem Lehramt nach Satz 1 gelten die Regelungen zum Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen (§ 6) entsprechend. Zudem gelten die Lehrämter nach Satz 1, soweit dies für die Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen nach § 7 erforderlich ist, als Lehrämter im Sinne der §§ 2 und 4.
(3) § 2 Satz 1 Nr. 3, § 4 Absatz 4 und § 11 des Saarländischen Lehrerbildungsgesetzes vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1694), betreffend das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Klassenstufen 5 bis 13) bleiben für Studierende bzw. Referendare/Referendarinnen, die nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst für dieses Lehramt aufgenommen haben, weiterhin in Kraft; die Regelungen des § 11 Absatz 2 sowie des § 21a gelten entsprechend. Für Lehrkräfte mit der Befähigung zu diesem Lehramt gelten die Regelungen zum Erwerb zusätzlicher Lehramtsbefähigungen (§ 6) entsprechend. Zudem gilt dieses Lehramt, soweit dies für die Anerkennung und Gleichstellung von Prüfungen und Lehramtsbefähigungen nach § 7 erforderlich ist, als Lehramt im Sinne der §§ 2 und 4.
(4) Für Studierende bzw. Lehramtsanwärter/Referendare und Lehramtsanwärterinnen/Referendarinnen, die ihr Studium bzw. ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, gelten die bisherigen Regelungen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen weiter, falls sie nicht selbst die Anwendung des neuen Rechts begehren.
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