Verordnung zur Organisation des Landesdenkmalrates Vom 6. Juli 2018
Verordnung zur Organisation des Landesdenkmalrates Vom 6. Juli 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Organisation des Landesdenkmalrates vom 6. Juli 2018 | 01.08.2018 |
Eingangsformel | 01.08.2018 |
§ 1 - Tätigkeit | 01.08.2018 |
§ 2 - Zusammensetzung | 01.08.2018 |
§ 3 - Amtszeit | 01.08.2018 |
§ 4 - Geschäftsordnung | 01.08.2018 |
§ 5 - Geschäftsstelle | 01.08.2018 |
§ 6 - Ausschüsse | 01.08.2018 |
§ 7 - Sitzungen | 01.08.2018 |
§ 8 - Entschädigung | 01.08.2018 |
§ 9 - Inkrafttreten, Übergangsregelung | 01.08.2018 |
Auf Grund des § 25 Absatz 4 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)
[1]
verordnet das Ministerium für Bildung und Kultur:
Fußnoten
[1])
Vgl. BS-Nr. 224-5.
§ 1 Tätigkeit
(1) Die oberste Denkmalbehörde und das Landesdenkmalamt werden in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege durch den Landesdenkmalrat beraten und unterstützt. Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, Stellungnahmen abzugeben sowie Anregungen und Empfehlungen auszusprechen.
(2) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Landesdenkmalrat besteht aus bis zu 16 Mitgliedern, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit oder ihres allgemeinen Wirkens in der Öffentlichkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erworben haben.
(2) Die Oberste Denkmalbehörde beruft als Mitglieder
1.
jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages,
2.
ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bistümer Speyer und Trier,
3.
ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfälzischen Landeskirche,
4.
ein Mitglied auf Vorschlag der Architektenkammer des Saarlandes,
5.
ein Mitglied auf Vorschlag der Ingenieurkammer des Saarlandes,
6.
ein Mitglied auf Vorschlag der Handwerkskammer des Saarlandes,
7.
ein Mitglied auf Vorschlag des Kunsthistorischen Instituts der Universität des Saarlandes,
8.
ein Mitglied auf Vorschlag des Instituts für Vor- und Frühgeschichte der Universität des Saarlandes,
9.
ein Mitglied auf Vorschlag der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
10.
ein Mitglied im Bereich der Landeskunde oder Geographie auf gemeinsamen Vorschlag des Instituts für Landeskunde im Saarland e. V., der Kommission für Saarländische Landesgeschichte e. V. und des Historischen Vereins für die Saargegend e. V.,
11.
ein Mitglied auf Vorschlag des Verbandes Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e. V.,
12.
ein Mitglied auf Vorschlag der Familienbetriebe Land und Forst in Rheinland-Pfalz und Saarland e. V. und
13.
bis zu drei weitere Mitglieder, die über besonderen Sachverstand in den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege befassten Gebieten verfügen.
(2) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
§ 3 Amtszeit
(1) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesdenkmalrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesdenkmalrat endet vorzeitig, wenn das Mitglied auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichtet oder wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, oder nach § 86 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2014 (Amtsbl. I S. 306), in der jeweils geltenden Fassung
[2]
abberufen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
Fußnoten
[2])
SVwVfG vgl. BS-Nr. 2010-5.
§ 4 Geschäftsordnung
Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Obersten Denkmalbehörde bedarf.
§ 5 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Landesdenkmalrates wird bei der Obersten Denkmalbehörde eingerichtet.
§ 6 Ausschüsse
Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, die Erledigung von Aufgaben im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen, die aus Mitgliedern des Landesdenkmalrates bestehen müssen, zu übertragen.
§ 7 Sitzungen
(1) Der Landesdenkmalrat tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.
(2) Die Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Obersten Denkmalbehörde, des Landesdenkmalamtes, der für Städtebau und Bauaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sowie der Landtagsfraktionen sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse einzuladen.
(3) Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
§ 8 Entschädigung
Den Mitgliedern des Landesdenkmalrates ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), in der jeweils geltenden Fassung
[39
für die Teilnahme an Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse zu gewähren.
Fußnoten
[39)
Vgl. BS-Nr. 204-1.
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
(2) Gemäß § 32 Absatz 2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird die Amtszeit der nach § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats ohne Unterbrechung fortgeführt. Der Landesdenkmalrat tritt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl an die Stelle eines Landesdenkmalrates nach § 25 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), soweit nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesdenkmalrates sich gegen einen Übergang dieser Form aussprechen. Im Falle der Amtsniederlegung bleibt der bisherige Landesdenkmalrat bis zur Aufnahme der Geschäfte des neu berufenen Landesdenkmalrates bestehen und nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr. Eine Neuwahl muss in diesem Fall spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) erfolgen, der neue Landesdenkmalrat mindestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals zusammentreten.
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