Gesetz zur Errichtung des Landesdenkmalamtes Vom 13. Juni 2018
Gesetz zur Errichtung des Landesdenkmalamtes Vom 13. Juni 2018
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1946 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes und der saarländischen Denkmalpflege vom 13. Juni 2018.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Errichtung des Landesdenkmalamtes vom 13. Juni 2018 | 01.08.2018 |
§ 1 - Errichtung | 01.08.2018 |
§ 2 - Aufgaben | 01.08.2018 |
§ 3 - Aufgabenübergang | 01.08.2018 |
§ 4 - Dienst- und Fachaufsicht | 01.08.2018 |
§ 5 - Personalübergang | 01.08.2018 |
§ 6 - Umsetzungsfrist | 01.08.2018 |
§ 1 Errichtung
Im Saarland wird ein Landesdenkmalamt errichtet.
§ 2 Aufgaben
(1) Dem Landesdenkmalamt obliegen die Aufgaben, die bisher das Referat Landesdenkmalamt des für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Ministeriums ausgeführt hat. Das Landesdenkmalamt übernimmt die ihm durch das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung übertragenen Aufgaben als Fach- und Vollzugsbehörde im Bereich Denkmalschutz und Denkmalpflege.
(2) Nicht zu den Aufgaben des Landesdenkmalamtes zählen alle Aufgaben, die durch das Saarländische Denkmalschutzgesetz dem Ministerium für Bildung und Kultur als Oberster Denkmalbehörde zugewiesen werden.
§ 3 Aufgabenübergang
Alle vom Referat Landesdenkmalamt wahrgenommenen Aufgaben gehen auf das Landesdenkmalamt über.
§ 4 Dienst- und Fachaufsicht
Das Landesdenkmalamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Bildung und Kultur.
§ 5 Personalübergang
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei dem Referat Landesdenkmalamt tätigen Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören dem Landesdenkmalamt an.
§ 6 Umsetzungsfrist
Die Aufgaben des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes gehen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Landesdenkmalamt über.
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