Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales Vom 10. Juli 2012
                            Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 10. Juli 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 | 20.07.2012 | 
| Eingangsformel | 20.07.2012 | 
| § 1 | 20.07.2012 | 
| § 2 | 20.07.2012 | 
| § 3 | 20.07.2012 | 
                            Aufgrund des § 7 Absatz 3
 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet die Landesregierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            [1])
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            LOG vgl. BS-Nr. 200-2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Die Aufgaben in den Bereichen Berufsrechtliche Angelegenheiten der akademischen und nichtakademischen Heilberufe, Prüfungsangelegenheiten der akademischen und nichtakademischen Heilberufe sowie Zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete (Abteilung B des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz) werden vom Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales übertragen. Nach der Aufgabenübertragung führt das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz die Bezeichnung Landesamt für Verbraucherschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die in Gesetzen und Rechtsverordnungen dem Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz zugewiesenen Zuständigkeiten betreffend die in § 1 bezeichneten Aufgaben gehen mit Inkrafttreten dieser Verordnung auf das Landesamt für Soziales über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.