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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes (Landarztverordnung Saarland) Vom 22. Mai 2020

Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes (Landarztverordnung Saarland) Vom 22. Mai 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Saarlandes (Landarztverordnung Saarland) vom 22. Mai 202024.05.2020
Eingangsformel24.05.2020
§ 1 - Anwendungsbereich24.05.2020
§ 2 - Besonderer öffentlicher Bedarf24.05.2020
§ 3 - Zuständige Stelle24.05.2020
§ 4 - Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe24.05.2020
§ 5 - Antragsverfahren24.05.2020
§ 6 - Auswahlverfahren24.05.2020
§ 7 - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber24.05.2020
§ 8 - Zuteilung der Studienplätze24.05.2020
§ 9 - Weitere Verpflichtungen24.05.2020
§ 10 - Inkrafttreten24.05.2020
Aufgrund des § 6 des Landarztgesetzes Saarland vom 13. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 330) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium für Finanzen und Europa:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Zulassung zum Studiengang Humanmedizin an der Universität des Saarlandes im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung, vom 4. April 2019 (Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Hochschulzulassung vom 18. September 2019, Amtsbl. I S. 752), im Folgenden „Staatsvertrag“ genannt, in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Saarland vom 13. Mai 2020 (Amtsbl. I S. 330) in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt weiter die Durchsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 2 und § 4 des Landarztgesetzes Saarland.

§ 2 Besonderer öffentlicher Bedarf

Das für Gesundheit zuständige Ministerium, im Folgenden „Ministerium“ genannt, stellt unter Berücksichtigung der Prognoserechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland den besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 3 des Landarztgesetzes Saarland fest, gibt ihn im Amtsblatt des Saarlandes bekannt und überprüft ihn in regelmäßigen Abständen. Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland übermittelt dem Ministerium jährlich Prognoserechnungen auf Grundlage der voraussichtlichen Entwicklung der Einwohner- und Arztzahlen und der aktuellen hausärztlichen Altersstruktur.

§ 3 Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Soziales (LAS).

§ 4 Vertragliche Verpflichtung und Vertragsstrafe

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber verpflichtet sich vertraglich gegenüber dem Land,
1.
nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Saarland zu absolvieren, die nach § 73 Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt,
2.
nach Abschluss der Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen und für eine Dauer von zehn Jahren in den Bereichen auszuüben, für die das Land im Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland einen besonderen öffentlichen Bedarf gemäß § 2 festgestellt hat und
3.
eine Strafzahlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro an das Land zu leisten, wenn sie oder er einer ihrer bzw. seiner Verpflichtungen gemäß Nummer 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich nachkommt.
Die Wirksamkeit der Verpflichtung nach Satz 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Auswahlverfahren nach §§ 6 bis 8 ausgewählt und zum Studium zugelassen wird.
(2) Die vertragsärztliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird in Vollzeit erbracht. Die zuständige Stelle kann auf Antrag aufgrund von besonderen sozialen, gesundheitlichen oder familiären Gründen eine Tätigkeit in Teilzeit zulassen.

§ 5 Antragsverfahren

(1) Zulassungsanträge im Rahmen der Vorabquote gemäß § 1 sind an die zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Zulassungsantrag muss im ersten Verfahrensjahr bis zum 4. Juni 2020, in den Folgejahren jeweils bis zum 31. März bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen.
(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, sowie deren Form. Bei Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist bei der Bewerbung eine amtliche deutsche Übersetzung vorzulegen, bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen oder einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung ist die Gleichwertigkeit bei der Bewerbung in geeigneter Form nachzuweisen.
(4) Der Zulassungsantrag muss der zuständigen Stelle vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen als elektronisch ausgefülltes Antragsformular sowie als ausgedruckter und unterschriebener Zulassungsantrag mit den Nachweisen und der in zweifacher Ausfertigung ausgedruckten und unterschriebenen Verpflichtungserklärung zugegangen sein. Fällt das Ende einer in Absatz 2 genannten Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(5) Die zuständige Stelle ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages in Verbindung mit § 2 des Landarztgesetzes Saarland einen Studienplatz erhalten sollen, werden nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 des Landarztgesetzes Saarland ausgewählt. Weitere Kriterien werden im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht berücksichtigt.
(2) Das für die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Vergabe von Studienplätzen zuständige Ministerium teilt der zuständigen Stelle im ersten Verfahrensjahr bis zum 31. Mai 2020, in den Folgejahren bis zum 15. April die Zahl der voraussichtlich zu vergebenden Studienplätze mit.
(3) Das Auswahlverfahren gemäß § 5 des Landarztgesetzes Saarland besteht aus einer Bewertung der Kriterien gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Landarztgesetzes Saarland (Vorleistungen) und dem standardisierten und strukturierten Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Saarland (Auswahlgespräch).
(4) Als strukturierter fachspezifischer Studierfähigkeitstest gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Landarztgesetzes Saarland wird der von der ITB Consulting GmbH, Bonn, bereitgestellte Test für Medizinische Studiengänge (TMS) anerkannt.
(5) In dem Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Saarland werden die sozialkommunikativen Kompetenzen und die fachspezifische persönliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage eines standardisierten Interviews bewertet.

§ 7 Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber

(1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 6 Absatz 1 richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach dem Mittelwert ihrer Rangplätze für die Vorleistungen und für das Auswahlgespräch (Listenplatz). Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in dem Mittelwert gemäß Satz 1 überein, werden die für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Listenplätze durch Los zugewiesen.
(2) Zur Ermittlung des Rangplatzes für die Vorleistungen werden der Punktwert für die Abiturdurchschnittsnote mit 30 Prozent, der Punktwert für den Studierfähigkeitstest mit 30 Prozent und der Punktwert für Tätigkeitszeiten gemäß Absatz 5 mit 40 Prozent gewichtet. Die einzelnen Punktwerte berechnen sich nach den Absätzen 3 bis 5. Bei gleichem Gesamtpunktwert wird der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.
(3) Der Punktwert für die Durchschnittsnote gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Saarland wird ermittelt, indem diese von dem Wert 4,0 subtrahiert und das Ergebnis durch den Wert 3 dividiert wird. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO) vom 19. November 2019 (Amtsbl. I S. 976), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2020 (Amtsbl. I S. 306) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Punktwert für den fachspezifischen Studierfähigkeitstest gemäß § 6 Absatz 4 wird berechnet, indem von dem im TMS erzielten Testwert (Standardwert) 70 abgezogen und das Ergebnis durch 60 geteilt wird. Testwerte, die den unteren Grenzwert von 70 unterschreiten oder den oberen Grenzwert von 130 überschreiten, werden durch den jeweils nächstliegenden Grenzwert ersetzt.
(5) Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landarztgesetzes Saarland wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt wird. Berücksichtigt werden maximal 48 Monate und nur human- und zahnmedizinische, therapeutische sowie pflegerische Berufe gemäß Anlage 6 der StudienplatzvergabeVO. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden berücksichtigt.
(6) Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Saarland werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zugelassen wie gemäß § 6 Absatz 2 auszuwählen sind. Die Zulassung zum Auswahlgespräch geht den Bewerberinnen und Bewerbern vorab in elektronischer Form, sodann in schriftlicher Form zu. Die Zulassung richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen. Nehmen mehr Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz ein als für das Gespräch zugelassen werden können, so entscheidet unter ihnen das Los. Liegt der rechnerische Wert ihres Rangplatzes für die Vorleistungen über der Zahl der Zulassungen, so wird ihnen für das weitere Verfahren diese als Rangplatz für die Vorleistungen zugewiesen. Ein Nachrücken von Bewerberinnen oder Bewerbern ist bis drei Tage vor Stattfinden des Auswahlgesprächs möglich.
(7) Das Auswahlgespräch besteht aus einem Interview, das von Jurorinnen oder Juroren bewertet wird. Die Jurorinnen und Juroren sind für die standardisierte Bewertung zu schulen. Die Einzelheiten des Verfahrens und seiner Bewertung legt die zuständige Stelle vorab im Einvernehmen mit dem Ministerium für das jeweilige Auswahlverfahren auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption fest, die auch die Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt.
(8) Die zuständige Stelle beruft die Jurorinnen und Juroren im Einvernehmen mit dem Ministerium. Als Jurorinnen und Juroren sind Personen mit geeigneter Hochschulausbildung zu berufen. Dabei ist sicherzustellen, dass beim jeweiligen Auswahlgespräch mindestens eine Jurorin oder ein Juror über die erforderliche, in der Regel ärztliche Sachkunde für die Mitwirkung im Auswahlverfahren verfügt. Die Berufung ist vertraulich zu behandeln. Sie erfolgt für das jeweilige Auswahlverfahren und kann wiederholt ausgesprochen werden. Im Einvernehmen mit dem Ministerium kann die Berufung aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Für die Beteiligung am Auswahlverfahren wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Saarländischen Reisekostengesetzes vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich. Die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Ministeriums sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
(9) Die jeweilige Bewertung des Auswahlgesprächs erfolgt auf einer Punkteskala. Der Rangplatz einer Bewerberin oder eines Bewerbers für das Auswahlgespräch richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte. Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Gesamtpunktwert überein, wird ihnen der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.
(10) Abweichend von Absatz 7 kann das Auswahlgespräch im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite über eine webbasierte Videokonferenz (Online-Interview) stattfinden. Gleiches gilt für die Schulung der Jurorinnen und Juroren.

§ 8 Zuteilung der Studienplätze

(1) Die zuständige Stelle übermittelt die nach § 7 Absatz 1 geordnete Liste der Bewerberinnen und Bewerber bis zum 15. Juli an die Stiftung für Hochschulzulassung. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.
(2) Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den gemäß Absatz 1 benannten Bewerberinnen und Bewerbern einen Zulassungsbescheid.

§ 9 Weitere Verpflichtungen

(1) Das Studium soll in der Regelstudienzeit absolviert werden.
(2) Die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten informieren die zuständige Stelle unverzüglich über die Aufnahme oder den Abbruch des Studiums, der Weiterbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Tätigkeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und weisen jeweils zum 1. November eines Jahres die unterbrechungsfreie Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung für die vorangegangenen Monate Oktober bis September nach. Jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens ist der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die zuständige Stelle bestimmt die Unterlagen, mit denen die Nachweise nach Absatz 2 zu führen sind, sowie deren Form.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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