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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv Vom 28. Mai 2002

Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv Vom 28. Mai 2002
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesarchiv vom 28. Mai 200214.06.2002
Eingangsformel14.06.2002
§ 1 - Allgemeines14.06.2002
§ 2 - Kostenschuldner/Kostenschuldnerin17.12.2021
§ 3 - Gebührenbefreiung14.06.2002
§ 4 - Inkrafttreten14.06.2002
Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis für das Landesarchiv (GebVerzLArch)17.12.2010
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in Verbindung mit § 12 des Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094)
1
verordnet der
Ministerpräsident
im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Finanzen und Bundesangelegenheiten
:
2
Fußnoten
1)
SArchG vgl. BS-Nr. 224-9.
2)
Jetzt Ministerium der Finanzen gem. der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2004 (Amtsbl. S. 2184) - BS-Nr. 1101-5.

§ 1 Allgemeines

(1) Das Landesarchiv erhebt für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und für die Benutzung seiner Einrichtungen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Die Gebühren werden nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis für das Landesarchiv (GebVerzLArch) erhoben.
(3) Als Auslagen werden die Aufwendungen für Porto, Verpackung, Wertsendungen, Nachnahmeverfahren, Einschreib- und Eilsendungen sowie für spezielle Materialien erhoben.
(4) Das Landesarchiv kann eine Vorauszahlung der Gebühren und Auslagen verlangen.

§ 2 Kostenschuldner/Kostenschuldnerin

(1) Schuldner oder Schuldnerin der Gebühren und Auslagen ist derjenige oder diejenige,
1.
der oder die die Einrichtung in Anspruch nimmt,
2.
in dessen oder deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt oder
3.
der oder die die Schuld gegenüber der Einrichtung schriftlich oder elektronisch übernimmt.
(2) Mehrere Schuldner oder Schuldnerinnen haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen.

§ 3 Gebührenbefreiung

(1) In den Fällen der Nummern 1, 2.1 und 5.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses kann von der Erhebung der Gebühr bei wissenschaftlichen, heimatkundlichen und familiengeschichtlichen Forschungen abgesehen werden, wenn deren Ergebnisse allgemein verbreitet und gewerbsmäßige Zwecke damit nicht verfolgt werden. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland bleibt unberührt.
(2) Im Einzelfall kann von der Gebührenerhebung für Projekte abgesehen werden, die dem Landesarchiv unmittelbar dienen. Bei Gemeinschaftsprojekten des Landesarchivs mit anderen Trägern werden keine Gebühren erhoben.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)
Besonderes Gebührenverzeichnis für das Landesarchiv (GebVerzLArch)
Nr. Gegenstand Gebühren in Euro
1 Benutzung im Landesarchiv
Benutzung von Findmitteln, Archivalien und Bibliotheksgut im Benutzersaal des Landesarchivs
für 1 Tag 2,50
für 1 Woche 10,50
für 1 Monat 25,00
2 Schriftliche Auskünfte
2.1 Schriftliche Fachauskünfte, die Ermittlung und Einsichtnahme in Archivalien erfordern, einschließlich Ermittlung von Vorlagen bei Bestellungen von Kopien, je angefangene halbe Stunde Arbeitszeit 28,00
2.2 Anfertigung von Gutachten, je angefangene halbe Stunde 38,00
2.3 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen, je angefangene halbe Stunde 38,00
3 Ausleihe von Archivgut
Ausleihe von Archivalien zur auswärtigen Benutzung, pro Sendung 10,00
zuzüglich Versandauslagen
4 Anfertigung von Reproduktionen
(Gebühren zzgl. Porto und Verpackungskosten)
4.1 Mindestgebühr für reprografische Leistungen (außer Papierkopien bei Barzahlung und Selbstabholung) 5,00
4.2 Anfertigung von Fotokopien (Normalkopierer), Schwarzweiß- Buchscanner-Kopien, Rückvergrößerungen von 35 mm-Mikrofilm und von anderen Filmformen mittels Reader-Printer oder Computerausdrucke, je Seite
DIN A4 0,25
DIN A3 0,35
4.3 Farbkopien, Farbausdrucke auf Normalpapier, je Seite
DIN A4 2,50
DIN A3 4,00
4.4 Anfertigung von schwarz-weiß Mikrofilmaufnahmen
(Schrittschaltkamera, 35mm-Mikrofilm) 0,40
je Aufnahme (bis 2 Vorlagenseiten)
4.5 Digitale Reproduktionen in Druckqualität, je Datei, bei einer Vorlagengröße
bis DIN A3 2,00
über DIN A3 5,00
4.6 Scan vom schwarz-weiß Mikrofilm oder Mikrofiche in Graustufen, 300 dpi
je Datei (= Seite) 0,35
4.7 Bearbeitungsgebühr für Verwaltungsaufwand im Falle einer Auftragsvergabe an externe Dienstleister (zuzüglich zu deren Herstellungskosten) 10,00
Für Schüler, Auszubildende und Studierende ermäßigen sich die Gebühren 4.2 bis 4.6 um 50%.
5 Nutzung von Archivalienreproduktionen
5.1 Publikationen im Druck oder auf elektronischen Speichermedien (CD-ROM)
je Reproduktion bei einer Auflage
bis 1.000 Exemplare 25,00
über 1.000 Exemplare 30,00
Bei Nachdrucken, Neuauflagen etc. ermäßigen sich die Gebühren um die Hälfte. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird ein Nachlass von 50% auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt.
Die Gebühren beziehen sich nur auf die Wiedergabe einzelner Archivalienreproduktionen. Bei Veröffentlichungen, die überwiegend Reproduktionen von Archivalien des Landesarchivs vorsehen, wird die Gebühr besonders festgesetzt.
5.2 Audiovisuelle Nutzung
einmalige Wiedergabe, je Reproduktion, je angefangene 30 Sek. Bei Wiederholung ermäßigt sich die Gebühr um die Hälfte. 100,00
Einblendung in Online-Dienste, je Reproduktion
je Woche 25,00
je Monat 35,00
je Vierteljahr 75,00
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