Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste Vom 6. September 2006
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste Vom 6. September 2006
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geändert sowie § 6 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1602 Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6. September 2006 | 01.10.2006 |
§ 1 - Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste | 01.10.2006 |
§ 2 - Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Dienste | 11.12.2020 |
§ 3 - Dienst- und Fachaufsicht | 11.12.2020 |
§ 4 - Auflösung von Behörden | 01.10.2006 |
§ 5 - Personalübergang | 01.10.2006 |
§ 1 Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste
(1) Im Saarland wird ein Landesamt für Zentrale Dienste errichtet.
(2) Das Landesamt für Zentrale Dienste ist Landesfinanzbehörde im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aufgaben des Landesamtes für Zentrale Dienste
(1) Dem Landesamt für Zentrale Dienste obliegen die Aufgaben, die bisher
1.
dem Statistischen Landesamt,
2.
dem Landesamt für Finanzen und
3.
dem Landesamt für Bau und Liegenschaften
zugeordnet waren.
(2) Das Ministerium für Finanzen und Europa kann im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
(3) Die übrigen obersten Landesbehörden können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben auf das Landesamt für Zentrale Dienste übertragen oder dem Landesamt Aufgaben entziehen, soweit hierdurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.
§ 3 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Das Landesamt für Zentrale Dienste untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Finanzen und Europa, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Besoldungs-, Versorgungs- und Beihilfeangelegenheiten übt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die Fachaufsicht aus.
(3) Wenn weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 übertragen worden sind, kann in dieser Rechtsverordnung geregelt werden, dass die Fachaufsicht bei der übertragenden obersten Dienstbehörde verbleibt.
(4) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Aufgaben der Familienkasse wahrnimmt, hat das Bundeszentralamt für Steuern die Fachaufsicht.
(5) Soweit das Landesamt für Zentrale Dienste Bauaufgaben des Bundes wahrnimmt, hat das jeweils zuständige Bundesministerium die Fachaufsicht.
(6) § 2 Abs. 2 des Saarländischen Statistikgesetzes vom 24. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
§ 4 Auflösung von Behörden
Das Statistische Landesamt, das Landesamt für Finanzen sowie das Landesamt für Bau und Liegenschaften werden aufgelöst.
§ 5 Personalübergang
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei dem Statistischen Landesamt, dem Landesamt für Finanzen und dem Landesamt für Bau und Liegenschaften tätigen Landesbediensteten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Zentrale Dienste an.
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