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DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Rechnungshof auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 5. Oktober 2020

Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Rechnungshof auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 5. Oktober 2020
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Rechnungshof auf das Landesamt für Zentrale Dienste vom 5. Oktober 202001.12.2020
Eingangsformel01.12.2020
§ 101.12.2020
§ 201.12.2020
Aufgrund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), verordnet der Rechnungshof des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

§ 1

Auf das Landesamt für Zentrale Dienste werden folgende Aufgaben übertragen:
Die Bearbeitung und Mittelbewirtschaftung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten, die Buchung und Abwicklung der Reisen sowie die Befugnis zum Erlass der Widerspruchsbescheide sowie zur Führung der Klageverfahren in diesen Angelegenheiten für den Rechnungshof.
Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa kann der Rechnungshof anderweitige Verfahrensregelungen treffen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
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