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    DE - Landesrecht Saarland

    Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Landtag des Saarlandes und beim Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 4. Februar 2021

    Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Landtag des Saarlandes und beim Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland auf das Landesamt für Zentrale Dienste Vom 4. Februar 2021
    Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung zur Übertragung der zentralen Bearbeitung von Dienstreisen beim Landtag des Saarlandes und beim Unabhängigen Datenschutzzentrum Saarland auf das Landesamt für Zentrale Dienste vom 4. Februar 202126.02.2021
    Eingangsformel26.02.2021
    § 126.02.2021
    § 226.02.2021
    Aufgrund des § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 6. September 2006 (Amtsbl. S. 1694, 1730), geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406) [zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)], verordnen der Präsident des Landtages des Saarlandes und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:

    § 1

    Auf das Landesamt für Zentrale Dienste werden folgende Aufgaben übertragen:
    die Bearbeitung und Mittelbewirtschaftung von Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskosten, die Buchung und Abwicklung der Reisen sowie die Befugnis zum Erlass der Widerspruchsbescheide sowie zur Führung der Klageverfahren in diesen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Landtages des Saarlandes und der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
    Die Unabhängigkeit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bleibt unberührt.
    Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa können der Präsident des Landtages des Saarlandes und die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit anderweitige Verfahrensregelungen treffen.

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.
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