Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) Vom 1. Oktober 2018
Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) Vom 1. Oktober 2018
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses über Gebühren und Auslagen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure des Saarlandes (GebVerzVerm) vom 1. Oktober 2018 | 01.10.2018 |
Eingangsformel | 01.10.2018 |
§ 1 - Allgemeines | 01.10.2018 |
§ 2 - Besondere Auslagen | 01.10.2018 |
§ 3 - Umsatzsteuer | 01.10.2018 |
§ 4 - Übergangsbestimmungen | 01.10.2018 |
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.10.2018 |
Anlage | 01.10.2018 |
Aufgrund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530)
[1]
, verordnet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa:
Fußnoten
[1])
SaarlGebG vgl. BS-Nr. 2013-1.
§ 1 Allgemeines
Für Amtshandlungen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie für die Benutzung des Liegenschaftskatasters werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis (GebVerzVerm) erhoben.
§ 2 Besondere Auslagen
(1) Zur pauschalen Abgeltung der besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe b, d und f des SaarlGebG in der jeweils geltenden Fassung sind bei Vermessungen je Arbeits
halb
stunde einer oder eines Bediensteten oder einer oder eines Beschäftigten im Außendienst
2 Euro
abzurechnen.
(2) Die besonderen Auslagen nach § 2 Absatz 2 Buchstabe a, c und e des SaarlGebG und das Vermarkungsmaterial sind einzeln abzurechnen.
§ 3 Umsatzsteuer
Soweit die Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Kosten nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragten Amtshandlungen sind die Gebühren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften zu berechnen, sofern dies für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner günstiger ist. Absatz 2 bleibt unberührt.
Werden Gebäudeeinmessungen durch das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung nach ergebnislosem Ablauf der Frist nach § 15 Absatz 2 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchgeführt, so ist der Zeitpunkt der Übernahme (Datum der liegenschaftsrechtlichen Prüfung) der Vermessungsschriften in das Liegenschaftskataster für die Gebührenberechnung maßgebend.
(2) Wird die Ausführung von Vermessungen für längere Zeit unterbrochen, deren Umstände das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung oder die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, so sind für die Berechnung der Einzelgebühren die Vorschriften anzuwenden, die bei Abschluss der entsprechenden Arbeiten gelten.
(3) Umlegungen und vereinfachte Umlegungen nach dem Baugesetzbuch, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eingeleitet sind, werden nach den Gebührensätzen abgerechnet, die während der jeweiligen Verfahrensabschnitte gültig waren.
(4) Bei eingereichten Vermessungsschriften ist für die Gebührenberechnung der Tag des Eingangs der Vermessungsschriften beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung maßgebend.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes (GebVerzVerm) vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 218), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Oktober 2014 (Amtsbl. I S. 395), außer Kraft.
Anlage
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