LAFinAufgV SL 2004
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 22. Juni 2004

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen
Vom 22. Juni 2004
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen vom 22. Juni 200401.08.2004
Eingangsformel01.08.2004
§ 101.08.2004
§ 201.08.2004
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften
[1]
vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet der
Landtag des Saarlandes
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).

§ 1

(1) Auf das Landesamt für Finanzen
[1]
wird mit Wirkung vom 1. August 2004 folgende Aufgabe übertragen:
-
die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Landtages des Saarlandes, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn und Beihilfen) an Landesbedienstete sowie Abgeordnete entstehen.
(2) Dem Landesamt für Finanzen
[1]
wird die Befugnis übertragen, den Landtag des Saarlandes in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.
Fußnoten
[1])
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).
Vgl. nunmehr das Gesetz zur Errichtung eines Landesamts für Zentrale Dienste (BS-Nr. 200-16).

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
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