Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen (Elternbeteiligungs-VO) Vom 15. März 2022
Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen (Elternbeteiligungs-VO) Vom 15. März 2022
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 4 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Kindertageseinrichtungen (Elternbeteiligungs-VO) vom 15. März 2022 | 01.04.2022 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.04.2022 |
§ 2 - Elternversammlung und Elternausschuss | 01.04.2022 |
§ 3 - Aufgaben des Elternausschusses | 01.04.2022 |
§ 4 - Kreis- und Regionalverbandselternausschuss | 01.04.2022 |
§ 5 - Landeselternausschuss | 01.04.2022 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2022 |
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen, die von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, von kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten, Trägern betrieben werden.
§ 2 Elternversammlung und Elternausschuss
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden jedes Jahr im Monat September von dem Träger der Einrichtung zu einer Elternversammlung einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten dies verlangt.
(2) In der im September stattfindenden Elternversammlung werden die Mitglieder des Elternausschusses und ihre Vertreter von den Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Erziehungsberechtigten sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Jede Gruppe der Kindertageseinrichtung wählt aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stellvertretung in den Elternausschuss; arbeitet eine Kindertageseinrichtung mit dem Konzept der offenen Arbeit, so erfolgt die Wahl durch die Elternversammlung entsprechend der Gruppenanzahl, die sich aus der für die Kindertageseinrichtung geltenden Betriebserlaubnis ergibt.
(3) Die Wahl ist nur gültig, wenn ein Fünftel der Kinder, die die Einrichtung besuchen, durch Erziehungsberechtigte vertreten ist; eine Briefwahl kann zugelassen werden. Jede erziehungsberechtigte Person hat eine Stimme in der Gruppe, die ihr Kind besucht oder ihre Kinder besuchen; soweit die Wahl in Kindertageseinrichtungen mit dem Konzept der offenen Arbeit erfolgt, hat jede erziehungsberechtigte Person eine Stimme für den Einrichtungsbereich (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort), den ihr Kind oder ihre Kinder besuchen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Das Wahlverfahren im Übrigen bestimmen die Erziehungsberechtigten.
(4) Der Elternausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(5) Scheiden sämtliche Kinder eines Mitglieds des Elternausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus der Kindertageseinrichtung aus, so endet mit dem Ausscheiden auch dessen Mitgliedschaft im Elternausschuss.
(6) Bis zur Wahl eines neuen Elternausschusses führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.
(7) Die Mitglieder des Elternausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
§ 3 Aufgaben des Elternausschusses
(1) Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen dieser, Erziehungsberechtigten und Trägern zu fördern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen dem Elternausschuss die Beteiligungsrechte nach Absatz 2 und 3 auf Information, Anhörung und beratende Mitarbeit zu.
(2) Der Träger und die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung berichten dem Elternausschuss regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, über ihre Arbeit. Der Elternausschuss ist dabei insbesondere über die Veranschlagung der Elternbeiträge, über Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen Kindergarten und Grundschule nach § 12 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 422) und § 4 Absatz 6 und 7 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535), beide in der jeweils geltenden Fassung, über wichtige organisatorische und personelle sowie über geplante bauliche Veränderungen im Betrieb der Kindertageseinrichtung zu informieren; der Elternausschuss hat das Recht, hierzu Stellung zu nehmen. Zu den Terminen nach Satz 1 lädt der Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung den Elternausschuss und das örtlich zuständige Jugendamt ein, das in Absprache mit dem einladenden Träger bei Bedarf teilnimmt. Die Ergebnisse der Termine sind in einem mit der oder dem Vorsitzenden des Elternausschusses abgestimmten Protokoll festzuhalten, dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Kenntnis zu geben und in der Kindertageseinrichtung zu veröffentlichen.
(3) Der Elternausschuss arbeitet bei allen wichtigen Fragen beratend mit. Dies gilt insbesondere für
1.
die Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit, vor allem bei der Einführung neuer pädagogischer Konzeptionen (§ 22a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2.
die Gestaltung der Programme für Elternbildung,
3.
die Festlegung der Grundsätze für die Aufnahme der Kinder, der Öffnungszeiten und der Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der Kindertageseinrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
4.
die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln.
(4) Der Elternausschuss berichtet der Elternversammlung mindestens einmal jährlich über seine Tätigkeit.
§ 4 Kreis- und Regionalverbandselternausschuss
(1) In jedem Landkreis wird ein Kreiselternausschuss und im Regionalverband Saarbrücken ein Regionalverbandselternausschuss für die Dauer von zwei Jahren gebildet. Die Elternausschüsse nach Satz 1 setzen sich aus den gewählten Vorsitzenden der Elternausschüsse der Kindertageseinrichtungen in dem betreffenden Gemeindeverband zusammen. Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung; § 2 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die Kreiselternausschüsse und der Regionalverbandselternausschuss sind von den örtlich zuständigen Jugendämtern bei wesentlichen Fragen betreffend die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligen; sie unterrichten ihrerseits die Elternausschüsse und den Landeselternausschuss.
(2) Die Einberufung der Wahlversammlung auf der Ebene der Gemeindeverbandselternausschüsse, die Durchführung der Wahl sowie die Bereitstellung des notwendigen Raums für die Ausschusssitzungen obliegen dem jeweiligen Landkreis und dem Regionalverband Saarbrücken; die insoweit notwendigen Kosten trägt das Land.
(3) Den Mitgliedern der Kreiselternausschüsse und des Regionalverbandselternausschusses ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung, für die Teilnahme an Ausschusssitzungen im Saarland zu gewähren.
§ 5 Landeselternausschuss
(1) Auf Landesebene wird ein Landeselternausschuss für die Dauer von zwei Jahren gebildet. Er setzt sich aus den gewählten Vorsitzenden der Kreiselternausschüsse und des Regionalverbandselternausschusses zusammen. § 2 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der Landeselternausschuss nimmt auf Landesebene und durch ein beauftragtes Mitglied auf Bundesebene die Interessen der Erziehungsberechtigten von Kindern, die Kindertageseinrichtungen im Saarland besuchen, wahr. Das Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt den Landeselternausschuss bei wesentlichen Angelegenheiten betreffend die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 2.
(2) Die erste Sitzung des Landeselternausschusses wird durch das Ministerium für Bildung und Kultur einberufen. In dieser Sitzung wählt der Landeselternausschuss aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Landeselternausschusses; zur Unterstützung wird beim Ministerium für Bildung und Kultur eine Geschäftsstelle eingerichtet, deren notwendige Kosten das Land trägt.
(3) Für die Teilnahme von Mitgliedern des Landeselternausschusses an Ausschusssitzungen im Saarland gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Soweit das beauftragte Mitglied des Landeselternausschusses an Sitzungen der Elternvertretungen auf Bundesebene teilnimmt, erhält es vom Land Reisekosten nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. September 2008 (Amtsbl. S. 1404), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1351), außer Kraft.
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