KrebsRegGAV SL 2016
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes Vom 25. Januar 2016

Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes Vom 25. Januar 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 09.06.2021 (Amtsbl. I S. 1662)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 25. Januar 201605.02.2016
Eingangsformel05.02.2016
§ 1 - Anwendungsbereich25.06.2021
§ 2 - Meldungen an die Vertrauensstelle durch elektronische Datenübermittlung25.06.2021
§ 3 - Meldungen an die Vertrauensstelle durch maschinell verwertbare Datenträger25.06.2021
§ 4 - Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblätter, Befundkopien und geeignete Papierdokumente25.06.2021
§ 5 - Vollständigkeit von Meldungen und Mindestangaben25.06.2021
§ 6 - Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Meldungen25.06.2021
§ 7 - Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen mit den Kostenträgern25.06.2021
§ 8 - Abrechnung und Auszahlung der Meldevergütung25.06.2021
§ 9 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten05.02.2016
Auf Grund des § 5 Absatz 4 und 8 und des § 9 Absatz 1 Nummer 16 des Saarländischen Krebsregistergesetzes (SKRG) vom 11. Februar 2015 (Amtsbl. I S. 210)
[1]
verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Fußnoten
[1])
SKRG vgl. BS-Nr. 29-2.

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren zur Durchführung von Meldungen von Krebserkrankungen an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters (§ 5 Absatz 4 SKRG), die Abrechnung der Fallpauschalen nach § 65 c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Meldevergütungen nach § 65 c Absatz 6 SGB V mit den gesetzlichen Krankenkassen und in analoger Weise mit den privaten Krankenversicherungsunternehmen als Kostenträger (§ 9 Absatz 1 Nummer 16 SKRG) sowie die Abrechnung und Zahlung der Meldevergütung an meldepflichtige Personen (§ 5 Absatz 8 SKRG).

§ 2 Meldungen an die Vertrauensstelle durch elektronische Datenübermittlung

(1) Die Datenübermittlung auf elektronischem Weg erfolgt über das Melderportal des Saarländischen Krebsregisters, welches über die Internetadresse des Saarländischen Krebsregisters unter
https://krebsregister.saarland.de
abrufbar ist. Das Melderportal ermöglicht die Übermittlung von Daten und Dateien mit den notwendigen Angaben gemäß § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG für die in § 5 Absatz 1 a SKRG genannten Meldeanlässe. Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den meldepflichtigen Personen fest.
(2) Werden Daten auf elektronischem Weg übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Das Verfahren muss dem Stand der Technik entsprechen. Die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den meldepflichtigen Personen und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.
(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.

§ 3 Meldungen an die Vertrauensstelle durch maschinell verwertbare Datenträger

(1) Das Saarländische Krebsregister trifft die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und legt die zu verwendenden Formate der zu übermittelnden Daten und Dateien mit den meldepflichtigen Personen fest.
(2) Werden Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt, sind sie zu verschlüsseln. Einzusetzende Verschlüsselungsverfahren müssen entsprechend dem Stand der Technik ausreichend sicher sein. Das Saarländische Krebsregister trifft organisatorische Festlegungen mit den meldepflichtigen Personen und legt die einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren fest.
(3) Das Saarländische Krebsregister stimmt das Verfahren einschließlich der einzusetzenden Verschlüsselungsverfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.

§ 4 Meldungen an die Vertrauensstelle durch Formblätter, Befundkopien und geeignete Papierdokumente

(1) Das Saarländische Krebsregister stellt Formblätter zur Meldung von Tumorerkrankungen nach § 5 Absatz 1 SKRG für die in § 5 Absatz 1 a Nummer 1, 3, 4 und 5 SKRG genannten Meldeanlässe zur Verfügung. Die Formblätter umfassen die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2, Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten. Zur Meldung von Krebserkrankungen aus Anlass der histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Sicherung einer Diagnose nach § 5 Absatz 1 a Nummer 2 SKRG ist anstelle eines Formblatts eine Kopie des histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Befundes zu übermitteln, die neben den in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten auch Angaben entsprechend § 4 Absatz 8 Satz 2 SKRG zur meldepflichtigen Person umfasst, die die Sicherung der Diagnose veranlasst hat. Zur Meldung von invasiven Basalzellneubildungen der Haut nach § 5 Absatz 1 a Satz 2 und 3 SKRG stellt das Saarländische Krebsregister ein separates Formblatt zur Verfügung, welches die in § 4 Absatz 1, 2, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 und 10 SKRG genannten Daten mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten enthält.
(2) Die Formblätter werden vom Krebsregister nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit erstellt.
(3) Die jeweils zum Zeitpunkt der Meldung geltenden Fassungen der Formblätter sind auf der Internetseite des Saarländischen Krebsregisters unter
https://krebsregister.saarland.de
abrufbar oder können von der Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters bezogen werden.
(4) Bei Übermittlung von Formblättern, Kopien von histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Befunden oder sonstigen geeigneten Papierdokumenten zur Meldung von Krebserkrankungen an das Saarländische Krebsregister über den Postweg sind die Dokumente in verschlossenen Umschlägen zu versenden, die mit dem Vermerk „Vertrauliche Arztsache“ zu kennzeichnen sind. Vorbereitete Umschläge können von der Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters bezogen werden.

§ 5 Vollständigkeit von Meldungen und Mindestangaben

(1) An die Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland sind vollständige Meldungen zu übermitteln. Eine Meldung an das Krebsregister Saarland gilt dann als vollständig, wenn sie alle in § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6, Absatz 2, 3, 4, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 SKRG genannten Daten beinhaltet, die entsprechend dem bundesweit einheitlichen onkologischen ADT/GEKID-Basisdatensatz und seiner ergänzenden Module Bestandteil der Meldung oder Bestandteil eines Formblatts für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe sind und die der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der Meldungsdurchführung vorliegen.
(2) Ergänzend zu den Vorgaben in der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c SGB V muss eine Meldung an das Saarländische Krebsregister mindestens die folgenden Daten beinhalten:
1.
bei allen Meldungen für die in § 5 Absatz 1a SKRG genannten Meldeanlässe
a)
die Familiennamen, Vornamen, frühere Namen,
b)
das Geschlecht,
c)
das Geburtsdatum,
d)
die Anschrift,
e)
Daten zur meldepflichtigen Person nach § 4 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 SKRG sowie
f)
den Meldeanlass,
2.
zusätzlich bei Meldungen anlässlich der Diagnose einer Tumorerkrankung nach hinreichender Sicherung nach § 5 Absatz 1a Nummer 1 SKRG
a)
Angaben zur Tumordiagnose als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
b)
Angaben zum Sitz des Tumors als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie (ICD-O) in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
c)
bei paarigen Organen die Seitenlokalisation,
d)
den Tag der Diagnose,
e)
Angaben zur Ausdehnung des Tumors (klinische und pathologische Klassifikation des TNM-Systems zur Klassifikation der malignen Tumoren oder verwandte Klassifikationen in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung (sofern vorliegend und anwendbar),
f)
die Art der Diagnosesicherung sowie
g)
Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 3, sofern diese der meldepflichtigen Person zum Zeitpunkt der Meldungsdurchführung vorliegen,
3.
zusätzlich bei Meldungen anlässlich der histologischen, zytologischen, laboranalytischen oder autoptischen Sicherung einer Diagnose nach § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG
a)
Angaben zum Sitz des Tumors als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD-O in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
b)
Angaben zur Tumorhistologie und Dignität als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD-O in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
c)
bei paarigen Organen die Seitenlokalisation,
d)
den Tag des Befundes,
e)
Angaben zur Differenzierung (Grading, sofern anwendbar),
f)
Angaben zur Ausdehnung des Tumors (pathologische Klassifikation des TNM-Systems zur Klassifikation der malignen Tumoren oder verwandte Klassifikationen in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung (sofern vorliegend und anwendbar),
g)
Angaben zur meldepflichtigen Person nach § 4 Absatz 8 Satz 2 SKRG, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat,
h)
die Einsende- oder Befundnummer sowie
i)
Angaben zum Residualstatus (sofern anwendbar),
4.
zusätzlich bei Meldungen anlässlich des Beginns und des Abschlusses einer spezifischen therapeutischen Maßnahme oder deren Abbruch oder Ablehnung nach § 5 Absatz 1a Nummer 3 SKRG
a)
Angaben zum Tag der Operation, zur Intention, zur Seite, zu den durchgeführten Prozeduren und, sofern vorliegend, als Codes nach dem Schlüssel der amtlichen Klassifikation für Operationen und Prozeduren (Operationen- und Prozedurenschlüssel, OPS) in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),
b)
Angaben zu Beginn und Abschluss einer Strahlenbehandlung, zum Zielgebiet, zur Seite, zur Intention der Strahlentherapie und deren Stellung zur durchgeführten Operation, zur Applikationsart, zu verabreichten Einzeldosen und zur Gesamtdosis pro Zielgebiet sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),
c)
Angaben zu Beginn und Abschluss einer systemischen Therapie, zur verabreichten Substanz, zur Intention der systemischen Therapie und deren Stellung zur durchgeführten Operation sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),
d)
Angaben zu Beginn und Abschluss einer sonstigen nach Vorgabe des § 65c Absatz 1 Satz 3 SGB V zu dokumentierenden tumorspezifischen Therapie, zur Therapieform, zur Intention der sonstigen Therapie und deren Stellung zur durchgeführten Operation sowie zum Grund für Abbruch oder Nichtdurchführung (sofern anwendbar),
e)
Angaben zum aktuellen Residualstatus (lokaler Residualstatus, Gesamtbeurteilung) bei Meldungen anlässlich des Abschlusses einer spezifischen therapeutischen Maßnahme oder deren Abbruch,
f)
Angaben zur Tumordiagnose als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
g)
den Tag der Diagnose,
h)
Angaben zum Sitz des Tumors als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD-O in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung sowie
i)
Angaben zur Tumorhistologie und Dignität als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD-O in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
5.
zusätzlich bei Meldungen anlässlich der Beurteilung des Tumorstatus oder bei Veränderungen im weiteren Krankheitsverlauf nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 SKRG
a)
Angaben zum Tag des Auftretens oder der Feststellung,
b)
die Beschreibung der aufgetretenen Änderung im Krankheitsverlauf (Untersuchungsanlass mit Angaben zum Tumorstatus hinsichtlich Primärtumor, Lymphknoten und Fernmetastasen sowie des Sitzes von Fernmetastasen, sofern anwendbar),
c)
Angaben zur Gesamtbeurteilung des Tumorstatus,
d)
Angaben zur Tumordiagnose als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
e)
den Tag der Erstdiagnose der Tumorerkrankung,
f)
Angaben zum Sitz des Tumors als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD-O in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung sowie
g)
Angaben zur Tumorhistologie und Dignität als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD-O in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung,
6.
zusätzlich bei Meldungen anlässlich des tumorbedingten Todes der Patientin oder des Patienten nach § 5 Absatz 1a Nummer 5 SKRG
a)
Angaben zum Sterbetag und zur Todesursache (Grundleiden),
b)
Angaben zur Tumordiagnose als Freitext und, sofern vorliegend, als Code nach dem Schlüssel der ICD in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung einschließlich der Angabe der verwendeten Fassung sowie
c)
den Tag der Diagnose.
Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V müssen zusätzlich Merkmale zur Zuordnung der Patientin oder des Patienten zum Kostenträger und die spezifische Zuordnungsnummer beinhalten.

§ 6 Sonstige Bestimmungen zur Durchführung von Meldungen

(1) Eine Datenübermittlung im Rahmen einer Meldung an die Vertrauensstelle des Saarländischen Krebsregisters per Telefax ist nicht zulässig.
(2) Meldepflichtige Personen, die in Einrichtungen der stationären Krankenversorgung tätig sind, sind verpflichtet, Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters.
(3) Meldepflichtige Personen, die diagnostisch tätig sind (z. B. in pathologischen Instituten oder Laboren) sind verpflichtet, spätestens ab dem 1. Oktober 2021 Meldungen an die Vertrauensstelle grundsätzlich mittels elektronischer Datenübermittlung gemäß § 2 durchzuführen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vertrauensstelle des Krebsregisters.
(4) Für den Fall, dass eine elektronische Datenübermittlung gemäß § 2 nicht möglich ist, kann die Vertrauensstelle des Krebsregisters die Frist zur Übermittlung der Meldungen um die Dauer der fehlenden Betriebsbereitschaft des Melderportals verlängern.

§ 7 Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen mit den Kostenträgern

(1) Das Saarländische Krebsregister stellt den Kostenträgern, entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 6. November 2019, in der jeweils geltenden Fassung, für die Abrechnung der Fallpauschalen nach § 65 c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65 c Absatz 6 SGB V soweit zutreffend folgende Daten zu den abzurechnenden fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen (sog. Abrechnungsfälle) zusammen:
1.
das Institutionskennzeichen des Saarländischen Krebsregisters,
2.
das Institutionskennzeichen des Trägers der Krankenversicherung der Patientin oder des Patienten,
3.
den Entgeltschlüssel und Rechnungsbetrag,
4.
das Meldedatum,
5.
die Krankenversichertennummer oder bei privat Krankenversicherten die Versicherungs- oder Vertragsnummer der Patientin oder des Patienten,
6.
Vornamen und Nachnamen der Patientin oder des Patienten,
7.
die Wohnanschrift der Patientin oder des Patienten einschließlich des internationalen Länderkennzeichens,
8.
das Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten,
9.
das Geschlecht der Patientin oder des Patienten,
10.
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses, in dem die meldepflichtige Person tätig ist,
11.
die lebenslange Arztnummer der meldepflichtigen Person, wenn diese an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt,
12.
die Betriebsstättennummer des Vertragsarztsitzes,
13.
die Zahnarztnummer der meldepflichtigen Person, wenn diese an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt,
14.
die Tumordiagnose kodiert nach dem Schlüssel der ICD in der jeweils neuesten, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen Fassung,
15.
die Fassung des verwendeten ICD-Schlüssels,
16.
die Seitenlokalisation und
17.
das Leistungsdatum (Datum des Meldeanlasses der zugrunde liegenden Meldung).
Die Daten nach Satz 1 werden entsprechend den Anforderungen des Abrechnungsverfahrens nach der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 6. November 2019, in der jeweils geltenden Fassung, um weitere notwendige organisatorische und technische Daten ergänzt.
(2) Die Daten nach Absatz 1 werden zu Prüfungs- und Abrechnungszwecken gemäß Absatz 3 als verschlüsselte Daten an die Datenannahmestellen der Kostenträger übermittelt. Bei Fehler- und Korrekturverfahren zwischen Kostenträger oder Leistungserbringer und dem Saarländischen Krebsregister sind die Daten sicher zu verschlüsseln und so zu übermitteln, dass die eindeutige Zuordnung zum Abrechnungsfall gewährleistet ist.
(3) Das Saarländische Krebsregister legt die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherheit der Datenübermittlung entsprechend Kapitel 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 der Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß den Fördervoraussetzungen nach § 65c Absatz 2 SGB V vom 10. November 2014, zuletzt geändert am 6. November 2019, in der jeweils geltenden Fassung, fest. Es stimmt die Festlegungen mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ab.
(4) Die Kostenträger prüfen die erhaltenen Abrechnungsdaten und übermitteln dem Saarländischen Krebsregister gegebenenfalls Rückmeldungen oder Beanstandungen zu den Abrechnungsfällen verschlüsselt nach Maßgabe des Absatz 2 innerhalb von 31 Kalendertagen nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers.
(5) Das Saarländische Krebsregister nimmt Rückmeldungen und Beanstandungen zu den übermittelten Abrechnungsfällen von Seiten der Kostenträger entgegen. Es ist verpflichtet, diese anhand der ihm vorliegenden Daten zu prüfen. Soweit erforderlich, berichtigt das Saarländische Krebsregister die ihm vorliegenden Daten nach Rückfrage beim Leistungserbringer gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 1 SKRG. Dabei ist das Saarländische Krebsregister berechtigt, die Beanstandungen zur weiteren Prüfung und Klärung von inhaltlichen Fragen im Rahmen der Abrechnung einschließlich der Identitätsdaten an den Leistungserbringer zu übermitteln.
(6) Die nach dem in Kriterium 7.01 der Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister des GKV-Spitzenverbandes vom 20. Dezember 2013 gemäß § 65 c SGB V vorgesehenen einheitlichen elektronischen Datenaustauschverfahren abgerechneten fallbezogenen Krebsregisterpauschalen und Meldevergütungen werden 45 Kalendertage nach Eingang der Daten bei der Datenannahmestelle des Kostenträgers fällig, sofern die übermittelten Abrechnungsfälle nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist beanstandet wurden. Zahlungen vor dem 32. Kalendertag sind nicht möglich.
(7) (aufgehoben)
(8) Zum Zwecke der Abrechnung der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen nach § 65 c Absatz 4 SGB V und der Meldevergütungen nach § 65 c Absatz 6 SGB V übermittelt das Saarländische Krebsregister von privatversicherten Patientinnen und Patienten die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben an die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung dürfen die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Abrechnung erheben, verarbeiten und nutzen und dem Saarländischen Krebsregister mitteilen, ob für den gemeldeten Patienten und die gemeldete Patientin Versicherungsschutz besteht.
(9) Für die Abrechnung mit privaten Krankenversicherungen sowie anderen Kostenträgern als den gesetzlichen Krankenkassen können andere Verfahren der Abrechnung abgestimmt werden. Erfolgt im Rahmen eines Abrechnungsverfahrens nach Satz 2 eine fallbezogene Übermittlung von Daten, so ist das Verfahren mit der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abzustimmen.

§ 8 Abrechnung und Auszahlung der Meldevergütung

(1) Das Saarländische Krebsregister zahlt den meldepflichtigen Personen für vollständige Meldungen nach Maßgabe des § 5 die ihnen zustehende Meldevergütung als Aufwandsentschädigung aus.
(2) Die Auszahlung von Meldevergütungen für Meldungen zu Tumorerkrankungen erfolgt vonseiten des Saarländischen Krebsregisters grundsätzlich unverzüglich nach Prüfung und gegebenenfalls notwendiger Berichtigung nach Rückfrage beim Leistungserbringer. Für Meldungen nach § 65c Absatz 6 SGB V erfolgt die Auszahlung für geprüfte und nicht beanstandete Meldungen unverzüglich nach Ausgleich der Forderungen vonseiten der Kostenträger an das Saarländische Krebsregister, sofern nicht nach Satz 1 eine Auszahlung von Meldevergütungen bereits erfolgt ist.
(3) Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1 und 5 SKRG sowie für Meldungen zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, und für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 1, 3, 4, 5 SKRG entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung von Therapie und Abschlussdaten nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014. Die Höhe der Meldevergütung für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut, zu sonstigen bösartigen Neubildungen der Haut, die keine Melanome sind, sowie für Meldungen zu Krebserkrankungen bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gemäß § 5 Absatz 1a Nummer 2 SKRG entspricht der Höhe der Meldevergütung für die Meldung eines histologischen, labortechnischen oder zytologischen Befundes nach § 65c Absatz 6 SGB V entsprechend der Vereinbarung über die Meldevergütungen für die Übermittlung klinischer Daten an klinische Krebsregister nach § 65c Absatz 6 Satz 5 SGB V vom 15. Dezember 2014.

§ 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Krebsregistergesetzes vom 26. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1305) außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht