KonnexAG SL
DE - Landesrecht Saarland

Gesetz Nr. 1903 zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (Konnexitätsausführungsgesetz Saarland - KonnexAG SL) Vom 9. November 2016

Gesetz Nr. 1903 zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (Konnexitätsausführungsgesetz Saarland - KonnexAG SL) Vom 9. November 2016
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1903 zur Regelung eines Kostenfolgeabschätzungs- und eines Beteiligungsverfahrens gemäß Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes (Konnexitätsausführungsgesetz Saarland - KonnexAG SL) vom 9. November 201601.01.2017
Erster Teil - Grundlagen01.01.2017
§ 1 - Anwendung des Konnexitätsprinzips01.01.2017
§ 2 - Geltungsbereich des strikten Konnexitätsprinzips01.01.2017
§ 3 - Kostenfolgeabschätzung17.12.2021
§ 4 - Belastungsausgleich01.01.2017
§ 5 - Konnexitätsstelle01.01.2017
Zweiter Teil - Verfahren bei Gesetzentwürfen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen01.01.2017
§ 6 - Regelung des Belastungsausgleichs01.01.2017
§ 7 - Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände01.01.2017
§ 8 - Weiteres Verfahren01.01.2017
Dritter Teil - Gesetzentwürfe eines Mitglieds des Landtages oder einer Fraktion und Verordnungsentwürfe01.01.2017
§ 9 - Verfahren01.01.2017
§ 10 - Anforderung eines Berichts der Landesregierung01.01.2017
Vierter Teil - Schlussvorschriften01.01.2017
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2017

Erster Teil Grundlagen

§ 1 Anwendung des Konnexitätsprinzips

(1) Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände, sind aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung gleichzeitig Bestimmungen über einen entsprechenden finanziellen Ausgleich (Belastungsausgleich) einschließlich eines Verteilschlüssels zu schaffen.
(2) Mit den kommunalen Spitzenverbänden ist ein Beteiligungsverfahren durchzuführen, um möglichst zu einer einvernehmlichen Beurteilung der finanziellen Folgen dieser Übertragung oder Veränderung zu gelangen.
(3) Dieses Gesetz findet auf Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Landes Anwendung.
(4) Regelungen dieses Gesetzes, die die Aufgabenübertragung betreffen, gelten für die Veränderung bestehender Aufgaben entsprechend.
(5) Alle Regelungen dieses Gesetzes für das Gesetzgebungsverfahren gelten für den Erlass von Rechtsverordnungen entsprechend.

§ 2 Geltungsbereich des strikten Konnexitätsprinzips

(1) Die Aufgabenübertragung betrifft staatliche Aufgaben und pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben. Auf europa- oder bundesrechtliche Veränderungen einer bereits den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragenen Aufgabe findet das Konnexitätsprinzip nur insoweit Anwendung, als dem Land zur Umsetzung ein eigener Gestaltungsspielraum bleibt und dieser genutzt wird.
(2) Auf den vorhandenen Aufgabenbestand wird § 1 Absatz 1 nicht rückwirkend angewandt.
(3) § 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn durch Gesetz Anforderungen, die für jedermann gelten, geregelt werden.
(4) Eine Veränderung einer bestehenden Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes liegt dann vor, wenn den Vollzug prägende Anforderungen an die Aufgabenerfüllung geändert werden. Mengenmäßige Änderungen, die die Aufgabenwahrnehmung nicht wesentlich berühren, werden nicht erfasst.
(5) Ein Belastungsausgleich erfolgt für alle Gemeinden oder Gemeindeverbände, wenn bei Betrachtung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände die Schwelle einer wesentlichen Belastung überschritten wird. Eine wesentliche Belastung liegt vor, wenn die geschätzte jährliche Mehrbelastung der von der jeweiligen Aufgabenübertragung betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände im Durchschnitt einen Betrag in Höhe von 0,25 Euro pro Einwohner oder landesweit einen Betrag in Höhe von 250.000 Euro überschreitet. Die Beträge werden spätestens in Abständen von drei Jahren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Grundgehälter der saarländischen Beamtinnen und Beamten überprüft. Ein Belastungsausgleich erfolgt auch, wenn innerhalb einer Legislaturperiode mehrere Gesetzesvorhaben, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, zu einer wesentlichen Belastung führen. Die Überwachung obliegt der Konnexitätsstelle nach § 5.

§ 3 Kostenfolgeabschätzung

(1) Einer Belastungsausgleichsregelung muss eine Kostenfolgeabschätzung vorausgehen. Hierbei sind die bei wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Kosten zugrunde zu legen.
(2) Für die Prognose gemäß Absatz 1 sind die Kosten der übertragenen Aufgabe, die Einnahmen und die anderweitigen Entlastungen zu schätzen. Diese Ermittlungen sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(3) Zur Ermittlung der geschätzten Kosten der übertragenen Aufgabe sind die folgenden Schritte durchzuführen:
1.
Sämtliche Umstände der Durchführung der Aufgabe (z. B. Zahl der Leistungsempfänger, Zahl der Leistungsprozesse, benötigte Verwaltungsressourcen) sind zu beschreiben. Ist beabsichtigt, durch Ausführungsvorschriften besondere Anforderungen an die Aufgabenerfüllung (z. B. Häufigkeit von Kontrollen, Anzahl zu untersuchender Stichproben) zu stellen, ist dies bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen; sind derartige Anforderungen nicht vorgesehen, ist dies zu dokumentieren.
2.
Die künftig auf der Grundlage des Gesetzentwurfs zur Aufgabenübertragung zu bewirkenden Leistungen an Dritte (Sozialleistungen, Beihilfen, Subventionen usw.) sind nach Höhe und Fallzahlen pauschal zu schätzen.
3.
Der Personalaufwand ist zu errechnen, indem die durchschnittlichen Kosten der mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauten Mitarbeiter mit dem geschätzten durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert werden; bei der Berechnung kann auf Erfahrungswerte des Landes oder anderer Stellen zurückgegriffen werden.
4.
Der Sachaufwand ist für einen Büroarbeitsplatz mit einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 10 vom Hundert auf den Personalaufwand oder mit einer Sachkostenpauschale zu veranschlagen; der sonstige aufgabenspezifische Sachaufwand ist zu schätzen. Die Verwaltungsgemeinkosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich durch die Aufgabenübertragung voraussichtlich erhöhen; dann ist ein Zuschlag von bis zu 10 vom Hundert auf den Personalaufwand anzusetzen.
5.
Der Aufwand für Investitionen, soweit diese ersichtlich für die Erfüllung der Aufgabe zu tätigen sind, ist bei der Ermittlung der Kosten auf der Basis der linearen Abschreibung des Anschaffungs- oder Herstellungswertes gleichfalls zu berücksichtigen.
(4) Sind die Kommunen berechtigt, ihren Aufwand durch - nach den üblichen Maßstäben berechnete - Gebühren, Beiträge oder Entgelte zu decken, sind diese zu schätzen und in Abzug zu bringen.
(5) Ergeben sich für die Kommunen zusätzliche Belastungen durch die Einführung neuer oder durch die Anhebung bestehender Standards, soll geprüft werden, in welchem Umfang im selben Geschäftsbereich an anderer Stelle Entlastungen durch die Rückführung von Standards möglich sind.
(6) Erfolgen mit der belastenden gesetzlichen Regelung gleichzeitig Entlastungen bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben durch diese oder eine andere gesetzliche Regelung im selben Geschäftsbereich, so ist die Mehrbelastung um diese Entlastung zu mindern. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Mehrbelastung ergibt sich durch die Verrechnung der geschätzten Kosten der Aufgabe (Absatz 3) mit den geschätzten Einnahmen (Absatz 4) und den geschätzten anderweitigen Entlastungen (Absatz 6).

§ 4 Belastungsausgleich

(1) Der Belastungsausgleich und der Verteilschlüssel sind gleichzeitig mit der Aufgabenübertragung in pauschalierter Form zu regeln. Der Verteilschlüssel soll in sachlich angemessener Weise aus dem Regelungsgehalt des Aufgabenübertragungsgesetzes abgeleitet werden.
(2) Ausgleichstatbestände mit einheitlichem Verteilschlüssel können zusammengefasst werden. Dies gilt auch für bereits bestehende Ausgleichstatbestände. Eine Verteilung nach der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs ist nur ausnahmsweise und im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden zulässig. Die Überwachung und Dokumentation obliegt der Konnexitätsstelle nach § 5.
(3) Sofern dies im Einzelfall erforderlich ist, können Kostenfolgen im Einvernehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden nachträglich geregelt werden.
(4) Die erstmalige Zahlung des Ausgleichs muss zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, das den Belastungsausgleich regelt, erfolgen. Die Zahlung ist zu leisten, solange die Aufgabe wahrgenommen wird. Die jährliche Pauschale kann in Teilbeträgen gezahlt werden.
(5) Der Ausgleich ist pauschal in den Einzelplänen der jeweils fachlich betroffenen Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden zu veranschlagen.
(6) Ergeben sich durch spätere Änderungen für diese Aufgabe Entlastungen, ist die Pauschale zu reduzieren. Ergeben sich Belastungen, ist sie zu erhöhen.
(7) Die Kostenfolgeabschätzung ist auf begründetes Verlangen eines kommunalen Spitzenverbandes nach Ablauf von zwei Jahren und ansonsten spätestens vor Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen. Im Übrigen ist über den Belastungsausgleich zeitnah eine erneute Entscheidung zu treffen, wenn sich herausstellt, dass die Annahmen der Kostenprognose unzutreffend waren und der Ausgleich grob unangemessen ist.

§ 5 Konnexitätsstelle

(1) Die Landesregierung richtet eine Konnexitätsstelle beim Ministerium für Inneres und Sport ein.
(2) Neben den in diesem Gesetz ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben berät und unterstützt die Konnexitätsstelle die zuständigen Geschäftsbereiche und die kommunalen Spitzenverbände in Fragen der Kostenfolgeabschätzung und steht als Ansprechpartner zur Verfügung.

Zweiter Teil Verfahren bei Gesetzentwürfen der Landesregierung und bei Verordnungsentwürfen

§ 6 Regelung des Belastungsausgleichs

(1) Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gemäß § 1 Absatz 1 regelt, erstellt der zuständige Geschäftsbereich frühzeitig eine Kostenfolgeabschätzung nach § 3 und formuliert die Ausgleichsregelung nach § 4 Absatz 1. Die Kostenfolgeabschätzung ist der Ausgleichsregelung beizufügen.
(2) Wird die Belastungsausgleichsregelung nicht in das Aufgabenübertragungsgesetz übernommen, ist in § 1 dieses Gesetzes der Zusatz aufzunehmen, in welcher Weise der Belastungsausgleich geregelt wird.

§ 7 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

(1) Gesetzentwürfe nach § 6 sind den kommunalen Spitzenverbänden spätestens nach der ersten Beschlussfassung der Landesregierung mit einer Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zuzuleiten. Für veränderte Entwürfe soll die Frist mindestens zwei Wochen betragen. Die Zustimmung zur Ausgleichsregelung gilt als erteilt, wenn die kommunalen Spitzenverbände nicht innerhalb der jeweiligen Frist widersprechen.
(2) Stimmen die kommunalen Spitzenverbände der Belastungsausgleichsregelung nicht zu, ist ein Konsensgespräch zu führen. Der Konnexitätsstelle ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Auf Wunsch eines der Beteiligten nimmt die Konnexitätsstelle an dem Konsensgespräch teil. Jede Seite kann Dritte hinzuziehen.
(3) Verständigen sich die Beteiligten nicht über die Kostenregelung, soll der zuständige Geschäftsbereich ein Gutachten über die Richtigkeit der sachlichen Grundlagen der Ermittlung des Belastungsausgleichs gemäß § 3 erstellen lassen. Über den Gutachtenauftrag und den Sachverständigen sollen sich der zuständige Geschäftsbereich und die kommunalen Spitzenverbände verständigen. Die Kosten trägt der zuständige Geschäftsbereich. Nach Vorlage des Gutachtens ist ein erneutes Konsensgespräch zu führen.

§ 8 Weiteres Verfahren

(1) Wenn die kommunalen Spitzenverbände der Regelung des Belastungsausgleichs zustimmen, nimmt der zuständige Geschäftsbereich dieses Ergebnis in die Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung auf.
(2) Wenn eine Einigung über die Regelung des Belastungsausgleichs nicht herbeigeführt wird, sind die abschließenden Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände der Vorlage des Gesetzentwurfs bzw. der Gesetzentwürfe zur Beschlussfassung durch die Landesregierung beizufügen.
(3) Nach Beschlussfassung der Landesregierung über den Gesetzentwurf, der einen Belastungsausgleich regelt, leitet die Landesregierung den Entwurf einschließlich der Kostenfolgeabschätzung nach § 3 sowie der Ergebnisse nach Absatz 1 oder mit einer Beschlussempfehlung dem Landtag zu.
(4) Werden die Aufgabenübertragung und der Belastungsausgleich gemäß § 1 Absatz 1 getrennt geregelt, leitet die Landesregierung dem Landtag die Entwürfe gemeinsam zu.

Dritter Teil Gesetzentwürfe eines Mitglieds des Landtages oder einer Fraktion und Verordnungsentwürfe

§ 9 Verfahren

Der Landtag kann zur Ermittlung des Belastungsausgleichs Sachverständige hinzuziehen, eine öffentliche Anhörung durchführen oder einen Bericht der Landesregierung entsprechend den §§ 3 und 4 anfordern.

§ 10 Anforderung eines Berichts der Landesregierung

Fordert der Landtag einen Bericht der Landesregierung zur Erstellung einer Kostenfolgeabschätzung an, kann er sie zusätzlich auffordern, ein Beteiligungsverfahren entsprechend § 7 Absatz 1 und 2 mit den kommunalen Spitzenverbänden durchzuführen.

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
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