Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter Vom 26. Februar 1982
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter Vom 26. Februar 1982
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und sonstige Behördenleiter vom 26. Februar 1982 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze | 01.01.2002 |
§ 1 - Aufwand | 01.01.2002 |
§ 2 - Wegfall der Aufwandsentschädigung | 01.01.2002 |
§ 3 - Aufwandsentschädigung im Vertretungsfall | 01.01.2002 |
§ 4 - Zahlung der Aufwandsentschädigung | 01.01.2002 |
Abschnitt II - Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände | 01.01.2002 |
§ 5 - Personenkreis | 01.01.2008 |
§ 6 - Höhe der Aufwandsentschädigung | 01.01.2008 |
Abschnitt III - Aufwandsentschädigung an leitende Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts | 01.01.2002 |
§ 7 - Personenkreis und Höhe der Aufwandsentschädigung | 01.01.2002 |
Abschnitt IV - Übergangs- und Schlussbestimmungen | 01.01.2002 |
§ 8 - Besitzstandswahrung | 01.01.2002 |
§ 9 - Einwohnerzahl | 01.01.2002 |
§ 10 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Auf Grund des
§ 7
[1]
des Saarländischen Besoldungsgesetzes
in der
Fassung des Artikels 1 des Zweiten Saarländischen Besoldungsanpassungsgesetzes
vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 937),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 1979 (Amtsbl. S. 1038),
verordnet der
Minister für Inneres und Sport
im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden:
Fußnoten
[1])
Jetzt: § 5 SBesG.
Abschnitt I Allgemeine Grundsätze
§ 1 Aufwand
Eine Aufwandsentschädigung darf nur gewährt werden als pauschalierte Entschädigung zur Abgeltung solcher persönlicher Aufwendungen, die sich aus den mit einem Amt verbundenen unvermeidbaren besonderen Verpflichtungen ergeben, deren Bestreitung aus den Dienstbezügen einem Beamten nicht zugemutet werden kann und die nicht durch Entschädigungen auf Grund besonderer Vorschriften abgegolten werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird durch das zuständige Beschlussorgan nach der voraussichtlichen Höhe des Aufwands nach dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2 Wegfall der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich so lange gewährt, wie der Beamte das mit der Aufwandsentschädigung ausgestattete Amt innehat. Sie wird jedoch, wenn der Amtsinhaber ununterbrochen länger als zwei Monate seine Dienstgeschäfte nicht führt, längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Beginn der Nichtwahrnehmung der Dienstgeschäfte folgenden Kalendermonats weitergewährt; Erholungsurlaub bleibt hierbei außer Betracht.
Die Aufwandsentschädigung entfällt bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten die Entscheidung mitgeteilt wird. Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge entfällt die Aufwandsentschädigung mit dem Wegfall der Dienstbezüge.
§ 3 Aufwandsentschädigung im Vertretungsfall
Der mit einem Amt verbundene Aufwand darf nur einmal entschädigt werden. Einem Beamten, dem auftragsweise oder vertretungsweise die Verwaltung eines mit einer Aufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, wird die Aufwandsentschädigung nur gewährt, wenn und soweit sie dem bisherigen Amtsinhaber oder dem Vertretenen nicht mehr gewährt wird. Führt der Vertreter sein gleichfalls mit einer Aufwandsentschädigung ausgestattetes Amt weiter, erhält er ab dem genannten Zeitpunkt anstelle der bisherigen Aufwandsentschädigung die Aufwandsentschädigung aus dem Amt des Vertretenen, sofern diese höher ist.
§ 4 Zahlung der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung wird mit den Dienstbezügen monatlich im Voraus gezahlt; besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Aufwandsentschädigung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Abschnitt II Aufwandsentschädigung an Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 5 Personenkreis
Eine Aufwandsentschädigung erhalten die hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten, der Regionalverbandsdirektor und die Bezirksbürgermeister in Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung.
§ 6 Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Hauptamtliche Bürgermeister erhalten eine Aufwandsentschädigung, die
in Gemeinden höchstens
bis 8.000 Einwohnern 179 Euro
bis 12.000 Einwohnern 205 Euro
bis 20.000 Einwohnern 230 Euro
bis 30.000 Einwohnern 256 Euro
bis 40.000 Einwohnern 281 Euro
bis 60.000 Einwohnern 307 Euro
bis 180.000 Einwohnern 332 Euro und
über 180.000 Einwohnern 358 Euro
monatlich beträgt.
(2) Erste hauptamtliche Beigeordnete erhalten bis zu zwei Dritteln, weitere hauptamtliche Beigeordnete bis zur Hälfte der Aufwandsentschädigung der Bürgermeister.
(3) Bezirksbürgermeister in Stadtbezirken mit eigener Bezirksverwaltung erhalten eine Aufwandsentschädigung bis zur Hälfte des Höchstbetrages der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters einer Gemeinde mit der gleichen Einwohnerzahl.
(4) Der Regionalverbandsdirektor erhält eine Aufwandsentschädigung von höchstens 307 Euro monatlich.
(5) Landräte erhalten eine Aufwandsentschädigung, die in Landkreisen bis 200.000 Einwohnern höchstens 256 Euro und in Landkreisen über 200.000 Einwohnern höchstens 281 Euro monatlich beträgt.
Abschnitt III Aufwandsentschädigung an leitende Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 7 Personenkreis und Höhe der Aufwandsentschädigung
(1) Die in Absatz 2 aufgeführten Beamten erhalten eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigungen dürfen folgende monatlichen Höchstbeträge nicht überschreiten:
1. | Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar | 128 Euro | ||||
2. | a) | Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer | 128 Euro | |||
b) | Geschäftsführer der Handwerkskammer | 64 Euro | ||||
3. | Direktor der Landwirtschaftskammer | 102,50 Euro | ||||
4. | a) | Erster Direktor der Landesversicherungsanstalt | ||||
für das Saarland als Geschäftsführer | 102,50 Euro | |||||
b) | Direktor der Landesversicherungsanstalt für das | |||||
Saarland als stellvertretender Geschäftsführer | 51 Euro | |||||
5. | a) | Geschäftsführer der Allgemeinen Ortskrankenkasse | ||||
für das Saarland [2] | 141 Euro | |||||
b) | stellvertretender Geschäftsführer der Allgemeinen | |||||
Ortskrankenkasse für das Saarland [2] | 70,50 Euro | |||||
6. | a) | Geschäftsführer der landwirtschaftlichen | ||||
Berufsgenossenschaft für das Saarland [2] | 51 Euro | |||||
b) | stellvertretender Geschäftsführer der landwirtschaft- | |||||
lichen Berufsgenossenschaft für das Saarland [2] | 25,60 Euro | |||||
7. | a) | Geschäftsführer der Unfallkasse des Saarlandes [2] | 76,50 Euro | |||
b) | stellvertretender Geschäftsführer der Unfallkasse | |||||
des Saarlandes [2] | 38,30 Euro | |||||
8. | a) | Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungs- | ||||
kasse des Saarlandes | 102,50 Euro | |||||
b) | stellvertretender Direktor der Ruhegehalts- und | |||||
Zusatzversorgungskasse des Saarlandes | 51 Euro. | |||||
Fußnoten
[2])
Soweit Beamter.
Soweit Beamter.
Soweit Beamter.
Soweit Beamter.
Soweit Beamter.
Soweit Beamter.
Abschnitt IV Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 8 Besitzstandswahrung
Soweit eine Aufwandsentschädigung, die einem in §§ 5 oder 7 aufgeführten Beamten nach bisher geltenden Vorschriften bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt wurde, den nach Abschnitt II und III dieser Verordnung zulässigen Höchstbetrag übersteigt, wird die Aufwandsentschädigung in der bisherigen Höhe weitergewährt. Dies gilt auch für eine unmittelbar folgende Amtszeit, wenn der Beamte wieder gewählt wird.
§ 9 Einwohnerzahl
Maßgebend für die Bewertung der Einwohnerzahl nach dieser Verordnung ist die bei der letzten Volkszählung ermittelte, vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölkerung; im Jahr, in dem eine Volkszählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag der Volkszählung. Der Einwohnerzahl können Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit bis zu 50 vom Hundert hinzugerechnet werden.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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