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DE - Landesrecht Saarland

Gesetz zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 12. Dezember 2002

Gesetz zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften Vom 12. Dezember 2002
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 75)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 8 des Gesetzes Nr. 1514 über die Haushaltsfinanzierung 2003 (Haushaltsfinanzierungsgesetz 2003).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Aussetzung und Erweiterung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 200201.01.2003
§ 101.01.2010
§ 201.01.2010

§ 1

Abweichend von § 82 Absatz 5 Satz 4 und § 82a Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), entfällt die Verpflichtung, einen Haushaltssanierungsplan aufzustellen für diejenigen Gemeinden, deren bereinigte Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit um weniger als 1,0 vom Hundert gegenüber den entsprechenden Auszahlungen im Finanzhaushalt des Vorjahres steigen. Als bereinigte Auszahlungen gelten die Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich
1.
der Kreis-/Regionalverbandsumlage,
2.
der Auszahlungen in Höhe der Einzahlungen aus Kostenerstattungen von Dritten,
3.
der Gewerbesteuerumlage,
4.
der Zinsen für Kredite für Investitionen und für Kredite zur Liquiditätssicherung.
Überführt die Gemeinde eine Einrichtung, die sie bisher im Haushalt geführt hat, in einen Eigenbetrieb oder ein sonstiges Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung oder in ein Unternehmen in Privatrechtsform, so werden außerdem die Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit des Vorjahres um die für die Einrichtung veranschlagten Auszahlungen bereinigt.
(2) Von den bereinigten Auszahlungen nach Absatz 1 werden folgende Steigerungen gegenüber den bereinigten Auszahlungen des Vorjahres abgesetzt:
1.
Steigerungen, die aufgrund des Besoldungs- oder Tarifrechts für die im Vorjahr vorhandenen Gemeindebediensteten notwendig werden,
2.
Steigerungen aufgrund des Anstiegs der Energiepreise,
3.
Steigerungen bei den Sachkosten für Kindertageseinrichtungen nach § 14 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008, abzüglich von Minderauszahlungen aufgrund des nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 der Verordnung ab 2009 reduzierten Beteiligungssatzes an den Personalkosten der Kindertageseinrichtungen,
4.
Steigerungen der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) sowie der Zuschüsse an freie Träger, die sich aufgrund des verpflichtenden Ausbaus von Kindertageseinrichtungen und aufgrund der höheren Anforderungen an das Personal von Kindertageseinrichtungen aufgrund § 11 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes vom 2. September 2008 ergeben,
5.
Steigerungen der Betriebskosten (Personal- und Sachkosten), die sich aufgrund der Einrichtung von Ganztagsschulen ergeben.
(3) Absatz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn der Haushalt des Vorjahres noch nach den Regeln der kameralen Buchführung geführt wurde; an die Stelle der bereinigten Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit des Vorjahres treten dann die entsprechenden Ausgaben des Verwaltungshaushalts. Von den bereinigten Auszahlungen nach Absatz 1 und 2 sind diejenigen Auszahlungen abzusetzen, die sich aufgrund der Umstellung des Rechnungswesens ergeben; dies gilt auch für solche Auszahlungen des Finanzhaushalts aus laufender Verwaltungstätigkeit, die nach den Vorschriften für die kamerale Buchführung im Vermögenshaushalt zu veranschlagen waren.

§ 2

Die Regelungen des § 1 gelten für die Haushaltsjahre 2003 bis 2010.
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