Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern Vom 14. Mai 2013
Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern
Vom 14. Mai 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern vom 14. Mai 2013 | 30.05.2013 |
Eingangsformel | 30.05.2013 |
§ 1 | 30.05.2013 |
§ 2 | 30.05.2013 |
§ 3 | 30.05.2013 |
§ 4 | 30.05.2013 |
§ 5 | 30.05.2013 |
§ 6 | 30.05.2013 |
Auf Grund des § 48 Absatz 2
des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 846; ber. 1997, S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 210), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur:
§ 1
(1) Der Schulsachkostenbeitrag für eine Schülerin oder einen Schüler beträgt pro Jahr
1. an einer Grundschule | 735,- Euro, |
2. an einer Erweiterten Realschule | 686,- Euro, |
3. an einem Gymnasium | 521,- Euro, |
4. an einer Gemeinschaftsschule und einer Gesamtschule | 763,- Euro. |
(2) Für eine Schülerin oder einen Schüler, für die oder den der Träger der aufnehmenden Schule auf Grund gesetzlicher Verpflichtung die notwendigen Beförderungskosten übernommen hat, erhöht sich der Schulsachkostenbeitrag nach Absatz 1 um den Betrag der Beförderungskosten oder, sofern dieser auch nicht annähernd festzustellen ist, um 118,- Euro.
§ 2
Die in § 1 bestimmten Beträge entsprechen den Wertverhältnissen am Ende des Jahres 2012. Sie verändern sich jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Amt Saarland ermittelten Verbraucherpreisindex nach dem Jahresdurchschnitt des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das die Schulsachkostenbeiträge geltend gemacht werden, vorausgeht. Dabei ist auf volle Euro-Beträge auf- oder abzurunden.
§ 3
Maßgebend ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Jahres, das dem Jahr der Geltendmachung der Schulsachkostenbeiträge vorausgeht.
§ 4
Der beitragsberechtigte Schulträger soll die Schulsachkostenbeiträge bis spätestens 31. Juli eines Haushaltsjahres auf Grund einer Beitragsberechnung anfordern, aus der alle für die Berechnung maßgebenden Grundlagen zu ersehen sind. Die Beiträge werden einen Monat nach der Zustellung der Beitragsberechnung fällig.
§ 5
Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit ein Ausgleich auf Grund anderer Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gewährt wird.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie ist erstmals auf die Schulsachkostenbeiträge für das Jahr 2013 anzuwenden. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Schulsachkostenbeiträge zwischen kommunalen Schulträgern vom 13. April 2004 (Amtsbl. S. 998) außer Kraft.
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