Kindertagespflege-VO
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Kindertagespflege-VO) Vom 15. März 2022

Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Kindertagespflege-VO) Vom 15. März 2022
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zur Neufassung von Verordnungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (Kindertagespflege-VO) vom 15. März 202201.04.2022
§ 1 - Geltungsbereich und Zuständigkeit01.04.2022
§ 2 - Persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson01.04.2022
§ 3 - Qualifikation und Fortbildung01.04.2022
§ 4 - Fachliche Begleitung01.04.2022
§ 5 - Räumliche Ausstattung01.04.2022
§ 6 - Sicherung des Kindeswohls01.04.2022
§ 7 - Bildung, Erziehung und Betreuung01.04.2022
§ 8 - Erteilung der Pflegeerlaubnis und Betreuungsrelation01.04.2022
§ 9 - Zusammenarbeit zwischen Kindertagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten01.04.2022
§ 10 - Mitteilungspflichten der Kindertagespflegeperson01.04.2022
§ 11 - Übergang in eine Kindertageseinrichtung01.04.2022
§ 12 - Vertretungsregelungen01.04.2022
§ 13 - Großpflegestellen01.04.2022
§ 14 - Betreuungsbörsen für Kindertagespflegepersonen01.04.2022
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2022

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1) Diese Verordnung gilt für Betreuungsverhältnisse im Bereich der Kindertagespflege gemäß § 8 des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes vom 19. Januar 2022 (Amtsbl. I S. 422).
(2) Die Förderung der Kindertagespflege durch das Kindertagespflegegeld gemäß § 11 der Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes vom 15. März 2022 (Amtsbl. I S. 535), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Kindertagespflegepersonen, die eine vonseiten des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ausgestellte Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besitzen. Auch wenn Kindertagespflegepersonen eine Pflegeerlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht benötigen, müssen sie die Voraussetzungen nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(3) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist das örtlich zuständige Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen sicherzustellen.

§ 2 Persönliche Eignung der Kindertagespflegeperson

(1) Voraussetzungen für den Erhalt einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Bereich der persönlichen Eignung sind insbesondere:
1.
Die Kindertagespflegeperson hat ihre persönliche Eignung, auch im Fall des § 14 Absatz 2, durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes und eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle fünf Jahre nachzuweisen.
2.
Die Kindertagespflegeperson hat mindestens das 18. Lebensjahr vollendet, bringt insbesondere Freude sowie Erfahrung im Umgang mit Kindern mit und zeigt Interesse an deren Bildung, Erziehung und Betreuung. Sie verfügt über gute Deutschkenntnisse, ist zuverlässig und verantwortungsbewusst.
3.
Die Feststellung der persönlichen Eignung einer Tagespflegeperson für die Bildung, Erziehung und Betreuung eines Kindes ist auch abhängig von einer Würdigung ihrer materiellen, räumlichen, gesundheitlichen und sozialen Lebensumstände.
4.
Für die Betreuung und Förderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kommen nur Personen in Betracht, die über die in Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen verfügen und nach individueller Überprüfung unter Berücksichtigung des § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Durchführung einer inklusiven Kindertagespflege geeignet sind.
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft in jedem Einzelfall, ob die persönliche Eignung gegeben ist.

§ 3 Qualifikation und Fortbildung

(1) Zum Erhalt einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch muss die Kindertagespflegeperson insbesondere nachweisen, dass sie eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Kindertagespflegepersonen des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) im Umfang von derzeit 160 Unterrichtseinheiten oder dem jeweiligen Standard erfolgreich absolviert hat. Eine vorläufige Pflegeerlaubnis kann nach derzeit 80 Unterrichtseinheiten erteilt werden. In diesen Unterrichtseinheiten müssen rechtliche und finanzielle Grundlagen der Kindertagespflege unter Berücksichtigung der Inhalte der Einführungsphase des DJI-Curriculums sowie zum Kinderschutz nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch enthalten sein. Die Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis ist gebunden an die Fortsetzung der begonnenen Qualifizierungsmaßnahme. Sie gilt bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung. Die vorläufige Pflegeerlaubnis kann längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten erteilt werden.
(2) Als für die Kindertagespflege grundsätzlich qualifiziert können Personen nach individueller Prüfung durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe angesehen werden, die über eine berufliche Ausbildung mit sozialpädagogischem, erzieherischem oder kinderpflegerischem Schwerpunkt verfügen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte sind von diesen Personen die Inhalte des Qualifizierungskurses für Kindertagespflegepersonen im Umfang von derzeit 80 Unterrichtseinheiten gemäß DJI-Curriculum zu belegen, die von der jeweils abgeschlossenen Ausbildung nicht abgedeckt sind.
(3) Der Erste-Hilfe-Kurs für das Kind ist in der Regel erstmals vor Erhalt der Pflegeerlaubnis, auch der vorläufigen, zu absolvieren und danach alle drei Jahre zu wiederholen. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen.
(4) Kindertagespflegepersonen müssen jährlich mindestens 15 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten fachbezogene Fortbildung absolvieren. Abweichungen hiervon sind nur ausnahmsweise und nur in Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich. Die fachbezogenen Fortbildungen sind zum Ende des Kalenderjahres dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich oder elektronisch nachzuweisen, welcher auch die Einzelheiten im Hinblick auf die notwendigen Inhalte der Kurse festlegt.

§ 4 Fachliche Begleitung

(1) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Beratung und Begleitung ist notwendig, um die Betreuungsverhältnisse für die Kinder stabil zu halten und die Kindertagespflege für alle Beteiligten als verlässliche und professionelle Form der Kinderbetreuung zu erhalten und weiterzuentwickeln.
(3) Beratung heißt:
1.
Information über die rechtlichen und organisatorischen Zusammenhänge zur Erlangung von Orientierung und Sicherheit,
2.
Unterstützung und Begleitung des pädagogischen Alltages, um eigenes Handeln zu reflektieren, Verhalten zu hinterfragen und Innovationen und Veränderung herbeizuführen,
3.
Anregung und Impulse für den Alltag, um das pädagogische Handeln reflektieren zu können und die Erfahrungsmöglichkeiten für die Kinder zu erweitern,
4.
bei Konflikten zwischen den Erziehungsberechtigten und den Kindertagespflegepersonen zu vermitteln, um Betreuungsabbrüche zu vermeiden.
(4) Die fachliche Beratung obliegt dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Übertragung dieser Aufgabe auf einen anerkannten freien Träger der Jugendhilfe ist möglich, soweit dieser insbesondere über die fachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der Beratungsleistung verfügt.

§ 5 Räumliche Ausstattung

(1) Die Kindertagespflegeperson muss über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, die insbesondere folgende Erfordernisse erfüllen:
1.
angemessene Anzahl von Räumen,
2.
genügend Platz zum Spielen und Bewegen,
3.
geeigneter Raum zum Rückzug und gesonderte Räumlichkeiten zum Schlafen,
4.
sicher, sauber, hell, freundlich, ansprechend und zweckmäßig,
5.
Vorhandensein altersgerechter Spiele und Materialien.
(2) Bewegungs- und Spielmöglichkeiten außerhalb der Wohnung können in angemessener Zeit erreicht werden.
(3) Bei der Beurteilung der angemessenen Dimensionierung und der Geeignetheit der Räumlichkeiten entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Anlehnung an die Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß §§ 45-48a SGB VIII vom 2. März 2017 (Amtsbl. I S. 321) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Sicherung des Kindeswohls

(1) In der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung in diesem Bereich sind die Erziehungsberechtigten von der Kindertagespflegeperson frühzeitig zu informieren.
(2) Werden bei einem Kind Anzeichen für die Gefährdung des leiblichen, geistigen oder seelischen Wohls wahrgenommen, hat die Kindertagespflegeperson den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen; zur Feststellung der Gefährdungseinschätzung gilt § 8a Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) Volljährige Personen, die im Haushalt der Kindertagespflegeperson leben und sich während der Betreuungszeiten des Kindes oder der Kinder in diesem Haushalt aufhalten, sind verpflichtet, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise im Fall des § 14 Absatz 2 der vermittelnden Stelle alle fünf Jahre ein ärztliches Attest sowie ein erweitertes Führungszeugnis nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorzulegen.
(4) In Räumlichkeiten, in denen eine Kinderbetreuung stattfindet, ist das Rauchen während der Betreuungszeiten nicht zulässig.

§ 7 Bildung, Erziehung und Betreuung

(1) Die Kindertagespflegeperson verfügt über ein schriftliches oder elektronisches pädagogisches Konzept. Hierbei sollen die Förderung der Entwicklung und Entfaltung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit sowie die Erziehung und Bildung im Vordergrund stehen.
(2) Unter Achtung der Würde des Kindes umfasst der Förderauftrag dessen gewaltfreie Bildung, Erziehung und Betreuung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge sowie die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein.
(3) Die Kindertagespflegeperson orientiert sich bei ihrer pädagogischen Arbeit an den Inhalten des Bildungsprogramms mit Handreichungen für saarländische Krippen und Kindergärten.

§ 8 Erteilung der Pflegeerlaubnis und Betreuungsrelation

(1) Die Erlaubnis wird auf Antrag der Kindertagespflegeperson erteilt, wenn diese für die Kindertagespflege nach § 2 geeignet ist, eine Qualifizierung mindestens nach dem Standard des Fortbildungsprogramms für Kindertagespflegepersonen des DJI nach § 3 nachweist und kindgerechte Räume nach § 5 zur Verfügung stehen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Sie befugt in der Regel zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räume gemeinsam, bedarf jede von ihnen einer gesonderten Erlaubnis. Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf eine geringere Zahl von Kindern beschränkt werden. Ist das Wohl des Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.
(2) Bei der konkreten Festlegung der Zahl der von einer Kindertagespflegeperson zu betreuenden Kinder berücksichtigt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe in jedem Einzelfall insbesondere den Betreuungs- und Pflegeaufwand der Gruppe.

§ 9 Zusammenarbeit zwischen Kindertagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten

(1) Die Kindertagespflegeperson schließt mit den Erziehungsberechtigten einen Betreuungsvertrag, in dem die wichtigsten Punkte der Betreuung festgelegt sind. Der Betreuungsvertrag darf keine Regelungen enthalten, die geeignet sind, das Kindeswohl zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten erfolgt partnerschaftlich und vertrauensvoll. Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses des Kindes und informieren die Kindertagespflegeperson über dessen Besonderheiten.
(3) Die Kindertagespflegeperson unterstützt die Aufnahme von Kontakten der Erziehungsberechtigten aller betreuten Kinder untereinander und bietet die Möglichkeit zum Informationsaustausch.

§ 10 Mitteilungspflichten der Kindertagespflegeperson

(1) Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, vor dem Abschluss eines Betreuungsvertrages die Punkte mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu besprechen, die diesem ermöglichen, seiner Verpflichtung nach § 1 Absatz 3 nachzukommen. Nach Abschluss des Vertrages ist dieser unverzüglich dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzulegen. Von der Beendigung eines Betreuungsverhältnisses ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich zu unterrichten.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anzeige einer Unterbrechung des Betreuungsverhältnisses. Um eine Unterbrechung handelt es sich nicht bei einer Ausfallzeit nach § 12, soweit diese sechs Wochen nicht übersteigt.
(3) Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über alle das Betreuungsverhältnis betreffenden Veränderungen zu informieren.

§ 11 Übergang in eine Kindertageseinrichtung

Die Kindertagespflegeperson begleitet und unterstützt den von den Erziehungsberechtigten geplanten und vorbereiteten Übergang des Kindes in eine Kindertageseinrichtung.

§ 12 Vertretungsregelungen

(1) Vor Aufnahme des Betreuungsverhältnisses sollten vonseiten der Kindertagespflegeperson das Thema Ausfallzeiten angesprochen und mithilfe des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe Lösungsmöglichkeiten gesucht sowie diese in dem mit den Erziehungsberechtigten zu schließenden Betreuungsvertrag festgehalten werden.
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass im Falle von Ausfallzeiten eine geeignete Ersatzkraft, mit der sich die Kinder und ihre Erziehungsberechtigten nach Möglichkeit im Vorfeld vertraut machen konnten, zum Einsatz kommt. Ausgenommen hiervon ist der der Kindertagespflegeperson zustehende Urlaub von in der Regel vier Wochen pro Jahr.
(3) Den Antritt des Urlaubs und dessen Dauer hat die Kindertagespflegeperson den Erziehungsberechtigten frühzeitig, mindestens jedoch zwei Monate vorher anzukündigen.

§ 13 Großpflegestellen

(1) Nach § 8 Absatz 1 besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass mehrere Kindertagespflegepersonen gemeinsam kindgerechte Räume im Sinne des § 5 Absatz 1 nutzen und eine Großpflegestelle bilden. In dieser dürfen bis zu zehn gleichzeitig anwesende, fremde Kinder von maximal drei Kindertagespflegepersonen betreut werden. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe legt die Betreuungsrelation gemäß § 8 in jedem Einzelfall konkret fest.
(2) Vonseiten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist zu gewährleisten, dass jede Kindertagespflegeperson grundsätzlich für die Kinder zuständig ist und die Verantwortung trägt, für die ein Betreuungsvertrag mit deren Erziehungsberechtigten abgeschlossen wurde.
(3) Für Großpflegestellen gilt § 12 entsprechend; ausgenommen hiervon sind nur sehr kurzfristige, unter zwei Stunden liegende Vertretungsbedarfe, die auch von den Kindertagespflegepersonen in der Großpflegestelle untereinander geregelt werden können. Dabei darf die Gesamtzahl der betreuten Kinder die Zahl der Kinder, für die die vertretende Kindertagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis besitzt, nicht überschreiten. Bei zwei vertretenden Kindertagespflegepersonen gilt Satz 2 entsprechend.

§ 14 Betreuungsbörsen für Kindertagespflegepersonen

(1) Betreuungsbörsen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die Kindertagespflegepersonen vermitteln, ohne Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu sein. Diese sind verpflichtet, mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten.
(2) Soweit Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages weniger als 15 Stunden wöchentlich und nicht länger als drei Monate gegen Entgelt betreut werden, sind Betreuungsbörsen, die auch diesen Personenkreis vermitteln, verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegt.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausgestaltung der Kindertagespflege vom 28. August 2009 (Amtsbl. S. 1467), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2654), außer Kraft.
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