Verordnung über die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder Vom 12. April 2007
Verordnung über die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder Vom 12. April 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder vom 12. April 2007 | 27.04.2007 |
Eingangsformel | 27.04.2007 |
§ 1 - Einrichtung des Zentrums für Kindervorsorge | 27.04.2007 |
§ 2 - Verfahren der Datenmeldungen | 27.04.2007 |
§ 3 - Übermittlung der Meldedaten durch die Meldebehörden | 27.04.2007 |
§ 4 - Einladung zur Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen | 17.12.2021 |
§ 5 - Meldungen über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen durch Ärztinnen/Ärzte und Hebammen/Entbindungspfleger | 24.12.2009 |
§ 6 - Datenabgleich und Einladungswesen | 27.04.2007 |
§ 7 - Meldung an das Gesundheitsamt | 27.04.2007 |
§ 8 - Andienung des Angebots durch das Gesundheitsamt | 17.12.2021 |
§ 9 - Meldung an das Jugendamt | 27.04.2007 |
§ 10 - Inkrafttreten | 04.12.2015 |
Aufgrund des § 8a Abs. 8 des Gesundheitsdienstgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. S. 742)
[1]
eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales:
Fußnoten
[1])
ÖGDG vgl. BS-Nr. 2120-1
§ 1 Einrichtung des Zentrums für Kindervorsorge
(1) Das Zentrum für Kindervorsorge ist eine öffentlich-rechtliche Stelle. Die Fachaufsicht nimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wahr. Die Dienstaufsicht erfolgt durch die Leitung der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Universitätsklinikum des Saarlandes.
(2) Die Räumlichkeiten des Zentrums für Kindervorsorge sind gesondert vom Klinikbetrieb auszuweisen.
(3) Der Zutritt zu den Räumlichkeiten sowie der Zugang zur Software und sonstigen Verwaltung der Personendaten ist nur von der Klinikleitung namentlich zu benennenden berechtigten Personen gestattet. Die technischen Zugangssicherungen sind durch entsprechende Maßnahmen zu gewährleisten und regelmäßig zu überprüfen.
§ 2 Verfahren der Datenmeldungen
(1) Die in dieser Verordnung genannten Datenmeldungen erfolgen elektronisch über einen gesicherten Internetzugang. Alternativ kann die Datenübermittlung per Telefax erfolgen.
(2) Zur Übermittlung über einen gesicherten Internetzugang stellt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales den Meldenden eine einheitliche Software mit Zugangssicherung zur Verfügung. Sie wird auf Kosten des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales vor Ort installiert und betreut.
§ 3 Übermittlung der Meldedaten durch die Meldebehörden
Die Meldebehörden übermitteln nach § 8a Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes
[1]
die in § 14 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung
[2]
festgelegten Daten wöchentlich vor Beginn des jeweiligen Untersuchungszeitraums einer Früherkennungsuntersuchung an das Zentrum für Kindervorsorge.
Fußnoten
[1])
ÖGDG vgl. BS-Nr. 2120-1
[2])
Vgl. BS-Nr. 210-1-4.
§ 4 Einladung zur Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen
(1) Die in § 8a Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes
[1]
vorgesehene Einladung der gesetzlichen Vertreterin und /oder des gesetzlichen Vertreters mit Wohnsitz im Saarland zur jeweils anstehenden Früherkennungsuntersuchung durch das Zentrum für Kindervorsorge erfolgt anhand der Daten der Meldebehörden nach § 3.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache. Die Einladung wird im Einladungsschreiben in gekürzter Form gleichzeitig in den hauptsächlich vertretenen Fremdsprachen englisch, französisch, polnisch, russisch, serbo-kroatisch, türkisch und italienisch ausgesprochen.
Fußnoten
[1])
ÖGDG vgl. BS-Nr. 2120-1
§ 5 Meldungen über die Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen durch Ärztinnen/Ärzte und Hebammen/Entbindungspfleger
(1) Nach Durchführung der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung melden Ärztinnen und Ärzte, beim Neugeborenenscreening auch Hebammen und Entbindungspfleger, die Teilnahme des Kindes zur Durchführung des Abgleichs an das Zentrum für Kindervorsorge. Die Meldung über die Durchführung der jeweiligen Früherkennungsuntersuchung muss innerhalb von 3 Arbeitstagen an das Zentrum für Kindervorsorge erfolgen. Die Meldung über die Durchführung des Neugeborenenscreenings hat taggleich zu erfolgen.
(2) Sind behinderte oder chronisch kranke Kinder in ständiger ärztlicher Betreuung und ist innerhalb des Untersuchungszeitraums einer Früherkennungsuntersuchung deren Durchführung aus wichtigem Grund nicht möglich, hat der behandelnde Arzt diesen Umstand dem Zentrum für Kindervorsorge innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Ende des Untersuchungszeitraums mitzuteilen. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist dabei nicht mitzuteilen.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die meldenden Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger eine finanzielle Aufwandentschädigung von 2,80 Euro pro Meldung. Diese Aufwandentschädigung wird rückwirkend für den Zeitraum ab 1. Januar 2009 gezahlt. Für den Meldezeitraum 2009 wird der meldenden Ärztin oder dem meldenden Arzt vorab eine Abschlagszahlung in Höhe von maximal 1.000 Euro gewährt.
§ 6 Datenabgleich und Einladungswesen
(1) Das Zentrum für Kindervorsorge führt den Abgleich der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen durch. Dazu gleicht es die Daten der Meldebehörden nach § 3 mit den Daten der Meldungen der Ärztinnen und Ärzte, Geburtshelfer und Entbindungspfleger nach § 5 ab.
(2) Der Datenabgleich erfolgt elektronisch mittels eines automatisierten Verfahrens.
(3) Bleibt eine Arztmeldung über die erfolgte Teilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung, die für die Altersstufe von der Vollendung des ersten halben Jahres bis zur Vollendung von fünfeinhalb Jahren vorgesehen ist, nach dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus, lädt das Zentrum für Kindervorsorge die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter mit Wohnsitz im Saarland durch ein erstes Erinnerungsschreiben ein, die jeweilige Untersuchung nachzuholen.
Die Frist zum Versenden der ersten erinnernden Einladung nach Ablauf des Untersuchungszeitraumes beträgt 1 Woche.
(4) Erfolgt binnen zwei Wochen nach Absendung des ersten Erinnerungsschreibens keine Rückmeldung über die erfolgte Teilnahme, erinnert das Zentrum für Kindervorsorge die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter mit Wohnsitz im Saarland ein zweites Mal an die ausstehende Früherkennungsuntersuchung.
(5) Für die Form der Einladungen nach Absatz 3 und Absatz 4 gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
§ 7 Meldung an das Gesundheitsamt
Erfolgt nach zweimaliger erinnernder Einladung binnen weiterer zwei Wochen keine Arztmeldung über die erfolgte Teilnahme, übermittelt das Zentrum für Kindervorsorge die in § 8a Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes
[1]
genannten Daten an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters zuständige Gesundheitsamt.
Fußnoten
[1])
ÖGDG vgl. BS-Nr. 2120-1
§ 8 Andienung des Angebots durch das Gesundheitsamt
(1) Das Gesundheitsamt nimmt umgehend schriftlich oder elektronisch in der in § 4 Abs. 2 beschriebenen Form und gegebenenfalls telefonisch Kontakt zur gesetzlichen Vertreterin und/oder zum gesetzlichen Vertreter des betroffenen Kindes mit Wohnsitz im Saarland auf. Es weist auf die ausstehende Teilnahme sowie den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchung hin. Die gesetzlichen Vertreter werden um eine umgehende Vorstellung des Kindes bei einer niedergelassenen Ärztin oder bei einem niedergelassenen Arzt mit Vorlage des Schreibens und Rückmeldeformular an das Gesundheitsamt gebeten. Zugleich wird um umgehende telefonische oder persönliche Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt gebeten und ein Hausbesuch zu einem festgelegten Termin für den Fall angekündigt, dass eine Kontaktaufnahme innerhalb von 5 Arbeitstagen nicht erfolgt.
(2) Kommt eine Kontaktaufnahme des Gesundheitsamtes zur gesetzlichen Vertreterin und/oder zum gesetzlichen Vertreter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum für Kindervorsorge nicht zustande, erfolgt die aufsuchende Beratung durch das Gesundheitsamt zum angekündigten Termin. Ist die gesetzliche Vertreterin und/oder der gesetzliche Vertreter nicht anzutreffen, wird ein weiterer angekündigter Hausbesuch innerhalb von 5 Arbeitstagen durchgeführt.
(3) Kommt eine Kontaktaufnahme mit der gesetzlichen Vertreterin und/oder dem gesetzlichen Vertreter zu Stande, erfolgt aber dennoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum für Kindervorsorge keine Rückmeldung über die durchgeführte Untersuchung, wird durch eine nochmalige aufsuchende Beratung innerhalb von 5 Arbeitstagen auf die Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung hingewiesen.
(4) Die Versuche zur Kontaktaufnahme sind vom Gesundheitsamt in geeigneter Weise zu dokumentieren.
(5) Für den Fall, dass ein Besuch bei einer niedergelassenen Ärztin beziehungsweise einem niedergelassenen Arzt aus wichtigem Grund nicht möglich ist, bietet das Gesundheitsamt subsidiär die Durchführung der Untersuchung durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt des Gesundheitsamtes an.
§ 9 Meldung an das Jugendamt
(1) Erfolgt trotz der Maßnahmen nach § 8 binnen drei Wochen nach Eingang der Meldung durch das Zentrum für Kindervorsorge keine Kontaktaufnahme oder keine Rückmeldung über die durchgeführte Untersuchung, übermittelt das Gesundheitsamt die in § 8a Absatz 7 des Gesundheitsdienstgesetzes
[1]
genannten Daten an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters zuständige Jugendamt.
(2) Das Jugendamt trifft die weiteren erforderlichen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit.
Fußnoten
[1])
ÖGDG vgl. BS-Nr. 2120-1
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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