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Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts Vom 30. November 1920

Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts Vom 30. November 1920
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes Nr. 1546 vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 192001.01.2002
§ 114.05.2004
§ 201.01.2002
§ 3 - (aufgehoben)01.01.2002
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002

§ 1

(1) Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die Erklärung muss zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsstelle erfolgen oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt
(2) Die Gemeinde hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgesellschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen.

§ 2

(1) Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.
(2) Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Kirchenbezirks oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Kirchenbezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.
(2) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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