KrPflSV
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Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhauspflegesatz-Schiedsstellenverordnung - KrPflSV) Vom 7. April 1986

Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhauspflegesatz-Schiedsstellenverordnung - KrPflSV) Vom 7. April 1986
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 1461 vom 24. Januar 2001 (Amtsbl. S. 358)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhauspflegesatz-Schiedsstellenverordnung - KrPflSV) vom 7. April 198601.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 1 - Zusammensetzung der Schiedsstelle01.01.2002
§ 2 - Amtsperiode und Bestellung der Mitglieder01.01.2002
§ 3 - Abberufung und Amtsniederlegung01.01.2002
§ 4 - Amtsausübung, Einladung01.01.2002
§ 5 - Antrag01.01.2002
§ 6 - Verhandlung01.01.2002
§ 7 - Beschlussfähigkeit, Beratung, Entscheidung01.01.2002
§ 8 - Geschäftsstelle01.01.2002
§ 9 - Entschädigungs- und Kostenregelung01.01.2002
§ 10 - Geschäftsordnung01.01.2002
§ 11 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Aufgrund des § 18a Abs. 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
vom 23. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 33)
[1]
i.V.m. § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 18a Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 27. Januar 1986 wird verordnet:
Fußnoten
[1])
KHG jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772).

§ 1 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die von der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen (einschließlich der Ersatzkassen, der Bundesknappschaft), dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Rheinland-Pfalz - handelnd für die im Saarland tätigen Betriebskrankenkassen -, dem Landesausschuss Saarland des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. (beteiligte Organisationen gemäß § 18a Abs. 2 KHG) nach § 18a Abs. 1 KHG für das Saarland zu bildende Schiedsstelle besteht aus dem neutralen Vorsitzenden sowie aus fünf Vertretern der Krankenhäuser und fünf Vertretern der Krankenkassen.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben zwei Stellvertreter.

§ 2 Amtsperiode und Bestellung der Mitglieder

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle und sein Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt (§ 18a Abs. 2 Satz 4 KHG). Die Bestellung bedarf der Schriftform; sie ist nur mit Einverständnis des Bestellten wirksam. Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode nicht zustande, wird sie von der zuständigen Landesbehörde vorgenommen. Das Gleiche gilt, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtsperiode ausscheiden und sich die beteiligten Organisationen nicht innerhalb von sechs Wochen über die Nachfolge einigen. Mitglieder von beteiligten Organisationen, Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG, Beteiligte gemäß § 18 Abs. 1 KHG und Bedienstete des Landes können nicht zum Vorsitzenden der Schiedsstelle oder dessen Stellvertreter bestellt werden.
(3) Die beteiligten Organisationen bestellen jeweils ihre Vertreter sowie deren Stellvertreter.
(4) Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Bestellung erfolgt für die Dauer einer Amtsperiode. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
(6) Die Bestellung der Mitglieder ist der Geschäftsstelle, den beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich bekannt zu geben.

§ 3 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von den beteiligten Organisationen gemeinsam abberufen werden. Im Übrigen können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus wichtigem Grund von der zuständigen Landesbehörde abberufen werden, wenn dies von einer der beteiligten Organisationen beantragt wird; diese sind zuvor zu hören.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen.
(4) Die Abberufung und die Amtsniederlegung sind der Geschäftsstelle, den beteiligten Organisationen und der zuständigen Landesbehörde schriftlich bekannt zu geben.

§ 4 Amtsausübung, Einladung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Von dem Termin jeder Sitzung sollen die Mitglieder der Schiedsstelle möglichst drei Wochen vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die Einladung selbst muss unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen vorgenommen werden. Sie enthält die Angabe von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Die zuständige Landesbehörde ist von dem Sitzungstermin zu benachrichtigen.
(4) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muss unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins einen Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen. Bei der Vorankündigung der Sitzung sowie in der schriftlichen Einladung ist auf diese Pflicht ausdrücklich hinzuweisen.

§ 5 Antrag

(1) Das Schiedsverfahren beginnt, wenn eine Pflegesatzvereinbarung ganz oder teilweise nicht zustande kommt, mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei (§ 18 Abs. 4 KHG) gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.
(2) In dem Antrag sind die Vertragsparteien und die Beteiligten der Pflegesatzverhandlung zu bezeichnen, der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Bereiche aufzuführen, die streitig geblieben sind.

§ 6 Verhandlung

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.
(3) Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(4) Für die Vorlage- und Auskunftspflichten gegenüber der Schiedsstelle gilt § 16 Abs. 4 und Abs. 5 BPflV entsprechend. Der Vorsitzende kann die danach notwendigen Unterlagen und Auskünfte anfordern.
(5) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien und die Beteiligten zu laden. Bei ihrem Nichterscheinen kann auch in Abwesenheit verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(6) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle und Vertreter der für die Genehmigung nach § 18 Abs. 5 KHG zuständigen Landesbehörde können als Zuhörer teilnehmen. Die Zuhörer sind von dem Vorgang der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
(7) Die Schiedsstelle kann Zeugen und Sachverständige hinzuziehen.
(8) Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beratung, Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen vier Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. An diesem Termin ist die Schiedsstelle bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der sonst anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Schiedsstelle berät und entscheidet nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien und der Beteiligten über die Gegenstände, über die sich diese in der Pflegesatzverhandlung nicht einigen konnten.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu begründen. Sie ist den Vertragsparteien und den Beteiligten sowie der für die Genehmigung zuständigen Landesbehörde zuzuleiten.
(5) Die Genehmigung der Entscheidung ist von einer Vertragspartei bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen (§ 18 Abs. 1 BPflV); die Schiedsstellenentscheidung wird mit der Genehmigung der festgesetzten Pflegesätze wirksam (§ 18 Abs. 5 KHG).

§ 8 Geschäftsstelle

(1) Die Geschäfte der Schiedsstelle werden abwechselnd bei der Saarländischen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Allgemeinen Ortskrankenkasse für das Saarland geführt. Die beteiligten Organisationen bestimmen den Turnus für den Wechsel der Geschäftsstelle.
(2) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen, insoweit als sie für die Schiedsstelle tätig sind, den Weisungen des Vorsitzenden.

§ 9 Entschädigungs- und Kostenregelung

(1) Der Vorsitzende erhält Reisekosten nach den für die Beamten des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften
[2]
. Für sonstige Barauslagen und Zeitverlust erhält er einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen einvernehmlich festsetzen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Landesbehörde. Die Bearbeitung obliegt der Geschäftsstelle.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitverlust von den sie bestellenden Organisationen nach deren Regelungen.
(3) Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
[2]
in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 26.
November 1979 (BGBl. I S. 1953)
[3]
.
(4) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist gebührenfrei.
(5) Die Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Kosten der Geschäftsstelle tragen die Saarländische Krankenhausgesellschaft e. V. einerseits und die Landesverbände der Krankenkassen (einschließlich der Ersatzkassen, der Bundesknappschaft), der Landesverband der Betriebskrankenkassen Rheinland-Pfalz - handelnd für die im Saarland tätigen Betriebskrankenkassen -, der Landesausschuss Saarland des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. andererseits je zur Hälfte; Letztere legen ihren Anteil intern im Verhältnis ihrer Pflegetage um.
Fußnoten
[2])
Vgl. insbesondere §§ 9 und 10 SRKG - BS- Nr. 2032- 10.
[2])
Das Gesetz wurde aufgehoben durch Art. 6 Nr. 2 und ersetzt durch das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz gem. Art. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).
[3])
Gesetz zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3422).

§ 10 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Minister für Wirtschaft
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