KHGSL§30RegV SL 2006
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Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes Vom 1. August 2006

Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes Vom 1. August 2006
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 130 des Gesetzes vom 08.12.2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes vom 1. August 200601.08.2006
Eingangsformel01.08.2006
Inhaltsverzeichnis14.06.2019
1. Abschnitt: - Vorverfahren01.08.2006
§ 1 - Aufnahme in den Investitionsplan14.06.2019
§ 2 - Prüfung14.06.2019
§ 3 - Planungsfreigabe14.06.2019
§ 4 - Planungskosten14.06.2019
2. Abschnitt: - Antragsverfahren01.08.2006
§ 5 - Antragstellung17.12.2021
§ 6 - Einzureichende Unterlagen14.06.2019
3. Abschnitt: - Prüfungsverfahren01.08.2006
§ 7 - Zuständigkeit und Schriftform14.06.2019
§ 8 - Fachliche Prüfung01.08.2006
§ 9 - Baufachliche Prüfung14.06.2019
§ 10 - Förderfähige Kosten17.12.2021
4. Abschnitt: - Bewilligungsverfahren01.08.2006
§ 11 - Allgemeine Voraussetzungen der Förderung und Form der Bewilligung17.12.2021
§ 12 - Inhalt des Bewilligungsbescheides14.06.2019
§ 13 - Vorzeitiger Baubeginn01.08.2006
5. Abschnitt: - Auszahlung der Fördermittel01.08.2006
§ 14 - Voraussetzungen14.06.2019
§ 15 - Einbehalt01.08.2006
6. Abschnitt: - Verwendungsnachweis01.08.2006
§ 16 - Zuständigkeit14.06.2019
§ 17 - Überwachung, Nachweis und Überprüfung der Verwendung14.06.2019
7. Abschnitt: - Schlussbewilligung01.08.2006
§ 18 - Abschlussbescheid14.06.2019
§ 19 - Rückforderung von Fördermitteln14.06.2019
§ 20 - Haushaltsrecht14.06.2019
8. Abschnitt: - Schlussbestimmungen01.08.2006
§ 21 - Aufbewahrungsfrist01.08.2006
§ 22 - Inkrafttreten14.06.2019
§ 23 - Übergangsbestimmung01.08.2006
Anlage 1 - Antrag auf Aufnahme in den Investitionsplan 20__________14.06.2019
Anlage 2 - Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln14.06.2019
Aufgrund des § 30 Abs. 4 des Saarländischen Krankenhausgesetzes (SKHG) vom 13. Juli 2005 (Amtsbl. S. 1290), verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht[1]
1. Abschnitt: Vorverfahren
§ 1 Aufnahme in den Investitionsplan
§ 2 Prüfung
§ 3 Planungsfreigabe
§ 4 Planungskosten
2. Abschnitt: Antragsverfahren
§ 5 Antragstellung
§ 6 Einzureichende Unterlagen
3. Abschnitt: Prüfungsverfahren
§ 7 Zuständigkeit und Schriftform
§ 8 Fachliche Prüfung
§ 9 Baufachliche Prüfung
§ 10 Förderfähige Kosten
4. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
§ 11 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung und Form der Bewilligung
§ 12 Inhalt des Bewilligungsbescheides
§ 13 Vorzeitiger Baubeginn
5. Abschnitt: Auszahlung der Fördermittel
§ 14 Voraussetzungen
§ 15 Einbehalt
6. Abschnitt: Verwendungsnachweis
§ 16 Zuständigkeit
§ 17 Überwachung, Nachweis und Überprüfung der Verwendung
7. Abschnitt: Schlussbewilligung
§ 18 Abschlussbescheid
§ 19 Rückforderung von Fördermitteln
§ 20 Haushaltsrecht
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 21 Aufbewahrungsfirst
§ 22 Inkrafttreten
§ 23 Übergangsbestimmung
Fußnoten
[1])
Die Inhaltsübersicht wurde im Rahmen der Änderungsverordnung vom 28. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 428) nicht vollständig angepasst. Die hier dokumentierte Fassung der Inhaltsübersicht zu den §§ 7, 11 und 17 greift insoweit die mit dieser Änderungsverordnung veröffentlichten Neuregelungen auf, ohne in dieser Form als Teil der Inhaltsübersicht im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht worden zu sein.

1. Abschnitt: Vorverfahren

§ 1 Aufnahme in den Investitionsplan

(1) Zur Aufnahme in den Investitionsplan sind von dem Krankenhausträger jeweils zum 1. April eines jeden Jahres für einzelne Investitionsmaßnahmen gemäß § 30 des Saarländischen Krankenhausgesetzes Förderanträge gemäß Anlage 1 dieser Verordnung bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium (Bewilligungsbehörde) zu stellen; der Antragseingang ist von der Krankenhausförderbehörde zu bestätigen.
(2) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Investitionsplan des Saarlandes besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die Krankenhausförderbehörde im Rahmen des Haushaltsplans des Saarlandes auf der Grundlage des Krankenhausplans, welches Krankenhaus den in der Strukturveränderungsförderrichtlinie des Saarlandes vom 12. Januar 2018 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften-Informationssystem - ELVIS Nr. 2080) genannten Indikatoren am besten gerecht wird.

§ 2 Prüfung

(1) Die fachliche Prüfung der Förderanträge durch die Krankenhausförderbehörde umfasst die grundsätzliche Förderfähigkeit und soll bis zur Beschlussfassung über die Aufstellung des Investitionsplanes abgeschlossen sein.
(2) Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, berät die Krankenhausförderbehörde den Krankenhausträger im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Planung; sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen.

§ 3 Planungsfreigabe

Durch die Aufnahme in den Investitionsplan gemäß § 28 SKHG ist der Krankenhausträger zur Erteilung von Planungsaufträgen für die Leistungsphasen 1 und 2 gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276) in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt.

§ 4 Planungskosten

(1) Ein Anspruch auf Förderung der Planungskosten besteht nur, wenn die Gesamtkosten der beantragten Maßnahme den vorgesehenen Kostenrahmen des Investitionsplanes nicht überschreiten, es sei denn, dass die Gesamtfinanzierung anderwärtig gesichert ist.
(2) Soweit über die Planung gemäß § 3 hinaus Kosten für Planungsleistungen erforderlich sind, die eine konzeptionelle bauliche Gesamtplanung zum Gegenstand haben, sind Planungskosten nur bei vorheriger Zustimmung der Krankenhausförderbehörde förderfähig.
(3) Soweit die Planungsleistung nach § 3 nicht von externen Planern in Anspruch genommen, sondern von eigenem, entsprechend qualifizierten Personal des Krankenhausträgers erbracht wird, sind die Planungskosten nur förderfähig in Höhe von 70 % der Kosten der Planungsleistungen gem. HOAI.

2. Abschnitt: Antragsverfahren

§ 5 Antragstellung

Für einzelne Investitionsmaßnahmen, die in den Investitionsplan aufgenommen sind und deren Gesamtkosten den Kostenrahmen des Investitionsplanes nicht übersteigen oder für die keine höhere Förderung als im Investitionsplan ausgewiesen beantragt wird, sind schriftlich oder elektronisch Förderanträge gemäß Anlage 2 dieser Verordnung zu stellen.

§ 6 Einzureichende Unterlagen

(1) Den Förderanträgen sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- die Unterlagen gem. Ziffer 3 der Objektkarte (Anlage 3) und
- das grundsätzliche Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde.
(2) Soweit die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Fördermittel nicht ausreichen, kann die Krankenhausförderbehörde weitere Unterlagen anfordern.

3. Abschnitt: Prüfungsverfahren

§ 7 Zuständigkeit und Schriftform

(1) Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Prüfung obliegen der Krankenhausförderbehörde.
(2) Das Ergebnis der fachlichen und baufachlichen Prüfung ist in einer schriftlichen Stellungnahme festzuhalten; dabei sind die erforderlichen Auflagen vorzuschlagen.

§ 8 Fachliche Prüfung

Die fachliche Prüfung umfasst unter Einbeziehung der Ergebnisse der baufachlichen Prüfung nach § 9 dieser Verordnung, insbesondere
-
Höhe der förderfähigen Kosten,
-Sicherung der Gesamtfinanzierung,
-
Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Zielen einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung,
-
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
-
Prüfung von Alternativlösungen,
-
Umfang der Mitbenutzung der Anlagegüter durch Bereiche außerhalb des KHG sowie
-
sonstige Finanzierungsmöglichkeiten.

§ 9 Baufachliche Prüfung

Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten. Im Zuge dessen wird auch überprüft, ob die Ausführung der Maßnahme den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen entspricht.

§ 10 Förderfähige Kosten

(1) Förderfähig sind die Investitionskosten, die unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für eine qualitativ hochwertige und medizinisch zweckmäßige Versorgung der Bevölkerung und insbesondere unter der Berücksichtigung einer strukturellen Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung sowie der Berücksichtigung von stationsbezogenen Personalmindestzahlen erforderlich sind.
(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören auch
-
Kosten für vom Personal des Krankenhausträgers erbrachte Planungs- und Handwerkerleistungen, höchstens jedoch in Höhe von 70 % der Kosten bei Inanspruchnahme von Fremdleistung,
-
Finanzierungskosten bis zur Höhe der Zinserträge aus der zulässigen Anlage von Fördermitteln,
-
Kosten für die Erstellung ebenerdiger Pkw- Einstellplätze, soweit sie nach den geltenden Vorschriften erforderlich sind und
-
Kosten der Projektsteuerung (DIN 276) soweit die Krankenhausförderbehörde vor Abschluss des Vertrages die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit schriftlich oder elektronisch anerkannt hat.
(3) Grundsätzlich nicht förderfähig sind insbesondere:
a)
Aufwendungen für Teile der Einrichtung oder Maßnahmen, die nicht der stationären Versorgung dienen,
b)
Aufwendungen für Teile der Einrichtung oder Maßnahmen, die nicht deren Zweckbestimmung dienen,
c)
Aufwendungen für Einrichtungen, die aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert sind,
d)
der Wert des Baugrundstücks (Kostengruppe 190 - DIN 276),
e)
die Erwerbskosten und die Kosten für das Freimachen von Baugrundstücken (Kostengruppe 120 und 130 - DIN 276),
f)
die Kosten für das Herrichten des Grundstücks und seine Erschließung (Kostengruppe 210 und 220 - DIN 276),
g)
die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln,
h)
die Kosten für die Bauunterhaltung und Instandsetzung sowie für notwendige Investitionen aufgrund vernachlässigter Instandhaltung,
I)
Kosten für Investitionsmaßnahmen, wenn für diese Versicherungsleistungen gewährt werden bzw. bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können,
j)
Kosten des Erwerbs und der Anmietung von Krankenhausbereichen, die bereits nach dem bestehenden Versorgungsauftrag der Krankenhausnutzung dienen,
k)
die mit der Errichtung verbundenen Kosten der Erstausstattung, soweit Maßnahmen im Rahmen eines bereits bestehenden Versorgungsauftrages durchgeführt werden; in diesen Fällen ist die Erstausstattung aus dem Bestand zu übernehmen bzw. aus den pauschalen Fördermitteln zu finanzieren. Förderfähig sind die Kosten der Erstausstattung bei unverändertem Versorgungsauftrag nur dann, wenn sich die Anforderungen bzw. Leistungen wesentlich geändert haben,
l)
die Verwaltungsleistungen von Bauherren und Betreuern (z. B. externe Projektsteuerung, Zielplanung),
m)
Kosten bereits begonnener Maßnahmen, es sei denn, aufgrund eines besonderen Einzelfalles wurde der vorzeitige Maßnahmenbeginn zugelassen,
n)
die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abzugsfähig ist.

4. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

§ 11 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung und Form der Bewilligung

(1) Die Maßnahme muss sich nach dem tatsächlichen Bedarf richten und die Folgekosten einbeziehen. Die Maßnahmen anderer Träger und Krankenhäuser im Umfeld sind, soweit möglich, zu berücksichtigen.
(2) Grundlage muss ein auf dem Feststellungsbescheid basierendes Gesamtkonzept (Zielplanung) des Trägers sein. Die Bildung in sich abgeschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Ein Anspruch auf die Förderung von Folgebauabschnitten wird dabei nicht begründet.
(3) Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt vor Beginn der Maßnahme durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt gemäß §§ 35 ff. des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Bewilligung der Investitionsmittel erfolgt unter dem Vorbehalt, dass vor der ersten Mittelanforderung die Gesamtfinanzierung durch eine entsprechende rechtsverbindliche Erklärung des Krankenhausträgers sichergestellt und, soweit erforderlich, eine Baugenehmigung vorgelegt wird. Weiter ist vor der ersten Mittelanforderung das Testat eines Wirtschaftsprüfers über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung erforderlich. Die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers erfolgt durch die Krankenhausförderbehörde. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, dem Wirtschaftsprüfer alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen kurzfristig zur Verfügung zu stellen und ihm im erforderlichen Maße Einblick in die Bücher zu ermöglichen. In begründeten Einzelfällen behält sich das Saarland vor, den etwaigen Rückforderungsanspruch des Landes durch den Träger dinglich sichern zu lassen. Sollte im Einzelfall eine dingliche Sicherung des Rückforderungsanspruchs notwendig werden, kommen alle gängigen Sicherungsmittel (zum Beispiel Bürgschaften, Grundschulden) in Betracht. Diese Vorgehensweise wird vorab mit dem Träger besprochen. Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Krankenhausträgers bestehen insbesondere dann, wenn das Testat eines Wirtschaftsprüfers solche nicht ausschließen kann. Die Kosten der dinglichen Sicherung trägt der Zuwendungsempfänger.
(5) Die Förderung wird in der Regel in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Wird ein in die Investitionsplanung des Landes einbezogenes Vorhaben durch den Krankenhausträger aufgegeben, zurückgestellt oder wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, so ist dies der Krankenhausförderbehörde umgehend mitzuteilen.
(6) Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den baufachlichen und technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen, die für den betreffenden Förderbereich eingeführt sind. Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Krankenhausförderbehörde.

§ 12 Inhalt des Bewilligungsbescheides

Der Bewilligungsbescheid muss insbesondere enthalten:
-
die genaue Bezeichnung des Krankenhausträgers,
-
Art und Höhe der Förderung,
-
die genaue Bezeichnung des Förderzweckes,
-
die Dauer der Zweckbindung,
-
die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben,
-
den Bewilligungszeitraum,
-
Prüfungsrecht der Krankenhausförderbehörde und des Rechnungshofes,
-
Form der Führung des Verwendungsnachweises,
-
Regelung hinsichtlich der Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften,
-
Einbehalt nach § 15 dieser Verordnung,
-
Hinweis auf die Regelungen des SVwVfG über Rücknahme, Widerruf und Unwirksamkeit von Bewilligungsbescheiden und eine
-
Rechtsbehelfsbelehrung.
Dem Bewilligungsbescheid sollen folgende Anlagen beigefügt werden:
-
Baufachliche Nebenbestimmungen,
-
Formblatt für den Verwendungsnachweis,
-
Formblatt für Rechtsbehelfsverzicht und Eingangsbestätigung,
-
Formblatt zur Anforderung der Fördermittel.

§ 13 Vorzeitiger Baubeginn

Soweit aufgrund zwingender Umstände mit einer Maßnahme vor Erlass des Bewilligungsbescheides begonnen werden soll, kann einem entsprechenden Antrag entsprochen werden, soweit die Beachtung des zu erwartenden Ergebnisses des Prüfungsverfahrens gesichert ist.

5. Abschnitt: Auszahlung der Fördermittel

§ 14 Voraussetzungen

Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 2 Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszweckes benötigt und entsprechende Jahresraten im Investitionsplan vorgesehen sind. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Grundsätzlich sind die im Investitionsplan vorgesehenen Jahresraten einzuhalten.

§ 15 Einbehalt

Bis zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 18 dieser Verordnung ist für Maßnahmen, soweit nicht ein Festbetrag nach § 30 Absatz 2 SKHG vereinbart ist, vom Förderbetrag folgende Schlussrate einzubehalten:
bis zu 0,5 Mio. Euro 5 v. H.
bis zu 10 Mio. Euro 3 v. H. (mindestens 25.000 Euro)
bis zu 50 Mio. Euro 2 v. H. (mindestens 300.000 Euro)
über 50 Mio. Euro 1 v. H. (mindestens 1 Mio. Euro).

6. Abschnitt: Verwendungsnachweis

§ 16 Zuständigkeit

Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Zuständigkeit obliegt der Krankenhausförderbehörde.

§ 17 Überwachung, Nachweis und Überprüfung der Verwendung

(1) Zu VV Nr. 9 bis 11 zu § 44 LHO sowie zu Nr. 6 und 7 der Anlagen 2 und 3 zu den VV zu § 44 LHO gilt ergänzend:
a)
Die Krankenhausförderbehörde überwacht die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Änderungen gegenüber der genehmigten Planung bedürfen der Zustimmung der Krankenhausförderbehörde.
b)
Die Krankenhausförderbehörde stellt die endgültigen förderfähigen Kosten auf der Grundlage des geprüften Verwendungsnachweises fest.
c)
Der Verwendungsnachweis ist nach dem dem Zuwendungsbescheid beigegebenen Formblatt zu erstellen. Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten/Bauabschnitten zu unterteilen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung geführt. Die Baurechnung ist zur Prüfung bereitzuhalten; nur das Bauausgabebuch (Aufstellung der Rechnungsbelege/Zahlungen) und die Berechnungen nach DIN 277 und gegebenenfalls DIN 283 sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
d)
Werden über Teile einer Baumaßnahme (zum Beispiel bei mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen.
(2) Dem Verwendungsnachweis für Bauvorhaben sind insbesondere beizufügen:
a)
Sachlicher Bericht (Kurzbeschreibung), Maßnahmenbeginn und -beendigung, Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 277 (nur für Hochbauten),
b)
Ausgaben- und Einnahmenübersicht (summarische Darstellung),
c)
eine Bescheinigung des Zuwendungsempfängers, dass die angegebenen Beträge mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
d)
mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen (in der Regel M. 1:100),
e)
Verdingungs- und Vergabeunterlagen, die Submissionsniederschriften und die Übersichtstabellen zu den Submissionsergebnissen.
(3) Dem Verwendungsnachweis bei sonstigen Maßnahmen sind insbesondere beizufügen:
a)
Sachlicher Bericht (Kurzbeschreibung), Maßnahmenbeginn und -beendigung,
b)
Ausgaben- und Einnahmenübersicht (summarische Darstellung),
c)
eine Bescheinigung des Zuwendungsempfängers, dass die angegebenen Beträge mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
d)
Verdingungs- und Vergabeunterlagen, die Submissionsniederschriften und die Übersichtstabellen zu den Submissionsergebnissen.

7. Abschnitt: Schlussbewilligung

§ 18 Abschlussbescheid

Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises wird durch Abschlussbescheid der Krankenhausförderbehörde festgestellt.

§ 19 Rückforderung von Fördermitteln

(1) Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit der Fördermittelbescheid gemäß §§ 48, 49 SVwVfG zurückgenommen oder widerrufen ist.
(2) Soweit bei Maßnahmen mit Festbetragsfinanzierung die förderfähigen Ausgaben den Bewilligungsbetrag unterschreiten, ist die Hälfte des Differenzbetrages zurückzuzahlen, es sei denn, dass nur Teile der Maßnahme durchgeführt wurden. Ansonsten ist der gesamte Differenzbetrag zurückzuzahlen.
(3) Der Rückforderungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Rückforderungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Auszahlung der Fördermittel.

§ 20 Haushaltsrecht

Über die Regelungen dieser Verordnung hinaus gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 21 Aufbewahrungsfrist

Die Unterlagen nach § 18 dieser Verordnung hat der Krankenhausträger fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abschlussbescheid Bestandskraft erlangt hat, aufzubewahren; weitergehende Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

§ 23 Übergangsbestimmung

Bei Maßnahmen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fördermittel bewilligt wurden, können auf Antrag des Krankenhausträgers die Regelungen dieser Verordnung über den Verwendungsnachweis angewandt werden.

Anlage 1

Antrag auf Aufnahme in den Investitionsplan 20__________
Krankenhausträger/Antragsteller Krankenhaus
Ansprechpartner: Ansprechpartner:
Funktion: Funktion:
Telefon: Telefon:
Arbeitstitel der Maßnahme:
Es handelt sich um (bitte ankreuzen):
Neubau
Erweiterungsbau
Umbau
und/oder Technische Anlagen
Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Außenanlagen
Geschätzte Kosten: _______________ Euro Geplante Finanzierung: ____________ Euro
Bauwerk: _______________________ Euro Fördermittel: ____________________ Euro
Einrichtung: _____________________ Euro Kostenträger: ____________________ Euro
Außenanlagen: ___________________ Euro Eigenmittel: _____________________ Euro
Sonstige Maßnahmen: _____________ Euro Sonstige: ________________________ Euro
Zusammen: _____________________ Euro Zusammen: ______________________ Euro
Kurzbeschreibung/Erläuterung der Maßnahme:
Begründung der Notwendigkeit und Dringlichkeit:
Beigefügte weitere Unterlagen:
Ort Datum rechtsverbindliche Unterschrift

Anlage 2

Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Str. 23 66119 Saarbrücken
1. Antragsteller: Krankenhausträger:
Anschrift (Straße/PLZ/Ort):
Auskunft erteilt:
Telefon:
Bankverbindung: IBAN:
Kontonummer:
2. Maßnahme:
(Arbeitstitel)
Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20____ enthalten.
3. Kurzbeschreibung der Maßnahme (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
4. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Maßnahme besteht entsprechend der Anmeldung zum Investitionsplan fort und wird wie folgt begründet (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
5. Aktuelle voraussichtliche Gesamtkosten: _______________________________ Euro
6. Die Finanzierung soll entsprechend der Finanzplanung wie folgt erfolgen:
Jahr 20__ Euro Jahr 20__ Euro Jahr 20__ Euro
a) Fördermittel:
b) Kostenträger:
c) Eigenmittel:
d) Sonstige:
Zusammen:
Zur Ausführung der Maßnahme werden daher Fördermittel entsprechend dem Finanzierungsplan und der Investitionsplanung in Höhe von insgesamt _______________________ Euro beantragt.
7. Die Förderung soll als Festbetragsfinanzierung gemäß § 30 Abs. 2 SKHG erfolgen.
□ ja □ nein
8. Die Projektunterlagen wurden der unteren Bauaufsicht zur Erteilung des grundsätzlichen Einvernehmens am _______________________ vorgelegt.
9. Ein Schreiben, in der die UBA das grundsätzliche Einvernehmen erklärt, liegt bei. □
10. Das grundsätzliche Einvernehmen der UBA steht noch aus. □
11. Mit der Planung und Bauleitung wurde beauftragt:
12. Die Unterlagen gem. § 6 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens zur Krankenhausförderung nach § 30 Abs. 4 SKHG in der jeweils geltenden Fassung liegen bei. □
13. Die Maßnahme soll am ________________________ begonnen werden.
14. Sie wird voraussichtlich am _____________________ fertiggestellt sein.
15. Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Maßnahme sowohl den Zielen und Vorgaben des Krankenhausplans als wie auch den längerfristigen hausinternen Planungen entspricht.
16. Sonstige Bemerkungen (gegebenenfalls auf gesondertem Blatt):
, den
Ort Datum rechtsverbindliche Unterschrift
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