Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) Vom 3. August 2009
Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) Vom 3. August 2009
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Verordnung vom 29. März 2018 (Amtsbl. I S. 170) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnungen zur Pauschalierung der Einzelförderung nach § 30 Absatz 5 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) vom 3. August 2009 | 01.01.2010 |
Eingangsformel | 01.01.2010 |
§ 1 | 19.04.2018 |
§ 2 | 01.01.2010 |
§ 3 | 01.01.2010 |
§ 4 | 01.01.2010 |
§ 5 | 25.09.2015 |
§ 6 - Inkrafttreten | 04.12.2015 |
Auf Grund des § 30 Absatz 5 SKHG vom 13. Juli 2005 (Amtsblatt S. 1290) verordnet das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
§ 1
Für die Jahre 2010 bis 2018 werden die Fördermittel gemäß § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG) pauschaliert.
§ 2
Für die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und das Leistungsgeschehen wird das Berechnungsmodell der pauschalen Fördermittel des Jahres 2005 der Rechtsverordnung gemäß § 31 Absatz 7 SKHG unter Berücksichtigung der Sonderförderung der Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, zu Grunde gelegt.
§ 3
Die Pauschale nach § 2 vermindert oder erhöht sich in Höhe von fünf Zwölftel um die gewichtete Differenz zwischen den in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermitteln nach § 9 Absatz 1 KHG und den nach § 2 ermittelten Förderbeträgen für die Jahre 1988 bis 2008. Die in den Jahren 1988 bis 2008 zur Verfügung gestellten Fördermittel werden wie folgt gewichtet:
1.
für die Jahre 1988 - 2001 mit 30 Prozent
2.
für die Jahre 2002 - 2008 mit 70 Prozent
§ 4
Den Krankenhausträgern wird gestattet, die für ihre einzelnen Krankenhäuser ermittelten Pauschalen auch in anderen saarländischen Krankenhäusern im Rahmen der Zweckbestimmung des § 9 Absatz 1 KHG zu investieren.
§ 5
Die zweckentsprechende, sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ist jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres durch Testat des Abschlussprüfers gemäß § 20 SKHG zu belegen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
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