Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Vom 16. Oktober 1997
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen Vom 16. Oktober 1997
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Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1397 zur Neuordnung der saarländischen Vermessungsund Katasterverwaltung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung eines Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen vom 16. Oktober 1997 | 01.01.2002 |
§ 1 | 01.01.2002 |
§ 2 | 01.01.2002 |
§ 3 | 01.01.2002 |
§ 1
Im Saarland wird ein Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen errichtet, das der Aufsicht des Ministeriums für Umwelt untersteht.
§ 2
Die bisher dem Landesvermessungsamt und den Katasterämtern zugewiesenen Zuständigkeiten gehen auf das neu errichtete Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen über.
§ 3
(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Landesvermessungsamt und in den Katasterämtern tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen an.
(2) § 116 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Amtsbl. S. 413),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 674)
, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand des bisherigen Hauptpersonalrats der Kataster- und Vermessungsverwaltung die Geschäfte der Personalvertretungen weiterführt, bis die neue Personalvertretung gewählt ist.
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