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Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst Vom 21. November 2007

Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst Vom 21. November 2007
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 6 geändert und § 7 neu gefasst durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz Nr. 1636 über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder Rettungsdienst vom 21. November 200717.01.2008
§ 1 - Grundsatz17.01.2008
§ 2 - Personenkreis17.01.2008
§ 3 - Voraussetzungen17.01.2008
§ 4 - Verfahren11.12.2020
§ 5 - Form und Trageweise17.01.2008
§ 6 - Entzug der Verleihung11.12.2020
§ 7 - Inkrafttreten11.12.2020

§ 1 Grundsatz

(1) Zur Anerkennung von Verdiensten im Ehrenamt auf dem Gebiet der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Katastrophenschutz, Zivilschutz, Rettungsdienst) im Saarland können Angehörige von Feuerwehren, von Hilfsorganisationen, von Regieeinheiten und von anderen im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen mit einem Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.
(2) Das Ehrenzeichen wird in zwei Stufen verliehen.

§ 2 Personenkreis

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Saarland.
(2) Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
die saarländischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
2.
die saarländischen Landesverbände des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe und des Malteser Hilfsdienstes und deren Gliederungen sowie der Private Rettungsdienst Saar.
(3) Regieeinheiten sind die von den unteren Katastrophenschutzbehörden im Saarland gebildeten zusätzlichen Einheiten und Einrichtungen.
(4) Andere im Katastrophenschutz mitwirkende private Einheiten und Einrichtungen sind nur solche Organisationen, denen die allgemeine Anerkennung und die besondere Anerkennung nach § 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), geändert durch Gesetz vom 25. April 2007 (Amtsbl. S. 1226), in der jeweils geltenden Fassung erteilt worden ist.

§ 3 Voraussetzungen

Ehrenamtlich tätige Angehörige der in § 2 genannten Organisationen, Einheiten und Einrichtungen können mit dem Ehrenzeichen
1.
in Silber für besondere Verdienste im Katastrophenschutz, Zivilschutz oder im Rettungsdienst,
2.
in Gold für besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen, Großschadenslagen oder anderen Notlagen
ausgezeichnet werden.

§ 4 Verfahren

(1) Das Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt für das Ehrenzeichen sind:
1.
für Feuerwehrangehörige der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin, die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen sowie die Gemeinden,
2.
für Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 genannten Organisationen und deren Gliederungen,
3.
für Helferinnen und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk der Länderverband Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, die Geschäftsstellen Saarbrücken und Merzig und die saarländischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
4.
für Helferinnen und Helfer von Regieeinheiten und von anderen im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen die unteren Katastrophenschutzbehörden im Saarland.
(2) Der oder die Auszuzeichnende muss der Ehrung würdig sein.
(3) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenzeichens.
(4) Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung der Minister für Inneres, Bauen und Sport.
(5) Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Inhabers oder der Inhaberin über. Bei seinem oder ihrem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

§ 5 Form und Trageweise

(1) Das Ehrenzeichen nach § 3 besteht aus einem gleichschenkeligen weiß emaillierten, grün gefassten Kreuz mit geschwungenen dreispitzigen Kanten in der Art eines verbreiterten Pisaner Kreuzes, das in der Mitte das Landeswappen trägt. Aus den vier Einbuchtungen des Kreuzes und den Winkeln der Kanten wächst ein silberfarbenes (Stufe 1) oder goldfarbenes (Stufe 2) stilisiertes Blattornament hervor. Die Rückseite des Kreuzes trägt in erhabener Schrift die Worte
„Für Hilfe in Not
Saarland“.
Das Ehrenzeichen der Stufe 1 wird am grün-weißen Band mit silberner Einfassung, das Ehrenzeichen der Stufe 2 wird als vergoldetes Steckkreuz getragen.
(2) Das Ehrenzeichen am Bande und als Steckkreuz wird bei feierlichen Anlässen getragen. Anstelle des Ehrenzeichens kann die kleine Ordensschnalle im Ausbildungs- und Übungsdienst sowie bei Einsätzen getragen werden.
(3) Das Ehrenzeichen am Bande und die kleine Ordensschnalle werden über der linken oberen Außentasche der Dienstjacke, das Steckkreuz wird auf der linken Brustseite getragen.

§ 6 Entzug der Verleihung

Erweist sich der Inhaber oder die Inhaberin eines Ehrenzeichens durch sein oder ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport das Ehrenzeichen entziehen. Vor der Entziehung hat eine Anhörung der betroffenen Person zu erfolgen.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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