Verordnung über die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland Vom 13. Oktober 2014
Verordnung über die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland
Vom 13. Oktober 2014
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Organisation des Katastrophenschutzes im Saarland vom 13. Oktober 2014 | 07.11.2014 |
Eingangsformel | 07.11.2014 |
§ 1 - Gliederung | 07.11.2014 |
§ 2 - Grundstrukturen | 07.11.2014 |
§ 3 - Brandschutz und Technische Hilfe | 07.11.2014 |
§ 4 - ABC-Schutz | 07.11.2014 |
§ 5 - Bergung und technischer Dienst | 07.11.2014 |
§ 6 - Sanitätsdienst | 07.11.2014 |
§ 7 - Betreuungs- und Versorgungsdienst | 07.11.2014 |
§ 8 - Medizinische Task Force | 07.11.2014 |
§ 9 - Veterinärwesen | 07.11.2014 |
§ 10 - Informations- und Kommunikationstechnik | 07.11.2014 |
§ 11 - Wasserrettung | 07.11.2014 |
§ 12 - Psychosoziale Notfallversorgung | 07.11.2014 |
§ 13 - Technische Einsatzleitung | 07.11.2014 |
§ 14 - Überörtliche und länderübergreifende Schadenslagen | 07.11.2014 |
§ 15 - Ausbildung und Übungen | 07.11.2014 |
§ 16 - Inkrafttreten | 07.11.2014 |
Aufgrund des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2013 (Amtsbl. I S. 262), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport nach Anhörung des Landesbeirates für Brandschutz, Technische Hilfe und Katastrophenschutz:
§ 1 Gliederung
(1) Der Katastrophenschutz ist nach Fachdiensten gegliedert. In diesen Fachdiensten sind Einheiten und Einrichtungen gebildet, die je nach Schadenslage zusammengefasst oder aber auch in einzelnen Modulen eingesetzt werden können. Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes können auch fachdienstübergreifend aufgestellt werden.
(2) Im Katastrophenschutz wirken Einheiten und Einrichtungen in folgenden Fachdiensten mit:
1.
Brandschutz und Technische Hilfe,
2.
ABC-Schutz,
3.
Bergung und technischer Dienst,
4.
Sanitätswesen,
5.
Veterinärwesen,
6.
Betreuung,
7.
Informations- und Kommunikationstechnik,
8.
Versorgung,
9.
Wasserrettung,
10.
Psychosoziale Notfallversorgung.
§ 2 Grundstrukturen
(1) Die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmt die Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen in den Grundstrukturen. Sie kann in den einzelnen Fachdiensten Mindeststandards festlegen, die in gesonderten Konzeptionen näher beschrieben werden. Diese Konzeptionen umfassen neben der einsatztaktischen Gliederung der Einheiten auch die Festlegung der landes- und bundeseigenen Ausstattung sowie die Ausbildung des Personals.
(2) Für alle Einheiten und Einrichtungen ist grundsätzlich eine personelle Doppelbesetzung vorzusehen.
§ 3 Brandschutz und Technische Hilfe
(1) Der Fachdienst Brandschutz hat im Katastrophenschutz neben der Rettung von Menschen und Tieren, dem Schutz von Sachwerten und der Technischen Hilfe insbesondere die Aufgabe, die Löschwasserversorgung über lange Wegstrecken sicherzustellen.
(2) Der Bund finanziert im Rahmen seiner Aufgaben in der Unterstützungskomponente Löschgruppenfahrzeuge und Schlauchwagen. Das Land ergänzt dieses Potenzial mit baugleichen Löschgruppenfahrzeugen aufgrund des § 48 Absatz 1
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland. Mit dem Gesamtbestand an Bundes- und Landesfahrzeugen ist sicherzustellen, dass in jedem Gemeindeverband zumindest je ein Löschgruppenfahrzeug und ein Schlauchwagen vorhanden sind und eine geschlossene Komponente bilden.
(3) Die Verteilung der Fahrzeuge auf die einzelnen Gemeindeverbände erfolgt nach dem bevölkerungsbezogenen Verteilerschlüssel.
(4) Die bundes- und landeseigene Fahrzeugausstattung ist in die bestehenden feuerwehreigenen Strukturen integriert.
§ 4 ABC-Schutz
(1) Der Fachdienst ABC-Schutz hat die Aufgabe, drohende chemische, biologische, radiologische sowie nukleare Gefahren zu erkunden und gefährdete Bereiche oder Gebiete festzustellen. Er dekontaminiert Menschen und Sachen.
(2) Der ABC-Schutz gehört zu den Kernelementen der ergänzenden Ausstattung des Bundes. Der Bund finanziert daher im Rahmen seiner Aufgaben ABC-Erkundungskraftwagen und Dekontaminations-Lastkraftwagen. Zusammen mit der landeseigenen Fahrzeug- und Messausstattung ist die ABC-Ausstattung in die ABC-Züge der Feuerwehren integriert.
(3) Die Verteilung der Fahrzeuge auf die einzelnen Gemeindeverbände erfolgt nach einem gemeindeverbandsbezogenen Verteilermodell. Dadurch ist sichergestellt, dass in jedem Gemeindeverband zumindest je ein ABC-Erkundungskraftwagen und ein Dekontaminations-Lastkraftwagen vorhanden sind.
(4) Der Einsatz der ABC-Züge richtet sich nach dem saarländischen Hilfeleistungskonzept für den ABC-Einsatz. Für den Einsatz im Rahmen der Gefahrenabwehr in der Umgebung des Kernkraftwerkes Cattenom gelten besondere Regelungen.
§ 5 Bergung und technischer Dienst
Der Fachdienst Bergung und technischer Dienst wird von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) als Einsatz- und Katastrophenschutzorganisation des Bundes getragen. Einheiten des THW wirken nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514), in der jeweils geltenden Fassung im Katastrophenschutz mit. In dem Fachdienst können weitere geeignete und im Katastrophenschutz anerkannte Einheiten mitwirken.
§ 6 Sanitätsdienst
(1) Der Sanitätsdienst hat die Aufgabe, bei Großschadenslagen oder Katastrophen mit einem Massenanfall von Verletzten und Erkrankten deren Versorgung sicherzustellen. Im Einzelnen sichtet der Sanitätsdienst, führt medizinische Sofortmaßnahmen durch und stellt die Transportfähigkeit her. Zudem leistet er Erste Hilfe durch ärztliches und nicht-ärztliches Personal. Er registriert und transportiert Verletzte.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben zu bewältigen, ist neben einer engen Verzahnung mit dem Rettungsdienst die Schaffung einer ergänzenden Infrastruktur durch den Aufbau von Einheiten zur Behandlung und dem Transport von Patienten erforderlich. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde in Abstimmung mit dem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und den privaten Hilfsorganisationen. Hierbei ist eine abgestimmte Ausstattung und Ausbildung anzustreben, damit eine gegenseitige Unterstützung mit Material und Personal möglich ist.
(3) Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde beplant in Abstimmung mit den privaten Hilfsorganisationen auf Gemeindeverbandsebene die Zusammenführung der Sanitätskomponenten mit einem benachbarten Gemeindeverband.
(4) Die für die sanitätsdienstliche Aufgabenbewältigung benötigte Ausstattung und Ausrüstung ist von den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 46
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, ergänzt durch die organisationseigene Ausstattung und die Ausstattung der Unterstützungskomponenten des Bundes, zu erbringen. Die Ausstattung besteht im Allgemeinen aus Gerätewagen-Sanität, Krankentransportwagen, Mannschaftstransportwagen und Geräteanhängern.
§ 7 Betreuungs- und Versorgungsdienst
(1) Der Betreuungs- und Versorgungsdienst hat die Aufgabe, die Betreuung und Versorgung von unverletzten und betroffenen Personen sicherzustellen. Dies umfasst vor allem die vorübergehende Unterbringung, die soziale Betreuung sowie die Versorgung mit Verpflegung. Im Betreuungs- und Versorgungsdienst wird unterschieden zwischen der Soforthilfe und der Übergangshilfe. In der Soforthilfe werden Betroffene aufgefangen, geeignete Anlaufstellen gebildet und eine Grundversorgung sichergestellt. In der Übergangshilfe werden die bereits in der Soforthilfe betreuten Personen über einen längeren Zeitraum versorgt.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben zu bewältigen, ist die Schaffung einer ergänzenden Infrastruktur erforderlich. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde in Abstimmung mit den privaten Hilfsorganisationen.
(3) Die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde beplant in Abstimmung mit den privaten Hilfsorganisationen auf Gemeindeverbandsebene die Zusammenführung von Betreuungs- und Versorgungskomponenten mit einem benachbarten Gemeindeverband.
(4) Die für die betreuungs- und versorgungsdienstliche Aufgabenbewältigung benötigte Ausstattung und Ausrüstung ist von den Aufgabenträgern nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 46
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland, ergänzt durch die organisationseigene Ausstattung und die Ausstattung der Unterstützungskomponenten des Bundes, zu erbringen. Die Ausstattung besteht im Allgemeinen aus Betreuungs-Lastkraftwagen, Feldkochherden, Mannschaftstransportwagen und Geräteanhängern.
§ 8 Medizinische Task Force
(1) Die Medizinische Task Force ist das Kernelement der sanitäts- und betreuungsdienstlichen Versorgung in der Konzeption des ergänzenden Katastrophenschutzes des Bundes. Schwerpunkt dieses Konzeptes ist die Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten. Die Medizinische Task Force ist ein arztbesetzter sanitätsdienstlicher Einsatzgroßverband mit der Möglichkeit der Dekontamination Verletzter und des Aufbaus und Betriebs eines Behandlungsplatzes. Zusätzlich verfügt sie über eine bedeutende Transportkomponente.
(2) Im Saarland ist eine Medizinische Task Force eingerichtet. Diese wird als eigenständige Einrichtung nach den Vorgaben des Bundes geführt, sodass ein Einsatz als geschlossener Verband und eine Koordinierung durch den Bund jederzeit gewährleistet ist. Die Fahrzeugausstattung besteht ausschließlich aus Bundesfahrzeugen. Im Einvernehmen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden sowie dem Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes und der Landesgeschäftsstelle des Malteser Hilfsdienstes sind als Träger im Wesentlichen das Deutsche Rote Kreuz und der Malteser Hilfsdienst sowie als Standorte der Landkreis Saarlouis und der Regionalverband Saarbrücken festgelegt. Verantwortlich für die Medizinische Task Force sind die unteren Katastrophenschutzbehörden des Landkreises Saarlouis und im Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken.
(3) Die Medizinische Task Force ist darüber hinaus einsatztaktisch so aufzustellen, dass sie auch bei der Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten im landeseigenen Katastrophenschutz im Rahmen der überörtlichen Hilfe geschlossen oder modular zum Einsatz kommen kann.
(4) Die Medizinische Task Force stellt das Kontingent im Zuge des Konzeptes für eine länderübergreifende Katastrophenhilfe im sanitätsdienstlichen Bereich.
§ 9 Veterinärwesen
(1) Im Veterinärwesen ist ein Veterinärzug mit landesweiter Zuständigkeit eingerichtet. Aufgabe des Veterinärzuges ist es, Schäden zu vermindern und zu beseitigen, die bei Großschadenslagen und Katastrophen im Zusammenhang mit Tieren auftreten.
(2) Der Veterinärzug wird als Regieeinheit nach § 18 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland geführt. Träger ist der Landkreis St. Wendel als untere Katastrophenschutzbehörde. Diesem obliegt auch die Organisation des Veterinärzuges.
(3) Der Veterinärzug verfügt im Allgemeinen über die für den Einsatz benötigte Ausstattung. Über die Beschaffung zusätzlicher Landesausstattung entscheidet die oberste Katastrophenschutzbehörde in Abstimmung mit dem Landkreis St. Wendel als zuständige untere Katastrophenschutzbehörde nach einer entsprechenden Bedarfsprüfung.
§ 10 Informations- und Kommunikationstechnik
(1) Im Fachdienst Informations- und Kommunikationstechnik ist ein Fernmeldezug mit landesweiter Zuständigkeit im Saarpfalz-Kreis eingerichtet.
(2) Der Fernmeldezug wird überwiegend bei der Bewältigung großflächiger Schadenslagen eingesetzt. Er stellt zusätzlich erforderliche Kommunikationsverbindungen her, ersetzt ausgefallene Kommunikationsverbindungen und betreibt sie. Er unterstützt im Bedarfsfall die Technischen Einsatzleitungen (§ 13) mit Kommunikationselementen und ist zudem in der Lage, eine semistationäre Führungsstelle für Einsätze mit stabsmäßiger Führung einzurichten.
(3) Der Fernmeldezug wird als Regieeinheit nach § 18 Absatz 3 Satz 2
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland geführt. Träger des Fernmeldezuges ist der Saarpfalz-Kreis als untere Katastrophenschutzbehörde.
(4) Die vom Land finanzierte Fahrzeugausstattung besteht für den Fernmeldezug aus einem Einsatzleitwagen mit entsprechender Fernmeldeausstattung, einem Gerätewagen Informations- und Kommunikationstechnik und einem Mehrzweckfahrzeug.
(5) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) hält in diesem Bereich umfangreiche Fahrzeuge und Ausstattung vor, die dem Land als Verstärkung und Redundanz zur Verfügung stehen. Dies betrifft sowohl die Kommunikationstechnik als auch die Fahrzeuge zum Aufbau und dem Betrieb von Führungsstellen. Die Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
§ 11 Wasserrettung
(1) Der Fachdienst Wasserrettung kommt in Großschadenslagen und Katastrophen insbesondere bei Hochwasserlagen zum Tragen. Er hat die Aufgabe, Menschen und Tiere aus Wassergefahren zu retten und die sanitätsdienstliche Versorgung auf und am Wasser durchzuführen. Er transportiert Personen, Tiere, Material und sonstige Sachgüter auf dem Wasser und sichert Einsatzkräfte am und auf dem Wasser ab.
(2) Wasserrettungseinheiten wirken je nach Lagebild in sanitätsdienstlichen Flächenlagen mit.
(3) Die jeweiligen Wasserrettungseinheiten verfügen über die für einen Einsatz benötigte organisationseigene Ausstattung. Über die für Zwecke der Sicherstellung eines wirksamen Katastrophenschutzes notwendige Beschaffung zusätzlicher Ausstattung entscheidet die oberste Katastrophenschutzbehörde in Abstimmung mit den zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden auf der Grundlage der definierten Mindeststandards im Einzelfall nach einer entsprechenden Bedarfsprüfung. Die vom Land finanzierte Ausstattung besteht im Allgemeinen aus Mannschaftstransportwagen, Rettungsbooten und Geräteanhängern.
(4) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW) hält in diesem Bereich umfangreiche Fahrzeuge und Ausstattung vor, die dem Land als Verstärkung und Redundanz zur Verfügung stehen. Neben den üblichen Kleinwasserfahrzeugen sind dies schwimmende Arbeitsplattformen für den Transport von Personen, Fahrzeugen und Ausstattung. Die Rechtsvorschriften des Bundes bleiben unberührt.
§ 12 Psychosoziale Notfallversorgung
(1) Der Fachdienst Psychosoziale Notfallversorgung hat die Aufgabe, die psychologische Betreuung von Notfallopfern und Angehörigen sowie die Nachsorge von Einsatzkräften bei Großschadenslagen und Katastrophen sicherzustellen.
(2) In jedem Gemeindeverband ist eine Einsatzgruppe „Psychosoziale Notfallversorgung“ als eigenständige Einsatzeinheit gebildet und in den Katastrophenschutz eingebunden. Die Einsatzgruppen sind individuell unter Berücksichtigung des Potenzials in den jeweiligen Gemeindeverbänden eingerichtet. Bei Großschadenslagen oder Katastrophen bildet der Fachdienst „Psychosoziale Notfallversorgung“ im Rahmen der lageabhängigen Führungsorganisation einen eigenen Einsatzabschnitt.
(3) Die Einsatzgruppen „Psychosoziale Notfallversorgung“ verfügen im Allgemeinen über die für den Einsatz benötigte organisationsübliche Ausstattung. Über die für Zwecke der Sicherstellung eines wirksamen Katastrophenschutzes notwendige Beschaffung zusätzlicher Ausstattung entscheidet die oberste Katastrophenschutzbehörde in Abstimmung mit den zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörden im Einzelfall nach einer entsprechenden Bedarfsprüfung.
§ 13 Technische Einsatzleitung
(1) Die Technische Einsatzleitung nach § 28 Absatz 2
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland stellt das Bindeglied zwischen den übergeordneten Einrichtungen, insbesondere zwischen den Stäben bei den unteren Katastrophenschutzbehörden und den nachgeordneten Einheiten und Einrichtungen am Schadensort dar (technisch-taktische Maßnahmen).
(2) In jedem Gemeindeverband ist eine Technische Einsatzleitung als Führungseinrichtung des Katastrophenschutzes aufgestellt. Die Fahrzeugausstattung besteht aus einem vom Land beschafften Einsatzleitwagen.
(3) Träger der Technischen Einsatzleitung sind grundsätzlich die Feuerwehren nach einer entsprechenden Zuweisung durch die unteren Katastrophenschutzbehörden.
§ 14 Überörtliche und länderübergreifende Schadenslagen
Für überörtliche und länderübergreifende Schadenslagen wird durch das Land eine Vorplanung für die Aufstellung von Hilfeleistungskontingenten getroffen. Dabei haben die Kommunen, die in den Fachdiensten Brandschutz und Technische Hilfe sowie im ABC-Schutz über Fahrzeuge des Bundes und des Landes verfügen, die vorbereitenden Maßnahmen nach Maßgabe der Planung des Landes unabhängig von der kommunalen Gefahrenabwehr zu treffen. In den Fachdiensten Sanitätsdienst, Betreuungs- und Versorgungsdienst sowie Wasserrettungsdienst haben die unteren Katastrophenschutzbehörden mit den zuständigen privaten Hilfsorganisationen die vorbereitenden Maßnahmen nach Maßgabe der Planung des Landes unabhängig von der Sicherstellung des Grundschutzes zu treffen. Die Maßnahmen in § 8 bleiben hiervon unberührt.
§ 15 Ausbildung und Übungen
(1) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann aufbauend auf den organisationseigenen Regelungen weitere Festlegungen zur funktionsbezogenen katastrophenschutzspezifischen Aus- und Fortbildung der Helfer und Helferinnen treffen. Die ergänzende Zivilschutzausbildung des Bundes ist in die Aus- und Fortbildung der Helfer und Helferinnen zu integrieren.
(2) Zur Erprobung der Einsatzpläne für bestimmte Großschadenslagen oder Katastrophen und des Zusammenwirkens der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sowie zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte hat jede untere Katastrophenschutzbehörde folgende Übungen durchzuführen:
1.
Planübungen und Alarmierungsübungen,
2.
Stabsrahmenübungen und
3.
Vollübungen.
(3) Die unteren Katastrophenschutzbehörden sollen die Übungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 mindestens im Abstand von zwei Jahren durchführen. Übungen nach Absatz 2 Nummer 3 sollen von den unteren Katastrophenschutzbehörden mindestens im Abstand von fünf Jahren durchgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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