Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete und Beschäftigte von Vermessungsstellen Vom 4. Dezember 2003
Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete und Beschäftigte von Vermessungsstellen Vom 4. Dezember 2003
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 152 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausführung von Katastervermessungen durch Bedienstete und Beschäftigte von Vermessungsstellen vom 4. Dezember 2003 | 19.12.2003 |
Eingangsformel | 19.12.2003 |
§ 1 - Katastervermessungen einschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin | 01.01.2008 |
§ 2 - Katastervermessungen ausschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin | 17.12.2021 |
§ 3 - Erteilung und Erlöschen der Vermessungsgenehmigung | 17.12.2021 |
§ 4 - Inkrafttreten | 18.12.2020 |
Auf Grund des § 13 Abs. 5(1)§ 13 Abs. 5 SVermKatG aufgehoben durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278).
und des § 19 Abs. 6(2)§ 19 SVermKatG neu gefasst durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008 S. 278).
des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz - SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130),
geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158)
(3)
, verordnet das
Ministerium für Umwelt:
Fußnoten
(3)
Jetzige Fassung des SVermKatG vgl. BS-Nr. 219-2.
§ 1 Katastervermessungen einschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin
(1) Bei behördlichen Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen
1.
Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden (Katastervermessungen), und
2.
Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen einschließlich der Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin
selbstständig ausführen:
a)
Bedienstete mit der Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,
b)
Bedienstete mit der Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst.
(2) Behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 1 vorher dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.
§ 2 Katastervermessungen ausschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin
(1) Katastervermessungen ausschließlich der Feststellung, Wiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin dürfen die nach § 1 Befugten und Fachkräfte vornehmen. Für Fachkräfte von Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes gilt Satz 1 nur, wenn für sie eine Vermessungsgenehmigung nach § 3 erteilt worden ist.
(2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Beschäftigte Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure mit der Befähigung zum höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst,
2.
Bedienstete und Beschäftigte, die ein Hochschulstudium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen haben,
3.
besonders befähigte vermessungstechnische Bedienstete und Beschäftigte (Personen mit einem abgeschlossenen Studium der Fachrichtung Vermessungswesen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren, Personen mit der Befähigung zum mittleren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst, Vermessungstechnikerinnen und -techniker), die mindestens acht Jahre bei einer Vermessungsstelle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beschäftigt waren; die Ausbildungszeit kann angerechnet werden; bei Personen mit abgeschlossenem Studium kann auf die Beschäftigungszeit ganz oder teilweise verzichtet werden.
Fachkräfte nach Satz 1 Nr. 2 und 3 müssen in einer mindestens einjährigen Einführungszeit durch die Vermessungsstelle an die Aufgaben im vermessungstechnischen Außendienst herangeführt und mit allen für diese Tätigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht worden sein. Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes haben den Beginn der Einführungszeit dem Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen anzuzeigen.
(3) Die Fortführungsrisse der Fachkräfte müssen durch Unterschrift mit Berufsbezeichnung bestätigt sein, die auch in elektronischer Form erfolgen kann. Auf den von diesen Fachkräften geführten Fortführungsrissen ist die Brauchbarkeit ihrer Vermessungsarbeiten von einer oder einem nach § 1 Befugten oder von der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bescheinigen. Diese oder dieser hat auch die Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung der Grundstücksgrenzen unter Aufnahme der Niederschrift über den Grenztermin vorzunehmen. Während der Einführungszeit ist zusätzlich zu bescheinigen, dass die Katastervermessungen unter Leitung und Aufsicht, ansonsten aber selbstständig ausgeführt wurden; sie sind als Probearbeiten zu kennzeichnen.
§ 3 Erteilung und Erlöschen der Vermessungsgenehmigung
(1) Die Vermessungsgenehmigung wird vom Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs erteilt. Die Anzahl der möglichen Vermessungsgenehmigungen ist entsprechend dem Arbeitsanfall und der sicherzustellenden Arbeitsüberwachung zu begrenzen.
(2) Die Vermessungsgenehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Dem Antrag ist eine gutachtliche Äußerung über Fähigkeiten und Leistungen der Fachkraft beizufügen; bei Fachkräften Öffentlich bestellter Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind außerdem ein Lebenslauf, ein Zeugnis über die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit sowie der Dienstvertrag und eine Erklärung der Fachkraft, dass sie keine weiteren Tätigkeiten im Bereich des Vermessungswesens ausübt, vorzulegen. Zur Entscheidung über die Erteilung der Vermessungsgenehmigung kann die Vorlage von Probearbeiten verlangt werden. Sie sollen mindestens drei Katastervermessungen zum Inhalt haben. Sind diese bereits in das Liegenschaftskataster übernommen und beim Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung archiviert, genügt der Hinweis hierauf.
(3) Die Vermessungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn häufig Zuverlässigkeit, Sorgfalt oder fachtechnische Ausführung der Vermessungen zu beanstanden ist. Die Vermessungsgenehmigung für die Fachkraft einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu widerrufen, wenn die Ausführung der Vermessung, hätte sie die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur selbst ausgeführt, eine schwerwiegende Verletzung der Berufspflichten darstellen würde.
(4) Die Vermessungsgenehmigung für die Fachkraft einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt außer im Fall des Widerrufs nach Absatz 3
1.
im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Fachkraft,
2.
im Zeitpunkt des Erlöschens der Bestellung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 24 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes oder
3.
am Tag der endgültigen Erledigung des letzten Auftrags im Rahmen einer Abwicklung nach § 27 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes.
(5) Abweichend von Absatz 4 Nr. 1 kann die Vermessungsgenehmigung übertragen werden, wenn die Fachkraft in ein Dienstverhältnis zu einer anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zu einem anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eintritt.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ausführung von Vermessungen zur Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters vom 14. Februar 1964 (Amtsbl. S. 158), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), außer Kraft.
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