AOJ Vollz. g. D.
DE - Landesrecht Saarland

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - Vom 21. Mai 2013
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten) - AOJ Vollz. g. D. - vom 21. Mai 201314.06.2013
Eingangsformel14.06.2013
Teil 1 - Einstellung14.06.2013
§ 1 - Einstellungsvoraussetzungen14.06.2013
§ 2 - Bewerbung14.06.2013
§ 3 - Einstellung, Beamtenverhältnis14.06.2013
Teil 2 - Ausbildung14.06.2013
§ 4 - Ausbildungsziel14.06.2013
§ 5 - Dauer, Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes14.06.2013
§ 6 - Praktische Einführung14.06.2013
§ 7 - Fachwissenschaftliches Studium17.12.2021
§ 8 - Fachpraktisches Studium14.06.2013
§ 9 - Begleitende Lehrveranstaltungen14.06.2013
§ 10 - Leitung und Verantwortung14.06.2013
§ 11 - Beurteilungen14.06.2013
§ 12 - Urlaub und Krankheitszeiten14.06.2013
§ 13 - Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und einzelner Studienabschnitte14.06.2013
§ 14 - Entlassung14.06.2013
Teil 3 - Laufbahnprüfung14.06.2013
§ 15 - Allgemeines14.06.2013
Teil 4 - Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte14.06.2013
§ 16 - Zulassung, Einführung, Aufstiegsprüfung14.06.2013
Teil 5 - Schlussbestimmung14.06.2013
§ 17 - Inkrafttreten09.10.2020
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 506), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437),
[1]
und des § 11 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312)
[2]
verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Fußnoten
[1])
SBG vgl. BS-Nr. 2030-1.
[2])
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

Teil 1 Einstellung

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst, Fachgebiet Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten, kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.

§ 2 Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an das Ministerium der Justiz zu richten.
(2) Der Bewerbung ist beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie sonstige Schulabschlusszeugnisse,
3.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Beendigung des Schulverhältnisses und
4.
bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Von den zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerbern sind auf Anforderung
1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde oder die Urkunde über die Begründung der Lebenspartnerschaft,
2.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und auch Auskunft über die körperliche Eignung für die Berufsausbildung gibt, sowie
3.
eine Erklärung,
a)
ob eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt,
b)
ob ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren anhängig gewesen ist und
c)
ob und gegebenenfalls welche Schulden sie oder er hat,
vorzulegen sowie
4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.

§ 3 Einstellung, Beamtenverhältnis

(1) Über die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Ministerium der Justiz. Zuvor leitet dieses die Antragsunterlagen der Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen als ordentliche Studierende zu.
(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres.
(3) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden vom Ministerium der Justiz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu „Anwärterinnen“ bzw. „Anwärtern im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst“ ernannt.

Teil 2 Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel

Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten ist eine praxis- und anwendungsbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie hat zum Ziel, für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach Persönlichkeit und nach allgemeinen und fachlichen Kenntnissen in der Lage sind, selbstständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick Aufgaben ihrer Laufbahn in der Vollzugsverwaltung, der Gefangenenbehandlung und sonstiger Bereiche zu erfüllen sowie die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und überzeugend zu begründen.

§ 5 Dauer, Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zur Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche und fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel im Studiengang Strafvollzug abgeleistet. Die fachpraktischen Studienzeiten finden an mindestens zwei verschiedenen Justizvollzugsanstalten statt.
(3) Die Ausbildung umfasst sechs Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1. praktische Einführung 1 Monat,
2. fachwissenschaftliches Studium I 8 Monate,
3. fachpraktisches Studium I 8 Monate,
4. fachwissenschaftliches Studium II 7 Monate,
5. fachpraktisches Studium II 9 Monate und
6. fachwissenschaftliches Studium III 3 Monate.
(4) Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsmethoden werden durch die Studienordnung und die Studienpläne geregelt.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Das Selbststudium und die Befähigung zur eigenständigen Weiterarbeit sind zu fördern.

§ 6 Praktische Einführung

(1) In der praktischen Einführung sollen die Anwärterinnen und Anwärter einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten, in die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben der übrigen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen, insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes, gewinnen. Die Einführungszeit kann bei der Ausbildung der zum Laufbahnaufstieg gemäß § 16 Absatz 1 dieser Verordnung zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern gekürzt werden oder entfallen.
(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

§ 7 Fachwissenschaftliches Studium

(1) Die fachwissenschaftlichen Studien I, II und III (fachwissenschaftliches Studium) sollen den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 4) durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten erforderlich sind, und zwar
1.
in den Fächern:
a)
Betriebswirtschaftslehre,
b)
Haushaltsrecht,
c)
Kriminologie,
d)
Personalverwaltung,
e)
Psychologie,
f)
Staats- und Verwaltungsrecht,
g)
Straf- und Strafprozessrecht,
h)
Vollzugsrecht,
i)
Vollzugsverwaltung und
j)
Zivilrecht sowie
2.
in den fachübergreifenden Studienobjekten:
a)
Bildungsmaßnahmen für Gefangene,
b)
jugendliche Straffällige,
c)
ausländische/fremdethnische Straffällige,
d)
Organisation,
e)
Rechtsschutz,
f)
Sicherheitsorganisation in Justizvollzugsanstalten,
g)
Suchtmittelmissbrauch, -abhängigkeit,
h)
Vollzugslockerungen, offener Vollzug und Urlaub aus der Haft und
i)
Vollzugsplanung.
Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärterinnen und Anwärter wecken sowie die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Medientechnik vermitteln.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Klausuren) an. Ihnen können Aufgaben zur schriftlichen oder elektronischen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu bewerten. Auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand fördert.

§ 8 Fachpraktisches Studium

(1) In den fachpraktischen Studien I und II (fachpraktisches Studium) sollen die Anwärterinnen und Anwärter lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten selbstständig zu erledigen.
(2) Das fachpraktische Studium I umfasst den Ausbildungsgegenstand Verwaltung, insbesondere die Bereiche Haushalt/Rechnungswesen, Wirtschafts-, Arbeits- und Bauverwaltung, Vollzugsgeschäftsstelle und Zahlstelle (21 Wochen).
(3) Das fachpraktische Studium II umfasst die Ausbildungsgegenstände:
1.
Vollzugsabteilung, insbesondere die Bereiche Vollzugsplanung, Lockerungen und Urlaub, Vollzugs- und Behandlungsmaßnahmen, Disziplinarmaßnahmen sowie Bearbeitung besonderer - sicherheitsrelevanter - Vorkommnisse (17 Wochen) und
2.
Personalverwaltung (10 Wochen).
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während des fachpraktischen Studiums mit allen Arbeiten beschäftigt werden, die Gegenstand der Ausbildung nach den Absätzen 2 und 3 sind, und verschiedene Organisationsstrukturen und Vollzugsarten kennen lernen. Hierbei sind angemessene Anteile im offenen Vollzug und in Einrichtungen für den Vollzug von Untersuchungshaft vorzusehen. Die Ausbildung ist - soweit möglich - mit konkreten Anlässen der täglichen Aufgabenerledigung zu verbinden. So frühzeitig und so weitgehend wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Anwärterinnen und Anwärtern Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen, die Ausbilderinnen und Ausbilder zu entlasten, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.
(5) Das Ministerium der Justiz kann den Anwärterinnen und Anwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 5 Abs. 3 vorgegebenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge erteilen und Projektarbeiten aufgeben.

§ 9 Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Das fachpraktische Studium wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Anwärterinnen und Anwärtern Gelegenheit geben, die im fachpraktischen Studium gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. In diesen begleitenden Lehrveranstaltungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter über die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften unterrichtet werden.
(2) Einschließlich der im Rahmen der begleitenden Lehrveranstaltungen zu fertigenden Aufsichtsarbeiten sind etwa 320 Lehrveranstaltungsstunden vorzusehen. Die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vorgesehen werden. Das Nähere bestimmen die Studienpläne.
(3) Die Lehrkräfte, die die begleitenden Lehrveranstaltungen innerhalb des Saarlandes durchführen, bestimmt die jeweilige Anstaltsleitung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.
(4) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 10 Leitung und Verantwortung

(1) Das Ministerium der Justiz leitet das fachpraktische Studium, bestimmt die Justizvollzugsanstalten, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden, und regelt im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die Verantwortlichkeit der Leitung der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel für das fachwissenschaftliche Studium bleibt unberührt.
(2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Leitung der ausbildungsleitenden Justizvollzugsanstalt verantwortlich.
(3) Die ausbildungsleitende Justizvollzugsanstalt erstellt einen den Einzelfall betreffenden Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen vorgesehenen Zeitpunkte und die Ausbilderinnen und Ausbilder bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen; die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel erhält eine Kopie des Studienverlaufsplans.
(4) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können. Sie unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter nach Maßgabe des Studienverlaufsplans und leiten sie an.

§ 11 Beurteilungen

(1) Alle Ausbilderinnen und Ausbilder, denen Anwärterinnen und Anwärter zur fachpraktischen Ausbildung für einen Zeitraum von mindestens einem Monat überwiesen sind, haben sich jeweils in einem Beurteilungsbeitrag zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit der betreffenden Anwärterin oder des betreffenden Anwärters zu äußern und eine Note zu erteilen.
(2) Alle Lehrkräfte, die Anwärterinnen und Anwärter in den begleitenden Lehrveranstaltungen unterrichten, haben sich jeweils in einem Beurteilungsbeitrag zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit der betreffenden Anwärterin oder des betreffenden Anwärters zu äußern und eine Note zu erteilen. Sofern die Teilnahme an begleitenden Lehrveranstaltungen im Land Nordrhein-Westfalen erfolgt, richtet sich die Beurteilung nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Leitung der ausbildungsleitenden Justizvollzugsanstalt gibt nach Beendigung der Ausbildung eine Gesamtbeurteilung ab.
(4) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(5) Abweichend von Absatz 3 sind während des fachwissenschaftlichen Studiums die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 (GV. NRW. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten.
(6) Die Beurteilung der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel bestimmt sich nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 Urlaub und Krankheitszeiten

(1) Urlaub und Krankheitszeiten können auf den Vorbereitungsdienst nur insoweit angerechnet werden, als der Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Studienabschnitten nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soweit erforderlich, soll der Erholungsurlaub auf mehrere Studienabschnitte verteilt werden. Während des fachwissenschaftlichen Studiums soll Urlaub nur gewährt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltung versäumt wird. Soweit die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen überwiegend oder ganz in Nordrhein-Westfalen stattfinden, ist der Urlaub während des fachpraktischen Studiums ebenso in der veranstaltungsfreien Zeit (aktuell im Monat August) zu gewähren.

§ 13 Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und einzelner Studienabschnitte

(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich wegen Krankheit oder aus anderen Gründen der Ausbildung nicht in dem notwendigen Maße widmen können oder die in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten, kann die Verlängerung einzelner Studienabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt angeordnet werden.
(2) Wenn nach Absatz 1 die Verlängerung einzelner Studienabschnitte oder die erneute Teilnahme an einem Studienabschnitt angeordnet wird oder wenn der Vorbereitungsdienst unterbrochen war, ist die weitere Ausbildung gesondert zu regeln. Dabei kann von der in § 5 vorgesehenen Gliederung des Vorbereitungsdienstes abgesehen werden. Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Ministerium der Justiz.

§ 14 Entlassung

Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen:
1.
wessen dienstliches oder außerdienstliches Verhalten nicht den an die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zu stellenden Anforderungen entspricht,
2.
wessen Leistungen nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass das Ausbildungsziel (§ 4) nicht erreicht wird, oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.
Über die Entlassung entscheidet das Ministerium der Justiz.

Teil 3 Laufbahnprüfung

§ 15 Allgemeines

(1) Die Laufbahnprüfung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, nach den §§ 18 bis 37 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.
(2) In der Schlussentscheidung nach § 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. April 2004 in der jeweils geltenden Fassung ist der ermittelte Punktwert für die Gesamtnote in eine Note nach § 11 Abs. 3 umzurechnen, wobei folgende Tabelle Anwendung findet:
Punktzahl Nordrhein-Westfalen Punktzahl Saarland Note Saarland
16,67 - 18,00 15 sehr gut (1)
15,34 - 16,66 14 sehr gut (1)
14,00 - 15,33 13 sehr gut (1)
12,75 - 13,99 12 gut (2)
11,50 - 12,74 11 gut (2)
10,25 - 11,49 10 gut (2)
9,00 - 10,24 9 befriedigend (3)
7,75 - 8,99 8 befriedigend (3)
6,50 - 7,74 7 befriedigend (3)
5,50 - 6,49 6 ausreichend (4)
4,50 - 5,49 5 ausreichend (4)
3,50 - 4,49 4 ausreichend (4)
2,50 - 3,49 3 mangelhaft (5)
1,50 - 2,49 2 mangelhaft (5)
0,50 - 1,49 1 mangelhaft (5)
0,00 - 0,49 0 ungenügend (6)
(3) Entscheidungen über eine Ergänzungsausbildung trifft das Ministerium der Justiz.

Teil 4 Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 16 Zulassung, Einführung, Aufstiegsprüfung

(1) Beamtinnen und Beamte in einer Laufbahn des mittleren Dienstes an Justizvollzugsanstalten können nach Maßgabe von § 27 der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO)
[2]
zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet das Ministerium der Justiz.
(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre und entspricht der Ausbildung nach den §§ 4 bis 13; die Beamtinnen und Beamten, die die Zugangsvoraussetzungen als ordentliche Studierende an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel nicht erfüllen, leisten das fachwissenschaftliche Studium als Gasthörerinnen und Gasthörer ab. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung nach § 15.
(3) Wer die Einführungszeit abgebrochen, die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestanden oder auf eine Wiederholung der Aufstiegsprüfung verzichtet hat, tritt in seine frühere Beschäftigung zurück.
Fußnoten
[2])
SLVO vgl. BS-Nr. 2030-5.

Teil 5 Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten vom 20. Dezember 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (Amtsbl. S. 506, 887), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. November 2008 (Amtsbl. S. 1930), außer Kraft.
(2) Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterin und der Anwärter, die am 3. September 2012 ihre Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes aufgenommen haben, richtet sich ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht.
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