Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - Vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des einfachen Dienstes, Fachrichtung Justizdienst (Fachgebiet Justizwachtmeisterdienst) - AOJ JW - vom 1. April 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 31.08.2012 |
§ 1 - Erwerb der Befähigung | 01.01.2002 |
§ 2 - Voraussetzungen der Einstellung | 31.08.2012 |
§ 3 - Bewerbung und Einstellung | 31.08.2012 |
§ 4 - Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung | 31.08.2012 |
§ 5 - Dauer des Vorbereitungsdienstes | 31.08.2012 |
§ 6 - Ausbildung | 31.08.2012 |
§ 7 - Praktische Ausbildung | 31.08.2012 |
§ 8 - Fachtheoretische Ausbildung | 31.08.2012 |
§ 9 - Schriftliche Arbeiten | 01.01.2002 |
§ 10 - Bewertung der Leistungen | 01.01.2002 |
§ 11 - Befähigungsbericht, Laufbahnbefähigung | 17.12.2021 |
§ 12 - Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes durch Beamte/Beamtinnen des Strafvollzugsaufsichtsdienstes | 31.08.2012 |
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 18.05.2018 |
Anlage | 01.01.2002 |
Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 238), und § 11 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) verordnet das Ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
§ 1 Erwerb der Befähigung
Die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst besitzt, wer einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
§ 2 Voraussetzungen der Einstellung
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
den Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
3.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, als Schwerbehinderter/Schwerbehinderte das für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit nachweist.
§ 3 Bewerbung und Einstellung
(1) Der Bewerber/Die Bewerberin richtet sein/ihr Gesuch um Einstellung an das Ministerium der Justiz.
(2) Ist die Einstellung eines Bewerbers/einer Bewerberin beabsichtigt, ist er/sie aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen und eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen.
§ 4 Dienstverhältnis und Dienstbezeichnung
Der Bewerber/Die Bewerberin wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er/Sie führt die Dienstbezeichnung „Justizoberwachtmeisteranwärter/Justizoberwachtmeisteranwärterin.
§ 5 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens 6 Monate verlängert werden, wenn der Anwärter/die Anwärterin den Anforderungen noch nicht genügt.
(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die geeignet sind, die für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können bis zu fünf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(3) Krankheitszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht übersteigen.
(4) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Ministerium der Justiz. Der Präsident/Die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts entscheidet über die Anrechnung von Krankheitszeiten.
§ 6 Ausbildung
(1) Die Ausbildung der Anwärter/Anwärterinnen leitet der Präsident/die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts. Er/Sie bestimmt die Behörden, bei denen der Anwärter/die Anwärterin ausgebildet wird.
(2) Für die Ausbildung ist der Behördenleiter/die Behördenleiterin verantwortlich. Er/Sie beauftragt mit der Leitung und Beaufsichtigung der Ausbildung den Geschäftsleiter/die Geschäftsleiterin oder einen anderen Beamten/eine andere Beamtin des gehobenen Justizdienstes, der/die sich am Ende der Ausbildung in einem Zeugnis über die Eignung und Leistung des Anwärters/der Anwärterin zu äußern hat. Die praktische Ausbildung des Anwärters/der Anwärterin erfolgt unter der Anleitung eines geeigneten Beamten/einer geeigneten Beamtin, nach Möglichkeit des Justizwachtmeisterdienstes. Der theoretische Unterricht ist von Richtern/Richterinnen, Staatsanwälten/Staatsanwältinnen oder Beamten/Beamtinnen des Justiz-, des Vollzugs- oder des Verwaltungsdienstes zu erteilen.
§ 7 Praktische Ausbildung
(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind dem Anwärter/der Anwärterin die notwendigen Kenntnisse der geschäftlichen Einrichtungen der Justizbehörden und der im Justizwachtmeisterdienst anzuwendenden Vorschriften, insbesondere der über das Zustellungswesen, den Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie über den Waffengebrauch, zu vermitteln. Er/Sie ist mit den Verrichtungen des Justizwachtmeisterdienstes (§§ 2 und 4 der Dienstordnung) praktisch vertraut zu machen und bei einer Justizvollzugsanstalt in den Aufgabenbereich des Aufsichtsdienstes zu unterweisen.
(2) Während des Vorbereitungsdienstes können die Anwärter/Anwärterinnen zum Zweck der gemeinsamen Ausbildung bei einem Gericht oder mehreren dafür geeigneten Gerichten bis zur Dauer von drei Monaten zusammengefasst werden, wenn und soweit dies im Interesse einer sachgemäßen Ausbildung zweckmäßig ist.
(3) Die nähere Ausgestaltung der praktischen Ausbildungsabschnitte wird durch einen Rahmenstoffplan geregelt.
§ 8 Fachtheoretische Ausbildung
(1) Der fachtheoretische Lehrgang soll den Anwärtern/Anwärterinnen die für den einfachen Justizdienst notwendigen theoretischen Kenntnisse und die darauf aufbauenden berufspraktischen Fertigkeiten vermitteln.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts richtet den Lehrgang ein und bestimmt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter und die Lehrkräfte. Er/Sie stellt den Lehrplan auf und regelt den Ablauf des Unterrichts. Die Stoffpläne bestimmt der Präsident/die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz in einem Rahmenstoffplan.
§ 9 Schriftliche Arbeiten
(1) Der Anwärter/Die Anwärterin hat während des Vorbereitungsdienstes mindestens drei schriftliche Arbeiten zu fertigen; die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen.
(2) Die Arbeiten werden von dem Leiter/der Leiterin der Behörde oder von einem/einer von diesem/dieser bestimmten Richter/Richterin oder Beamten/Beamtin gestellt, bewertet und alsdann mit dem Anwärter/der Anwärterin besprochen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind zu einem besonderen Aufgabenheft zu nehmen und aufzubewahren.
§ 10 Bewertung der Leistungen
Die Leistungen des Anwärters/der Anwärterin während des Vorbereitungsdienstes sind wie folgt zu bewerten:
13 bis 15 Punkte = sehr gut (1) | = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
10 bis 12 Punkte = gut (2) | = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
7 bis 9 Punkte = befriedigend (3) | = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
4 bis 6 Punkte = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
1 bis 3 Punkte = mangelhaft (5) | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
0 Punkte = ungenügend (6) | = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
§ 11 Befähigungsbericht, Laufbahnbefähigung
(1) Vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet der Präsident/die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts dem Ministerium der Justiz unter Beifügung des Aufgabenhefts und der Zeugnisse der Ausbildungsbehörden, ob der Vorbereitungsdienst als erfolgreich abgeleistet angesehen werden kann.
(2) Das Ministerium der Justiz entscheidet auf Grund des Berichts des Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts, der Zeugnisse der Ausbildungsbehörden entsprechend dem Muster der Anlage
[1]
und der schriftlichen Arbeiten, ob und mit welcher Note der Anwärter/die Anwärterin die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Entscheidung wird dem Anwärter/der Anwärterin schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(3) Hält das Ministerium der Justiz den Anwärter/die Anwärterin auf Grund des Berichts des Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, so verlängert es den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer (§ 5 Abs. 1 Satz 2).
(4) Ein Anwärter/Eine Anwärterin, der/die nach § 5 Abs. 2 einen verkürzten Vorbereitungsdienst ableistet, muss vor seiner/ihrer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe an dem fachtheoretischen Lehrgang teilgenommen haben. Ferner hat er/sie mindestens eine schriftliche Arbeit aus dem Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes zu fertigen; die Absätze 1 und 2 sowie § 9 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Anwärter/Die Anwärterin ist bei einer Justizvollzugsanstalt im Aufsichtsdienst, in der waffenlosen Kampfweise und im Waffengebrauch zu unterweisen.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt. Die Anlage wurde neu gefasst durch Art. 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1999.
§ 12 Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes durch Beamte/Beamtinnen des Strafvollzugsaufsichtsdienstes
(1) Beamte/Beamtinnen des Strafvollzugsaufsichtsdienstes, die eine Versetzung in den Justizwachtmeisterdienst anstreben, können die Befähigung für den Justizwachtmeisterdienst dadurch erwerben, dass sie eine zweimonatige Einführungszeit ableisten.
(2) Über die Zulassung zur Einführungszeit entscheidet das Ministerium der Justiz. Auf die Einführungszeit sind die §§ 6 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Entscheidung über die Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes gilt § 11 entsprechend.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Anlage
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