Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m. D.) Vom 14. April 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m. D.) Vom 14. April 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000
Zum 16.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten (AOJ Vollz. m. D.) vom 14. April 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 | 01.01.2002 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2002 |
Eingangsformel | 01.01.2002 |
Abschnitt I - Allgemeines | 01.01.2002 |
§ 1 - Ziel der Ausbildung | 01.01.2002 |
§ 2 - Ausbildungsbehörde | 04.02.2006 |
§ 3 - Zulassungsvoraussetzungen | 01.01.2002 |
§ 4 - Bewerbungsgesuche | 17.12.2021 |
§ 5 - Auswahl und Einstellung | 01.01.2002 |
Abschnitt II - Vorbereitungsdienst | 01.01.2002 |
§ 6 - Rechtsverhältnis | 17.12.2021 |
§ 7 - Dauer | 04.02.2006 |
§ 8 - Gliederung | 01.01.2002 |
§ 9 - Leitung der Ausbildung | 01.01.2002 |
§ 10 - Praktische Einführung | 01.01.2002 |
§ 11 - Praktische Ausbildung | 01.01.2002 |
§ 12 - Schriftliche Arbeiten | 01.01.2002 |
§ 13 - Beschäftigungsnachweis | 01.01.2002 |
§ 14 - Maschinenschreiben | 01.01.2002 |
§ 15 - Theoretische Ausbildung | 04.02.2006 |
§ 16 - Befähigungsberichte | 01.01.2002 |
§ 17 - Entlassung | 04.02.2006 |
Abschnitt III - Prüfung | 01.01.2002 |
§ 18 - Prüfungsausschuss | 04.02.2006 |
§ 19 - Meldung und Zulassung zur Prüfung | 04.02.2006 |
§ 20 - Prüfung (Allgemeines) | 17.12.2021 |
§ 21 - Aufgaben der schriftlichen Prüfung | 01.01.2002 |
§ 22 - Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung | 17.12.2021 |
§ 23 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | 01.01.2002 |
§ 24 - Prüfungsnoten | 01.01.2002 |
§ 25 - Vorberatung | 01.01.2002 |
§ 26 - Vorstellung | 01.01.2002 |
§ 27 - Mündliche Prüfung | 01.01.2002 |
§ 28 - Bewertung der mündlichen Prüfung | 01.01.2002 |
§ 29 - Schlussberatung | 01.01.2002 |
§ 30 - Beurkundung des Prüfungsherganges | 17.12.2021 |
§ 31 - Prüfungszeugnis, Akteneinsicht | 04.02.2006 |
§ 32 - Wiederholung der Prüfung | 01.01.2002 |
§ 33 - Rechtsverhältnis nach der Prüfung | 01.01.2002 |
Abschnitt IV - Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten durch Beamte und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes | 01.01.2002 |
§ 34 - Laufbahnwechsel der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes | 04.02.2006 |
Abschnitt V - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
§ 35 - In-Kraft-Treten | 01.01.2002 |
Anlage 1 | 01.01.2002 |
Anlage 2 | 01.01.2002 |
Anlage 3 | 01.01.2002 |
Anlage 4.1 | 01.01.2002 |
Anlage 4.2 | 01.01.2002 |
Anlage 5 | 01.01.2002 |
Übersicht | |
Abschnitt I Allgemeines | |
Ziel der Ausbildung | § 1 |
Ausbildungsbehörde | § 2 |
Zulassungsvoraussetzungen | § 3 |
Bewerbungsgesuche | § 4 |
Auswahl und Einstellung | § 5 |
Abschnitt II Vorbereitungsdienst | |
Rechtsverhältnis | § 6 |
Dauer | § 7 |
Gliederung | § 8 |
Leitung der Ausbildung | § 9 |
Praktische Einführung | § 10 |
Praktische Ausbildung | § 11 |
Schriftliche Arbeiten | § 12 |
Beschäftigungsnachweis | § 13 |
Maschinenschreiben | § 14 |
Theoretische Ausbildung | § 15 |
Befähigungsberichte | § 16 |
Entlassung | § 17 |
Abschnitt III Prüfung | |
Prüfungsausschuss | § 18 |
Meldung und Zulassung zur Prüfung | § 19 |
Prüfung (Allgemeines) | § 20 |
Aufgaben der schriftlichen Prüfung | § 21 |
Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung | § 22 |
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten | § 23 |
Prüfungsnoten | § 24 |
Vorberatung | § 25 |
Vorstellung | § 26 |
Mündliche Prüfung | § 27 |
Bewertung der mündlichen Prüfung | § 28 |
Schlussberatung | § 29 |
Beurkundung des Prüfungshergangs | § 30 |
Prüfungszeugnis, Akteneinsicht | § 31 |
Wiederholung der Prüfung | § 32 |
Rechtsverhältnis nach der Prüfung | § 33 |
Abschnitt IV Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten durch Beamte und Beamtinnen des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes | |
Laufbahnwechsel der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes | § 34 |
Abschnitt V In-Kraft-Treten | |
In-Kraft-Treten | § 35 |
Aufgrund des § 20 Abs.2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 498), und des § 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Januar 1997 (Amtsbl. S. 18), verordnet das
Ministerium der Justiz
im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Ziel der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten Beamte und Beamtinnen heranzubilden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen und den Beruf des Beamten als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen.
(2) Während der Ausbildung sollen die Beamten und Beamtinnen selbstständig denken, verantwortlich handeln und wirtschaftlich arbeiten lernen.
(3) Das Verständnis für die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhänge in Staat und Gesellschaft ist zu fördern.
(4) Im Ziel der Ausbildung stehen Persönlichkeitswerte, Allgemeinbildung und Fachwissen gleichrangig nebeneinander.
§ 2 Ausbildungsbehörde
Oberste Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Ausbildungsbehörden sind die Dienststellen, denen der Anwärter/die Anwärterin zur Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten zugeteilt wird. Der Leiter/Die Leiterin der Ausbildungsbehörde ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter/unmittelbare Dienstvorgesetzte des Anwärters/der Anwärterin.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten kann zugelassen werden, wer
a)
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
b)
nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten geeignet ist,
c)
mindestens 18 Jahre alt ist und
d)
mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Als förderliche Berufsausbildung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d gilt insbesondere der erfolgreiche Abschluss der Justizverwaltungsausbildung nach Maßgabe des Abschnitts IV der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes vom 22. Mai 1964 (Amtsbl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung, der Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder zum/zur Notarfachangestellten.
§ 4 Bewerbungsgesuche
(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten ist an das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu richten.
(2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen:
a)
ein selbst verfasster Lebenslauf,
b)
ein Lichtbild aus neuester Zeit,
c)
eine Geburtsurkunde,
d)
das letzte Schulzeugnis, gegebenenfalls Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung und über Tätigkeiten nach der Berufsausbildung,
e)
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls welche Schulden bestehen,
f)
eine Erklärung des Bewerbers/der Bewerberin, ob er/sie gerichtlich bestraft ist oder ob gegen ihn/sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
§ 5 Auswahl und Einstellung
(1) Vor der Einstellung sind die Bewerber/Bewerberinnen durch Stellenausschreibung zu ermitteln.
(2) Bewerber/Bewerberinnen, die keine Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 abgeleistet haben, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen. Für die Eignungsprüfung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes vom 22. Mai 1964 (Amtsbl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Ist die Einstellung eines Bewerbers/einer Bewerberin beabsichtigt, ist er/sie aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung eines „Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde“ zu beantragen und eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen.
Abschnitt II Vorbereitungsdienst
§ 6 Rechtsverhältnis
(1) Die Bewerber/Bewerberinnen werden von der gemäß § 15 Abs. 1 SBG zuständigen Stelle in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung „Anwärter/Anwärterinnen im mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten“.
(2) Sie werden bei ihrem Dienstantritt vereidigt. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.
(3) Die Anwärter/Anwärterinnen erhalten Anwärterbezüge nach den geltenden Bestimmungen und Urlaub nach den für Beamte/Beamtinnen des Eingangsamtes der Laufbahn des mittleren Dienstes geltenden Vorschriften. Während eines Lehrgangs wird jährlicher Erholungsurlaub nicht gewährt.
§ 7 Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können, soweit sie nicht Bestandteil einer in § 3 Abs. 2 genannten Ausbildungszeit waren, auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Anrechnung darf sechs Monate nicht übersteigen. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(3) Den Anwärtern/Anwärterinnen darf während des Vorbereitungsdienstes ein Dienstleistungsauftrag erteilt werden, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. Dienstleistungsaufträge können bei zufrieden stellenden Leistungen ganz oder teilweise auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(4) Krankheits- und Urlaubszeiten, ausgenommen Zeiten des jährlichen Erholungsurlaubs, können je Ausbildungsmonat, der in einem Ausbildungsabschnitt noch zurückzulegen ist, bis zu fünf Arbeitstagen auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; dies gilt nicht, wenn die Ausbildungszeit eines Ausbildungsabschnitts nur einen Monat beträgt. War hiernach die volle Anrechnung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nicht möglich, so kann sie in den folgenden Ausbildungsabschnitten, ausgenommen den Lehrgängen, fortgesetzt werden. Krankheits- und Urlaubszeiten während der Lehrgänge werden nur auf diese angerechnet. Wird dadurch das Ausbildungsziel der Lehrgänge gefährdet, so kann die oberste Ausbildungsbehörde die Wiederholung oder eine andere Art der theoretischen Ausbildung anordnen. In diesem Fall kann der Anwärter/die Anwärterin auch aus den Lehrgängen herausgezogen und in einen anderen Ausbildungsabschnitt überwiesen werden. Die Anrechnung der Krankheits- und Urlaubszeiten erfolgt dann nach Satz 1 und 2.
(5) Erreicht ein Anwärter/eine Anwärterin das Ziel eines Ausbildungsabschnitts in dem für ihn/sie maßgebenden Zeitraum nicht, z. B. infolge mangelnder Ausbildungsfortschritte oder schlechter Führung, so ist, wenn nicht nach § 17 verfahren wird, der Ausbildungsabschnitt zu verlängern; bei Lehrgängen gilt Absatz 4 Satz 4 entsprechend.
(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 3, 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 trifft die oberste Ausbildungsbehörde; sie kann bei Anwärtern/Anwärterinnen mit guten Leistungen auch eine über Absatz 4 hinausgehende Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten zulassen. Im Übrigen entscheiden die Ausbildungsbehörden über die Anrechnung von Urlaubs- und Krankheitszeiten.
§ 8 Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in
1.
die praktische Ausbildung, und zwar
a)
einen Monat praktische Einführung bei der Justizvollzugsanstalt, bei der der Anwärter/die Anwärterin eingestellt wird (Stammdienststelle),
b)
13 Monate Ausbildung bei den Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft,
2.
die theoretische Ausbildung, und zwar
a)
vier Monate Einführungslehrgang,
b)
vier Monate Abschlusslehrgang.
(2) Zwei Monate der Gesamtausbildungszeit bleiben der Erteilung des jährlichen Erholungsurlaubs vorbehalten.
§ 9 Leitung der Ausbildung
(1) Die oberste Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung. Sie bestimmt die einzelnen Ausbildungsbehörden und regelt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den Ausbildungsbehörden. Einem späteren Ausbildungsabschnitt darf der Anwärter/die Anwärterin erst überwiesen werden, wenn er/sie das Ziel des früheren Abschnitts erreicht hat.
(2) Für die Ausbildung ist der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde verantwortlich, Er/Sie setzt die Reihenfolge und die Dauer der Beschäftigung bei den einzelnen Abteilungen der Behörde fest und bestimmt die Beamten/Beamtinnen, die den Anwärter/die Anwärterin unterweisen sollen. Mit der Ausbildung sollen nur solche Beamte/Beamtinnen betraut werden, die über die nötigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit hierzu geeignet sind. Die Beamten/Beamtinnen sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Anwärter/Anwärterinnen mit allen Arbeiten ihres Geschäftsbereichs möglichst vielseitig zu beschäftigen und ihnen jede erforderliche Belehrung zuteil werden zu lassen.
§ 10 Praktische Einführung
(1) In der praktischen Einführung soll der Anwärter/die Anwärterin einen Einblick in die Aufgaben seiner/ihrer Laufbahn, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen, insbesondere des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes, gewinnen.
(2) Die Einzelheiten der praktischen Einführung regelt die oberste Ausbildungsbehörde.
§ 11 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt umfasst alle dem mittleren Verwaltungsdienst in den Verwaltungsdienststellen der Justizvollzugsanstalten obliegenden Aufgaben. Bei der Staatsanwaltschaft soll der Anwärter/die Anwärterin vor allem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - einschließlich deren geschäftsmäßiger Erledigung - kennen lernen.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt:
1.
in Justizvollzugsanstalten 12 Monate,
davon
a)
in der Hauptgeschäftsstelle 2 Monate,
b)
in der Vollzugsgeschäftsstelle 3 Monate,
c)
in der Wirtschaftsverwaltung 2 Monate,
d)
in der Arbeitsverwaltung 3 Monate,
e)
in der Zahlstelle 2 Monate
2.
bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht 1 Monat.
(3) Der Anwärter/Die Anwärterin ist Lernender/Lernende. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihm/ihr daher nur insoweit, als es zur Ausbildung notwendig ist, übertragen werden. Eine Beschäftigung nur zur Entlastung von Beamten/Beamtinnen und Angestellten ist unzulässig. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Im Übrigen soll der Anwärter/die Anwärterin durch ausgiebige Zuteilung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen und zu lernen, die Vorschriften richtig anzuwenden, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen. Sinn, Zweck und Zusammenhang der Arbeiten und anzuwendenden Vorschriften sind dem Anwärter/der Anwärterin zu erläutern.
(5) Der Anwärter/Die Anwärterin ist verpflichtet, auch durch gewissenhaftes Selbststudium an der Vervollkommnung seines/ihres Wissens zu arbeiten.
(6) Die Ausbildung soll durch Unterricht und Übungen ergänzt werden, in denen praktische Fälle aus den einzelnen Arbeitsgebieten erörtert werden. Unterricht und Übungen sollen monatlich 6 Doppelstunden umfassen.
(7) Die Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt die oberste Ausbildungsbehörde.
§ 12 Schriftliche Arbeiten
Der Anwärter/Die Anwärterin hat monatlich mindestens eine schriftliche Arbeit aus dem Aufgabengebiet der Ausbildungsbehörde zu fertigen. Die Arbeiten sind mit einer der in § 24 aufgeführten Noten zu bewerten, mit dem Anwärter/der Anwärterin zu besprechen und nach Vorlage an den Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde zu einem besonderen Aufgabenheft zu nehmen. Das Aufgabenheft wird nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu den Prüfungsakten genommen.
§ 13 Beschäftigungsnachweis
Die Anwärter/Anwärterinnen führen während des Vorbereitungsdienstes, ausgenommen während eines Lehrgangs (§ 15) oder während eines Beschäftigungsauftrages, ein Beschäftigungstagebuch nach dem Muster der Anlage 1
[1]
, in das sie die einzelnen Arbeiten bei jeder Ausbildungsstelle stichwortartig eintragen. Die Eintragungen sind von dem/der ausbildenden Beamten/Beamtin wöchentlich zu bestätigen.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt. Anlagen 1 bis 5 neu gefasst durch Art. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999.
§ 14 Maschinenschreiben
Anwärter/Anwärterinnen, die bei Beginn des Vorbereitungsdienstes das Maschinenschreiben nicht hinreichend beherrschen, haben sich diese Fertigkeit während des Vorbereitungsdienstes anzueignen und nachzuweisen.
§ 15 Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung.
(2) Es wird Unterricht in folgenden Fächern erteilt:
Aufgabenfeld I
1.
Arbeitsverwaltung,
2.
Aufgaben der Vollzugsgeschäftsstelle einschließlich Strafvollstreckung,
3.
Kassen- und Rechnungswesen,
4.
Wirtschaftsverwaltung,
5.
Aufgaben der Hauptgeschäftsstelle,
Aufgabenfeld II
6.
Vollzugsrecht,
7.
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
8.
Beamten- und Tarifrecht,
9.
Gerichtsverfassungs-, Straf-, Strafprozess- und Gnadenrecht,
10.
Zivil- und Zivilprozessrecht,
Aufgabenfeld III
11.
Behandlungswissenschaften im Justizvollzug (Kriminologie, Methoden der Sozialarbeit, Psychologie, Vollzugspädagogik)
Aufgabenfeld IV
12.
Deutsch
Aufgabenfeld V
13.
Automatisierte Datenverarbeitung.
(3) In den in Absatz 2 unter den Nummern 6 bis 11 und Nummer 13 genannten Fächern wird Grundwissen vermittelt. In den Fächern der Nummern 1 bis 5 sollen für die Berufspraxis erforderliche gründliche Kenntnisse vermittelt werden. Der Unterricht im Fach der Nummer 11 wird berufsbezogen gestaltet. Anhand von Fällen aus der Praxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden. Das Unterrichtsgespräch ist dem Lehrvortrag vorzuziehen.
(4) Der Unterricht soll in der Regel mindestens 30 Stunden in der Woche umfassen. Nach Bedarf können zusätzlich zum Unterricht Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Dem Anwärter/Der Anwärterin soll hinreichend Zeit verbleiben, das Gehörte zu verarbeiten und sein/ihr Wissen im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Lehrgänge werden durch Lehr- und Stoffverteilungspläne für die einzelnen Fächer geregelt, die die oberste Ausbildungsbehörde aufstellt.
(6) Der Anwärter/Die Anwärterin hat während der Teilnahme an den Lehrgängen in den in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 10 und unter der Nummer 12 genannten Fächern schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. In jedem Lehrgang ist in den Fächern der Aufgabenfelder I, II und IV je eine Aufgabe zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit einer Aufgabe soll zwei Stunden nicht überschreiten. Ferner können dem Anwärter/der Anwärterin in diesen Fächern Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung ohne Aufsicht gestellt werden. Sämtliche Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten und zu bewerten und unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt mit dem Anwärter/der Anwärterin zu besprechen. Die schriftlichen Arbeiten sind dem Aufgabenheft (§ 12) beizufügen.
(7) Während der theoretischen Ausbildung wird dem Anwärter/der Anwärterin Urlaub in der Regel nur gewährt, wenn er/sie hierdurch keine Unterrichtsveranstaltung versäumt.
(8) Die theoretische Ausbildung erfolgt nach näherer Weisung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales an einer Lehrstätte oder Justizvollzugsschule innerhalb oder außerhalb des Saarlandes.
§ 16 Befähigungsberichte
(1) Jeder Beamte/Jede Beamtin, dem/der ein Anwärter/eine Anwärterin zur Ausbildung zugewiesen wurde, hat sich in einem Bericht nach dem Muster der Anlage 2
[1]
über Befähigung, Kenntnisse, praktische Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung des Anwärters/der Anwärterin zu äußern.
(2) Nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts beurteilt der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde den Anwärter/die Anwärterin in einem Abschlusszeugnis; Absatz 1 gilt entsprechend. Das Abschlusszeugnis ist der obersten Ausbildungsbehörde zu übersenden, die es zu den Personalakten des Anwärters/der Anwärterin nimmt.
(3) Etwa zwei Wochen vor Beendigung eines Ausbildungsabschnitts berichtet der Leiter/die Leiterin der Ausbildungsbehörde, ob der Anwärter/die Anwärterin das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird und in den nächsten Ausbildungsabschnitt überwiesen werden kann.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt. Anlagen 1 bis 5 neu gefasst durch Art. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999.
§ 17 Entlassung
(1) Der Anwärter/Die Anwärterin kann unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere wenn
1.
die Führung des Anwärters/der Anwärterin nicht den Anforderungen entspricht,
2.
die Leistungen des Anwärters/der Anwärterin nach Ablauf von mindestens zwei Dritteln des Vorbereitungsdienstes erkennen lassen, dass er/sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird, oder
3.
dies aus einem anderen in der Person des Anwärters/der Anwärterin liegenden wichtigen Grund geboten ist.
(2) Über die Entlassung entscheidet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (§ 49 SBG).
Abschnitt III Prüfung
§ 18 Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten wird vor einem Prüfungsausschuss, der bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales gebildet wird, abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern und zwar:
a)
einem Beamten/einer Beamtin, der/die die Befähigung zum Richteramt besitzt und möglichst im Strafvollzugsdienst tätig sein soll,
als Vorsitzendem/Vorsitzenden,
b)
einem Beamten/einer Beamtin des höheren oder gehobenen Dienstes und
c)
einem Beamten/einer Beamtin, der/die die Laufbahnprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst bestanden hat,
als Beisitzern/Beisitzerinnen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied im Prüfungsausschuss hat einen/eine oder mehrere Stellvertreter/Stellvertreterin(nen).
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden von dem Ministerium der Justiz für die Dauer von drei Jahren berufen.
§ 19 Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Mit Beginn des letzten Ausbildungsmonats kann der Anwärter/die Anwärterin seine/ihre Zulassung zur Laufbahnprüfung beantragen. Schließt die Ausbildung mit einem Lehrgang ab, so ist die Meldung an die Ausbildungsbehörde, bei der der Anwärter/die Anwärterin zuletzt in der praktischen Ausbildung stand, zu richten.
(2) Die Ausbildungsbehörde legt die Meldung nebst einem Abschlusszeugnis gemäß § 16 Abs. 2, den Personalakten, dem Beschäftigungsnachweis und den Aufgabenheften des Anwärters/der Anwärterin dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales vor. In dem Begleitbericht äußert sie sich außerdem darüber, ob der Anwärter/die Anwärterin für die Laufbahnprüfung hinreichend vorbereitet erscheint und die hinreichende Beherrschung des Maschinenschreibens nachgewiesen hat.
(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales entscheidet über das Zulassungsgesuch.
(4) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn der Anwärter/die Anwärterin:
a)
in der Ausbildung nicht hinreichend fortgeschritten ist,
b)
seiner/ihrer Verpflichtung, die hinreichende Beherrschung des Maschinenschreibens nachzuweisen, nicht nachgekommen ist.
(5) Lässt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales den Anwärter/die Anwärterin zur Laufbahnprüfung zu, so teilt es die Zulassungsverfügung dem Anwärter/der Anwärterin, der Ausbildungsbehörde und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Letzterem/Letzterer unter gleichzeitiger Übersendung der Personalakten nebst Abschlusszeugnissen (§ 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2), mit.
(6) Versagt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales die Zulassung, so teilt es dies dem Anwärter/der Anwärterin mit, verweist ihn/sie in die Ausbildung zurück und bestimmt deren Art und weitere Dauer. Dies gilt entsprechend, wenn der Anwärter/die Anwärterin sich nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung gemeldet hat.
§ 20 Prüfung (Allgemeines)
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. Die Anfertigung einer Niederschrift über eine Konferenz gemäß
§ 159 StVollzG ist Teil der schriftlichen Prüfung. Sofern hierbei elektronische Mittel genutzt werden können, kann die Niederschrift auch in elektronischer Form erfolgen.
(2) Leistet ein Anwärter/eine Anwärterin der Vorladung zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung keine Folge oder tritt er/sie ohne Genehmigung des/der Vorsitzenden von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die Prüfung gilt als nicht abgelegt, wenn der Prüfling ohne Verschulden (z. B. wegen Krankheit) verhindert war, an ihr teilzunehmen. Die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses; er/sie kann verlangen, dass eine Erkrankung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.
(4) Hat der Prüfling aus den in Absatz 3 genannten Gründen lediglich zwei schriftliche Arbeiten oder nur die mündliche Prüfung versäumt, so ist ihm auf Antrag Gelegenheit zu geben, die versäumten Teile spätestens innerhalb von sechs Monaten nachzuholen; die Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses; er/sie kann die Frist von sechs Monaten aus besonderen Gründen verlängern.
(5) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder eines sonst ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Er/Sie kann die einzelnen Prüfungsnoten herabsetzen oder in schweren Fällen die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 5 können auch noch binnen fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Anstellung getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen.
§ 21 Aufgaben der schriftlichen Prüfung
(1) Der Anwärter/Die Anwärterin fertigt zunächst in einer Konferenz gemäß
§ 159 StVollzG in einer Justizvollzugsanstalt neben dem ordentlichen Protokollführer selbstständig ein zweites Protokoll an. Der Leiter/Die Leiterin der Konferenz sorgt dafür, dass der Anwärter/die Anwärterin das Protokoll selbstständig ohne fremde Hilfe anfertigt und äußert sich in einem besonderen Zeugnis darüber, ob das Protokoll den Gang der Verhandlung richtig wiedergibt oder erhebliche Mängel aufweist, wann die Besprechung beendet war und wann der Anwärter/die Anwärterin das Protokoll abgeliefert hat. In dem Zeugnis ist das Protokoll abschließend mit einer Note gemäß § 24 zu bewerten. Das Zeugnis ist dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem gefertigten Protokoll zu übersenden.
(2) Die weiteren schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgewählt; er/sie kann von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Vorschläge für Prüfungsaufgaben einfordern. Die Vorschläge sind geheim zu halten.
(3) In der schriftlichen Prüfung sind an drei Tagen sechs Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, und zwar
a)
ein Aufsatz (das Thema kann ein allgemeines Thema oder dem Aufgabenbereich des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten entnommen sein),
b)
fünf Aufgaben aus den in § 15 Abs. 2 bezeichneten Aufgabenfeldern I und II, und zwar vier Aufgaben aus dem Aufgabenfeld I und eine Aufgabe aus dem Aufgabenfeld II.
Die Aufgaben sollen so gestellt sein, dass sie jeweils in höchstens drei Stunden gelöst werden können. Die Bearbeitung der Aufgaben soll auch zeigen, ob der Anwärter/die Anwärterin in der Rechtschreibung und im Gebrauch der Satzzeichen sicher ist und ob er/sie sich in angemessener Form schriftlich auszudrücken vermag.
(4) Der/Die Vorsitzende setzt die Bearbeitungszeit für die einzelnen Prüfungsarbeiten fest und bestimmt die Hilfsmittel, die verwandt werden dürfen; er/sie vermerkt beides auf den einzelnen Exemplaren der Arbeiten. Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag die ihrer körperlichen Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren.
§ 22 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht eines Beamten/einer Beamtin anzufertigen, den/die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Bei der Bearbeitung dürfen andere als die amtlichen Hilfsmittel (Absatz 2) nicht benutzt werden.
(2) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder dessen/deren Beauftragter/Beauftragte übergibt dem Aufsichtsbeamten/der Aufsichtsbeamtin für jeden Prüfling ein Exemplar der Prüfungsaufgaben in versiegeltem Umschlag und die Hilfsmittel, deren Benutzung gestattet ist.
(3) Der/Die Aufsicht führende Beamte/Beamtin fertigt eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3
[1]
an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen. Er/Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und den Zeitpunkt der Abgabe. Die abgegebenen Arbeiten hat er/sie in einem Umschlag zu verschließen und dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen/ deren Beauftragten zu übergeben.
Fußnoten
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Hier nicht abgedruckt. Anlagen 1 bis 5 neu gefasst durch Art. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999.
§ 23 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen Arbeiten, ausgenommen das Protokoll, werden von je zwei Beisitzern/Beisitzerinnen des Prüfungsausschusses begutachtet und mit einer Prüfungsnote (§ 24) bewertet. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt die Arbeiten den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu und bestimmt die Reihenfolge der Begutachtung; anschließend begutachtet und bewertet er/sie selbst jede Arbeit.
(2) Jede nicht abgelieferte Arbeit gilt als „ungenügend“.
§ 24 Prüfungsnoten
(1) Die einzelnen schriftlichen Arbeiten sind wie folgt zu bewerten:
13 bis 15 Punkte | = sehr gut (1) | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
10 bis 12 Punkte | = gut (2) | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
7 bis 9 Punkte | = befriedigend (3) | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; |
4 bis 6 Punkte | = ausreichend (4) | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
1 bis 3 Punkte | = mangelhaft (5) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
0 Punkte | = ungenügend (6) | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Bei der Bildung der Gesamtnote sind die Durchschnittspunktzahlen jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
§ 25 Vorberatung
(1) Sobald die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten durch die einzelnen Gutachter/Gutachterinnen abgeschlossen ist, findet eine Vorberatung des Prüfungsausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. In ihr tauschen die Gutachter/Gutachterinnen ihre Ansichten über die Persönlichkeit und die Prüfungsleistungen der einzelnen Prüflinge aus, geben ihre Beurteilung bekannt und entscheiden mit Stimmenmehrheit über die Bewertung der einzelnen Arbeiten (einschließlich des Protokolls).
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird in einer Gesamtnote festgestellt. Bei der Feststellung der Gesamtnote ist der Schwierigkeitsgrad der einzelnen Arbeiten angemessen zu berücksichtigen. Weicht demzufolge die festgesetzte Gesamtnote von der rechnerischen Durchschnittsnote ab, so sind die Gründe in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
(3) Ist die Gesamtnote schlechter als 3,50 Punkte oder erhielten die schriftlichen Arbeiten überwiegend eine schlechtere Note als 4,00 Punkte, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dieses Ergebnis dem betroffenen Prüfling mit. Die übrigen Prüflinge sind ohne besondere Mitteilung zur mündlichen Prüfung zugelassen.
§ 26 Vorstellung
Vor der mündlichen Prüfung soll sich der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch eine Aussprache mit jedem Prüfling ein Bild von dessen Persönlichkeit verschaffen.
§ 27 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung schließt sich so bald wie möglich an die schriftliche Prüfung an. In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling eine Prüfungszeit von etwa 45 Minuten entfällt. Sie wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.
(3) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Fragen nach nebensächlichen Einzelheiten oder über entlegene Wissensgebiete sollen unterbleiben. Die Prüfung ist vornehmlich darauf zu richten, ob der Prüfling die für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten erforderlichen Kenntnisse besitzt und ob er befähigt ist, sie zutreffend anzuwenden.
(4) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet, insbesondere auf die in § 15 Abs. 2 genannten Aufgabenfelder. Daneben sollen auch Fragen nach dem Allgemeinwissen gestellt werden.
(5) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; er/sie verteilt die Prüfungsgebiete auf die einzelnen Beisitzer/Beisitzerinnen des Prüfungsausschusses und prüft im gleichen Umfang wie diese.
(6) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärter/Anwärterinnen, die zur nächsten Prüfung heranstehen, sowie Richtern/Richterinnen und Beamten/Beamtinnen, die ein dienstliches Interesse dartun, die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 28 Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden, für den Prüfungsbereich eines jeden Prüfers/einer jeden Prüferin gesondert, von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Prüfungsnote (§ 24) bewertet. Die Entscheidung wird mit Stimmenmehrheit gefällt.
(2) Das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Gesamtnote auszudrücken. Hierbei sind auch die Leistungen des Prüflings in der praktischen und theoretischen Ausbildung, insbesondere die Gesamtnoten in den Abschlussberichten (§ 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2), zu berücksichtigen; weicht dadurch die Gesamtnote der mündlichen Prüfung von dem rechnerischen Durchschnitt ab, so sind die Gründe in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen.
§ 29 Schlussberatung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der schriftlichen und der mündlichen Prüfung die Gesamtnote der Prüfung.
(2) Das Gesamturteil im Prüfungszeugnis lautet bei einer Gesamtnote
von 12,50 bis 15,00 Punkten sehr gut,
von 9,50 bis 12,49 Punkten gut,
von 6,50 bis 9,49 Punkten befriedigend,
von 3,50 bis 6,49 Punkten ausreichend,
von 0,50 bis 3,49 Punkten mangelhaft,
von 0,00 bis 0,49 Punkten ungenügend.
Bei einer Gesamtnote von weniger als 3,50 Punkten ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die Beurteilung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Beratung über das Gesamtergebnis sind von allen am Prüfungsverfahren Beteiligten vertraulich zu behandeln.
(4) Nach der Schlussberatung gibt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling die Bewertung der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung, das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung und die Gesamtnote der Prüfung bekannt.
§ 30 Beurkundung des Prüfungsherganges
(1) Über den Gang der Prüfung und das Ergebnis ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4
[1]
zu fertigen und mit den Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.
(2) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses übersendet die Prüfungsakten nebst drei Überstücken der Prüfungsniederschrift dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt. Anlagen 1 bis 5 neu gefasst durch Art. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999.
§ 31 Prüfungszeugnis, Akteneinsicht
(1) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales erteilt dem Anwärter/der Anwärterin, der/die die Prüfung bestanden hat, ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 5
[1]
.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Anwärter/die Anwärterin seine/ihre Prüfungsarbeiten - einschließlich ihrer Bewertung - bei der obersten Ausbildungsbehörde persönlich einsehen.
Fußnoten
[1])
Hier nicht abgedruckt. Anlagen 1 bis 5 neu gefasst durch Art. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1999.
§ 32 Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
§ 33 Rechtsverhältnis nach der Prüfung
(1) Das Beamtenverhältnis des Anwärters/der Anwärterin, der/die die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Anwärter/die Anwärterin die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten.
Abschnitt IV Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten durch Beamte und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes
§ 34 Laufbahnwechsel der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes
(1) Beamte/Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, die eine Übernahme in die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten anstreben, können die Befähigung für diese Laufbahn nach einer Ausbildung durch Unterweisung unter der Voraussetzung erwerben, dass sie durch das Bestehen einer Vorprüfung ihre voraussichtliche Eignung für diese Laufbahn nachgewiesen haben.
(2) Als Vorprüfung ist die in §§ 41 bis 43 der Verordnung zur Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Justizdienstes vom 22. Mai 1964 (Amtsbl. S. 544) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Prüfung abzulegen.
(3) Die Ausbildung durch Unterweisung dauert 16 Monate. Für die Unterweisung gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 6 und der §§ 8, 9 und 11 bis 16 mit der Maßgabe entsprechend, dass die praktische Einführung (§ 10) entfällt, die zeitliche Dauer der Abschnitte der praktischen Ausbildung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 um die Hälfte gekürzt ist und für die Erteilung von Erholungsurlaub ein Monat zur Verfügung steht.
(4) Nach Abschluss der Unterweisung berichtet der Leiter/die Leiterin der Justizvollzugsanstalt unter Beifügung eines Befähigungsberichts (§ 16), ob der Beamte/die Beamtin für den mittleren Verwaltungsdienst an Justizvollzugsanstalten geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Unterweisung einmal bis zu drei Monaten verlängert werden. Nach erfolgreichem Abschluss der Unterweisung erteilt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales dem Beamten/der Beamtin ein Zeugnis, dass er/sie die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes an Justizvollzugsanstalten erlangt hat.
Abschnitt V In-Kraft-Treten
§ 35 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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Anlage 4.1
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Anlage 4.2
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Anlage 5
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